Entscheidungsdatum
18.09.2026Norm
AsylG 2005 §32Spruch
,
W601 2350772-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 25.08.2026 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) verpflichtet sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze in einem näher bezeichneten Sondertransitbereich aufzuhalten.
2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (in Folge: RV) eine Bescheidbeschwerde gegen den Aufenthalt des BF im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mangels Einzelfallprüfung rechtswidrig sei, zumal er lediglich pauschale Feststellungen enthalte und keine Auseinandersetzung mit seiner individuellen Situation erfolge. 2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (in Folge: Regierungsvorlage eine Bescheidbeschwerde gegen den Aufenthalt des BF im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid mangels Einzelfallprüfung rechtswidrig sei, zumal er lediglich pauschale Feststellungen enthalte und keine Auseinandersetzung mit seiner individuellen Situation erfolge.
3. Das Bundesamt legte am 16.09.2026 den Verwaltungsakt vor, gab dazu keine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und gibt an Staatsangehöriger Pakistans zu sein.
Der BF ist am 24.08.2026 mit dem Flugzeug kommend aus Doha am Flughafen Wien-Schwechat angekommen. Im Zuge der sodann erfolgten Einreisekontrolle am 24.08.2026 wies der BF keine Identitätsdokumente vor, sondern stellte um 15:31 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei einer Durchsuchung der Gegenstände des BF fanden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gültige pakistanische ID-Card.
Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (in Folge: ScreeningVO) und wurde ihm diesbezüglich ein Informationsblatt in der Sprache Urdu ausgefolgt. Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (in Folge: ScreeningVO) und wurde ihm diesbezüglich ein Informationsblatt in der Sprache Urdu ausgefolgt.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in Folge: VerfVO) iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt: Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2026 wurde der BF gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in Folge: VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihm die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt:
„BEGRÜNDUNG
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen und stellten an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft.Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen und stellten an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 der VerfVO geprüft.
Es wird Ihnen hiermit angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor.Es wird Ihnen hiermit angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt römisch eins. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor.
Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegenen Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie Ihrer Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegenen Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie Ihrer Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.
Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.
Sie können in jedem Stadium des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Beratung durch die Behörde in Anspruch nehmen.
Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu ahnden ist.
Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Maßgeblich ist, dass Sie noch nicht in das Bundesgebiet einreisten und Sie sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung befinden. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie der Erfüllung der europäischen Verpflichtungen.Die aufschiebende Wirkung war gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Maßgeblich ist, dass Sie noch nicht in das Bundesgebiet einreisten und Sie sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung befinden. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie der Erfüllung der europäischen Verpflichtungen.
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.“
Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Urdu. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.
Der BF hält sich seither im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Maßnahmenbeschwerde des BF betreffend (GZ XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Maßnahmenbeschwerde des BF betreffend (GZ römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.
Dass der BF volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Screening Verfahren, der bei ihm vorgefundenen ID-Card und in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mit dem der BF zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien verpflichtet wurde, ergeben sich aus eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.
Dass sich der BF seit 25.08.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:3.1. Artikel 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wennArtikel 42, (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn
a. der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;
b. der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c. davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d. der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;
e. ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
f. es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g. es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h. der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i. der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder
j. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:Artikel 43, (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a. nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b. nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c. nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d. nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.Artikel 45, (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.
[…]
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]Artikel 53, (1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a. die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind;
b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel römisch vier der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c. Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d. es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e. die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel römisch drei an.
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.Artikel 54, (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.
3.2. Art. 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:3.2. Artikel 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondereArtikel 9, (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Artikel 35, (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.Artikel 36, Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch eins genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.
3.3. § 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: 3.3. Paragraph 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet wie folgt:
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
3.4. § 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:3.4. Paragraph 58 und Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“
3.5. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichen Bescheid vom 25.08.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet.3.5. Das Bundesamt hat den BF mit gegenständlichen Bescheid vom 25.08.2026 gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihm die Einreise nicht gestattet.
Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außengrenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben. Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO. Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außengrenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben. Artikel 54, Absatz eins, VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Artikel 9, der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Artikel 43, Absatz 2, letzter Satz VerfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Artikel 9, Absatz 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.Gemäß Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Nach Artikel 35, AufnahmeRL war (unter anderem) Artikel 9, der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor. Paragraph 32, AsylG 2005 enthält weder eine dem Artikel 9, Absatz 5, entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, behandeln bei Paragraph 32, AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL. Ein Verweis auf Artikel 9, Absatz 5, der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen vergleiche EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.
Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG nicht umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO und Paragraph 32, AsylG nicht umgesetzt. Da Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Artikel 43, Absatz 2 und Artikel 54, Absatz eins, VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.
3.6. Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 AsylG). Gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.3.6. Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Artikel 43 bis 54 VerfVO in Paragraph 31, AsylG). Gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.
Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Art. 42 Abs. 1 VerfVO.Artikel 53, Absatz 2, Litera a, VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Artikel 42, Absatz eins, VerfVO.
Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Artikel 43, Absatz 2, VerfVO zu untersagen und kann gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Artikel 53, Absatz 2, Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.
Die Anordnung sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist. Die Anordnung sich gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist.
Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen. Widrigenfalls wäre einer gesonderten (vollinhaltlichen) Überprüfung der verfahrens-gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes der Boden für die gesamte Dauer des allenfalls auch rechtswidrig geführten Grenzverfahrens entzogen, zumal eine gesondert anfechtbare Entscheidung über das Vorliegen besagter Voraussetzungen laut in Vorlage gebrachter Akten seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist und demzufolge besagte Entscheidung wohl erst mit den das (Asyl-)Grenzverfahren inhaltlich abschließenden Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich angefochten werden könnte. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben iSd Art. 9 AufnahmeRL, welcher eine gesondert anfechtbare Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall vorsieht.Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen. Widrigenfalls wäre einer gesonderten (vollinhaltlichen) Überprüfung der verfahrens-gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes der Boden für die gesamte Dauer des allenfalls auch rechtswidrig geführten Grenzverfahrens entzogen, zumal eine gesondert anfechtbare Entscheidung über das Vorliegen besagter Voraussetzungen laut in Vorlage gebrachter Akten seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist und demzufolge besagte Entscheidung wohl erst mit den das (Asyl-)Grenzverfahren inhaltlich abschließenden Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich angefochten werden könnte. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben iSd Artikel 9, AufnahmeRL, welcher eine gesondert anfechtbare Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall vorsieht.
3.7. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG. Im Bescheid wird zwar ausgeführt, dass der BF die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, er an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 43 bis 54 der VerfVO geprüft wird. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der BF nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft wird. Dem Bescheid fehlt es an jeglichen individuellen Feststellungen, vielmehr beinhaltet dieser lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zum BF und dem gegenständlichen Verfahren gänzlich vermissen lassen. 3.7. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG. Im Bescheid wird zwar ausgeführt, dass der BF die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, er an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 der VerfVO geprüft wird. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum der BF nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft wird. Dem Bescheid fehlt es an jeglichen individuellen Feststellungen, vielmehr beinhaltet dieser lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zum BF und dem gegenständlichen Verfahren gänzlich vermissen lassen.
Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL vor, dass die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der gegenständliche Bescheid enthält jedoch weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung, zumal er jeglicher Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und individueller rechtlicher Schlussfolgerungen entbehrt. Da der gegenständliche Bescheid die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser als rechtswidrig dar.Wie bereits ausgeführt, sieht Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL vor, dass die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der gegenständliche Bescheid enthält jedoch weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung, zumal er jeglicher Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und individueller rechtlicher Schlussfolgerungen entbehrt. Da der gegenständliche Bescheid die in Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser als rechtswidrig dar.
3.8. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels als rechtswidrig.3.8. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels als rechtswidrig.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert § 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert Paragraph 60, AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).
Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union für die Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. EuGH 15.10.1987, 222/86 Heylens u.a., Rz 15; EuGH 04.06.2013, C?300/11 ZZ, Rz 53; EuGH 24.11.2020, C-225/19 und C-226/19 Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union für die Wirksamkeit der durch Artikel 47, GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben vergleiche EuGH 15.10.1987, 222/86 Heylens u.a., Rz 15; EuGH 04.06.2013, C?300/11 ZZ, Rz 53; EuGH 24.11.2020, C-225/19 und C-226/19 Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wird diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, keineswegs gerecht. Der Bescheid enthält weder Feststellungen zum Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen, ohne diese näher zu begründen. Es fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles und eine Begründung, weshalb das Bundesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle, sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde und sich der BF im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten habe.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes weist somit einen derart wesentlichen Begründungsmangel auf, dass er die Anordnungen im Spruch – die Verpflichtung des BF, sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten, sowie die Nichtgewährung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet – nicht zu tragen vermag, weshalb er im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist.
3.9. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
3.10. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).3.10. Auf den Antrag des BF der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
3.11. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG zu behandeln ist, fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG zu behandeln ist, fehlt.
Die Revision ist daher zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsbeschränkung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Einreise Grenzverfahren Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2350772.2.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026