TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/11 G316 2340798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2026
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Entscheidungsdatum

11.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G316 2340798-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Constantin-Adrian NI?U, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Constantin-Adrian NI?U, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2026 wurde gegen die rumänische Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2026 wurde gegen die rumänische Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche unter anderem damit begründet wurde, dass sich die BF seit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung wohlverhalten habe und die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich auf die strafgerichtliche Verurteilung der BF gestützt, jedoch jegliche sonstige Erwägungen, wie etwa Milderungsgründe, ihre sozialen Verhältnisse oder ihre langjährige berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, außer Acht gelassen habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 09.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und spricht rumänisch als Muttersprache.

Sie besuchte in Rumänien 12 Jahre lang die Schule, welche sie mit einer Matura abschloss. Sie ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.

1.2. Seit 2018 ist die BF als Pflegekraft im Bundesgebiet tätig, wofür sie sich regelmäßig, jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhält, zumal sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit in einem alternierenden Rhythmus ausübt und sich monatlich abwechselnd in Rumänien und Österreich aufhält. Sie ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert.

Während ihrer Betreuungs- und Pflegetätigkeiten wohnt die BF jeweils bei der zu pflegenden Person, weshalb sie in Österreich bisher nicht mit Hauptwohnsitz, aber seit 2018 regelmäßig mit Nebenwohnsitz gemeldet war.

Sie ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich sind keine Familienangehörigen der BF aufhältig. Durch ihre regelmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet hat sie sich jedoch einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut.

1.3. Die BF trat im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung.

1.3.1. Im Februar 2024 stand sie im Verdacht, im Zuge ihrer Tätigkeit als Pflegerin aus der Wohnung einer von ihr betreuten Person Gegenstände, nämlich Kleidungsstücke im Wert von ca. € 1.000,-- und eine Krippe im Wert von ca. € 3.000,--, weggenommen zu haben. Das dahingehend geführte Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft diversionell durch vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren beendet.

1.3.2. Am 17.07.2025 wurde die BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit vollständig bedingt nachgesehen. Ein Betrag in Höhe von € 10.000,-- wurde für verfallen erklärt. Weiters wurde die BF schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten einen Betrag in Höhe von € 10.000,-- zu zahlen.1.3.2. Am 17.07.2025 wurde die BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit vollständig bedingt nachgesehen. Ein Betrag in Höhe von € 10.000,-- wurde für verfallen erklärt. Weiters wurde die BF schuldig gesprochen, der Privatbeteiligten einen Betrag in Höhe von € 10.000,-- zu zahlen.

Dem Urteil lag zugrunde, dass die BF im Herbst 2024 einer Person € 10.000,-- Bargeld, Goldschmuck, Uhren, Telefone und weitere Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert wegnahm, indem sie diese aus deren Wohnung stahl. Der Diebstahl ereignete sich während der Zeit, in der die BF die bestohlene Person, eine 94-jährige Frau mit schlechtem Sehvermögen, pflegte und deshalb auch bei ihre wohnte.

Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Ein diversionelles Vorgehen war bereits aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung für die ihr zur Last gelegte strafbare Handlung ausgeschlossen.

Der gegen dieses Urteil von Seiten der BF erhobenen Berufung wurde von einem Oberlandesgericht mit Urteil vom 15.01.2026 nicht Folge gegeben. Insbesondere hatte auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage. Auch gelang es der BF nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen, zumal bei einem Diebstahl von Bargeld und einer Mehrzahl von Wertgegenständen durch eine Pflegerin (in der Wohnung der betreuten Person) nicht von einer reklamierten Unbesonnenheit, von einem geringen Handlungsunwert bzw. einem nicht erkennbaren Gesinnungsunwert auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Für die BF liegt kein Ausweisdokument vor. Ihre Identität und ihr Familienstand werden anhand der Feststellungen zu ihrer Person im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.07.2025, XXXX , in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) festgestellt. Die sprachlichen Kenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel (OZ 2; OZ 4). 2.1. Für die BF liegt kein Ausweisdokument vor. Ihre Identität und ihr Familienstand werden anhand der Feststellungen zu ihrer Person im Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.07.2025, römisch 40 , in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) festgestellt. Die sprachlichen Kenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel (OZ 2; OZ 4).

2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung der BF in Rumänien und zu ihrer Tätigkeit als Pflegekraft beruhen auf einer von Seiten der BF im behördlichen Verfahren abgegeben Stellungnahme vom 09.02.2026. Zudem ergibt sich aus einer Abfrage ihrer Sozialversicherungsdaten ihre Selbständigkeit im Bundesgebiet. Im ZMR sind ihre Nebenwohnsitzmeldungen seit 2018, jedoch bisher keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich dokumentiert. Im Übrigen wird damit übereinstimmend in der Stellungnahme ausgeführt, dass die BF während ihrer Aufenthalte in Österreich, die in einem monatlich alternierenden Rhythmus stattfänden, keine Mietverhältnisse eingehe, zumal sie im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit naturgemäß jeweils bei den pflegebedürftigen Personen wohnhaft sei (AS 40 f; OZ 2).

Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF vor. Darauf, sowie auf ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und ihrer bisherigen Tätigkeit im Pflegebereich gründet die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die BF inzwischen soziale Anknüpfungspunkte in Österreich habe, ist vor dem Hintergrund ihrer regelmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet nicht in Zweifel zu ziehen. Familiäre Bezugspunkte in Österreich werden nicht behauptet (AS 69 ff).

2.3. Das diversionelle Vorgehen betreffend die Verdachtslage eines von der BF begangen Diebstahls im Februar 2024 ergibt sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.07.2025, XXXX , welches auf das von der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Ermittlungsverfahren zu XXXX Bezug nimmt. 2.3. Das diversionelle Vorgehen betreffend die Verdachtslage eines von der BF begangen Diebstahls im Februar 2024 ergibt sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.07.2025, römisch 40 , welches auf das von der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren zu römisch 40 Bezug nimmt.

Die strafgerichtliche Verurteilung der BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruht auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.07.2025, XXXX , dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 15.01.2026, XXXX , sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2; OZ 4). Die strafgerichtliche Verurteilung der BF samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruht auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.07.2025, römisch 40 , dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 15.01.2026, römisch 40 , sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2; OZ 4).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,.

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind. Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise: Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […]

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

[…] (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. […][…] (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. […]

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (…)(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (…)

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als rumänische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als rumänische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).

Die BF hält sich jedenfalls seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Inland auch noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben. Sie ist seit 2018 lediglich mit mehreren Nebenwohnsitzen melderechtlich im Bundesgebiet erfasst und gibt selbst an, in einem Monatsrhythmus alternierend in Rumänien und Österreich zu leben und sich demnach in den letzten Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. Eine durchgehende Aufenthaltsdauer von 5 Jahre liegt somit nicht vor.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten der BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Bei der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls sowie das diversionelle Vorgehen wegen des Verdachts eines Diebstahls im Vordergrund.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, besteht (vgl. ua VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität, besteht vergleiche ua VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass die BF strafrechtlich relevantes Verhalten während ihrer Tätigkeit als Pflegekraft zum Nachteil der von ihr betreuten Person setzte, weshalb eine grundsätzlich positiv zu bewertende berufliche Integration der BF im Bundesgebiet bzw. auch der vom Strafgericht mildernd gewertete Umstand eines ordentlichen Lebenswandels maßgeblich relativiert wird.

In einer Gesamtschau des Verhaltens der BF ist daher von einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Delinquenz der BF belegt diese Gefährdung, da sich die Verurteilung wegen schweren Diebstahls auf eine € 5.000,-- übersteigende Summe Geld und eine Mehrzahl von Gegenständen bezog. Im Übrigen beging sie die zur Verurteilung führenden Diebstahlshandlungen lediglich einige Monate nach dem diversionellen vorläufigen Rücktritt und der gesetzten Probezeit hinsichtlich des Diebstahlverdachts, welcher ebenso eine von der BF betreute Person betraf. Schließlich war, wie sich auch aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX ergibt, jedenfalls nicht von einer Unbesonnenheit der BF oder einem geringen Handlungsunwert bzw. einem nicht erkennbaren Gesinnungsunwert auszugehen. Die Bereitwilligkeit der BF, sich strafrechtswidrig – in Hinblick auf fremdes Eigentum von ihrer Betreuung unterstehenden Personen – zu verhalten, weist auf eine kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der Genannten hin. Gerade hier zeigt sich auch ein Persönlichkeitsbild, welches darlegt, dass die BF nicht davor zurückschreckt, ihr bisheriges Verhalten fortzusetzen. In einer Gesamtschau des Verhaltens der BF ist daher von einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Delinquenz der BF belegt diese Gefährdung, da sich die Verurteilung wegen schweren Diebstahls auf eine € 5.000,-- übersteigende Summe Geld und eine Mehrzahl von Gegenständen bezog. Im Übrigen beging sie die zur Verurteilung führenden Diebstahlshandlungen lediglich einige Monate nach dem diversionellen vorläufigen Rücktritt und der gesetzten Probezeit hinsichtlich des Diebstahlverdachts, welcher ebenso eine von der BF betreute Person betraf. Schließlich war, wie sich auch aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 ergibt, jedenfalls nicht von einer Unbesonnenheit der BF oder einem geringen Handlungsunwert bzw. einem nicht erkennbaren Gesinnungsunwert auszugehen. Die Bereitwilligkeit der BF, sich strafrechtswidrig – in Hinblick auf fremdes Eigentum von ihrer Betreuung unterstehenden Personen – zu verhalten, weist auf eine kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der Genannten hin. Gerade hier zeigt sich auch ein Persönlichkeitsbild, welches darlegt, dass die BF nicht davor zurückschreckt, ihr bisheriges Verhalten fortzusetzen.

Das begangene Vermögensdelikt stellt somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Das begangene Vermögensdelikt stellt somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für die BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich gegeben.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen, jedoch über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei kein besonderes Nah- oder Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen ist. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach ihre Integration in beruflicher Hinsicht jedenfalls durch die damit in Zusammenhang stehende Straffälligkeit maßgeblich relativiert wird. Alleine die Art und Dauer des Aufenthaltes der BF vermag somit keine Fortsetzung des Aufenthaltes zu rechtfertigen. Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.

Darüber hinaus sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es der BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig wieder in ihrem Heimatstaat Rumänien niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter, ist gesund und verfügt über dortige Anknüpfungspunkte, zumal sie ihren Aufenthalt in Rumänien bisher nicht vollständig aufgab. Es kann fallgegenständlich somit davon ausgegangen werden, dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Rumänien wieder längerfristig Fuß zu fassen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im Übrigen könnte die BF ihre Tätigkeit auch in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb des Bundesgebiet fortsetzen.

Dem vergleichsweise geringen Interesse der BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Hierzu kann auf die bereits angestellte Gefährdungsprognose verwiesen werden.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls als verhältnismäßig.

In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der Straffälligkeit der BF im Bereich der Eigentumskriminalität kann der Ansicht der Behörde, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes notwendig ist, um der von ihrer Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen, nicht entgegengetreten werden.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens der BF als angemessen. Wenngleich die BF lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist zu berücksichtigen, dass sie das Vertrauensverhältnis zu den zu pflegenden Personen bereits zum zweiten Male ausnutzte.

Ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von der BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit die BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung ihres Verhaltens nützen kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).

Der Sachverhalt konnte im konkreten Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der aktenkundigen Stellungnahme der BF geklärt werden. Von einer Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG war keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Angesichts des strafbaren Verhaltens der BF und der daraus resultierenden Verurteilung bzw. diversionellen Maßnahme, welche sich aus unbedenklichen Urkunden ergaben, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal auch die Beschwerde kein substantiiertes neues Vorbringen enthält. Im Übrigen wurden die in der Beschwerde und Stellungnahme ausgeführten Angaben zu ihren sozialen Verhältnissen als wahr angenommen.

Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vgl. auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027). Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vergleiche auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027).

Fallbezogen konnte daher die Entscheidung ohne eine Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2340798.1.00

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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