Entscheidungsdatum
14.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W266 2300667-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W266 2300667-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 09.08.2024, GZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 09.08.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. bechließt:römisch zwei. bechließt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Kalenderjahres 2022 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Künstler-Sozialversicherungsfonds zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Kalenderjahres 2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Künstler-Sozialversicherungsfonds zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 09.08.2024, Zl. XXXX , wies der Künstler-Sozialversicherungsfonds (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag der XXXX (im Folgenden: BF) vom 18.12.2023 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 K-SVFG für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ab. Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde nach Überprüfung der Versicherungsdaten für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgestellt habe, dass kein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe. Die BF sei lediglich im Rahmen des „Opting-In“ kranken- und unfallversichert gewesen.Mit Bescheid vom 09.08.2024, Zl. römisch 40 , wies der Künstler-Sozialversicherungsfonds (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: BF) vom 18.12.2023 auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, K-SVFG für die Kalenderjahre 2021 und 2022 ab. Begründend wurde dargelegt, dass die belangte Behörde nach Überprüfung der Versicherungsdaten für die Kalenderjahre 2021 und 2022 festgestellt habe, dass kein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe. Die BF sei lediglich im Rahmen des „Opting-In“ kranken- und unfallversichert gewesen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und verwies auf beigefügte Schreiben, die ihre Anspruchsberechtigung für den Fonds nachweisen würden, darunter ein Schreiben der SVS vom 20.02.2024 und eine Erklärung zu einem Kontoauszug vom 20.04.2024.
Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.10.2024 beim Bundeverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 21.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) um Auskunft, ob für die BF in den Jahren 2021 und 2022 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG vorliege bzw. diesbezüglich betreffend diese Jahre ein Verfahren im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Tätigkeit anhängig sei sowie um Übermittlung etwaiger entsprechender Unterlagen binnen Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens.Mit Schreiben vom 21.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) um Auskunft, ob für die BF in den Jahren 2021 und 2022 eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund einer Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG vorliege bzw. diesbezüglich betreffend diese Jahre ein Verfahren im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Tätigkeit anhängig sei sowie um Übermittlung etwaiger entsprechender Unterlagen binnen Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
Mit Schreiben vom 27.04.2026, eingelangt am 04.05.2026, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) zusammengefasst mit, die BF habe sich ab 01.09.2020 als „Neue Selbstständige“ angemeldet und angegeben, dass sie mit den Einkünften unter der Versicherungsgrenze bleiben werde. Gleichzeitig habe sie die „Opting-in-Krankenversicherung“ sowie eine ASVG-Unfallversicherung beantragt. Laut Einkommenssteuerbescheid 2021 seien die selbstständigen Einkünfte 2021 unter der Versicherungsgrenze gelegen. Aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2022 sei die GSVG-Pflichtversicherung zusätzlich für die GSVG-Pensionsversicherung festgestellt worden, da die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit über der Versicherungsgrenze gelegen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF beantragte am 18.12.2023 bei der belangten Behörde die Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Kalenderjahre 2021 und 2022.
Im Kalenderjahr 2021 unterlag sie nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Im Kalenderjahr 2021 unterlag sie nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Im Kalenderjahr 2022 unterlag sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Im Kalenderjahr 2022 unterlag sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.
Die BF war im Jahr 2022 als Vorstandsmitglied eines Tanz- und Kulturvereins, Eventmanagerin, Pilates und Yoga Lehrerin sowie als Tänzerin und Choreografin erwerbstätig. Die belangte Behörde hegt Zweifel an der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG durch die BF. Ermittlungen zur Frage des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit, insbesondere die Einholung eines Gutachtens durch die zuständige Kurie der Künstlerkommission und allenfalls die Aufforderung zur Vorlage hiefür erforderlicher Unterlagen durch die BF, erfolgten nicht. Die BF war im Jahr 2022 als Vorstandsmitglied eines Tanz- und Kulturvereins, Eventmanagerin, Pilates und Yoga Lehrerin sowie als Tänzerin und Choreografin erwerbstätig. Die belangte Behörde hegt Zweifel an der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG durch die BF. Ermittlungen zur Frage des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit, insbesondere die Einholung eines Gutachtens durch die zuständige Kurie der Künstlerkommission und allenfalls die Aufforderung zur Vorlage hiefür erforderlicher Unterlagen durch die BF, erfolgten nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag der BF vom 18.12.2023.
Dass die BF im Kalenderjahr 2021 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, folgt aus der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 27.04.2026. Demnach sind die selbstständigen Einkünfte in diesem Jahr unter der Versicherungsgrenze gelegen. Für das Jahr 2022 sind die Einkünfte hingegen über der Versicherungsgrenze gelegen, sodass hier eine Pflichtversicherung der BF in der Pensionsversicherung bestanden habe.
Die im Jahr 2022 ausgeübten Tätigkeiten der BF ergeben sich aus den unstrittigen Angaben in ihrem Lebenslauf sowie teilweise aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 16.10.2024. Im Vorlageschreiben vom 09.10.2024 machte die belangte Behörde geltend, dass Voraussetzung für die Zuschussgewährung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG neben dem Versicherungsverhältnis die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG sei und der Künstler-Sozialversicherungsfonds – nach Sichtung des Lebenslaufes der BF - festgestellt habe, dass diese neben ihrer Tätigkeit als Tänzerin, Choreografin sowie unter anderem auch als Managerin, Pilates und Ashtanga Yoga Lehrerin arbeite. Unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erläuterte die belangte Behörde in weiterer Folge, dass wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG strittig seien, die zuständige Kurie (hier: Kurie für Darstellende Kunst) zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern sei. Die hierfür erforderlichen Unterlagen seien dem Fonds aber noch nicht vorgelegen und sei die Feststellung der Künstlerinneneigenschaft nicht binnen Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung möglich. Daraus und aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren dahingehend keinerlei Ermittlungsschritte setzte. Die im Jahr 2022 ausgeübten Tätigkeiten der BF ergeben sich aus den unstrittigen Angaben in ihrem Lebenslauf sowie teilweise aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 16.10.2024. Im Vorlageschreiben vom 09.10.2024 machte die belangte Behörde geltend, dass Voraussetzung für die Zuschussgewährung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-SVFG neben dem Versicherungsverhältnis die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG sei und der Künstler-Sozialversicherungsfonds – nach Sichtung des Lebenslaufes der BF - festgestellt habe, dass diese neben ihrer Tätigkeit als Tänzerin, Choreografin sowie unter anderem auch als Managerin, Pilates und Ashtanga Yoga Lehrerin arbeite. Unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erläuterte die belangte Behörde in weiterer Folge, dass wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG strittig seien, die zuständige Kurie (hier: Kurie für Darstellende Kunst) zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern sei. Die hierfür erforderlichen Unterlagen seien dem Fonds aber noch nicht vorgelegen und sei die Feststellung der Künstlerinneneigenschaft nicht binnen Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung möglich. Daraus und aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren dahingehend keinerlei Ermittlungsschritte setzte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) lauten wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.Paragraph 2, (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
[…]
Künstlerkommission
§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.Paragraph 11, (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.
[…]
(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.(6) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erstatten.
[…]
Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung
§ 16 (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.Paragraph 16, (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, zur Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 6, GSVG und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG.
(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
[…]
Anspruchsvoraussetzungen
§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:Paragraph 17, (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG.
(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gestellt werden.
(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
[…]
Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss
§ 20. (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 20, (1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.“(3) Der Bescheid gemäß Absatz eins, ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten wie folgt:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[…]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[…]“
Daraus folgt:
Zunächst ist unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, dass die Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben ist, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032), festzuhalten, dass diese Voraussetzung gegenständlich vorliegt. Die Prüfung der Gewährung der beantragten Zuschüsse kann für die beiden Kalenderjahre zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und ist keiner der erfolgten Absprüche Grundlage für den anderen. Zunächst ist unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, dass die Trennbarkeit von Absprüchen dann gegeben ist, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032), festzuhalten, dass diese Voraussetzung gegenständlich vorliegt. Die Prüfung der Gewährung der beantragten Zuschüsse kann für die beiden Kalenderjahre zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und ist keiner der erfolgten Absprüche Grundlage für den anderen.
Zu I. A)Zu römisch eins. A)
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen unter anderem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen unter anderem das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund einer Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG.
Wie festgestellt unterlag die BF im Kalenderjahr 2021 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Da schon dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, war auf die Frage des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit für das Kalenderjahr 2021 auch nicht mehr einzugehen. Wie festgestellt unterlag die BF im Kalenderjahr 2021 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Da schon dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist, war auf die Frage des Vorliegens einer künstlerischen Tätigkeit für das Kalenderjahr 2021 auch nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 abzuweisen.
Zu I. B): Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die eindeutige Rechtslage stützen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die eindeutige Rechtslage stützen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II. A) Zu römisch zwei. A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die belangte Behörde wies die Gewährung eines Zuschusses zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Jahr 2022 mit Bescheid vom 09.08.2024 ab und legte begründend dar, es sei keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass nach Bescheiderlassung eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2022 vorgenommen wurde. In der Folge hegte die belangte Behörde Zweifel an der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit durch die BF.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG bildet eine Anspruchsvoraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG. Zufolge § 2 Abs. 1 K-SVFG ist Künstlerin/Künstler iSd leg. cit., wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-SVFG bildet eine Anspruchsvoraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund einer Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG. Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG ist Künstlerin/Künstler iSd leg. cit., wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
Bestehen wie im vorliegenden Fall Zweifel, ob die BF als Künstlerin iSd § 2 Abs. 1 K-SVFG tätig war, ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG strittig und daher in weiterer Folge nach § 20 Abs. 2 K-SVFG vom Geschäftsführer die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Bestehen wie im vorliegenden Fall Zweifel, ob die BF als Künstlerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG tätig war, ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG strittig und daher in weiterer Folge nach Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG vom Geschäftsführer die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern.
Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben einräumte, wurde die Beauftragung der Kurie mit der Erstellung eines Gutachtens unterlassen. Seitens der belangten Behörde wurde im gesamten Verfahren nicht ansatzweise zur Frage des Vorliegens einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 K-SVFG ermittelt. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben einräumte, wurde die Beauftragung der Kurie mit der Erstellung eines Gutachtens unterlassen. Seitens der belangten Behörde wurde im gesamten Verfahren nicht ansatzweise zur Frage des Vorliegens einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG ermittelt.
Die Einholung eines Gutachtens der zuständigen Kurie gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG ist gesetzlich dem Geschäftsführer des Künstler-Sozialversicherungsfonds vorbehalten. § 20 Abs. 2 zweiter Satz K-SVFG ordnet überdies an, wenn die Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen (hier: künstlerische Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 K-SVFG) festgestellt hat, der Geschäftsführer auf begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen hat. Sohin beinhaltet § 20 Abs. 2 zweiter Satz K-SVFG überdies auch noch einen Überprüfungsmechanismus. Die Einholung eines Gutachtens der zuständigen Kurie gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG ist gesetzlich dem Geschäftsführer des Künstler-Sozialversicherungsfonds vorbehalten. Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz K-SVFG ordnet überdies an, wenn die Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen (hier: künstlerische Tätigkeit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-SVFG) festgestellt hat, der Geschäftsführer auf begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen hat. Sohin beinhaltet Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz K-SVFG überdies auch noch einen Überprüfungsmechanismus.
In seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist eine in § 8 AlVG 1977 eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach § 8 AlVG 1977 zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach § 8 AlVG 1977 erfolgt.“In seiner Entscheidung vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist eine in Paragraph 8, AlVG 1977 eigens geregelte Aufgabe des AMS. Dabei geht es in der Regel - auch wenn Anlass der Überprüfung die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine konkrete Beschäftigung sein mag - auch um die Feststellung, ob bzw. in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit generell (noch) gegeben ist. Im Hinblick darauf und auch vor dem Hintergrund der aus einer Weigerung, einer Anordnung nach Paragraph 8, AlVG 1977 zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, sich ergebenden Sanktion (Anspruchsverlust gemäß Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977) erscheint es grundsätzlich zweckmäßig, dass der Auftrag zur Untersuchung bzw. die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zunächst - unbeschadet der allfälligen Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen in einem (weiteren) Beschwerdeverfahren vor dem BVwG - durch das AMS selbst im Zuge einer Überprüfung nach Paragraph 8, AlVG 1977 erfolgt.“
In Übertragung dieser Rechtsprechung erscheint es auch im vorliegenden Fall zweckmäßig, dass die Einholung eines Gutachtens (gegebenenfalls auch eines weiteren Gutachtens durch die Berufungskurie) durch den Geschäftsführer als genuine Aufgabe des Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG erfolgt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch die belangte Behörde verfügen über Amtssachverständige. Letzterer ist aber eigens für den Zweck der Erstellung von Gutachten gemäß § 11 Abs. 6 K-SVFG zur Beurteilung strittiger Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG eine aus Kurien bestehende Künstlerkommission beigegeben. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde ist daher im Interesse der Raschheit gelegen und wäre eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.In Übertragung dieser Rechtsprechung erscheint es auch im vorliegenden Fall zweckmäßig, dass die Einholung eines Gutachtens (gegebenenfalls auch eines weiteren Gutachtens durch die Berufungskurie) durch den Geschäftsführer als genuine Aufgabe des Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG erfolgt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch die belangte Behörde verfügen über Amtssachverständige. Letzterer ist aber eigens für den Zweck der Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 11, Absatz 6, K-SVFG zur Beurteilung strittiger Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG eine aus Kurien bestehende Künstlerkommission beigegeben. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde ist daher im Interesse der Raschheit gelegen und wäre eine inhaltliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Geschäftsführung der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 2 K-SVFG die zuständige Kurie gemäß § 11 Abs. 6 K-SVFG zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern haben und wird zu bestimmen sein, ob die BF im Kalenderjahr 2022 eine Tätigkeit als Künstlerin gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG ausübte, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründete.Im fortgesetzten Verfahren wird die Geschäftsführung der belangten Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG die zuständige Kurie gemäß Paragraph 11, Absatz 6, K-SVFG zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern haben und wird zu bestimmen sein, ob die BF im Kalenderjahr 2022 eine Tätigkeit als Künstlerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG ausübte, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründete.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und wird gegebenenfalls – im Falle eines schriftlich begründeten Verlangens – auch ein Gutachten der Berufungskurie gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz K-SVFG einzuholen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und wird gegebenenfalls – im Falle eines schriftlich begründeten Verlangens – auch ein Gutachten der Berufungskurie gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz K-SVFG einzuholen sein.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Kalenderjahres 2022 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Kalenderjahres 2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu II. B): Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gegenstand übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Gegenstand übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Ermittlungspflicht Gutachten Kassation künstlerische Tätigkeit mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pensionsversicherung Pflichtversicherung ZuschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W266.2300667.1.00Im RIS seit
08.10.2026Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026