TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/18 W603 2313255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §10
ORF-G §10 Abs3
ORF-G §10 Abs4
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §18 Abs1
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §36 Abs2
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs3
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4 Abs1
ORF-G §4 Abs3
ORF-G §4 Abs4
ORF-G §4 Abs5 Z1
ORF-G §4 Abs5 Z2
ORF-G §4 Abs5 Z3
ORF-G §4e Abs1
ORF-G §4e Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 18 heute
  2. ORF-G § 18 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 18 gültig von 28.03.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 18 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 18 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 18 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  8. ORF-G § 18 gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4 heute
  2. ORF-G § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 4 gültig von 24.12.2020 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 4 gültig von 01.10.2010 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 4 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  8. ORF-G § 4 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch


,

W603 2313255-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter RAUTNIG in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 08.04.2025, Zl. XXXX , mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichischer Rundfunk sowie 2. dessen Generaldirektorin Ingrid THURNHER, MBA, beide vertreten durch XXXX ., zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin und den Richter Dr. Christopher MERSCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter RAUTNIG in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 08.04.2025, Zl. römisch 40 , mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichischer Rundfunk sowie 2. dessen Generaldirektorin Ingrid THURNHER, MBA, beide vertreten durch römisch 40 ., zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am XXXX wurde im Rundfunkprogramm „ XXXX “ in der Sendung „ XXXX “ ab etwa 13:34 Uhr ein Beitrag zu „steigenden Corona-Zahlen“ und zur „Corona-Impfung“ ausgestrahlt. Nach der Ausstrahlung war dieser Beitrag 30 Tage unter „http://on.ORF.at“ abrufbar.Am römisch 40 wurde im Rundfunkprogramm „ römisch 40 “ in der Sendung „ römisch 40 “ ab etwa 13:34 Uhr ein Beitrag zu „steigenden Corona-Zahlen“ und zur „Corona-Impfung“ ausgestrahlt. Nach der Ausstrahlung war dieser Beitrag 30 Tage unter „http://on.ORF.at“ abrufbar.

Mit Schreiben vom 10.09.2024 erhob XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) unter Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G eine Popularbeschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: „ORF“) betreffend diesen Beitrag.Mit Schreiben vom 10.09.2024 erhob römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“) unter Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G eine Popularbeschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes gegen den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: „ORF“) betreffend diesen Beitrag.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 02.10.2024 die Popularbeschwerde dem ORF und räumte diesem die Möglichkeit ein, zur Beschwerde Stellung hinsichtlich jenes Teils zu nehmen, welcher sich nicht auf einen gesondert angefochtenen Aspekt der kommerziellen Kommunikation beziehe und forderte diesen auf, die Aufzeichnungen der gegenständlichen Sendung zu übermitteln.

Weiters ersuchte die belangte Behörde die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit Schreiben vom 02.10.2024 um Überprüfung der Unterstützungserklärungen der Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G.Weiters ersuchte die belangte Behörde die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit Schreiben vom 02.10.2024 um Überprüfung der Unterstützungserklärungen der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G.

Mit Stellungnahme vom 16.10.2024 stellte der ORF der belangten Behörde einen Link zur Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung, führte zur Popularbeschwerde aus, dass die behaupteten Rechtsverletzungen des Objektivitätsgebotes nicht vorlägen und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (sollten nicht ausreichend Unterstützungserklärungen vorliegen), in eventu abzuweisen.

Mit Schreiben vom 18.10.2024 informierte die OBS die belangte Behörde darüber, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Person handle, die den ORF-Beitrag entrichte bzw. von der Entrichtung befreit sei, sowie wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen den ORF-Beitrag entrichten bzw. von der Entrichtung befreit seien oder mit einer solchen Person in einem gemeinsamen Haushalt leben würden.

Daraufhin übermittelte die belangte Behörde das Schreiben der OBS vom 18.10.2024 sowie die Stellungnahme des ORF vom 16.10.2024 an die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme.

Die beschwerdeführende Partei replizierte darauf im Schreiben vom 13.11.2024.

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 21.11.2024 dem ORF das Schreiben der OBS vom 18.10.2024 sowie die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 13.11.2024 zur Äußerung. Dazu langte keine weitere Stellungnahme ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 15.04.2025, entschied die belangte Behörde wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2025, Zl. römisch 40 , zugestellt am 15.04.2025, entschied die belangte Behörde wie folgt:

„Die Beschwerde gegen den am XXXX in der Sendung „ XXXX “ ausgestrahlten und anschließend für die Dauer von 30 Tagen unter http://on.ORF.at zum Abruf bereitgestellten Bericht über „steigende Corona-Zahlen“ und die „Corona-Impfung“ wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 116/2023, iVm § 4 Abs. 5 Z 1 bis Z 3, § 10 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 ORF-G sowie iVm § 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 und Z 14, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen.“„Die Beschwerde gegen den am römisch 40 in der Sendung „ römisch 40 “ ausgestrahlten und anschließend für die Dauer von 30 Tagen unter http://on.ORF.at zum Abruf bereitgestellten Bericht über „steigende Corona-Zahlen“ und die „Corona-Impfung“ wird gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 37 Absatz eins, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7, ORF-G sowie in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 14,, Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 9, ORF-G als unbegründet abgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 12.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wird darin, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise erheben (Punkt 1.), in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig erkennen, ihn aufheben und der ursprünglichen Beschwerde vollumfänglich stattgeben (Punkt 2.), in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangten Behörde zurückverweisen (Punkt 3.).

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.05.2025 vor und verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei als Popularbeschwerdeführer

Die beschwerdeführende Partei ist zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet, im Übrigen legte sie weitere 170 Unterschriften vor. Nach Abzug der doppelten und nicht zuordenbaren Unterschriften verbleiben 154 Unterschriften, von welchen 94 von Personen geleistet worden sind, die den ORF-Beitrag entrichten. 56 Unterschriften stammen von Personen, die selbst keinen ORF-Beitrag entrichten, aber wahrscheinlich mit einer den ORF-Beitrag entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnen. Vier Unterschriften wurden von Personen geleistet, die von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit sind.

1.2. Zu den mitbeteiligten Parteien

Die erstmitbeteiligte Partei ist der gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G eingerichtete „Österreichische Rundfunk“. Die zweitmitbeteiligte Partei ist die Generaldirektorin des ORF, Ingrid THURNHER, MBA.Die erstmitbeteiligte Partei ist der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G eingerichtete „Österreichische Rundfunk“. Die zweitmitbeteiligte Partei ist die Generaldirektorin des ORF, Ingrid THURNHER, MBA.

1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Beitrag

Am XXXX wurde im Fernsehprogramm „ XXXX “ die Sendung „ XXXX “ ausgestrahlt und im Anschluss für 30 Tage online unter „http://on.ORF.at“ zum Abruf bereitgehalten.Am römisch 40 wurde im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ die Sendung „ römisch 40 “ ausgestrahlt und im Anschluss für 30 Tage online unter „http://on.ORF.at“ zum Abruf bereitgehalten.

Ab ca. 13:34 Uhr begann die Anmoderation des in Beschwerde gezogenen, etwa 2 Min. 15 Sek. dauernden Sendungsbeitrags durch den Moderator der Sendung, XXXX , mit folgenden Worten: „Das Coronavirus hat uns lange genug exzessiv beschäftigt. Jetzt will kaum mehr jemand was davon hören. Und doch gibt es dieses Virus natürlich noch. Nach wie vor kann es Fieber, Kopfweh, Halsschmerzen und so weiter verursachen. Das Wiener Abwasser-Monitoring zeigt eine Sommerwelle. Und seit kurzem ist der neue Impfstoff verfügbar, berichtet XXXX .“ Ab ca. 13:34 Uhr begann die Anmoderation des in Beschwerde gezogenen, etwa 2 Min. 15 Sek. dauernden Sendungsbeitrags durch den Moderator der Sendung, römisch 40 , mit folgenden Worten: „Das Coronavirus hat uns lange genug exzessiv beschäftigt. Jetzt will kaum mehr jemand was davon hören. Und doch gibt es dieses Virus natürlich noch. Nach wie vor kann es Fieber, Kopfweh, Halsschmerzen und so weiter verursachen. Das Wiener Abwasser-Monitoring zeigt eine Sommerwelle. Und seit kurzem ist der neue Impfstoff verfügbar, berichtet römisch 40 .“

Danach beginnt der Bericht mit Ausführungen des Moderators des Beitrags, XXXX . Dazwischen werden Ausschnitte eines Interviews mit Univ.-Prof. Dr. XXXX gezeigt: Danach beginnt der Bericht mit Ausführungen des Moderators des Beitrags, römisch 40 . Dazwischen werden Ausschnitte eines Interviews mit Univ.-Prof. Dr. römisch 40 gezeigt:

Sprecher: „Das Wiener Abwasser in den Kläranlagen spricht eine klare Sprache. Die ausgeschiedenen Coronaviren werden mehr. Die Kurve steigt an. Eher unerwartet, nicht erst im Herbst. Der neue Impfstoff ist jedenfalls schon da und knapp 7.800 Impfdosen sind von den Impf-Ordinationen bereits bestellt worden.“

Univ.-Prof. Dr. XXXX : „Die Impfung wäre günstig für alle Risikopatienten, jetzt durchführen zu lassen. Mit Risikopatienten meine ich, sind die älteren Personen, Personen, die Grunderkrankungen haben, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen, Krebspatienten.“Univ.-Prof. Dr. römisch 40 : „Die Impfung wäre günstig für alle Risikopatienten, jetzt durchführen zu lassen. Mit Risikopatienten meine ich, sind die älteren Personen, Personen, die Grunderkrankungen haben, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankungen, Krebspatienten.“

Sprecher: „Angeboten wird die Coronaimpfung in Wien in den Ordinationen von mehr als 200 Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern. Wer nicht zur Risikogruppe gehört und sich impfen lassen möchte, kann sich noch Zeit lassen.“

Univ.-Prof. Dr. XXXX : „Die Empfehlung wäre da, dass man das dann vielleicht vor Schulbeginn macht, weil sicherlich die Anzahl von Infektionen deutlich steigen werden, wenn die Urlauber alle zurück sind und wieder Schule beginnt, beziehungsweise man wieder in den Räumen sich aufhält.“Univ.-Prof. Dr. römisch 40 : „Die Empfehlung wäre da, dass man das dann vielleicht vor Schulbeginn macht, weil sicherlich die Anzahl von Infektionen deutlich steigen werden, wenn die Urlauber alle zurück sind und wieder Schule beginnt, beziehungsweise man wieder in den Räumen sich aufhält.“

Sprecher: „Neben Corona sind aktuell auch andere Viren im Umlauf, die grippale Infekte auslösen. Die derzeitige Sommer-Infektionswelle sei nicht ungewöhnlich, heißt es von der ÖGK. 52.400 Versicherte waren in der vergangenen Woche in Wien im Krankenstand. Wie viele Corona haben, ist unklar, da es nicht meldepflichtig ist. Die neueste Impfung ist übrigens gut wirksam, auch wenn mittlerweile schon wieder eine neue Variante im Umlauf ist.“

Univ.-Prof. Dr. XXXX : „Der Schutz von schweren Verläufen sehen wir, dass der sicherlich in der Regel an die zwölf Monate anhält. Deswegen ist auch für Risikopersonen die Empfehlung, dass sie etwa einmal im Jahr immer diese Impfung durchführen sollen.“ Univ.-Prof. Dr. römisch 40 : „Der Schutz von schweren Verläufen sehen wir, dass der sicherlich in der Regel an die zwölf Monate anhält. Deswegen ist auch für Risikopersonen die Empfehlung, dass sie etwa einmal im Jahr immer diese Impfung durchführen sollen.“

Sprecher: „Neben Hygiene sei auch die Maske wieder sinnvoll, so die Expertin. Risikopersonen und Reisende sollten sie mitnehmen. Auch in Urlaubsländern wie Italien, Spanien und Griechenland steigen die Corona-Fälle.“

1.4. Daten- und Recherchegrundlagen des gegenständlichen Sendungsbeitrags

1.4.1. Abwassermonitoring

Der ORF führte als Recherchegrundlagen hinsichtlich des Abwassermonitorings die Informationsseite zum Abwassermonitoring in Österreich inklusive der „Frequently Asked Questions“ (FAQ) und instruktiven Erläuterungen unter „https://abwassermonitoring.at“, dem dort abrufbaren Fact Sheet „https://abwassermonitoring.at/docs/Fact_Sheet_NRZ.pdf“ und den Publikationen und Studien zum Abwassermonitoring unter „https://abwassermonitoring.at/publikationen“ an.

Das Nationale SARS-CoV-2-Abwassermonitoring wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) durchgeführt und startete am 17.01.2022. Durchgeführt wird das Abwassermonitoring von der Medizinischen Universität XXXX , der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Research Center for Molecular Medicine of the Austrian Academy of Sciences („CEMM“).Das Nationale SARS-CoV-2-Abwassermonitoring wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) durchgeführt und startete am 17.01.2022. Durchgeführt wird das Abwassermonitoring von der Medizinischen Universität römisch 40 , der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Research Center for Molecular Medicine of the Austrian Academy of Sciences („CEMM“).

Das unter dem angeführten Link abrufbare Factsheet zum Abwassermonitoring SARS-CoV-2 führt (soweit für das vorliegende Verfahren relevant) aus:

„Verfasserin: Nationale Referenzzentrale des BMASGPK1

(Fußnote 1: Die Grundlagen für das Nationale SARS-CoV-2 Abwassermonitoring des BMASGPK wurden im Rahmen des Forschungsprojekts „Coron-A - Nachweis und Überwachung von SARS-CoV-2 Infektionen in Österreichs Bevölkerung mittels Abwasseranalysen“ (Mai 2020 – Juni 2021) erarbeitet. Coron-A wurde zum Großteil durch das BMLRT und das BMBWF, sowie von acht Bundesländern und dem Österreichischen Städtebund finanziert. Die Projektpartner:innen umfassten die AGES, die Medizinische Universität Innsbruck, die Technische Universität XXXX , das Umweltbundesamt sowie die Universität Innsbruck [https://www.coron-a.at/]) (Fußnote 1: Die Grundlagen für das Nationale SARS-CoV-2 Abwassermonitoring des BMASGPK wurden im Rahmen des Forschungsprojekts „Coron-A - Nachweis und Überwachung von SARS-CoV-2 Infektionen in Österreichs Bevölkerung mittels Abwasseranalysen“ (Mai 2020 – Juni 2021) erarbeitet. Coron-A wurde zum Großteil durch das BMLRT und das BMBWF, sowie von acht Bundesländern und dem Österreichischen Städtebund finanziert. Die Projektpartner:innen umfassten die AGES, die Medizinische Universität Innsbruck, die Technische Universität römisch 40 , das Umweltbundesamt sowie die Universität Innsbruck [https://www.coron-a.at/])

[…]

Der abwasserepidemiologische Ansatz stellt eine zusätzliche, die Individualdiagnostik ergänzende Informationsquelle dar. Grundlage der Methode ist die Bestimmung der Gesamtmenge der in einer Region von der Bevölkerung ausgeschiedenen Viren durch Analyse einer am Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) gezogenen Probe. Das Abwassermonitoring dient primär einer kollektiv-orientierten Betrachtung. Es kann einfach, schnell, kostengünstig und zeitnah zeitliche Trends und regionale Unterschiede im Pandemiegeschehen abbilden2.

(Fußnote 2: Daleiden, B. et al. 2022 Wastewater surveillance of SARS-CoV-2 in Austria: development, implementation, and operation of the Tyrolean wastewater monitoring program. Journal of Water and Health https://doi.org/10.2166/wh.2022.218)

Die Möglichkeit einer Variantesurveillance ist ebenfalls gegeben3.

(Fußnote 3: Amman, F. et al. 2022 National-scale surveillance of emerging SARS-CoV-2 variants in wastewater medRxiv 2022.01.14.21267633; doi: https://doi.org/10.1101/2022.01.14.21267633)(Fußnote 3: Amman, F. et al. 2022 National-scale surveillance of emerging SARS-CoV-2 variants in wastewater medRxiv 2022.01.14.21267633; doi: https://doi.org/10.1101 aus 2022,.01.14.21267633)

Insbesondere in Zeiten niedriger Inzidenz und/oder reduzierter Testungen sowie in Zeiten hoher Inzidenz und der damit einhergehenden Überlastung von Testkapazitäten ist eine Überprüfung der Lagebeurteilung mittels Abwasserepidemiologie zweckdienlich.

[…]

Abwassermonitoring und Humantestungen stellen daher zwei sich ergänzende Instrumente der Pandemiebeobachtung und -bekämpfung dar.

Aufgrund eines zeitlichen Vorsprungs kann das Abwassermonitoring auch als Früherkennungssystem eingesetzt werden. Durch den Anstieg der Virenfracht kann frühzeitig ein potentieller Handlungsbedarf seitens der Behörden erkannt werden, und Pandemiemanagment-Maßnahmen begründet, vorbereitet und eingeleitet werden.

Die Virenfracht im Abwasser beginnt in der Regel einige Tage früher als die aus der Individualdiagnostik abgeleitete Inzidenz zu sinken. Daher kann die Abwasserepidemiologie auch einen wertvollen Beitrag zur Evaluierung der Wirksamkeit von Maßnahmen leisten.

Je breiter die regionale Verteilung bei den Abwasserreinigungsanlagen gewählt wird, desto besser lassen sich auch regionale Unterschiede auflösen und daraus regional begrenzte Maßnahmen begründen.

[…]

Grundlagen des Abwassermonitorings auf SARS-CoV-2

• Beprobung: Es handelt sich bezüglich der Humanpopulation um eine Vollerhebung und keine Stichprobenerhebung, da alle Personen im Einzugsgebiet der ARA erfasst werden. Die Abwasserepidemiologie erlaubt – unabhängig von einer individuellen Bereitschaft, an klinischen Teststrategien teilzunehmen –, das Ausmaß des Infektionsgeschehens in diesem Gebiet durchgängig zu erfassen.

• Stichprobe: Da nur ein Teil des Abwassers untersucht werden kann, handelt es sich hinsichtlich des Abwasservolumens um eine Zufalls-Stichprobe. Bei einer mengenproportionalen 24h-Mischprobe ist diese als repräsentativ anzusehen. Zugleich geht damit eine Stichprobenvariabilität einher, die allerdings durch Messungen mit höherer zeitlicher Dichte reduziert werden kann.

• Regionale Zuordnung und Eingrenzung: Das abwasserbasierte Monitoring erlaubt regionale Zuordnungen. Dies gilt grundsätzlich für das Einzugsgebiet der jeweiligen Abwasserreinigungsanlage. Darüber hinaus sind aber auch vorgelagerte Probenahmen in Kanalteilsträngen möglich. Verdachtsorientierte Ad-hoc-Untersuchungen sind umsetzbar, erfordern aber eine logistische Flexibilität.

• Zeitfaktor: Mittels Abwassermonitoring lassen sich sehr zeitnah Informationen über die örtliche Verteilung und die zeitliche Entwicklung von SARS-CoV-2-Infektionen gewinnen. Die Daten aus dem Abwassermonitoring können einen Vorsprung von bis zu 7 Tagen gegenüber diagnostischen Tests haben². Die Erfahrungen zeigen, dass die Auswertung von Abwasserproben innerhalb von 12 bis 48 Stunden erfolgen kann. Die Zeitspanne zwischen dem Ende der Probennahme und dem Vorliegen eines interpretierbaren Analysenergebnisses hängt letztlich von der Probenlogistik, der Analysendauer sowie der Datenlogistik ab.

• Nachweisempfindlichkeit: Jede:r Einwohner:in trägt zur Gesamtabwassermenge bei. Die Virenfracht stammt aber nur von einem Teil der Gesamtbevölkerung. Fremdwasser kann zu einer weiteren Verdünnung führen. Ergebnisse des CoronA-Projektes1,2 weisen darauf hin, dass mit den derzeit etablierten Methoden in etwa eine virenausscheidende Person in 10.000 Personen detektiert werden kann.

• Kosten: Die Kosten für die Analyse einer Sammelprobe für ein Einzugsgebiet von z.B. 100.000 Einwohner:innen sind im Vergleich zu den Kosten für die Auswertung von 100.000 Einzeltestungen minimal.

• Bevölkerungsabdeckung: Mit einer überschaubaren Anzahl von gemonitorten Regionen kann eine relativ hohe Bevölkerungsabdeckung erreicht werden. Im Rahmen des Nationalen SARS-CoV-2 Abwassermonitoringprogramms werden mittels Probenahme an 24 ARAs rund die Hälfte der österreichischen Bevölkerung regelmäßig überwacht.

Nutzen und Stärke des Abwassermonitorings auf SARS-CoV-2

• Abwasserbasierter Covid-Indikator: Das Abwassermessergebnis liefert neben dem qualitativen Nachweis des Vorhandenseins von Virenfragmenten im untersuchten Abwasser (Warnung/Entwarnung) auch quantitative Informationen, aus denen sich Indikatoren ableiten lassen, die in Relation zur Anzahl an Virenausscheidern im untersuchten Einzugsgebiet stehen. Damit können so etwas wie „Fallzahlen“ aus den Messwerten abgeleitet werden, auf Basis derer eine Lageeinschätzung inklusive der Ableitung von zeitlichen und örtlichen Trends möglich ist.

• Trendprognose: Mittels Trendprognosen lässt sich abschätzen, ob ein abwasserbasierter Indikator innerhalb der nächsten Tage gleichbleiben, steigen oder sinken wird. Die Voraussetzung für solche kurzfristigen Prognosen ist eine zeitlich enge Messdichte. Die Prognosen gelten in erster Linie für das Einzugsgebiet der spezifischen ARA. Gibt es mehrere Messpunkte in einem überregionalen Gebiet (Bezirk, Bundesland, Bundesgebiet) können die Einzeltrends auch zu Gesamttrendprognosen verdichtet werden.

• Pandemiemanagement: Die mittels Abwassermonitoring generierten epidemiologischen Daten ermöglichen die frühzeitige Konzeption, Kommunikation, Begründung und Umsetzung von diversen Pandemiemanagement-Maßnahmen. Bei regional flächendeckendem Monitoring lassen sich verdachtsorientiert auch regionalspezifische Maßnahmen ableiten wie z.B. lokale Testinitiativen, Einschränkungen oder Lockerungen. Die Monitoringdaten können in Folge auch zur Beobachtung der Auswirkungen von Interventionen und Zielerreichungen eingesetzt werden.

• Mutationen/Varianten: Die gewonnenen Proben können zur Bestimmung von Virenmutationen/-varianten, inklusive der Ableitung von zeitlichen und örtlichen Trends genutzt werden.“

Dazu werden unter dem vom ORF angeführten Link auch eine Reihe von wissenschaftlichen Fachpublikationen und Studien zum SARS-CoV-2-Monitoring angeführt.

1.4.2. Impfung:

Hinsichtlich der Impfstoffe verweist der ORF als Recherchegrundlage auf die Webseiten https://www.corona.ooe.gv.at/aktuelles-zur-covid-19-schutzimpfung-932.htm, „https://www.gelbe-liste.de/coronavirus/erste-impfstoffbestellung-comirnaty-jn-1“ und „https://www.sozialministerium.at/Services/Neuigkeiten-und-Termine/covid-19-variantenimpfstoff.html“

In dem Artikel, welcher unter „https://www.sozialministerium.at/Services/Neuigkeiten-und-Termine/covid-19-variantenimpfstoff.html“ abrufbar war (nun unter „https://www.sozialministerium.gv.at/Services/Aktuelles/Archiv-2024/covid-19-variantenimpfstoff.html“ zu finden) wurde ausgeführt:

„Angepasster COVID-19-Variantenimpfstoff in Österreich

Auffrischung insbesondere für Personen ab 60 Jahren weiterhin empfohlen

Wie auch in den Jahren zuvor hat die Europäische Arzneimittel Agentur (EMA) einen Variantenimpfstoff für die Impfung gegen COVID-19 empfohlen. Für die Saison 2024/25 fiel diese Empfehlung auf Impfstoffe, die gegen die JN.1-Variante gerichtet sind (Cominarty von BioNTech/Pfizer). Die offizielle Zulassung durch die EU-Kommission erfolgte Anfang Juli.

Das Nationale Impfgremium (NIG) hat diese Impfempfehlung für Österreich geprüft. Wie bereits im Vorjahr wird für einen bestmöglichen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen allen Personen ab 12 Jahren eine Impfung mit den neuen JN.1-Impfstoffen empfohlen. Vor allem Personen ab 60 Jahren, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aufweisen sowie medizinischem Gesundheitspersonal wird die Impfung besonders empfohlen. Auf persönlichen Wunsch ist die Impfung auch für Säuglinge und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensmonat möglich. Auch bisher ungeimpfte Personen gelten mit einer Impfung mit einem angepassten Variantenimpfstoff als ausreichend geschützt.

[…]

Impfstoff in Österreich bereits verfügbar

Die erste Lieferung der neu zugelassenen Variantenimpfstoffe umfasst 92.160 Dosen und ist bereits in Österreich eingetroffen. Im Laufe der kommenden Woche kann der Impfstoff von Impfstellen bestellt und verimpft werden. Insgesamt wurden für die Impfsaison 2024/25 1,2 Millionen Dosen bestellt. Diese wurden aus bestehenden Verträgen abgerufen.

Die Impfstoffe können wie gewohnt über den BBG e-Impfshop abgerufen werden. Zwischen Bestellung im BBG e-Impfshop und der Anlieferung an die späteren Lieferadressen werden drei Werktage benötigt. Es ist jedoch auch möglich, einen späteren Wunschliefertermin auszuwählen. Die Impfungen sind bei zahlreichen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten verfügbar, teilweise auch bei öffentlichen Impfstellen von Städten und Gemeinden.“

Der Artikel unter „https://www.gelbe-liste.de/coronavirus/erste-impfstoffbestellung-comirnaty-jn-1“ führt (soweit wesentlich) Folgendes aus:

„Neuer COVID-19-Impfstoff für Omikron-Variante JN.1 bestellbar

[…]

Zulassung und Dosierungen

Comirnaty JN.1 ist seit Anfang Juli in der Europäischen Union zugelassen und kann sowohl für die Grundimmunisierung als auch für Auffrischimpfungen verwendet werden. Der Impfstoff steht in drei verschiedenen Dosierungen zur Verfügung.

[…]

Epidemiologische Lage und Impfempfehlungen

In Deutschland dominiert derzeit die Omikron-Sublinie JN.1, insbesondere die Unterlinien KP.3 und KP.2. Der neue an die Omikron-Variante JN.1 angepasste mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer bietet einen verbesserten Schutz vor den aktuell zirkulierenden Virus-Varianten.

Obwohl die Zahl schwerer Atemwegsinfektionen niedrig bleibt, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) besonders gefährdeten Gruppen eine jährliche Auffrischimpfung im Herbst. Dazu gehören Menschen ab 60 Jahren und Personen mit relevanten Grunderkrankungen.“

Im Artikel unter der Webseite https://corona.ooe.gv.at/aktuelles-zur-covid-19-schutzimpfung-932.htm wird in den maßgeblichen Teilen Folgendes erläutert:

„Auffrischungsimpfung/Booster

Nach stattgehabter Exposition (Infektion, Erkrankung, Impfung) wird daher allen Personen ab dem vollendeten 12.Lebensjahr eine einmalige Impfung mit einem aktuellen Variantenimpfstoff, bevorzugt im Herbst, empfohlen. Besonderes Augenmerk gilt Personen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko (Personen > 60 Jahre, Schwangere, Personen mit Trisomie 21, Personen mit Grunderkrankungen, onkologische Patient:innen, Personen mit geschwächtem Immunsystem oder Autoimmunerkrankungen, übergewichtige Personen mit einem BMI ? 30, in Alten- und Pflegeheimen betreute Personen, Personen mit intellektuellen oder körperlichen Behinderungen in und außerhalb von Betreuungseinrichtungen) sowie im Gesundheitswesen tätige Personen.

Bei gesunden Personen wird ein Mindestabstand zur vorangegangenen Exposition von mindestens sechs, idealerweise zwölf Monaten empfohlen.

Bestimmte Risikopersonen (Personen > 60, immunkompromittierte Personen) können auch schon nach vier Monaten geimpft werden. Dieser Mindestabstand sollte nicht unterschritten werden.“

1.4.3. Interviewpartnerin:

Als Interviewpartnerin diente Univ.-Prof. Dr. XXXX . Diese ist Professorin für Vakzinologie und Vorständin des Zentrums für Pathophysiologie, Infektiologie und Immunologie an der Medizinischen Universität XXXX . Darüber hinaus ist sie leitendes Mitglied des Nationalen Impfgremiums, dessen Vorsitz sie von 2020 bis 2022 innehatte. Sie ist auch Mitglied der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut in Deutschland.Als Interviewpartnerin diente Univ.-Prof. Dr. römisch 40 . Diese ist Professorin für Vakzinologie und Vorständin des Zentrums für Pathophysiologie, Infektiologie und Immunologie an der Medizinischen Universität römisch 40 . Darüber hinaus ist sie leitendes Mitglied des Nationalen Impfgremiums, dessen Vorsitz sie von 2020 bis 2022 innehatte. Sie ist auch Mitglied der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut in Deutschland.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen II.1.1. bis II.1.4.3.2.1. Zu den Feststellungen römisch zwei.1.1. bis römisch zwei.1.4.3.

Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei, zur Anzahl der Unterstützer der Popularbeschwerde und zum ORF stammen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die weiteren Feststellungen zum Sachverhalt konnten aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde übernommen werden und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der darin enthaltenen Aufzeichnung des verfahrensgegenständlichen Sendungsbeitrags. Der Ablauf und Inhalt der Sendung sowie die sonstigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum eigentlichen Sendungsbeitrag wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten oder als ergänzungsbedürftig bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung.

Die Feststellungen zur Daten- und Recherchegrundlage des gegenständlichen Beitrags ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; das Bundesverwaltungsgericht hat auch in die dort angegebenen Webseiten Einsicht genommen, wobei die Informationen unter „https://www.sozialministerium.at/Services/Neuigkeiten-und-Termine/covid-19-variantenimpfstoff.html“ nun unter „https://www.sozialministerium.gv.at/Services/Aktuelles/Archiv-2024/covid-19-variantenimpfstoff.html“ zu finden sind und „https://www.corona.ooe.gv.at/aktuelles-zur-covid-19-schutzimpfung-932.htm“ unter „https://web.archive.org/web/20240301052755/https:/corona.ooe.gv.at/aktuelles-zur-covid-19-schutzimpfung-932.htm“ archiviert abrufbar ist.

Die Feststellungen zur Interviewpartnerin Univ.-Prof. Dr. XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Webseiten der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut in Deutschland („https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Staendige-Impfkommission/Mitgliedschaft/Mitglieder/Profile/ XXXX _Profil.html?nn=16779498“) sowie des Nationalen Impfgremiums Österreichs („https://www.sozialministerium.gv.at/dam/jcr:86d36117-0324-4fe4-9649-7b690d515767/Funktionsbeschreibungen_NIG%20Februar%202025.pdf“).Die Feststellungen zur Interviewpartnerin Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die Webseiten der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut in Deutschland („https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Impfen/Staendige-Impfkommission/Mitgliedschaft/Mitglieder/Profile/ römisch 40 _Profil.html?nn=16779498“) sowie des Nationalen Impfgremiums Österreichs („https://www.sozialministerium.gv.at/dam/jcr:86d36117-0324-4fe4-9649-7b690d515767/Funktionsbeschreibungen_NIG%20Februar%202025.pdf“).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu Spruchteil A)

3.1.1. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), in der jeweils relevanten Fassung, lauten auszugsweise wie folgt:

„Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für: Paragraph 4, (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;

(…)

5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft; (…)

14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.

[…]

(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.

(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.

[…].

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten: Paragraph 4 e, (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:

1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote; 1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;

2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2 bis 2b);2. eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2 bis 2 b);

3.die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 sowie § 4e Abs. 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3);3.die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,);

4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 sowie § 4e Abs. 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4). 4. einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,).

[…]

(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch 14 Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig.(2) Die Überblicksberichterstattung (Absatz eins, Ziffer 2,) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch 14 Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig.

[…]

Inhaltliche Grundsätze

§ 10 [..] Paragraph 10, [..]

(3) Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

[…]

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.

[…]

Anforderungen an Teletext und Online-Angebote

§ 18. (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. […].Paragraph 18, (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. […].

Regulierungsbehörde

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,

(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36, (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

[…]

b. einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie

[..]

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

[..]

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) lauten auszugsweise:

„Aufgaben und Ziele der KommAustria

§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2, (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:

[..]

7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 31 bis 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,

[..]

9. Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,

[..]

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.“Paragraph 36, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat.“

3.1.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Die Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG).Die Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG).

3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

3.1.4. Zur Beschwerdelegitimation der Popularbeschwerde

Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei bestehen beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen und die Quantitätskriterien des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G keine Zweifel. Der gegenständliche Sendungsbeitrag wurde am XXXX ausgestrahlt und war danach für 30 Tage abrufbar. Da die verfahrenseinleitende Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G am 11.09.2024 zur Post aufgegeben wurde und am 16.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte, können die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Legitimation und Rechtzeitigkeit der Popularbeschwerde der beschwerdeführenden Partei in Punkt 4.3.1. und 4.3.2. des angefochtenen Bescheides diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.Hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei bestehen beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die vorgelegten Unterstützungserklärungen und die Quantitätskriterien des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G keine Zweifel. Der gegenständliche Sendungsbeitrag wurde am römisch 40 ausgestrahlt und war danach für 30 Tage abrufbar. Da die verfahrenseinleitende Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G am 11.09.2024 zur Post aufgegeben wurde und am 16.09.2024 bei der belangten Behörde einlangte, können die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Legitimation und Rechtzeitigkeit der Popularbeschwerde der beschwerdeführenden Partei in Punkt 4.3.1. und 4.3.2. des angefochtenen Bescheides diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

3.1.5. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der gegenständlichen Berichterstattung

Die beschwerdeführende Partei rügt zum gegenständlichen Sendungsbeitrag zusammengefasst eine Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß § 4 iVm § 10 Abs. 5 bis 7 ORF-G. Der Beitrag bestehe fast ausschließlich aus unvollständigen Informationen, Halbwahrheiten und manipulativen oder überhaupt falschen Aussagen. Der ORF enthalte absichtlich wesentliche Informationen in Zusammenhang mit Abwassertests und Coronaimpfungen vor und habe die Informationen im Sendungsbeitrage nicht sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft geprüft, weshalb diese Informationen unrichtig gewesen seien. Zudem seien die im Sendungsbeitrag getätigten Aussagen der Interviewpartnerin vom ORF nicht kritisch hinterfragt worden. Der ORF habe sich von diesen Aussagen auch nicht klar distanziert oder eine „evidenzbasierte Gegenmeinung präsentiert“. Es sei gar nicht möglich, „derart komplexe Themen wie ‚Virusvarianten‘ ‚Sommerwelle‘ ‚Abwassertest‘ und ‚PCR-Test‘ und ‚Impfungen‘ in einem Beitrag mit einer Dauer von nur 2 Minuten 15 Sekunden unterzubringen“. Es liege eine verzerrende Darstellung vor und es werde die „vorgegebene politische (unwissenschaftliche) Meinung (Narrativ)“ gesendet, welche die Bevölkerung zu einer Impfung verleite. Die beschwerdeführende Partei rügt zum gegenständlichen Sendungsbeitrag zusammengefasst eine Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 bis 7 ORF-G. Der Beitrag bestehe fast ausschließlich aus unvollständigen Informationen, Halbwahrheiten und manipulativen oder überhaupt falschen Aussagen. Der ORF enthalte absichtlich wesentliche Informationen in Zusammenhang mit Abwassertests und Coronaimpfungen vor und habe die Informationen im Sendungsbeitrage nicht sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft geprüft, weshalb diese Informationen unrichtig gewesen seien. Zudem seien die im Sendungsbeitrag getätigten Aussagen der Interviewpartnerin vom ORF nicht kritisch hinterfragt worden. Der ORF habe sich von diesen Aussagen auch nicht klar distanziert oder eine „evidenzbasierte Gegenmeinung präsentiert“. Es sei gar nicht möglich, „derart komplexe Themen wie ‚Virusvarianten‘ ‚Sommerwelle‘ ‚Abwassertest‘ und ‚PCR-Test‘ und ‚Impfungen‘ in einem Beitrag mit einer Dauer von nur 2 Minuten 15 Sekunden unterzubringen“. Es liege eine verzerrende Darstellung vor und es werde die „vorgegebene politische (unwissenschaftliche) Meinung (Narrativ)“ gesendet, welche die Bevölkerung zu einer Impfung verleite.

Der gegenständliche Beitrag des ORF vermittelt Informationen in Form von Nachrichten sowie von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren durch die Berichterstattung über epidemiologische Daten des nationalen Abwassermonitorings und über einen neu verfügbaren Coronaimpfstoff. Diese Vermittlung erfolgt dabei durch einen Sprecher des ORF sowie mittels Interviews mit Univ.-Prof. Dr. XXXX und ist unter § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 2 ORF-G einzuordnen. Die Anmoderation ist hingegen als „Moderation“ nach § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G zu beurteilen.Der gegenständliche Beitrag des ORF vermittelt Informationen in Form von Nachrichten sowie von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren durch die Berichterstattung über epidemiologische Daten des nationalen Abwassermonitorings und über einen neu verfügbaren Coronaimpfstoff. Diese Vermittlung erfolgt dabei durch einen Sprecher des ORF sowie mittels Interviews mit Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und ist unter Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, ORF-G einzuordnen. Die Anmoderation ist hingegen als „Moderation“ nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G zu beurteilen.

3.1.5.1. Zum Objektivitätsgebot in der Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist jede zulässige Darbietung des ORF den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen. Das in § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G festgelegte Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle vom ORF gestalteten Sendungen (vgl. VfSlg. 12.086/1989, 13.843/1994, 17.082/2003). Den ORF treffen je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (vgl. VfSlg. 17.082/2003). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist jede zulässige Darbietung des ORF den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, BVG-Rundfunk und Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G unterworfen. Das in Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G festgelegte Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot bezieht sich somit auf alle vom ORF gestalteten Sendungen vergleiche VfSlg. 12.086 aus 1989,, 13.843 aus 1994,, 17.082 aus 2003,). Den ORF treffen je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen vergleiche VfSlg. 17.082 aus 2003,).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Dabei hat die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (vgl. VfSlg. 16.468/2002; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage (vgl. VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht (vgl. BKS 27.09.2010, 611.988/0006 BKS/2010). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die §§ 111 und 115 StGB sowie § 1330 ABGB. Unzulässig ist es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen (vgl. BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009, 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bemisst sich die Objektivität grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung. Dabei hat die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen. Einzelne Formulierungen können aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen vergleiche VfSlg. 16.468 aus 2002,; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage vergleiche VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht vergleiche BKS 27.09.2010, 611.988/0006 BKS/2010). Die äußerste Schranke des Zulässigen bilden die Paragraphen 111 und 115 StGB sowie Paragraph 1330, ABGB. Unzulässig ist es, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen vergleiche BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009, 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010).

Eine kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema (vgl. VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei dem ORF hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des BKS ist es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen (vgl. z.B. BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Eine kritische Berichterstattung steht nicht per se mit dem Objektivitätsgebot in Konflikt. Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema vergleiche VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164), wobei dem ORF hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukommt (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Nach der Rechtsprechung des BKS ist es dabei gerade auch Aufgabe und Ziel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftsrelevante „Problemzonen“ zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen vergleiche z.B. BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010, 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010).

Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den ORF erfordert die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (vgl. VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Dies gilt nicht nur für Kommentare, Analysen und Moderationen im Sinne des § 10 Abs. 7 ORF-G, sondern auch für Informationen im Sinne des § 10 Abs. 5 ORF-G. Bei dieser Nachprüfung ist die Regulierungsbehörde nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der ORF einen von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinn, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können (BVwG vom 04.07.2017, W157 2117445-1/3E). Eine bestimmte Form, ein bestimmter Inhalt oder bestimmter Umfang einer Berichterstattung des ORF kann aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots von Dritten nicht gefordert werden, da Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Meinungen und dergleichen Sache des ORF sind (VfSlg. 13.338/1993). Die Frage der Einhaltung des Objektivitätsgebots durch den ORF erfordert die Prüfung, ob Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit und Herkunft bzw. ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen vergleiche VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Dies gilt nicht nur für Kommentare, Analysen und Moderationen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G, sondern auch für Informationen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G. Bei dieser Nachprüfung ist die Regulierungsbehörde nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der ORF einen von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinn, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können (BVwG vom 04.07.2017, W157 2117445-1/3E). Eine bestimmte Form, ein bestimmter Inhalt oder bestimmter Umfang einer Berichterstattung des ORF kann aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots von Dritten nicht gefordert werden, da Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über Ereignisse, Meinungen und dergleichen Sache des ORF sind (VfSlg. 13.338 aus 1993,).

Dieser Prüfungsmaßstab führt auch in rechtlicher Hinsicht dazu, dass die Beweisanträge der beschwerdeführenden Partei, mit denen sie pauschal eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes aus ihrer Sicht behauptet, an ihrer rechtlichen Irrelevanz scheitern, da Feststellungen zur Sendung selbst und zu den vom ORF nach seinen Angaben herangezogenen Recherchequellen umfassend vorliegen (vgl. auch unten Punkt II.3.1.7.). Der von der beschwerdeführenden Partei offenkundig angestrebte Beweisversuch, dass die im Beitrag vermittelten Informationen aus ihrer subjektiven Sicht falsch seien bzw. sie diese als manipuliert erachtet, ist nicht Zweck und Gegenstand dieses Verfahrens.Dieser Prüfungsmaßstab führt auch in rechtlicher Hinsicht dazu, dass die Beweisanträge der beschwerdeführenden Partei, mit denen sie pauschal eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes aus ihrer Sicht behauptet, an ihrer rechtlichen Irrelevanz scheitern, da Feststellungen zur Sendung selbst und zu den vom ORF nach seinen Angaben herangezogenen Recherchequellen umfassend vorliegen vergleiche auch unten Punkt römisch zwei.3.1.7.). Der von der beschwerdeführenden Partei offenkundig angestrebte Beweisversuch, dass die im Beitrag vermittelten Informationen aus ihrer subjektiven Sicht falsch seien bzw. sie diese als manipuliert erachtet, ist nicht Zweck und Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats (BKS) verpflichtet § 10 Abs. 5 2. Satz ORF-G den ORF bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz für die „journalistische“ Tätigkeit nach dem ORF-G. Der BKS vertrat die Auffassung, dass diese für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung nicht überspannt werden darf. Ausnahmsweise kann daher dann vom Grundsatz abgewichen werden, wenn die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten öffentlichen Stelle stammt. Für solche Situationen lässt sich nach Auffassung des BKS weder aus den Regelungen des ORF-G noch aus sonstigen „journalistischen“ Grundsätzen eine Verpflichtung ableiten, die „offiziell“ vermittelte Information zu überprüfen. Dies gilt nur insoweit, als nicht aus anderen Umständen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit abgeleitet werden müssten (BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012).Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats (BKS) verpflichtet Paragraph 10, Absatz 5, 2. Satz ORF-G den ORF bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handelt es sich um einen tragenden Grundsatz für die „journalistische“ Tätigkeit nach dem ORF-G. Der BKS vertrat die Auffassung, dass diese für die journalistische Tätigkeit zentrale Verpflichtung nicht überspannt werden darf. Ausnahmsweise kann daher dann vom Grundsatz abgewichen werden, wenn die Information von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten oder befugten öffentlichen Stelle stammt. Für solche Situationen lässt sich nach Auffassung des BKS weder aus den Regelungen des ORF-G noch aus sonstigen „journalistischen“ Grundsätzen eine Verpflichtung ableiten, die „offiziell“ vermittelte Information zu überprüfen. Dies gilt nur insoweit, als nicht aus anderen Umständen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit abgeleitet werden müssten (BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012).

3.1.5.2. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit den Abwassertests und Abwassermonitoring

In seiner Beschwerde moniert die beschwerdeführende Partei die Aussagen des Moderators im Sendungsbeitrag zu den Abwassertests und die Verwendung des Begriffs „Sommerwelle“, da dieser Begriff ein sinnfreies Wort sei. Die Aussagen zu Abwassertests würden beim „Durchschnittsseher den Eindruck“ erwecken, „dass eine Erkrankungswelle festgestellt worden sei“. COVID-19 sei jedoch nicht meldepflichtig und Abwassertests würden zwar Zahlenwerte ermitteln, diese gäben aber keine Auskunft über irgendein tatsächliches Krankheitsgeschehen in der Bevölkerung.

Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – auf Basis der maßgeblichen Rechtsprechung – zunächst aus, dass der Frage nachzugehen sei, ob die im gegenständlichen Sendungsbeitrag bereitgestellten Informationen ihre Deckung in den vom ORF angeführten Recherchequellen finden würden. Die Website des österreichischen Abwassermonitorings stelle eine vertrauenswürdige, offizielle und wissenschaftlich fundierte Quelle hinsichtlich der abgebildeten Daten und den wiedergegebenen Informationen dar. Thema dieses Beitrags seien die Ergebnisse des Abwassermonitorings und die daraus gezogenen Schlüsse hinsichtlich der Infektionszahlen mit dem COVID-19-Virus sowie kurze Informationen über die Coronaimpfung, besonders für Risikopatienten. Ausgehend vom Thema des gegenständlichen Sendungsbeitrags – welches gerade keine vertiefte Beschäftigung mit der verwendeten wissenschaftlichen Methode hinter den Abwassertests erwarten lasse, sondern lediglich einen Überblick über die Einschätzung der Infektionslage und die daraus resultierende Empfehlung der Wissenschaftlerin Univ.-Prof. Dr. XXXX – verpflichte das Objektivitätsgebot den ORF nicht, über die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Kritikpunkte umfassend zu berichten. Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – auf Basis der maßgeblichen Rechtsprechung – zunächst aus, dass der Frage nachzugehen sei, ob die im gegenständlichen Sendungsbeitrag bereitgestellten Informationen ihre Deckung in den vom ORF angeführten Recherchequellen finden würden. Die Website des österreichischen Abwassermonitorings stelle eine vertrauenswürdige, offizielle und wissenschaftlich fundierte Quelle hinsichtlich der abgebildeten Daten und den wiedergegebenen Informationen dar. Thema dieses Beitrags seien die Ergebnisse des Abwassermonitorings und die daraus gezogenen Schlüsse hinsichtlich der Infektionszahlen mit dem COVID-19-Virus sowie kurze Informationen über die Coronaimpfung, besonders für Risikopatienten. Ausgehend vom Thema des gegenständlichen Sendungsbeitrags – welches gerade keine vertiefte Beschäftigung mit der verwendeten wissenschaftlichen Methode hinter den Abwassertests erwarten lasse, sondern lediglich einen Überblick über die Einschätzung der Infektionslage und die daraus resultierende Empfehlung der Wissenschaftlerin Univ.-Prof. Dr. römisch 40 – verpflichte das Objektivitätsgebot den ORF nicht, über die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Kritikpunkte umfassend zu berichten.

In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ORF das Thema Abwassermonitoring kurz und mit völlig unwissenschaftlichen und irreführenden Begriffen wie „Coronazahlen“ und „Virenlast“ präsentiere und die Zuseher nicht über die genauen wissenschaftlichen Hintergründe des Abwassermonitorings informiert habe. Er habe nur über einen sehr begrenzten Teil der Wahrheit berichtet und somit Halbwahrheiten vermittelt. Es handle sich um eine absichtliche Irreführung der Durchschnittsseher, bei denen der Eindruck hervorgerufen werde, dass eine erneute Gefahr festgestellt worden sei. Es genüge nicht einfach nur zu „recherchieren“ und sich „blind auf ein ‚genehmes Rechercheergebnis‘ zu beschränken“, obwohl viele wissenschaftliche Veröffentlichungen gegen das vom ORF herangezogene Rechercheergebnis sprächen.

Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei überzeugt vor dem Hintergrund der in Punkt 3.1.5.1. dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus den folgenden Erwägungen nicht:

Hinsichtlich des Abwassertests hat sich der ORF auf die Informationsseite zum Abwassermonitoring in Österreich inklusive der „Frequently Asked Questions“ (FAQ) und instruktiven Erläuterungen unter „https://abwassermonitoring.at“, dem dort abrufbaren Fact Sheet „https://abwassermonitoring.at/docs/Fact_Sheet_NRZ.pdf“ sowie den Publikationen und Studien zum Abwassermonitoring unter „https://abwassermonitoring.at/publikationen“ (einschließlich verlinkter wissenschaftlicher Fachpublikationen) gestützt.

Es gab bei der herangezogenen Recherchegrundlage für den ORF keine objektiven Anhaltspunkte, an deren Validität zu zweifeln, zumal die herangezogenen Informationsquellen und Hintergrundinformationen eine sachliche wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Themenbereichen bzw. entsprechende sachliche wissenschaftliche Informationen aufweisen. Das nationale SARS-CoV-2-Abwassermonitoring wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) von der Medizinischen Universität XXXX , der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Research Center for Molecular Medicine of the Austrian Academy of Sciences („CEMM“) durchgeführt. Daher konnten die herangezogenen Recherchequellen als zuverlässige offiziell vermittelte Quellen gewertet werden. Es gab bei der herangezogenen Recherchegrundlage für den ORF keine objektiven Anhaltspunkte, an deren Validität zu zweifeln, zumal die herangezogenen Informationsquellen und Hintergrundinformationen eine sachliche wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Themenbereichen bzw. entsprechende sachliche wissenschaftliche Informationen aufweisen. Das nationale SARS-CoV-2-Abwassermonitoring wird im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) von der Medizinischen Universität römisch 40 , der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Research Center for Molecular Medicine of the Austrian Academy of Sciences („CEMM“) durchgeführt. Daher konnten die herangezogenen Recherchequellen als zuverlässige offiziell vermittelte Quellen gewertet werden.

Der Senat teilt auch die Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach der vom Moderator verwendete Begriff „Sommerwelle“, irreführend und manipulativ sei und beim Durchschnittsbetrachter einen falschen Eindruck erwecken würde. Aus der Recherchegrundlage geht die grundsätzliche Eignung des Abwassermonitorings als Früherkennungssystem hervor. Das Messergebnis liefert neben dem qualitativen Nachweis des Vorhandenseins von Virenfragmenten im untersuchten Abwasser auch quantitative Informationen, wodurch so etwas wie „Fallzahlen“ abgeleitet werden können, auf Basis derer bei entsprechender Fachkenntnis eine Lageeinschätzung inklusive der Ableitung von zeitlichen und örtlichen Trends möglich ist. Auf Basis dieser epidemiologischen Daten kann von den zuständigen Behörden ein potentieller Handlungsbedarf frühzeitig erkannt und können Pandemiemanagment-Maßnahmen begründet, vorbereitet und eingeleitet werden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass während der gesamten Pandemiedauer ab dem Jahr 2020 dieser Begriff „Welle“ medial in jenem Sinne verwendet wurden, wie ihn der ORF gegenständlich verwendet hat. Hierzu ist aber – wie in zahlreichen anderen Verfahren über Popularbeschwerden nach dem ORF-G zum Thema COVID-19 – auch festzuhalten, dass dem ORF gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G als Teil seines öffentlichen Kernauftrages die Aufgabe zukommt, Informationen über Themen der Gesundheit unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit zu vermitteln. Damit spricht das Gesetz eine „massentaugliche“ Vermittlung dieser Informationen an, die es unter Umständen erforderlich machen kann, gut eingeführte und für die Durchschnittszuseher leicht verständliche Begrifflichkeiten zu verwenden. Maßgeblich ist der Verständnishorizont des Durchschnittskonsumenten und nicht der eines Fachexperten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Durchschnittsbetrachter nach Ansicht des erkennenden Senats imstande war, die verwendeten Ausdrücke im Gesamtkontext der gegenständlichen Berichterstattung im Sendungsbeitrag richtig zu verstehen bzw. zu deuten.Der Senat teilt auch die Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht, wonach der vom Moderator verwendete Begriff „Sommerwelle“, irreführend und manipulativ sei und beim Durchschnittsbetrachter einen falschen Eindruck erwecken würde. Aus der Recherchegrundlage geht die grundsätzliche Eignung des Abwassermonitorings als Früherkennungssystem hervor. Das Messergebnis liefert neben dem qualitativen Nachweis des Vorhandenseins von Virenfragmenten im untersuchten Abwasser auch quantitative Informationen, wodurch so etwas wie „Fallzahlen“ abgeleitet werden können, auf Basis derer bei entsprechender Fachkenntnis eine Lageeinschätzung inklusive der Ableitung von zeitlichen und örtlichen Trends möglich ist. Auf Basis dieser epidemiologischen Daten kann von den zuständigen Behörden ein potentieller Handlungsbedarf frühzeitig erkannt und können Pandemiemanagment-Maßnahmen begründet, vorbereitet und eingeleitet werden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass während der gesamten Pandemiedauer ab dem Jahr 2020 dieser Begriff „Welle“ medial in jenem Sinne verwendet wurden, wie ihn der ORF gegenständlich verwendet hat. Hierzu ist aber – wie in zahlreichen anderen Verfahren über Popularbeschwerden nach dem ORF-G zum Thema COVID-19 – auch festzuhalten, dass dem ORF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G als Teil seines öffentlichen Kernauftrages die Aufgabe zukommt, Informationen über Themen der Gesundheit unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit zu vermitteln. Damit spricht das Gesetz eine „massentaugliche“ Vermittlung dieser Informationen an, die es unter Umständen erforderlich machen kann, gut eingeführte und für die Durchschnittszuseher leicht verständliche Begrifflichkeiten zu verwenden. Maßgeblich ist der Verständnishorizont des Durchschnittskonsumenten und nicht der eines Fachexperten. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Durchschnittsbetrachter nach Ansicht des erkennenden Senats imstande war, die verwendeten Ausdrücke im Gesamtkontext der gegenständlichen Berichterstattung im Sendungsbeitrag richtig zu verstehen bzw. zu deuten.

Anzumerken ist hier auch, dass entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei – der ORF habe sich wider besseres Wissen dazu entschlossen, „nur die tatsächlich unwissenschaftliche Seite des Themas Abwassermonitoring kurz und noch dazu mit völlig unwissenschaftlichen und irreführenden Begriffen wie ‚Coronazahlen‘ und ‚Virenlast‘ zu präsentieren“ – der ORF verschiedene vorgehaltene Begriffe wie etwa „Coronazahlen“ oder „Virenlast“ im gegenständlichen Beitrag zum Thema Abwassermonitoring gar nicht verwendete.

Soweit die beschwerdeführende Partei thematisiert, dass im Sendungsbeitrag wichtige Informationen unterschlagen worden seien und die Zuseher vollständig und objektiv zu informieren gewesen wären (z.B. über den Wirkmechanismus von PCR-Tests oder die Tauglichkeit von Abwassertests) ist Folgendes anzumerken:

Bei dem gegenständlich Sendungsbeitrag mit einer Dauer von 02:15 Minuten handelt es sich um einen Teil einer Nachrichtensendung. Ausgehend vom Thema des Sendungsbeitrags –steigende „Corona-Zahlen“ des Abwassermonitorings und neu zur Verfügung stehender Impfstoff – und der kurzen Sendezeit, ist davon auszugehen, dass eine umfassende Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Themenbereichen nicht Gegenstand des in Rede stehenden Sendungsbeitrags ist und auch den vorgesehenen zeitlichen Rahmen deutlich überschreiten würde. Hervorzuheben ist auch, dass die Intention des ORF erkennbar nicht darin bestand, den Zuseher im 02:15 minütigen Sendungsbeitrag umfassend über alle denkbaren wissenschaftlichen Aspekte (bezogen auf die im Sendungsbeitrag behandelten Themenbereiche) des Abwassermonitorings, der COVID-Schutzimpfung oder der COVID-19 Pandemie insgesamt aufzuklären.

Wenn die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Frage aufwirft, warum dem Sendungsbeitrag vom ORF nicht mehr Zeit eingeräumt worden sei, um dem Auftrag zur umfassenden Information nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der in Punkt 3.1.5.1 referenzierten Rechtsprechung des VfGH dem ORF obliegt, den Inhalt und Umfang einer Berichterstattung zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des dem ORF eingeräumten sehr weiten Gestaltungsspielraumes kann von der beschwerdeführenden Partei eine bestimmte Berichterstattung – in einer bestimmten Intensität und auch in einem bestimmten Umfang – nicht gefordert werden. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, warum gerade in einer 02:15 Minuten dauernden Sendung vom XXXX – das Ende der in Österreich im Jahr 2020 ausgebrochenen COVID-19 Pandemie wurde von der WHO bereits Mitte 2023 proklamiert – überhaupt eine umfassende Darstellung der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Detail-Themen hätte erfolgen sollen. Wenn die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Frage aufwirft, warum dem Sendungsbeitrag vom ORF nicht mehr Zeit eingeräumt worden sei, um dem Auftrag zur umfassenden Information nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der in Punkt 3.1.5.1 referenzierten Rechtsprechung des VfGH dem ORF obliegt, den Inhalt und Umfang einer Berichterstattung zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund und auch aufgrund des dem ORF eingeräumten sehr weiten Gestaltungsspielraumes kann von der beschwerdeführenden Partei eine bestimmte Berichterstattung – in einer bestimmten Intensität und auch in einem bestimmten Umfang – nicht gefordert werden. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, warum gerade in einer 02:15 Minuten dauernden Sendung vom römisch 40 – das Ende der in Österreich im Jahr 2020 ausgebrochenen COVID-19 Pandemie wurde von der WHO bereits Mitte 2023 proklamiert – überhaupt eine umfassende Darstellung der von der beschwerdeführenden Partei gewünschten Detail-Themen hätte erfolgen sollen.

3.1.5.3. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der Impfung:

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters zum Themenbereich der Coronaimpfungen vor, dass auch hier unvollständige Informationen, Halbwahrheiten und bewusst manipulative Aussagen getätigt und dem Zuseher wesentliche Informationen auch zur Coronaimpfungen „unterschlagen“ worden seien. Dabei kritisiert die beschwerdeführende Partei die Aussagen der Interviewpartnerin Univ.-Prof. Dr. XXXX , da diese dem Zuseher wesentliche Informationen zur Coronaimpfung verschwiegen habe.Die beschwerdeführende Partei bringt weiters zum Themenbereich der Coronaimpfungen vor, dass auch hier unvollständige Informationen, Halbwahrheiten und bewusst manipulative Aussagen getätigt und dem Zuseher wesentliche Informationen auch zur Coronaimpfungen „unterschlagen“ worden seien. Dabei kritisiert die beschwerdeführende Partei die Aussagen der Interviewpartnerin Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , da diese dem Zuseher wesentliche Informationen zur Coronaimpfung verschwiegen habe.

Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – mit Verweis auf die hier maßgebliche höchstgerichtliche Rechtsprechung – zusammengefasst zutreffend aus, dass die Aussagen der interviewten Person nicht dem ORF zuzurechnen seien, da es sich bei dieser um keine journalistische Mitarbeiterin des ORF handle. Auch sei die Auswahl der interviewten Person – unter Berücksichtigung ihres Tätigkeitsfeldes, ihrer Expertise sowie des gegenständlichen Sendungsthemas – unbedenklich. Die belangte Behörde hob zudem hervor, dass grundsätzlich keine Verpflichtung eines Journalisten bestehe, sich von den Aussagen eines Dritten zu distanzieren. Eine Reaktionsnotwendigkeit des Journalisten würde sich aus dem Objektivitätsgebot nur für bestimmte Konstellationen ergeben, so etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G.Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – mit Verweis auf die hier maßgebliche höchstgerichtliche Rechtsprechung – zusammengefasst zutreffend aus, dass die Aussagen der interviewten Person nicht dem ORF zuzurechnen seien, da es sich bei dieser um keine journalistische Mitarbeiterin des ORF handle. Auch sei die Auswahl der interviewten Person – unter Berücksichtigung ihres Tätigkeitsfeldes, ihrer Expertise sowie des gegenständlichen Sendungsthemas – unbedenklich. Die belangte Behörde hob zudem hervor, dass grundsätzlich keine Verpflichtung eines Journalisten bestehe, sich von den Aussagen eines Dritten zu distanzieren. Eine Reaktionsnotwendigkeit des Journalisten würde sich aus dem Objektivitätsgebot nur für bestimmte Konstellationen ergeben, so etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G.

Wie bereits zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Zusammenhang mit dem Abwassermonitoring dargelegt, kann gemäß der Rechtsprechung des VfGH eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs nicht gefordert werden. Auf Grundlage derselben Rechtsprechung gelten die gleichen Erwägungen auch für den vorliegenden Themenbereich: Die beschwerdeführende Partei kann nicht fordern, dass bestimmte Themen in Zusammenhang mit der Impfung insbesondere in einer bestimmten Intensität und in einem bestimmten Umfang, mit den von ihr gewünschten Inhalten im gegenständlichen Sendungsbeitrag behandelt werden. Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und dem sehr weit eingeräumten Ermessensspielraum des ORF, kann der Senat daher auch hier nicht erkennen, dass der ORF aufgrund der Berichterstattung im gegenständlichen Sendungsbeitrag gegen das Objektivitätsgebot verstoßen hätte.

Auch hierzu ist im Übrigen hervorzuheben, dass seit Ausbruch von COVID-19 in Österreich Anfang des Jahres 2020 bis zum Sendungszeitpunkt des Beitrags im August 2024 eine umfassende Berichterstattung über COVID-19, einschließlich einer umfangreichen medialen Auseinandersetzung mit den Wirkungen und Nebenwirkungen der Coronaimpfung stattgefunden hat und auch von daher nicht ersichtlich ist, warum nach Meinung der beschwerdeführenden Partei derartige Detailinfos in dem hier gegenständlichen (kurzen) Beitrag wiederum aufzuarbeiten gewesen wären. Zusätzlich gab es einen breiten Diskurs unter anderem darüber, ob sich die Bevölkerung oder Teile davon impfen lassen sollten und mit welchen Nebenwirkungen gegebenenfalls zu rechnen ist. In Anbetracht dessen ist für den Senat nicht ersichtlich, warum die von der beschwerdeführenden Partei geforderte umfassende Berichterstattung über die – nach ihrer Ansicht – Nichtwirksamkeit oder Schadwirkung der Coronaimpfung im kurzen Sendungsbeitrag naheliegen sollte. Auch ist – wie von der beschwerdeführenden Partei selbst angemerkt – durch die jeweiligen Ärzte und Ärztinnen, welche die Impfung durchführen, eine umfassende Aufklärung vorzunehmen, sodass eine informierte Entscheidung getroffen werden kann. Diese individuelle Aufklärung hat durch den konkreten Arzt oder die konkrete Ärztin zu erfolgen, sodass durch einen Hinweis auf dieses Erfordernis im Sendungsbeitrag kaum ein Informationsgewinn erzielt worden wäre. Hingegen liegt die Information über aktuelle epidemiologische Daten des Abwassermonitorings und über die Bereitstellung eines neuen Impfstoffs durch die österreichischen Behörden jedoch geradezu typisch im öffentlich-rechtlichen Kernauftrag des ORF.

Ausgehend von den bisherigen Erwägungen ist auch kein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot darin zu sehen, dass aus Sicht der beschwerdeführenden Partei die Dauer der Berichterstattung (nur) 02:15 Minuten betrug und folglich eine umfassende Berichterstattung durch den ORF in einem derart kurzen Beitrag nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bisherigen Ausführungen in Zusammenhang mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum Abwassertest und Abwassermonitoring hinzuweisen. Dieselben Erwägungen gelten auch hier.

Unstrittig ist auch, dass es sich bei Univ.-Prof. Dr. XXXX nicht um eine journalistische Mitarbeiterin des ORF handelt, die in die Redaktion der Sendung „ XXXX “ eingebunden ist und für diese die redaktionelle Verantwortung trägt. Bei den Aussagen von Univ.-Prof. Dr. XXXX handelt es sich daher nicht um einen „eigenen“ Kommentar oder eine „eigene“ Sachanalyse des ORF (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G), sondern der ORF kommt mit der Berichterstattung über die Aussage der interviewten Person ihrem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag der Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G nach. Die Aussagen von Univ.-Prof. Dr. XXXX sind daher inhaltlich nicht dem XXXX , sondern nur ihr selbst zuzurechnen und es ist hervorzuheben, dass diese Aussagen in dem gegenständlichen Sendungsbeitrag unter Angabe ihres Namens und ihrer Tätigkeit erfolgten.Unstrittig ist auch, dass es sich bei Univ.-Prof. Dr. römisch 40 nicht um eine journalistische Mitarbeiterin des ORF handelt, die in die Redaktion der Sendung „ römisch 40 “ eingebunden ist und für diese die redaktionelle Verantwortung trägt. Bei den Aussagen von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 handelt es sich daher nicht um einen „eigenen“ Kommentar oder eine „eigene“ Sachanalyse des ORF (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G), sondern der ORF kommt mit der Berichterstattung über die Aussage der interviewten Person ihrem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag der Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G nach. Die Aussagen von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 sind daher inhaltlich nicht dem römisch 40 , sondern nur ihr selbst zuzurechnen und es ist hervorzuheben, dass diese Aussagen in dem gegenständlichen Sendungsbeitrag unter Angabe ihres Namens und ihrer Tätigkeit erfolgten.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Eignung der interviewten Person als Expertin im gegenständlichen Sendungsbeitrag in Frage stellt und meint, der ORF habe durch die Auswahl dieser Person gegen das Objektivitätsgebot verstoßen, ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich, wie der ORF damit den ihm zukommenden weiten Spielraum bei der Gestaltung der Sendung überschritten haben könnte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass Univ.-Prof. Dr. XXXX nicht dafür geeignet wäre, dem Erfordernis der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit dem berichteten Thema gerecht zu werden. Für die Auswahl von Auskunftspersonen und Experten zu bestimmten Themen bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet, ist Maßstab vor allem das behandelte Thema und das aktuelle Umfeld der Sendung. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist Univ.-Prof. Dr. XXXX Professorin für Vakzinologie und Vorständin des Zentrums für Pathophysiologie, Infektiologie und Immunologie an der Medizinischen Universität XXXX . Darüber hinaus ist sie leitendes Mitglied des Nationalen Impfgremiums, dessen Vorsitz sie von 2020 bis 2022 innehatte. Angesichts der Funktionen und der Vita der Interviewpartnerin ist nicht erkennbar, warum diese als Informationsquelle zur Coronaimpfung, zur epidemiologischen Lage oder auch zur Sinnhaftigkeit des Tragens von Masken ungeeignet sein könnte. Es genügt festzuhalten, dass es keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den XXXX darstellt, wenn dieser eine geeignete Interviewpartnerin heranzieht, die eine persönliche und fachliche Meinung vertritt, die eben nicht den Ansichten der beschwerdeführenden Partei zu diesen Themen entspricht. Soweit die beschwerdeführende Partei die Eignung der interviewten Person als Expertin im gegenständlichen Sendungsbeitrag in Frage stellt und meint, der ORF habe durch die Auswahl dieser Person gegen das Objektivitätsgebot verstoßen, ist für den Senat in keiner Weise ersichtlich, wie der ORF damit den ihm zukommenden weiten Spielraum bei der Gestaltung der Sendung überschritten haben könnte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass Univ.-Prof. Dr. römisch 40 nicht dafür geeignet wäre, dem Erfordernis der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit dem berichteten Thema gerecht zu werden. Für die Auswahl von Auskunftspersonen und Experten zu bestimmten Themen bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet, ist Maßstab vor allem das behandelte Thema und das aktuelle Umfeld der Sendung. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist Univ.-Prof. Dr. römisch 40 Professorin für Vakzinologie und Vorständin des Zentrums für Pathophysiologie, Infektiologie und Immunologie an der Medizinischen Universität römisch 40 . Darüber hinaus ist sie leitendes Mitglied des Nationalen Impfgremiums, dessen Vorsitz sie von 2020 bis 2022 innehatte. Angesichts der Funktionen und der Vita der Interviewpartnerin ist nicht erkennbar, warum diese als Informationsquelle zur Coronaimpfung, zur epidemiologischen Lage oder auch zur Sinnhaftigkeit des Tragens von Masken ungeeignet sein könnte. Es genügt festzuhalten, dass es keine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den römisch 40 darstellt, wenn dieser eine geeignete Interviewpartnerin heranzieht, die eine persönliche und fachliche Meinung vertritt, die eben nicht den Ansichten der beschwerdeführenden Partei zu diesen Themen entspricht.

An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Hochphase der Corona-Pandemie vor allem im Winter 2020/2021 und dann etwa Anfang des Jahres 2022 verzeichnet wurde und – wie erwähnt – das Ende der Pandemie von der WHO bereits Mitte 2023 proklamiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach im gegenständlichen Sendungsbeitrag im August 2024 versucht worden sein sollte, die Bevölkerung zu einer Impfung zu verleiten, indem eine gesundheitliche Gefahr suggeriert und eine Coronaimpfung als Schutzmaßnahme „vorgegaukelt“ wurde, nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Interviewpartnerin enthalten differenzierte Kommentare zur Impfung, welche sich vor allem an Risikopatienten richten und von der herangezogenen Recherchegrundlage gedeckt sind. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass dem Durchschnittsbetrachter mit der Einblendung der Verlaufsgrafik des Abwassermonitoring ein falscher Eindruck vermittelt wird.An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Hochphase der Corona-Pandemie vor allem im Winter 2020 aus 2021, und dann etwa Anfang des Jahres 2022 verzeichnet wurde und – wie erwähnt – das Ende der Pandemie von der WHO bereits Mitte 2023 proklamiert wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach im gegenständlichen Sendungsbeitrag im August 2024 versucht worden sein sollte, die Bevölkerung zu einer Impfung zu verleiten, indem eine gesundheitliche Gefahr suggeriert und eine Coronaimpfung als Schutzmaßnahme „vorgegaukelt“ wurde, nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Interviewpartnerin enthalten differenzierte Kommentare zur Impfung, welche sich vor allem an Risikopatienten richten und von der herangezogenen Recherchegrundlage gedeckt sind. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass dem Durchschnittsbetrachter mit der Einblendung der Verlaufsgrafik des Abwassermonitoring ein falscher Eindruck vermittelt wird.

Auch hinsichtlich der Frage, ob der XXXX es verabsäumt hat, die Aussagen von Frau Univ.-Prof. Dr. XXXX kritisch zu hinterfragen und sich gegebenenfalls von diesen zu distanzieren, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Grundsätzlich besteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgehalten hat (siehe EGMR 14.12.2006, Fall Verlagsgruppe News GmbH, Appl. 76.918/01, NL 2006, 311 [Z 33]; 14.2.2008, Fall July and Sarl Libération, Appl. 20.893/03 [Z 71]; 4.12.2018, Fall Magyar Jeti Zrt, Appl. 11.257/16, NLMR 2018, 539 [Z 80]), keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn "zu distanzieren", dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw. seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie "verletzen, schockieren oder beunruhigen". Auch nach dem spezifisch für den XXXX geltenden Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa eine Moderatorin einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen ihres Interviewpartners über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. Das schließt nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfragt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertende Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist (vgl. dazu die Entscheidung des VfGH vom 10.12.2020, E 2281/2020-15). Auch hinsichtlich der Frage, ob der römisch 40 es verabsäumt hat, die Aussagen von Frau Univ.-Prof. Dr. römisch 40 kritisch zu hinterfragen und sich gegebenenfalls von diesen zu distanzieren, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Grundsätzlich besteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgehalten hat (siehe EGMR 14.12.2006, Fall Verlagsgruppe News GmbH, Appl. 76.918/01, NL 2006, 311 [Z 33]; 14.2.2008, Fall July and Sarl Libération, Appl. 20.893/03 [Z 71]; 4.12.2018, Fall Magyar Jeti Zrt, Appl. 11.257/16, NLMR 2018, 539 [Z 80]), keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn "zu distanzieren", dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw. seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie "verletzen, schockieren oder beunruhigen". Auch nach dem spezifisch für den römisch 40 geltenden Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa eine Moderatorin einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen ihres Interviewpartners über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. Das schließt nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfragt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertende Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist vergleiche dazu die Entscheidung des VfGH vom 10.12.2020, E 2281/2020-15).

Es liegt gegenständlich jedenfalls kein Fall vor, welcher einen einer Redaktionspflicht entsprechenden Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit des XXXX und seines Moderators oder Sprechers im Lichte des Art. 10 Abs. 2 EMRK erfordern würde. Der Sendungsbeitrag greift die Verfügbarkeit eines Impfstoffs und damit auch im Zusammenhang aktuelle epidemiologische Daten des Abwassermonitorings auf und interviewt – vor dem Hintergrund der sonstigen Recherchegrundlage – diesbezüglich Univ.-Prof. Dr. XXXX , die aufgrund ihrer Ausbildung und der Funktionen, die sie wahrnimmt, unzweifelhaft eine entsprechende Expertise aufweist und als zuverlässige Quelle zum Sendungsthema herangezogen werden konnte. Es liegt gegenständlich jedenfalls kein Fall vor, welcher einen einer Redaktionspflicht entsprechenden Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit des römisch 40 und seines Moderators oder Sprechers im Lichte des Artikel 10, Absatz 2, EMRK erfordern würde. Der Sendungsbeitrag greift die Verfügbarkeit eines Impfstoffs und damit auch im Zusammenhang aktuelle epidemiologische Daten des Abwassermonitorings auf und interviewt – vor dem Hintergrund der sonstigen Recherchegrundlage – diesbezüglich Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , die aufgrund ihrer Ausbildung und der Funktionen, die sie wahrnimmt, unzweifelhaft eine entsprechende Expertise aufweist und als zuverlässige Quelle zum Sendungsthema herangezogen werden konnte.

3.1.5.4. Zum Vorbringen in Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung programmgestalterischer Aufträge

Die beschwerdeführende Partei bringt zusätzlich vor, dass der ORF gegen § 4 Abs. 1 Z 1 ORF-G, § 4 Abs. 1 Z 5 ORF-G, § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G und gegen § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 ORF-G sowie auch gegen § 10 Abs. 3 bis 5 sowie 7 und 9 ORF-G verstoßen habe. Die beschwerdeführende Partei bringt zusätzlich vor, dass der ORF gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ORF-G, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G und gegen Paragraph eins, Absatz 3 bis Absatz 5, ORF-G sowie auch gegen Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 sowie 7 und 9 ORF-G verstoßen habe.

Dazu führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten verletzten gesetzlichen Bestimmungen bloß um Zielbestimmungen handelt. Grundsätzlich ist voranzustellen, dass § 1 Abs. 3 ORF-G den ORF nicht nur zur Beachtung der österreichischen Verfassungsordnung verpflichtet, sondern diesem die Gewährleistung jener Grundsätze aufträgt, wie sie das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk), BGBl. Nr. 396/1974, zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung für den (einfachen) Gesetzgeber festlegt. Damit soll offenbar ein besonders strenger Handlungsmaßstab für die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme seitens der Organe des ORF betont werden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 8). Dazu führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten verletzten gesetzlichen Bestimmungen bloß um Zielbestimmungen handelt. Grundsätzlich ist voranzustellen, dass Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G den ORF nicht nur zur Beachtung der österreichischen Verfassungsordnung verpflichtet, sondern diesem die Gewährleistung jener Grundsätze aufträgt, wie sie das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk), Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung für den (einfachen) Gesetzgeber festlegt. Damit soll offenbar ein besonders strenger Handlungsmaßstab für die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme seitens der Organe des ORF betont werden (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 8).

§ 4 Abs. 1 ORF-G nennt eine Vielzahl programmgestalterischer Ziele, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen und umschreibt solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrags in den einzelnen Sendungen zukommt, final (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 56). Bei Gestaltung des Gesamtprogramms hat sich der ORF von den in § 4 ORF-G genannten Zielen leiten zu lassen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder beizubehalten. Vielmehr liegt es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspricht (vgl. z.B. VwGH vom 21.04.2004, 2004/04/0009). Die beschwerdeführende Partei hat – wie bereits oben erwähnt – keinen Anspruch darauf, bestimmte, zu ihrer Interessenlage passende Sendungen, Inhalte oder Sendungsdauern zu verlangen, weshalb aus der Nichtaufnahme derartiger gewünschter Sendungen in das Programm umgekehrt auch keine Verletzung des ORF-G abgeleitet werden kann.Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G nennt eine Vielzahl programmgestalterischer Ziele, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen und umschreibt solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrags in den einzelnen Sendungen zukommt, final (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 56). Bei Gestaltung des Gesamtprogramms hat sich der ORF von den in Paragraph 4, ORF-G genannten Zielen leiten zu lassen. Er ist aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder beizubehalten. Vielmehr liegt es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspricht vergleiche z.B. VwGH vom 21.04.2004, 2004/04/0009). Die beschwerdeführende Partei hat – wie bereits oben erwähnt – keinen Anspruch darauf, bestimmte, zu ihrer Interessenlage passende Sendungen, Inhalte oder Sendungsdauern zu verlangen, weshalb aus der Nichtaufnahme derartiger gewünschter Sendungen in das Programm umgekehrt auch keine Verletzung des ORF-G abgeleitet werden kann.

3.1.6. Zum sonstigen Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Verfahrensmängel

In der Beschwerde wurde auch vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil dieser von einem „aktenwidrigen“ und auch „unrichtigen und mangelhaft erhobenen Sachverhalt“ ausgehe, der ergänzungsbedürftig sei. Zudem sei der Bescheid im Spruch und in der Begründung materiell rechtswidrig.

In der vorliegenden Beschwerde wurden auch dazu nur pauschale Behauptungen aufgestellt, ohne zu spezifizieren, worin die Aktenwidrigkeit oder die unrichtige/mangelhafte Erhebung des Sachverhalts bzw. materielle Rechtswidrigkeit des Spruches und der Begründung bestehen sollen. Es wurde durch die beschwerdeführende Partei nur auf das „oben Dargestellte“ verwiesen. Dass vorliegend die Feststellungen nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmend getroffen worden wäre, ist für den erkennenden Senat aus den schon zur Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht ersichtlich. Festgehalten wird auch, dass nach der Rechtsprechung eine Aktenwidrigkeit jedenfalls nicht schon dann vorliegt, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (vgl. z.B. VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016).In der vorliegenden Beschwerde wurden auch dazu nur pauschale Behauptungen aufgestellt, ohne zu spezifizieren, worin die Aktenwidrigkeit oder die unrichtige/mangelhafte Erhebung des Sachverhalts bzw. materielle Rechtswidrigkeit des Spruches und der Begründung bestehen sollen. Es wurde durch die beschwerdeführende Partei nur auf das „oben Dargestellte“ verwiesen. Dass vorliegend die Feststellungen nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmend getroffen worden wäre, ist für den erkennenden Senat aus den schon zur Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht ersichtlich. Festgehalten wird auch, dass nach der Rechtsprechung eine Aktenwidrigkeit jedenfalls nicht schon dann vorliegt, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht vergleiche z.B. VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016).

Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.1.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig von der belangten Behörde erhoben worden und war aus der Aktenlage geklärt. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde zwar pauschal vor, dass die belangte Behörde von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei, welcher unrichtig und mangelhaft erhoben worden sowie ergänzungsbedürftig sei. In der Beschwerde finden sich jedoch keine näheren oder nachvollziehbaren Ausführungen, in welchen konkreten Aspekten der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergänzungsbedürftig sein sollte. Auch finden sich keinerlei konkrete Ausführungen, welche der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Tatsachen zum Sendungsbeitrag und den Recherchegrundlagen des ORF unrichtig sein sollten und es fehlt auch an substantiiertem Vorbringen, welche zusätzlichen oder anderslautenden Feststellungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen hätte müssen. Die getroffenen Feststellungen können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden, zumal im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht hervorgekommen ist, dass die von der belangten Behörde getroffenen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen nicht mehr aktuell wären.

In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei wiederholt die Einvernahme von Univ. Prof. Dr. XXXX ohne näher auszuführen, welche verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente dadurch bewiesen werden sollten. Ob Univ. Prof. Dr. XXXX dem XXXX Informationen verschwiegen habe oder „womöglich […] umfassend aufklären und objektiv berichten“ habe wollen, dies ihr jedoch vom ORF nicht ermöglicht worden sei – wie von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfen – ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Frage, ob der ORF betreffend den gegenständlichen Sendungsbeitrag am XXXX das Objektivitätsgebot gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G verletzt habe, nicht entscheidungsrelevant (dazu sogleich). In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei wiederholt die Einvernahme von Univ. Prof. Dr. römisch 40 ohne näher auszuführen, welche verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente dadurch bewiesen werden sollten. Ob Univ. Prof. Dr. römisch 40 dem römisch 40 Informationen verschwiegen habe oder „womöglich […] umfassend aufklären und objektiv berichten“ habe wollen, dies ihr jedoch vom ORF nicht ermöglicht worden sei – wie von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfen – ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Frage, ob der ORF betreffend den gegenständlichen Sendungsbeitrag am römisch 40 das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G verletzt habe, nicht entscheidungsrelevant (dazu sogleich).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, welches durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. z.B. VwGH 24.3.2010, 2009/03/0156). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel bewiesen werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH vom 23.10.2014, 2011/07/0202). In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, welches durch das Beweismittel erwiesen werden soll vergleiche z.B. VwGH 24.3.2010, 2009/03/0156). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel bewiesen werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH vom 23.10.2014, 2011/07/0202). In der Unterlassung einer Beweisaufnahme ist dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden in der Beschwerde zwar pauschal Beweismittel angeführt bzw. der Name der Zeugin namhaft gemacht, jedoch wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert ausgeführt, welche konkrete entscheidungswesentliche Tatsachenbehauptung damit bzw. mit der genannten Zeugin bewiesen werden sollte. Das Beweisthema für die Erhebung bzw. Einvernahme der namhaft gemachten Person wurde daher vorliegend nicht in der Weise konkretisiert angegeben, wie dies von der Rechtsprechung des VwGH gefordert wird.

Aus den genannten Gründen war auch die – von der beschwerdeführenden Partei beantragte – mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da angesichts der Aktenlage und der umfangreichen und vollständigen Feststellungen der belangten Behörde nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn auf Sachverhaltsebene dadurch erreicht werden sollte, zumal den Feststellungen der belangten Behörde auch eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung zu Grunde liegt. Für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist ausschließlich der tatsächlich vom ORF ausgestrahlte Beitrag und die betreffende Recherchegrundlage relevant. Die Frage, ob diese Quellen iSd ORF-G ausreichend zuverlässig waren und sorgfältig geprüft wurden, ist eine Rechtsfrage. Die Beweisanträge der beschwerdeführenden Partei waren hingegen darauf gerichtet, die vom ORF im Sendungsbeitrag vermittelten Informationen als im Hinblick auf die subjektive Meinung der beschwerdeführenden Partei zur COVID19 Pandemie falsch darzustellen. Sie betreffen daher Umstände die für die gegenständliche Entscheidung keine Relevanz haben, da die hier vorzunehmende Beurteilung nicht an den Ansichten der beschwerdeführenden Partei, sondern am Maßstab von Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Sendungsbeitrags auszurichten ist (vgl. auch schon oben Punkt II.3.1.5.).Aus den genannten Gründen war auch die – von der beschwerdeführenden Partei beantragte – mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da angesichts der Aktenlage und der umfangreichen und vollständigen Feststellungen der belangten Behörde nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn auf Sachverhaltsebene dadurch erreicht werden sollte, zumal den Feststellungen der belangten Behörde auch eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung zu Grunde liegt. Für den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist ausschließlich der tatsächlich vom ORF ausgestrahlte Beitrag und die betreffende Recherchegrundlage relevant. Die Frage, ob diese Quellen iSd ORF-G ausreichend zuverlässig waren und sorgfältig geprüft wurden, ist eine Rechtsfrage. Die Beweisanträge der beschwerdeführenden Partei waren hingegen darauf gerichtet, die vom ORF im Sendungsbeitrag vermittelten Informationen als im Hinblick auf die subjektive Meinung der beschwerdeführenden Partei zur COVID19 Pandemie falsch darzustellen. Sie betreffen daher Umstände die für die gegenständliche Entscheidung keine Relevanz haben, da die hier vorzunehmende Beurteilung nicht an den Ansichten der beschwerdeführenden Partei, sondern am Maßstab von Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Sendungsbeitrags auszurichten ist vergleiche auch schon oben Punkt römisch zwei.3.1.5.).

Es sind fallbezogen somit ausschließlich rechtliche Fragen zu entscheiden, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt wurden oder nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, weshalb diese somit entfallen konnte.Es sind fallbezogen somit ausschließlich rechtliche Fragen zu entscheiden, die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt wurden oder nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen, weshalb diese somit entfallen konnte.

3.2.    Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die auf den gegenständlichen Fall anwendbare bzw. übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten des Objektivitätsgebots iSd ORF-G ist in der rechtlichen Begründung wiedergegeben.

Schlagworte

Ausgewogenheitsprinzip Gesamtbetrachtung Gesundheitsdaten Gesundheitsrisiko Informationsinteresse Informationspflicht Informationsrecht Kausalität Nachvollziehbarkeit Objektivität Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag Online - Angebot Popularbeschwerde Rechtsaufsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2313255.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten