Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G316 2338802-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.02.2026 wurde die rumänische Staatsangehörige XXXX (nunmehr XXXX ; im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.02.2026 wurde die rumänische Staatsangehörige römisch 40 (nunmehr römisch 40 ; im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Am 19.08.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Ehemann der BF wurde als Zeuge vernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige. Bis zur Eheschließung (siehe 1.2.) im September 2024 trug sie den Namen XXXX . 1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige. Bis zur Eheschließung (siehe 1.2.) im September 2024 trug sie den Namen römisch 40 .
Sie wuchs in Rumänien auf und spricht die dortige Landessprache als Muttersprache. Bis 2009 lag ihr Lebensmittelpunkt in Rumänien. Danach verbrachte sie 9 Jahre in Spanien, wo sie unter anderem - zum Teil unangemeldet - in der Kinderbetreuung beschäftigt war.
In Rumänien sind nach wie vor die Mutter und der Bruder der BF sowie eine Schwester ihres Ehemannes aufhältig. Die Tochter der BF führt ihr Leben in Spanien.
1.2. Seit 2018 führt die BF eine Beziehung mit XXXX , welcher seit rund 16 Jahren über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Ihre Eheschließung fand am XXXX .2024 in Rumänien statt. 1.2. Seit 2018 führt die BF eine Beziehung mit römisch 40 , welcher seit rund 16 Jahren über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Ihre Eheschließung fand am römisch 40 .2024 in Rumänien statt.
Nachdem die BF im Jahr 2018 erstmals aufgrund ihrer Beziehung nach Österreich eingereist war, wurde sie jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2020 und vom 23.01.2025 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, zumal sie die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt im Rahmen von Verfahren zur Erteilung einer Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde nicht nachwies. Beide Ausweisungen wurden von der BF durch Ausreisen aus dem Bundesgebiet konsumiert. Seit Ende Juni 2025 hält sie sich nunmehr wiederrum hauptsächlich in Österreich auf.
Rund zweimal im Monat verbringen die BF und ihr Ehemann ein Wochenende in Rumänien, wo sie sich in dessen Ferienhaus aufhalten. Zuletzt war die BF für eine Woche im August 2026 in ihrem Heimatland.
Nach einem erneuten Antrag vom 23.06.2025 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid zur neuerlichen Ausweisung der BF mit der Begründung erlassen, dass die BF über keine Sozialversicherung verfüge und ausreichende Existenzmittel nicht nachgewiesen habe.
1.3. Die BF und ihr Ehemann führen einen gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in XXXX . 1.3. Die BF und ihr Ehemann führen einen gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in römisch 40 .
Ihren Lebensunterhalt bestreitet das Ehepaar von der Pension des Ehemannes aus Rumänien in Höhe von rund € 270,-- und aus Österreich in Höhe von ca. € 1.050 (inkl. einer Ausgleichszulage). Zudem liegen Ersparnisse von ca. € 30.000,-- vor, welche aus einer Erbschaft bzw. einem Hausverkauf des Ehemannes und dem Einkommen der BF während ihrer Zeit in Spanien stammen. Monatliche Zahlungen erhielten sie in der Vergangenheit von der Mutter der BF zwischen € 250,-- und € 450,-- sowie vom Bruder des Ehemannes der BF von € 900,--. Von den Kindern des Ehemannes werden sie regelmäßig mit bis zu € 500,-- finanziell unterstützt.
An fixen Kosten fallen für die BF und ihren Ehemann monatlich Miete und Strom inklusive Heizung in Höhe von € 450,-- und Telefonkosten von € 15,-- sowie regelmäßige Reisekosten nach Rumänien in divergierender Höhe an. Einkäufe des täglichen Bedarfs werden hauptsächlich in Rumänien erledigt, wofür in unregelmäßigen Abständen € 300,-- bis € 400,-- aufgewendet werden. Es bestehen keine Schulden.
1.4. Die BF hat keine Deutschkenntnisse. Sie war im Bundesgebiet bisher nicht berufstätig. Ausgehend vom pensionsfähigen Alter ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten.
Die Kinder und Enkelkinder des Ehemannes der BF leben in Österreich, zu denen von Seiten der BF ein sehr guter Kontakt besteht. Sie hilft regelmäßig bei der Kinderbetreuung und den Haus- sowie Gartenarbeiten.
Aufgrund von Allergien und Problemen mit der Schilddrüse nimmt sie regelmäßig Medikamente ein, leidet jedoch an keinen schweren Erkrankungen. Die BF ist in Österreich durch ihre Eigenschaft als Angehörige zu ihrem Ehemann krankenversichert.
Die BF ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der BF steht aufgrund des Personalausweises und des Reisepasses, die jeweils in Kopie vorliegen, unstrittig fest. Die Rumänischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft der BF plausibel. Die Namensänderung der BF im Rahmen der Eheschließung ergibt sich aus der in Kopie vorliegenden Heiratsurkunde (AS 153; AS 204 ff).
Dass der Lebensmittelpunkt der BF bis 2009 in Rumänien und danach für 9 Jahre in Spanien bestand, sagte sie sowohl vor der belangten Behörde am 20.06.2025 als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.08.2026 aus. Aus ihren dahingehenden Schilderungen ergeben sich auch ihre zum Teil unangemeldete Erwerbstätigkeit in Spanien sowie die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen in Rumänien und Spanien (AS 157 f; S 4 ff OZ 5).
2.2. Übereinstimmend sagten die BF und ihr als Zeuge vernommener Ehemann vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie seit 2018 eine Beziehung führen und im September 2024 die Ehe schlossen. Eine Kopie der Heiratsurkunde zur Nr. XXXX , ausgestellt durch eine Behörde in der rumänsichen Stadt XXXX , liegt dem Akt bei (AS 157; AS 205; S 4 f OZ 5). 2.2. Übereinstimmend sagten die BF und ihr als Zeuge vernommener Ehemann vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie seit 2018 eine Beziehung führen und im September 2024 die Ehe schlossen. Eine Kopie der Heiratsurkunde zur Nr. römisch 40 , ausgestellt durch eine Behörde in der rumänsichen Stadt römisch 40 , liegt dem Akt bei (AS 157; AS 205; S 4 f OZ 5).
Dass der Ehemann der BF seit nunmehr 16 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, die nicht in Zweifel zu ziehen ist. Im Übrigen wies er sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem gültigen Reisepass der Republik Österreich aus (S 1 und S 9 OZ 5).
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich seit 2018, zu den Anträgen auf Anmeldebescheinigungen und den beiden, bereits konsumierten Ausweisungen gründen auf dem aktendkundigen Schreiben des Amts der XXXX Landesregierung vom 04.12.2019 , dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2020, einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.03.2020, dem Schreiben des Amts der XXXX Landesregierung vom 23.07.2024, dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2025, der Niederschrift zur Befragung vor der belangten Behörde am 20.06.2025 sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen im IZR. Der zuletzt eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welcher zum gegenständlichen Verfahren geführt hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Amts der XXXX Landesregierung vom 13.08.2025 (AS 1; AS 19; AS 50; AS 51; AS 94; AS 155; AS 169; OZ 2). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich seit 2018, zu den Anträgen auf Anmeldebescheinigungen und den beiden, bereits konsumierten Ausweisungen gründen auf dem aktendkundigen Schreiben des Amts der römisch 40 Landesregierung vom 04.12.2019 , dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2020, einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.03.2020, dem Schreiben des Amts der römisch 40 Landesregierung vom 23.07.2024, dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2025, der Niederschrift zur Befragung vor der belangten Behörde am 20.06.2025 sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen im IZR. Der zuletzt eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welcher zum gegenständlichen Verfahren geführt hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Amts der römisch 40 Landesregierung vom 13.08.2025 (AS 1; AS 19; AS 50; AS 51; AS 94; AS 155; AS 169; OZ 2).
Die regelmäßigen Aufenthalte in Rumänien gibt die BF danach befragt vor dem erkennenden Gericht an (S 5 ff OZ 5).
2.3. Aus einer Zusammenschau der Wohnsitzmeldung, welche dem ZMR entnommen ist, und dem glaubhaften Vorbringen der BF im Laufe des Verfahrens konnte der aufrechte gemeinsame Haushalt in XXXX festgestellt werden (OZ 2; S 4 OZ 5). 2.3. Aus einer Zusammenschau der Wohnsitzmeldung, welche dem ZMR entnommen ist, und dem glaubhaften Vorbringen der BF im Laufe des Verfahrens konnte der aufrechte gemeinsame Haushalt in römisch 40 festgestellt werden (OZ 2; S 4 OZ 5).
Die Feststellungen zur finanziellen Situation der BF und ihres Ehemannes, konkret ihre Einnahmen und Ersparnisse sowie ihre monatlich fixen bzw. unregelmäßig anfallenden Kosten, gründen auf den Angaben der BF und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung, dem vorliegenden Mietvertrag und der Monatsvorschreibung betreffend eine Wohnung in XXXX und den Sozialversicherungsdaten, woraus sich ergibt, dass der Ehemann der BF nunmehr seit 2021 eine Pension bezieht. In diesem Zusammenhang liegt auch die Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2026 vor, woraus sich eine Alterspensionsleistung von € 723,08 zuzüglich einer Ausgleichszulage von € 297,-- und eines Ausgleichszulagenbonus von € 112,21 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages im Ausmaß von € 84,64 ergibt. Zudem ist ein übersetzter Auszug betreffend ein rumänisches Konto des Ehemannes der BF aktenkundig, aus dem sich die Zahlungen der rumänischen Pensionskasse in Höhe von € 270,-- ableiten. Dass die BF und ihr Ehemann ca € 30.000,-- an Ersparnissen haben, errechnet sich aus einer Zusammenschau ihrer glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF selbst von Spanien etwa € 10.000,-- mit nach Österreich brachte und ihr Ehemann erinnerlich € 20.000,-- von seiner Privatpension abgehoben habe; der Ehemann schätze, ca. € 40.000,-- an Bargeld und ca € 10.000,-- oder mehr in Rumänien auf der Bank zu haben. Dahingehend, wie auch vor dem Hintergrund der diversen Zuwendungen durch Angehörige in der Vergangenheit, ist eine Summe von zumindest € 30.000,-- an Erspartem plausibel (AS 157; AS 211; AS 214; S 5 ff und S 9 ff OZ 5; in der Verhandlung vorgelegte Dokumente). Die Feststellungen zur finanziellen Situation der BF und ihres Ehemannes, konkret ihre Einnahmen und Ersparnisse sowie ihre monatlich fixen bzw. unregelmäßig anfallenden Kosten, gründen auf den Angaben der BF und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung, dem vorliegenden Mietvertrag und der Monatsvorschreibung betreffend eine Wohnung in römisch 40 und den Sozialversicherungsdaten, woraus sich ergibt, dass der Ehemann der BF nunmehr seit 2021 eine Pension bezieht. In diesem Zusammenhang liegt auch die Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2026 vor, woraus sich eine Alterspensionsleistung von € 723,08 zuzüglich einer Ausgleichszulage von € 297,-- und eines Ausgleichszulagenbonus von € 112,21 abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages im Ausmaß von € 84,64 ergibt. Zudem ist ein übersetzter Auszug betreffend ein rumänisches Konto des Ehemannes der BF aktenkundig, aus dem sich die Zahlungen der rumänischen Pensionskasse in Höhe von € 270,-- ableiten. Dass die BF und ihr Ehemann ca € 30.000,-- an Ersparnissen haben, errechnet sich aus einer Zusammenschau ihrer glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF selbst von Spanien etwa € 10.000,-- mit nach Österreich brachte und ihr Ehemann erinnerlich € 20.000,-- von seiner Privatpension abgehoben habe; der Ehemann schätze, ca. € 40.000,-- an Bargeld und ca € 10.000,-- oder mehr in Rumänien auf der Bank zu haben. Dahingehend, wie auch vor dem Hintergrund der diversen Zuwendungen durch Angehörige in der Vergangenheit, ist eine Summe von zumindest € 30.000,-- an Erspartem plausibel (AS 157; AS 211; AS 214; S 5 ff und S 9 ff OZ 5; in der Verhandlung vorgelegte Dokumente).
2.4. Ihre fehlenden Deutschkenntnisse bestätigt die BF in der mündlichen Verhandlung. Aus einem akutellen Sozialverischerungsdatenauszug lässt sich ableiten, dass die BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachging. Aufgrund ihres Alters ist es plausibel, dass eine zukünftige Arbeitsaufnahme auch nicht zu erwarten ist (OZ 2; S 8 OZ 5).
Glaubhaft vorgebracht wurde, dass die BF eine sehr gute Beziehung zu den Kindern und Enkelkindern ihres Ehemannes pflegt. Dies wird auch durch zahlreiche wohlwollende Schreiben belegt (S 4 OZ 5; in der Verhandlung vorgelegte Dokumente).
In Zusammenhang mit der Gesundheit der BF wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sie zwar Probleme mit der Schilddrüse und Allergien habe, jedoch an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, worauf die dementsprechende Feststellung gründet. Die Versicherung der BF über ihre Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehemann ergibt sich aus den aktuellen Sozialversicherungsdaten (OZ 2; S 8 und S 10 OZ 5).
Die Unbescholtenheit ist im Strafregister dokumentiert (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des BF auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des BF auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gestützt.
3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
[…]
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 53 NAG lautet:Paragraph 53, NAG lautet:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
§ 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist als rumänischer Staatsangehörige daher EWR-Bürgerin. Ihr kommt dahingehend unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Die BF ist als rumänischer Staatsangehörige daher EWR-Bürgerin. Ihr kommt dahingehend unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.
Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist sie zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist sie zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmerin oder Selbstständige (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), noch ist der Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist schließlich zu beurteilen, ob die Unionsbürgerin für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist schließlich zu beurteilen, ob die Unionsbürgerin für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen.
Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn der Unionsbürgerin die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Dritten stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Existenzmittel müssen auch nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln (vgl. Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, ABl. 2023 C 31/82). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn der Unionsbürgerin die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Dritten stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Existenzmittel müssen auch nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln vergleiche Bekanntmachung der Kommission – Leitfaden zum Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und ihrer Familien, Amtsblatt 2023 C 31/82).
Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0247, mwN). Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0247, mwN).
Vor diesem Hintergrund verfügt die BF unter Berücksichtigung der finanziellen Unterstützungen durch ihren Ehemann und weitere Familienmitglieder sowie durch die Ersparnisse über ausreichende Existenzmittel, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Der Ehemann der BF bezieht nicht nur eine regelmäßige Pension aus Rumänien von rund € 270,-- und Österreich von rund € 723,--. Auch kann das Ehepaar auf Ersparnisse in Höhe von etwa € 30.000,-- und auf finanzielle Unterstützungen in nicht unbeträchtlicher Höhe von Familienmitgliedern zurückgreifen. In Relation zu ihren Fixkosten, die sie mit monatlichen Miet-, Strom- und Telefonkosten von € 465,-- und unregelmäßig wiederkehrenden Kosten für den täglichen Bedarf zwischen € 300,-- und € 400,-- grundsätzlich gering halten, sind die Ehegatten nicht auf Sozialleistungen angewiesen.
Der Bezug von einer Ausgleichszulage durch den Ehemann der BF schadet dabei nicht, wobei nicht verkannt wird, dass höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12) und daher für das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0176). Dass die Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, einer konkreten Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen ohne Berücksichtigung einer (beantragten) Sozialleistungen bedarf, impliziert notwendigerweise, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0247 mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12). Selbst der der Bezug von Mindestsicherung durch die Fremde steht einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht zwingend entgegen (VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0247). Der Bezug von einer Ausgleichszulage durch den Ehemann der BF schadet dabei nicht, wobei nicht verkannt wird, dass höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12) und daher für das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0176). Dass die Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, einer konkreten Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen ohne Berücksichtigung einer (beantragten) Sozialleistungen bedarf, impliziert notwendigerweise, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0247 mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12). Selbst der der Bezug von Mindestsicherung durch die Fremde steht einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht zwingend entgegen (VwGH 26.09.2024, Ra 2021/21/0247).
Die obige Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen der BF und ihres Ehemannes zeigt, dass sie auch ohne Berücksichtigung der Ausgleichszulage des Ehemannes in Höhe von rund € 400,-- über ausreichende Existenzmittel verfügen. Im Übrigen beantragte die BF selbst bisher keine Sozialleistungen im Bundesgebiet.
Der Krankenversicherungsschutz ist durch die Angehörigeneigenschaft der BF zu ihrem Ehemann gewährleistet.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des BF somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG vor. Da von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist die Erlassung einer Ausweisung nicht rechtskonform. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des BF somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG vor. Da von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist die Erlassung einer Ausweisung nicht rechtskonform.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung finanzielle Mittel Haftungserklärung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2338802.1.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026