Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
,
W241 2336225-2/5Z
W241 2336217-2/5Z
BESCHLUSSW241 2336217-2/5Z, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA Armenien alias Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl.en 1.) 1350142506/230784561, 2.) 1350142604/230784570:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA Armenien alias Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl.en 1.) 1350142506/230784561, 2.) 1350142604/230784570:
A)
Die Verfahren werden bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.08.2026 gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026 zu L518 2336225-1 und L518 2336217-1 betreffend eine Asylangelegenheit gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt.Die Verfahren werden bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.08.2026 gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026 zu L518 2336225-1 und L518 2336217-1 betreffend eine Asylangelegenheit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachten nach rechtswidriger Einreise am 20.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF gaben dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein.
2. Den BF wurde vom Bundesamt auf Basis des Vorbringens, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien zum Entscheidungszeitpunkt mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.11.2024 in Rechtskraft.
3. Mit den Bescheiden des BFA vom 20.01.2026 wurden die Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm. Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.3. Mit den Bescheiden des BFA vom 20.01.2026 wurden die Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF während des gesamten Verfahrens angegeben hätten, dass sie aus Ihrem Heimatland Syrien geflohen seien und ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit innehätten. Die BF hätten dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien seien. Sie hätten dadurch zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status von Asylberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von ihnen gemachten wahrheitswidrigen Angaben würden jedenfalls eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe erfordern.
4. Eine gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026, L518 2336225-1 und L518 2336217-1, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 23.03.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse beantragt. Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgten am 08.07.2026.
5. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 11.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2023 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 5. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 11.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 20.04.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 31.05.2026 fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 erhoben die BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026. Die Vorlage der Verwaltungsakten erfolgte am 25.08.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Den BF wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom 14.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 13.11.2024 in Rechtskraft.
Mit Bescheiden des BFA vom 20.01.2026 wurden die Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm. Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.Mit Bescheiden des BFA vom 20.01.2026 wurden die Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.
Eine gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026, L518 2336225-1 und L518 2336217-1, als unbegründet abgewiesen.
Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 11.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 11.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 31.05.2026 fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2026 erhoben die BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2026.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Verfahren L518 2336225-1 und L518 2336217-1 sowie zur außerordentlichen Revision beruhen auf Einsichtnahme in den hg. Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision hinsichtlich der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu L518 2336225-1 und L518 2336217-1 vom 09.03.2026:
Den Verfahren L518 2336225-1 und L518 2336217-1 und der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision liegt die Rechtfrage zugrunde, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der mit Bescheiden vom 14.10.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorliegen.
Im Sinne des § 38 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren aussetzen, wenn es eine Vorfrage zu beurteilen hat, die bereits (als Hauptfrage) Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens ist. Im Sinne des Paragraph 38, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren aussetzen, wenn es eine Vorfrage zu beurteilen hat, die bereits (als Hauptfrage) Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens ist.
Für das hg. Verfahren ist zu beurteilen, ob die Asylanträge der BF vom 20.04.2023 als unzulässig zurückzuweisen sind. Da über diese Anträge bereits mit Bescheiden vom 14.10.2024 abgesprochen wurde, war vom Bundesverwaltungsgericht im vorhergehenden Verfahren zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren vorlagen. Während die Frage der Wiederaufnahme der Verfahren in den Verfahren L518 2336225-1 und L518 2336217-1 die Hauptfrage darstellt, ist sie in den gegenständlichen Verfahren als Vorfrage anzusehen.
Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128). Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 01.04.2025, Ra 2024/08/0136 mwN.).Dass eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128). Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 01.04.2025, Ra 2024/08/0136 mwN.).
Verfahrensgegenständlich sind hinsichtlich der BF zwei (hg. relevante) Verfahren parallel bei Gerichten anhängig. Zum einen die gegenständlichen Verfahren betreffend die Zurückweisung der Asylanträge der BF, zum anderen die Revisionsverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Asylverfahren der BF. Für die gegenständlichen Verfahren ist die Frage der Rechtskraft der Asylbescheide eine wesentliche Vorfrage, um beurteilen zu können, ob über die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.04.2023 nunmehr erneut entschieden werden kann und diese zurückgewiesen werden können.
Da das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Entscheidungen vom 09.03.2026 zu L518 2336225-1 und L518 2336217-1 davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren vorlagen, diese Entscheidungen mit Revision bekämpft wurden und nun der Verwaltungsgerichthof über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme zu entscheiden hat, liegt eine für die hg. Verfahren relevante Vorfrage vor, die vom VwGH entschieden wird. Durch die Entscheidungen des VwGH wird das BVwG in seinen die Asylverfahren betreffenden Parallelverfahren entweder in seiner Ansicht zur Rechtsfrage der Wiederaufnahme bestätigt oder die Entscheidungen werden mangels Rechtmäßigkeit des genutzten Wiederaufnahmegrundes behoben.
Die vom BVwG als Vorfrage zu klärende Frage der Rechtskraft der Asylbescheide vom 14.10.2024 stellt sohin eine Hauptfrage in den Verfahren vor dem VwGH dar. Im Sinne der vom VwGH hervorgehobenen Prozessökonomie könnte eine vorweggenommene Entscheidung in den gegenständlichen Verfahren zu divergierenden und damit verfahrensverzögernden Entscheidungen führen. Gegenständlich ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass es um die Frage der Rechtskraft der Asylbescheide geht und somit um eine Frage, die an der Wurzel rechtsgestalterischer Entscheidungen ansetzt. Die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme und die Beschwerde betreffend die Zurückweisung der Asylanträge tragen das gleiche, von der Entscheidung des VwGH abhängige Schicksal.
In Anbetracht des durch § 38 AVG eingeräumten Ermessens war daher spruchgemäß zu entscheiden.In Anbetracht des durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Ermessens war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das BVwG konnte sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auf höchstgerichtliche Judikatur stützen.
Schlagworte
Aussetzung Ermessensspielraum Ermessensübung Rechtskraft der Entscheidung Verfahrensökonomie Verwaltungsgerichtshof Vorfrage WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2336217.2.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026