TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/16 W231 2135776-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2026
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Entscheidungsdatum

16.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK 4.ZP Art2 Abs2
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z3
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs1 Z5
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
NAG §45
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 45 heute
  2. NAG § 45 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 45 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 45 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  5. NAG § 45 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 45 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 45 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 45 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 45 gültig von 05.12.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 45 gültig von 01.07.2008 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. NAG § 45 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


,

W231 2135776-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2026, Zl. 1113270001/260186615, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2026, Zl. 1113270001/260186615, betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß § 88 Absatz 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß Paragraph 88, Absatz 1 Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2026 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.02.2026 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

I.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.03.2026 wurde der BF von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG verständigt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige schriftliche Stellungnahme und zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt. römisch eins.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 31.03.2026 wurde der BF von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG verständigt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige schriftliche Stellungnahme und zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt.

I.3. Der BF legte in weiterer Folge Kopien seines Arbeitsvertrages, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, einen Lohnzettel, einen Mietvertrag, ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom 26.01.2026, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, einen Versicherungsdatenauszug, eine Meldebestätigung sowie die Kopie seines österreichischen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (gültig bis 10.09.2026) und seiner österreichischen E-Card vor. römisch eins.3. Der BF legte in weiterer Folge Kopien seines Arbeitsvertrages, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, einen Lohnzettel, einen Mietvertrag, ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom 26.01.2026, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, einen Versicherungsdatenauszug, eine Meldebestätigung sowie die Kopie seines österreichischen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (gültig bis 10.09.2026) und seiner österreichischen E-Card vor.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht erfülle und von der Prüfung der restlichen Erteilungsvoraussetzungen daher Abstand genommen werden könne. römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nicht erfülle und von der Prüfung der restlichen Erteilungsvoraussetzungen daher Abstand genommen werden könne.

I.5. Am 12.05.2026 langte ein E-Mail des BF beim BFA ein, worin dieser mitteilte, dass er bereits bei der afghanischen Botschaft in Wien vorgesprochen habe und ihm schriftlich bestätigt worden sei, dass ihm kein afghanischer Reisepass ausgestellt werden könne. Auch habe er die afghanischen Vertretungen in München und Bonn kontaktiert, welche für seinen Fall nicht zuständig seien, da sein Wohnsitz in Österreich liege. Er habe somit alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen afghanischen Reisepass zu erhalten, dies jedoch ohne Erfolg. Er ersuche daher um erneute Prüfung seines Antrags und Ausstellung eines Fremdenpasses. römisch eins.5. Am 12.05.2026 langte ein E-Mail des BF beim BFA ein, worin dieser mitteilte, dass er bereits bei der afghanischen Botschaft in Wien vorgesprochen habe und ihm schriftlich bestätigt worden sei, dass ihm kein afghanischer Reisepass ausgestellt werden könne. Auch habe er die afghanischen Vertretungen in München und Bonn kontaktiert, welche für seinen Fall nicht zuständig seien, da sein Wohnsitz in Österreich liege. Er habe somit alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen afghanischen Reisepass zu erhalten, dies jedoch ohne Erfolg. Er ersuche daher um erneute Prüfung seines Antrags und Ausstellung eines Fremdenpasses.

I.6. Mit Schriftsatz vom 19.05.2026 erhob der BF Beschwerde. Es wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Antrag des BF sei vom BFA abgelehnt worden, weil es lediglich „temporär“, aber nicht „endgültig“ unmöglich wäre bei der afghanischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Begründung sei falsch, da es dem BF insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Situation in Afghanistan unmöglich sei einen afghanischen Reisepass zu erhalten und sei er als „staatenlos“ anzusehen. Zudem habe Österreich die Verpflichtung, dass legal aufhältige Personen ein Reisedokument erlangen können. Das BFA habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Der BF habe am 01.07.2026 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. römisch eins.6. Mit Schriftsatz vom 19.05.2026 erhob der BF Beschwerde. Es wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Antrag des BF sei vom BFA abgelehnt worden, weil es lediglich „temporär“, aber nicht „endgültig“ unmöglich wäre bei der afghanischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Begründung sei falsch, da es dem BF insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Situation in Afghanistan unmöglich sei einen afghanischen Reisepass zu erhalten und sei er als „staatenlos“ anzusehen. Zudem habe Österreich die Verpflichtung, dass legal aufhältige Personen ein Reisedokument erlangen können. Das BFA habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Lage in Afghanistan auseinanderzusetzen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Der BF habe am 01.07.2026 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.

I.7. Am 27.08.2026 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorzulegen.römisch eins.7. Am 27.08.2026 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG vorzulegen.

I.8. Mit Schreiben vom 09.09.2026 legte der BF eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines Werte- und Integrationskurses vor.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 09.09.2026 legte der BF eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines Werte- und Integrationskurses vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt den im Rubrum genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.

Er stellte am 28.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016 abgewiesen wurde. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.09.2018, GZ W253 2135776-1, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.09.2019 erteilt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde in weiterer Folge bis 24.07.2025 verlängert. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.09.2018, GZ W253 2135776-1, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 11.09.2019 erteilt. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde in weiterer Folge bis 24.07.2025 verlängert.

Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 07.08.2025, Zl.: 1113270001/190996507, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1. Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Lageänderung) entzogen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (gültig bis 10.09.2026). Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 07.08.2025, Zl.: 1113270001/190996507, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Lageänderung) entzogen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (gültig bis 10.09.2026).

Zuletzt war der BF von 24.11.2021 bis 25.11.2025 in Besitz eines Fremdenpasses, welcher ihm mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 11.11.2025 „gemäß § 93 Absatz 1 Ziffer Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ (wegen der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus) entzogen wurde. Zuletzt war der BF von 24.11.2021 bis 25.11.2025 in Besitz eines Fremdenpasses, welcher ihm mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 11.11.2025 „gemäß Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ (wegen der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus) entzogen wurde.

Am 16.02.2026 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Am 16.02.2026 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG liegen beim BF nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG liegen beim BF nicht vor.

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere aus dem in Vorlage gebrachten österreichischen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“.

Die Feststellungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, der diesbezüglich negativen Entscheidung des BFA sowie der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2018, GZ W253 2135776-1. Dass der subsidiäre Schutz des BF in weiterer Folge mehrmals verlängert wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ folgen aus dem diesbezüglichen Bescheid des BFA vom 07.08.2025. Zudem legte der BF im Verfahren die Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte vor.

Die Feststellungen zum vormaligen Fremdenpass bzw. dessen Entzug ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem diesbezüglichen Bescheid des BFA vom 11.11.2025.

Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ist aktenkundig.

Hinsichtlich der Feststellung, es liegen beim BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Abweisung der Beschwerde:

Vorwegzuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) BGBl. I Nr. 39/2026 in Kraft trat. Das BFA erließ den gegenständlich angefochtenen Bescheid vor Inkrafttreten des BGBl. I 39/2026. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde zuletzt mit BGBl. I Nr. 81/2026 abgeändert, das Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit BGBl. I Nr. 39/2026. Das BVwG hat die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Gesetzgeber durch eine Übergangsbestimmung die Weitergeltung des bisherigen Rechts für anhängige Verfahren anordnet (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977; VwGH 19.09.2023, 2022/07/0015). Eine für den gegenständlichen Fall relevante Übergangsbestimmung findet sich im FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 (vgl. § 125 FPG) sowie im NAG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 81/2026 (vgl. § 81 NAG) nicht. Das BVwG hat daher das FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 und das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2026 anzuwenden.Vorwegzuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Kraft trat. Das BFA erließ den gegenständlich angefochtenen Bescheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, abgeändert, das Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,. Das BVwG hat die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Gesetzgeber durch eine Übergangsbestimmung die Weitergeltung des bisherigen Rechts für anhängige Verfahren anordnet (VwGH 04.05.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977; VwGH 19.09.2023, 2022/07/0015). Eine für den gegenständlichen Fall relevante Übergangsbestimmung findet sich im FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, vergleiche Paragraph 125, FPG) sowie im NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, vergleiche Paragraph 81, NAG) nicht. Das BVwG hat daher das FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, und das NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, anzuwenden.

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 88 FPG idF BGBl. I 39/2026 lautet wie folgt:Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, lautet wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.(2a) Das in Artikel 25, Absatz 2, der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

§ 45 NAG idF BGBl. I Nr. 81/2026 lautet wie folgt:Paragraph 45, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, lautet wie folgt:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sieParagraph 45, (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Fremder, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Ziffer eins bis 3 zur Gänze und im Falle der Ziffer 4, zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn(4a) Abweichend von Absatz 4, letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.(5) Abweichend von Absatz 4, wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 47, BGBl. I Nr. 81/2026)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 47,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,)

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.(9) Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.(11) Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005) und der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung ist zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005) und der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung ist zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(13) Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ der internationale Schutz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Bestehen des Aufenthaltsrechts von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes auszustellen.(13) Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ der internationale Schutz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 14, oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Bestehen des Aufenthaltsrechts von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes auszustellen.

§ 10 IntG lautet wie folgt:Paragraph 10, IntG lautet wie folgt:

„Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,(3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der BF stellte am 16.02.2026 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Diese Bestimmung wurde durch das AMPAG nicht abgeändert. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid schon richtigerweise ausführte, liegen beim BF nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG vor, da der BF die Bedingungen für die Ausstellung eines „Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG, weder idF vor BGBl. I Nr. 81/2026, noch idF BGBl. I Nr. 81/2026, erfüllt.Der BF stellte am 16.02.2026 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Diese Bestimmung wurde durch das AMPAG nicht abgeändert. Wie das BFA im angefochtenen Bescheid schon richtigerweise ausführte, liegen beim BF nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor, da der BF die Bedingungen für die Ausstellung eines „Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG, weder in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,, noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,, erfüllt.

Ein solcher Aufenthaltstitel kann nach § 45 Abs. 1 NAG nämlich nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Ein solcher Aufenthaltstitel kann nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nämlich nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Der BF konnte schon nicht nachweisen, dass er das in § 45 NAG vorgeschriebene Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt, zumal er keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG vorlegte (§ 10 Abs. 2 Z 1 IntG), sondern er - wie auch schon die belangte Behörde im Bescheid betonte - lediglich eine Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses in Vorlage brachte (AS 159; OZ 6 und 7). Der BF konnte schon nicht nachweisen, dass er das in Paragraph 45, NAG vorgeschriebene Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt, zumal er keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, IntG vorlegte (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG), sondern er - wie auch schon die belangte Behörde im Bescheid betonte - lediglich eine Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses in Vorlage brachte (AS 159; OZ 6 und 7).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF schon über 10 Jahre in Österreich aufhältig ist und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt (vgl. § 12 Integrationsgesetz). Die Erfüllung dieser Voraussetzung hat der BF trotz Aufforderung durch die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob der BF weiters die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung erfüllt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF schon über 10 Jahre in Österreich aufhältig ist und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Allerdings wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt vergleiche Paragraph 12, Integrationsgesetz). Die Erfüllung dieser Voraussetzung hat der BF trotz Aufforderung durch die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgewiesen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob der BF weiters die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung erfüllt.

Der BF ist weiters nicht minderjährig und hat auch sonst keinerlei Nachweise für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG) vorgelegt. Ihm wurde auch kein dauerhaft schlechter Gesundheitszustand durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen (§ 10 Abs. 3 IntG). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass gegenständlich eine andere Bestimmung des § 45 NAG erfüllt ist; insbesondere ist hier § 45 Abs. 12 NAG idF BGBl. I Nr. 81/2026 zu erwähnen, wobei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde und der BF – wie bereits oben erwähnt – schon das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) nicht erfüllt. Der BF ist weiters nicht minderjährig und hat auch sonst keinerlei Nachweise für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8 IntG) vorgelegt. Ihm wurde auch kein dauerhaft schlechter Gesundheitszustand durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen (Paragraph 10, Absatz 3, IntG). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass gegenständlich eine andere Bestimmung des Paragraph 45, NAG erfüllt ist; insbesondere ist hier Paragraph 45, Absatz 12, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, zu erwähnen, wobei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits rechtskräftig aberkannt wurde und der BF – wie bereits oben erwähnt – schon das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) nicht erfüllt.

Dem BF war daher, mangels Vorliegens der Voraussetzungen, kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG auszustellen und war daher auch nicht näher darauf einzugehen, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist bzw. der BF dazu in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dem BF war daher, mangels Vorliegens der Voraussetzungen, kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auszustellen und war daher auch nicht näher darauf einzugehen, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist bzw. der BF dazu in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Vollständigkeitshalber ist weiters auszuführen, dass beim BF auch kein anderer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt: Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig die afghanische Staatsangehörigkeit des BF hervor, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, infolgedessen kommen auch die Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG nicht in Frage. Vollständigkeitshalber ist weiters auszuführen, dass beim BF auch kein anderer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt: Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig die afghanische Staatsangehörigkeit des BF hervor, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, infolgedessen kommen auch die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG nicht in Frage.

Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Betracht, als der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, sondern er mit der ihm ausgestellten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (gültig bis 10.09.2026) lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich hat. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt fallgegenständlich insofern nicht in Betracht, als der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, sondern er mit der ihm ausgestellten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (gültig bis 10.09.2026) lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich hat.

Weiters brachte der BF auch nicht vor, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet auswandern wolle (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG) und wurde auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG), weshalb auch diese beiden Tatbestände nicht vorliegen. Weiters brachte der BF auch nicht vor, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet auswandern wolle (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) und wurde auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorgelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG), weshalb auch diese beiden Tatbestände nicht vorliegen.

Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen mit Bescheid des BFA rechtskräftig aberkannt wurde, kommt letztlich auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht in Frage. Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen mit Bescheid des BFA rechtskräftig aberkannt wurde, kommt letztlich auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht in Frage.

Hinsichtlich eines allfälligen Eingriffs in das Recht auf Freizügigkeit (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK) ist folgendes auszuführen:Hinsichtlich eines allfälligen Eingriffs in das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK) ist folgendes auszuführen:

Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:

„Artikel 2 – Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).

Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde lediglich an, dass Österreich die Verpflichtung habe, dass legal aufhältige Personen ein Reisedokument erlangen können.

Der Entscheidung 38121/20 des EGMR vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Der Entscheidung 38121/20 des EGMR vom 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht.

Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt.Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt.

Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung beziehungsweise Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Zudem erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 und 2a FPG. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweist sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht.Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Zudem erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a FPG. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweist sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht.

Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).

Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist bzw. auch die Voraussetzungen von § 88 Abs. 2 und 2a FPG nicht vorliegen und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist bzw. auch die Voraussetzungen von Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a FPG nicht vorliegen und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2, 4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.

Folglich war die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nunmehr gemäß § 88 Absatz 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 abgewiesen wird. Folglich war die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nunmehr gemäß Paragraph 88, Absatz 1 Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, abgewiesen wird.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Hinsichtlich der Anwendung des AMPAG ergaben sich keine zu klärenden Rechtsfragen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Freizügigkeit Fremdenpass Integrationsvereinbarung Niederlassung öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Staatsangehörigkeit Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2135776.3.00

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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