Entscheidungsdatum
22.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
L506 2340000-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 60 Abs 1 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend "BF") wurde am XXXX im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf der Autobahn A10 im Gemeindegebiet von XXXX als Lenker einer türkischen Zugmaschine (LKW) kontrolliert. Nachdem dabei festgestellt wurde, dass der BF die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hatte, wurde in weiterer Folge, nach Einhebung einer Sicherheitsleistung und Ausfolgung eines Bescheides über die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten, von der LPD XXXX am selben Tage eine Anzeige an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend “BFA“) übermittelt.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend "BF") wurde am römisch 40 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle auf der Autobahn A10 im Gemeindegebiet von römisch 40 als Lenker einer türkischen Zugmaschine (LKW) kontrolliert. Nachdem dabei festgestellt wurde, dass der BF die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten hatte, wurde in weiterer Folge, nach Einhebung einer Sicherheitsleistung und Ausfolgung eines Bescheides über die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten, von der LPD römisch 40 am selben Tage eine Anzeige an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend “BFA“) übermittelt.
2. Am XXXX wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.2. Am römisch 40 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
3. Am XXXX wurde dem BFA eine mit XXXX datierte und mit XXXX rechts-kräftige Strafverfügung gegen den BF über EUR 500,00 wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 und 1a FPG übermittelt. 3. Am römisch 40 wurde dem BFA eine mit römisch 40 datierte und mit römisch 40 rechts-kräftige Strafverfügung gegen den BF über EUR 500,00 wegen Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins und eins a FPG übermittelt.
4. In weiterer Folge wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und zur Erhebung seiner persönlichen Verhältnisse zu übermitteln. Eine Zustellung des Parteiengehörs an die Adresse des BF in der Türkei war nicht möglich, sodass dieses durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG zugestellt wurde. Eine Stellungnahme traf in der Folge nicht ein.4. In weiterer Folge wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und zur Erhebung seiner persönlichen Verhältnisse zu übermitteln. Eine Zustellung des Parteiengehörs an die Adresse des BF in der Türkei war nicht möglich, sodass dieses durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG zugestellt wurde. Eine Stellungnahme traf in der Folge nicht ein.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen die betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde gegenüber dem BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen die betreffende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte das BFA aus, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU polizeilich festgestellt worden wäre; der BF habe den Aufenthalt mit seinem niederländischen Visum der Kategorie C um 65 Tage überschritten. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ein schützenswertes Privat- und Familienlieben im Bundesgebiet oder den Mitgliedsstaaten bestehe nicht.
Der betreffende Bescheid erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.Der betreffende Bescheid erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft.
6. Dem BF wurde am XXXX die Einreise in das Schengengebiet untersagt. 6. Dem BF wurde am römisch 40 die Einreise in das Schengengebiet untersagt.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des, mit obgenanntem Bescheid gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Der BF sei internationaler LKW-Fahrer und beabsichtige keine Niederlassung in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU; er befürchte seinen Job zu verlieren, da er seine Tätigkeit nicht mehr voll ausüben könne.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des, mit obgenanntem Bescheid gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Der BF sei internationaler LKW-Fahrer und beabsichtige keine Niederlassung in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU; er befürchte seinen Job zu verlieren, da er seine Tätigkeit nicht mehr voll ausüben könne.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gem. § 60 Abs. 1 FPG stattgegeben und das gegen den BF erlassene Einreiseverbot um ein Jahr verkürzt und dessen Ende mit XXXX festgesetzt. Dem BF wurde aufgetragen, gem. § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG stattgegeben und das gegen den BF erlassene Einreiseverbot um ein Jahr verkürzt und dessen Ende mit römisch 40 festgesetzt. Dem BF wurde aufgetragen, gem. Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes als nicht zielführend erachtet werde, da der BF offenbar nicht erkannt habe, dass er sich durch Missachtung der Beschränkungen seines Visums nicht nur in Österreich, sondern in allen Mitgliedsstaaten unrechtmäßig aufgehalten habe. Das BFA verkenne jedoch nicht, dass der BF als LKW-Fahrer die Möglichkeit haben solle auch durch Fahrten in der EU Geld verdienen zu können und sei daher die Verkürzung des Einreiseverbotes für die Dauer von einem Jahr möglich.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde und beantragte, das schengenweite Einreiseverbot vollständig aufzuheben, hilfsweise das Verbot auf Österreich zu beschränken oder zumindest die Gewährung einer Ausnahme/Befreiung für berufliche internationale Transporttätigkeiten und Transitfahrten im Schengenraum zu gewähren. Das Einreiseverbot würde seine wirtschaftliche Tätigkeit faktisch beenden, es komme einem faktischen Berufsverbot gleich. Die belangte Behörde habe durch das schengenweite Verbot den anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das schengenweite Einreiseverbot vollständig aufzuheben, hilfsweise das Verbot auf Österreich zu beschränken oder zumindest die Gewährung einer Ausnahme/Befreiung für berufliche internationale Transporttätigkeiten und Transitfahrten im Schengenraum zu gewähren. Das Einreiseverbot würde seine wirtschaftliche Tätigkeit faktisch beenden, es komme einem faktischen Berufsverbot gleich. Die belangte Behörde habe durch das schengenweite Verbot den anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
10. Am XXXX langte die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt samt weiteren Ausführungen seitens der belangten Behörde in der hg. Gerichtsabteilung ein.10. Am römisch 40 langte die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt samt weiteren Ausführungen seitens der belangten Behörde in der hg. Gerichtsabteilung ein.
11. Am XXXX wurde seitens des BFA eine Eingabe des BF weitergeleitet.11. Am römisch 40 wurde seitens des BFA eine Eingabe des BF weitergeleitet.
12. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beim BFA die Übermittlung des Bescheides vom XXXX ersucht, welcher am selben Tage übermittelt wurde.12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beim BFA die Übermittlung des Bescheides vom römisch 40 ersucht, welcher am selben Tage übermittelt wurde.
13. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an das BFA über die Feststellung hinsichtlich der Ausreise des BF gerichtet, welche mit Mitteilung vom XXXX beantwortet wurde.13. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an das BFA über die Feststellung hinsichtlich der Ausreise des BF gerichtet, welche mit Mitteilung vom römisch 40 beantwortet wurde.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der BF aufgefordert, eine Postadresse in der Türkei bekanntzugeben beziehungsweise bekannt zu geben, ob dieser mit einer Zustellung der Entscheidung per E-Mail einverstanden sei; eine entsprechende Beantwortung seitens des BF langte noch am selben Tage ein.14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert, eine Postadresse in der Türkei bekanntzugeben beziehungsweise bekannt zu geben, ob dieser mit einer Zustellung der Entscheidung per E-Mail einverstanden sei; eine entsprechende Beantwortung seitens des BF langte noch am selben Tage ein.
15. Mit elektronischem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde das BFA um Vorlage weiterer Urkunden ersucht, welche am XXXX übermittelt wurden.15. Mit elektronischem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde das BFA um Vorlage weiterer Urkunden ersucht, welche am römisch 40 übermittelt wurden.
16. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Türkei. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest.
Der BF ist als LKW-Fahrer im internationalen Warenverkehr tätig und lebt in der Türkei. Es haben sich keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet oder einem anderen „Schengen“-Staat ergeben.
Der Beschwerdeführer verfügte für den Zeitraum von XXXX bis XXXX über ein von den Niederlanden ausgestelltes (Schengen Multi-)Visum der Kategorie C, welches eine mehrfache Einreise sowie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gewährt.Der Beschwerdeführer verfügte für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 über ein von den Niederlanden ausgestelltes (Schengen Multi-)Visum der Kategorie C, welches eine mehrfache Einreise sowie eine Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gewährt.
Im Zuge einer in Österreich durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde am XXXX eine Überschreitung der erlauben Aufenthaltsdauer um 65 Tage festgestellt. Der BF war nicht im Besitz eines sonstigen Aufenthaltstitels.Im Zuge einer in Österreich durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde am römisch 40 eine Überschreitung der erlauben Aufenthaltsdauer um 65 Tage festgestellt. Der BF war nicht im Besitz eines sonstigen Aufenthaltstitels.
Mit – rechtskräftiger - Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde über den BF wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 und 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Der BF hatte bereits am XXXX eine vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 500,00 geleistet.Mit – rechtskräftiger - Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF wegen Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins und eins a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Der BF hatte bereits am römisch 40 eine vorläufige Sicherheit in Höhe von EUR 500,00 geleistet.
Der BF hat Österreich bzw. den Schengenraum spätestens am XXXX verlassen. Der BF hat Österreich bzw. den Schengenraum spätestens am römisch 40 verlassen.
Am XXXX wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.Am römisch 40 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
In der Folge verfügte der BF über ein von XXXX bis XXXX , sowie zuletzt von XXXX bis XXXX gültiges (Schengen Multi-)Visum der Kategorie C.In der Folge verfügte der BF über ein von römisch 40 bis römisch 40 , sowie zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 gültiges (Schengen Multi-)Visum der Kategorie C.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegenüber dem BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die Zustellung des Bescheides erfolgte gemäß § 25 ZustG und erwuchs der Bescheid mangels Beschwerde mit XXXX in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegenüber dem BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zustellung des Bescheides erfolgte gemäß Paragraph 25, ZustG und erwuchs der Bescheid mangels Beschwerde mit römisch 40 in Rechtskraft.
Dem BF wurde am XXXX die Einreise nach Italien verweigert.Dem BF wurde am römisch 40 die Einreise nach Italien verweigert.
Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des, mit Bescheid des BFA vom XXXX gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verkürzung/Aufhebung des, mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes.
Mit hg. angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gem. § 60 Abs. 1 FPG insofern stattgegeben, als das gegen ihn erlassene Einreiseverbot um ein Jahr verkürzt und dessen Ende mit XXXX festgesetzt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, gem. § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten.Mit hg. angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG insofern stattgegeben, als das gegen ihn erlassene Einreiseverbot um ein Jahr verkürzt und dessen Ende mit römisch 40 festgesetzt wurde. Dem BF wurde aufgetragen, gem. Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen zu entrichten.
Der BF hat die Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 per XXXX entrichtet.Der BF hat die Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 per römisch 40 entrichtet.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über einen österreichischen Aufenthaltstitel oder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus der im Akt inneliegenden Kopie seines Reisepasses samt Visa und diversen Ein- und Ausreisestempeln, sowie dem seitens der belangten Behörde übermittelten VIS-Auszug vom XXXX . Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und die erkennende Richterin hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Ferner wurde Einsicht in das Strafregister und das Melderegister genommen, woraus sich keine Einträge ergaben. Wie bereits seitens der belangten Behörde festgestellt, hat der BF – bis auf Durchfahrten durch das Bundesgebiet im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit – erkennbar keine familiären oder persönlichen Verbindungen zu Österreich.Die Feststellungen zur Person des BF und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus der im Akt inneliegenden Kopie seines Reisepasses samt Visa und diversen Ein- und Ausreisestempeln, sowie dem seitens der belangten Behörde übermittelten VIS-Auszug vom römisch 40 . Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und die erkennende Richterin hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Ferner wurde Einsicht in das Strafregister und das Melderegister genommen, woraus sich keine Einträge ergaben. Wie bereits seitens der belangten Behörde festgestellt, hat der BF – bis auf Durchfahrten durch das Bundesgebiet im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit – erkennbar keine familiären oder persönlichen Verbindungen zu Österreich.
Die Feststellungen zum behördlichen Verfahren, zur rechtskräftigen Strafverfügung, zur Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der sodann erfolgten Reduzierung des Einreiseverbotes auf Antrag des BF können aufgrund der Aktenvorlage und der weiters angeforderten Unterlagen (OZ 12) getroffen werden; ferner durch Einsichtnahme in das IZR.
Nach der Anhaltung des BF seitens der LPD XXXX am XXXX verließ dieser den Schengenraum spätestens am XXXX (vgl. Stempel in den im Akt befindlichen Reisepasskopien des BF). In einem Schreiben vom XXXX hält der BF fest, dass er nicht wieder in Österreich eingereist und in die Türkei zurückgekehrt sei („I did not re-enter Austria and returned to Turkey“). Hg. kann nicht festgestellt werden, wo sich der BF zwischen XXXX und XXXX befunden hat, aufgrund Durchsicht aller im Reisepass des BF befindlichen Ein- und Ausreisestempel konnten die typischen Reisebewegungen des BF der letzten Jahre jedoch nachvollzogen werden und kann von einem Aufenthalt in Italien ausgegangen werden, was auch mit den Angaben des BF zu seinem Arbeitgeber und den üblichen Ein- und Ausreise(flug)häfen übereinstimmt. Nach der Anhaltung des BF seitens der LPD römisch 40 am römisch 40 verließ dieser den Schengenraum spätestens am römisch 40 vergleiche Stempel in den im Akt befindlichen Reisepasskopien des BF). In einem Schreiben vom römisch 40 hält der BF fest, dass er nicht wieder in Österreich eingereist und in die Türkei zurückgekehrt sei („I did not re-enter Austria and returned to Turkey“). Hg. kann nicht festgestellt werden, wo sich der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 befunden hat, aufgrund Durchsicht aller im Reisepass des BF befindlichen Ein- und Ausreisestempel konnten die typischen Reisebewegungen des BF der letzten Jahre jedoch nachvollzogen werden und kann von einem Aufenthalt in Italien ausgegangen werden, was auch mit den Angaben des BF zu seinem Arbeitgeber und den üblichen Ein- und Ausreise(flug)häfen übereinstimmt.
Die weiteren Stempel im Reisepass des BF zeigen, dass sich dieser in der Folgezeit regelmäßig im Schengenraum aufhielt, wobei er über entsprechende Visa verfügte (AS 13ff sowie OZ 12). Die vom BF in Vorlage gebrachten Seiten seines Reisepasses lassen eine abschließende Feststellung zu möglichen weiteren Überziehungen des Aufenthalts (Overstays) nicht zu. Etwa fehlt zwischen den am XXXX und XXXX verzeichneten Einreisen, jeweils über XXXX , ein entsprechender Ausreisestempel. Wo sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Einreiseverbotes aufgehalten hat, konnte mangels entsprechender vollständiger Ein- und Ausreisestempel auf den im Akt befindlichen Kopien seines Reisepasses nicht festgestellt werden. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde die fristgerechte Ausreise des BF festgestellt, ohne ein konkretes Datum zu nennen. Dieses erschließt sich für die belangte Behörde nach Rückfrage des hg. Gerichts im Umkehrschluss der versuchten und seitens der italienischen Behörden abgelehnten Einreise vom XXXX . Auch hg. kann keine genauere Eingrenzung vorgenommen werden, da nach einer Einreise des BF am XXXX auf dem Landweg über Bulgarien – mit gültigem Visum – ein entsprechender Ausreisestempel nicht ersichtlich ist.Die weiteren Stempel im Reisepass des BF zeigen, dass sich dieser in der Folgezeit regelmäßig im Schengenraum aufhielt, wobei er über entsprechende Visa verfügte (AS 13ff sowie OZ 12). Die vom BF in Vorlage gebrachten Seiten seines Reisepasses lassen eine abschließende Feststellung zu möglichen weiteren Überziehungen des Aufenthalts (Overstays) nicht zu. Etwa fehlt zwischen den am römisch 40 und römisch 40 verzeichneten Einreisen, jeweils über römisch 40 , ein entsprechender Ausreisestempel. Wo sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Einreiseverbotes aufgehalten hat, konnte mangels entsprechender vollständiger Ein- und Ausreisestempel auf den im Akt befindlichen Kopien seines Reisepasses nicht festgestellt werden. Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde die fristgerechte Ausreise des BF festgestellt, ohne ein konkretes Datum zu nennen. Dieses erschließt sich für die belangte Behörde nach Rückfrage des hg. Gerichts im Umkehrschluss der versuchten und seitens der italienischen Behörden abgelehnten Einreise vom römisch 40 . Auch hg. kann keine genauere Eingrenzung vorgenommen werden, da nach einer Einreise des BF am römisch 40 auf dem Landweg über Bulgarien – mit gültigem Visum – ein entsprechender Ausreisestempel nicht ersichtlich ist.
Dass der Beschwerdeführer weder über einen österreichischen Aufenthaltstitel noch über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, kann ebenso aufgrund einer Einsichtnahme in Informationsverbund – Zentrales Fremdenregister gestützt werden. Auch haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der BF unter das Assoziierungsabkommen ARB 1/80 fallen würde bzw. wurde dies vom BF auch selbst nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Verfahrensbestimmungen:
3.1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.2. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden. 3.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 idgF sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF. Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG idgF.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Da gegenständlich kein Asylverfahren vorliegt, sind auf den vorliegenden Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG), anzuwenden, wodurch sich jedoch – soweit für den vorliegenden Fall relevant – keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt.Da gegenständlich kein Asylverfahren vorliegt, sind auf den vorliegenden Antrag das AsylG 2005, BFA-VG und FPG idgF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG), anzuwenden, wodurch sich jedoch – soweit für den vorliegenden Fall relevant – keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt.
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005), lauten auszugsweise wie folgt:
„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60 (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60, (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
[..]
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
[…]“
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:
3.2.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 leg cit. auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Antrag des Drittstaatsangehörigen ist vom Ausland aus zu stellen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG 2005). 3.2.1. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, leg cit. auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Der Antrag des Drittstaatsangehörigen ist vom Ausland aus zu stellen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 60, FPG 2005).
Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des § 52 Abs. 1 FPG sich nicht ändern können, ist nach den gem. § 53 FPG maßgeblichen Kriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden – wenn auch unsachlichen – Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG 2005). Für die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots sind stets „die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände“ zu berücksichtigen. Da die Umstände des Paragraph 52, Absatz eins, FPG sich nicht ändern können, ist nach den gem. Paragraph 53, FPG maßgeblichen Kriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden – wenn auch unsachlichen – Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 60, FPG 2005).
Auf Grund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen (vgl. Szymanski, in Schrefler König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG, Anm. 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach § 60 Abs. 1 FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist (VfGH 29.02.2016, G 534/2015-14). Auf Grund eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes (nach den Kriterien des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG) nach wie vor gegeben sind. Das Bundesamt hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen vergleiche Szymanski, in Schrefler König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 60, FPG, Anmerkung 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen vergleiche Oswald, aaO 117). Das Bundesamt hat aufgrund eines Antrages nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das jeweils festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor gegeben sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich um ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der vom Bundesamt im Einzelfall festgesetzten Frist verlassen hat und diese fristgerechte Ausreise nachweist (VfGH 29.02.2016, G 534/2015-14).
3.2.2. Eingangs hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen über den Beschwerdeführer verhängten zweijährigen (mangels eines dagegen erhobenen Rechtsmittels) rechtskräftigen Einreiseverbotes ist. Vielmehr ist gegenständlich lediglich die Rechtmäßigkeit der Verkürzung des Einreiseverbotes durch das BFA auf ein Jahr zu prüfen.
Das BFA leitete am XXXX – dh. zu einem Zeitpunkt, zu dem der BF den Schengenraum bereits verlassen hatte - ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ letztlich am XXXX (rechtskräftig per XXXX ) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, erklärte die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig; gewährte gem. § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen die betreffende Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG von ursprünglich zwei Jahren.Das BFA leitete am römisch 40 – dh. zu einem Zeitpunkt, zu dem der BF den Schengenraum bereits verlassen hatte - ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und erließ letztlich am römisch 40 (rechtskräftig per römisch 40 ) eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, erklärte die Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig; gewährte gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde gegen die betreffende Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG von ursprünglich zwei Jahren.
Dem BF wurde am XXXX die Einreise in den Schengenraum verweigert, woraus das BFA im Umkehrschluss den „formalen“ Ausreisezeitpunkt festlegte und im angefochtenen Bescheid festhielt, dass der BF das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hatte. Im konkreten Fall wertet das hg. Gericht den Einreiseversuch des BF in den Schengenraum am XXXX nicht wider seine Person. Der BF hatte gegenüber der LPD XXXX seine nach wie vor gültige Adresse in der Türkei angegeben; aus welchem Grund der belangten Behörde sodann etwa das Parteiengehör vom XXXX mit dem Vermerk „unbekannt, nichtexistierende Adresse“ retourniert wurde, ist hg. nicht mehr feststellbar, jedoch auch nicht zu erörtern. Die Zustellung des Bescheides, mit welchem das Einreiseverbot verhängt wurde, erfolgte gemäß § 25 ZustG. Es wird hg. davon ausgegangen, dass der BF faktisch nicht in Kenntnis der Bescheiderlassung war, was nichts an der Rechtskraft bzw. dem Rechtsbestand des Bescheides ändert, jedoch hg. für die Wertung einer fristgerechten und freiwilligen Ausreise – va. wenn man berücksichtigt, dass der BF nach der Anhaltung im XXXX nachweislich den Schengenraum verlassen hatte und erst wieder nach Erhalt eines neuen Visums in den Schengenraum eingereist war. Dem BF wurde am römisch 40 die Einreise in den Schengenraum verweigert, woraus das BFA im Umkehrschluss den „formalen“ Ausreisezeitpunkt festlegte und im angefochtenen Bescheid festhielt, dass der BF das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hatte. Im konkreten Fall wertet das hg. Gericht den Einreiseversuch des BF in den Schengenraum am römisch 40 nicht wider seine Person. Der BF hatte gegenüber der LPD römisch 40 seine nach wie vor gültige Adresse in der Türkei angegeben; aus welchem Grund der belangten Behörde sodann etwa das Parteiengehör vom römisch 40 mit dem Vermerk „unbekannt, nichtexistierende Adresse“ retourniert wurde, ist hg. nicht mehr feststellbar, jedoch auch nicht zu erörtern. Die Zustellung des Bescheides, mit welchem das Einreiseverbot verhängt wurde, erfolgte gemäß Paragraph 25, ZustG. Es wird hg. davon ausgegangen, dass der BF faktisch nicht in Kenntnis der Bescheiderlassung war, was nichts an der Rechtskraft bzw. dem Rechtsbestand des Bescheides ändert, jedoch hg. für die Wertung einer fristgerechten und freiwilligen Ausreise – va. wenn man berücksichtigt, dass der BF nach der Anhaltung im römisch 40 nachweislich den Schengenraum verlassen hatte und erst wieder nach Erhalt eines neuen Visums in den Schengenraum eingereist war.
Demnach hat der BF, soweit aus der Aktenlage ableitbar, den Schengenraum bzw. den Raum, der an die RückführungsRL gebundenen Mitgliedsstaaten im Sinne des Gesetzes freiwillig und fristgerecht verlassen.
Das BFA hatte sodann zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer erteilte Einreiseverbot „unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände“ verkürzt werden durfte. Dazu wird im angefochtenen Bescheid einerseits darauf verwiesen, dass der BF offenbar den größten Teil des verhängten Einreiseverbotes in der Türkei zugebracht hätte, sowie ferner darauf, dass dem BF aufgrund der berufsbedingten Möglichkeiten als LKW-Fahrer in den Mitgliedsstaaten die Einreise wieder möglich sein sollte, um Geld zu verdienen. Eine Aufhebung käme jedoch nicht in Frage, da der BF nicht erkannt habe, dass er sich durch Missachtung der Beschränkungen seines Visums nicht nur in Österreich, sondern in allen Mitgliedsstaaten unrechtmäßig aufgehalten habe.
Im angefochtenen Bescheid hält die belangte Behörde fest, dass der BF „offenbar den größten Teil des verhängten Einreiseverbotes in der Türkei zugebracht“ hätte. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt) hatte sich der BF bei einer hypothetischen Ausreise und seines Einreiseversuches in den Schengenraum am XXXX (nachweislich) erst zwei Monate außerhalb des Schengenraumes aufgehalten und kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass entgegen § 60 Abs. 2 FPG das Verbringen eines Zeitraumes von mehr als der Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland bei Vorliegen eines Antrages nach § 60 Abs. 1 FPG nicht vorausgesetzt wird. Das Verbringen eines gewissen Zeitraums im Ausland ist somit im vorliegenden Fall keine materielle Voraussetzung für die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG. Für den BF konnte bzw. kann jedoch positiv in Erwägung gezogen werden, dass er – zumindest - aktenkundig nach dem XXXX nicht erneut versuchte, in den Schengenraum einzureisen und zum genannten Zeitpunkt keine Kenntnis vom gegen ihn erlassenen Einreiseverbot hatte.Im angefochtenen Bescheid hält die belangte Behörde fest, dass der BF „offenbar den größten Teil des verhängten Einreiseverbotes in der Türkei zugebracht“ hätte. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt) hatte sich der BF bei einer hypothetischen Ausreise und seines Einreiseversuches in den Schengenraum am römisch 40 (nachweislich) erst zwei Monate außerhalb des Schengenraumes aufgehalten und kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass entgegen Paragraph 60, Absatz 2, FPG das Verbringen eines Zeitraumes von mehr als der Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland bei Vorliegen eines Antrages nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht vorausgesetzt wird. Das Verbringen eines gewissen Zeitraums im Ausland ist somit im vorliegenden Fall keine materielle Voraussetzung für die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Für den BF konnte bzw. kann jedoch positiv in Erwägung gezogen werden, dass er – zumindest - aktenkundig nach dem römisch 40 nicht erneut versuchte, in den Schengenraum einzureisen und zum genannten Zeitpunkt keine Kenntnis vom gegen ihn erlassenen Einreiseverbot hatte.
Gegenständlich wurde das ursprüngliche Einreiseverbot auf die Gesetzesbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Dazu ist allgemein festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass im konkreten Fall eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt, da sich der BF nicht nur in Österreich, sondern in mehreren EU-Mitgliedsstaaten unrechtmäßig aufgehalten haben musste; dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben den BF zu seiner beruflichen Tätigkeit und den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass. Die deutliche Überschreitung des Visums in der Höhe von 65 Tagen fällt gegenständlich schwer ins Gewicht; insbesondere da sich aus dem Reisepass, den Visa und den Angaben des BF eindeutig ergibt, dass dieser bereits mehrere Jahre im Schengenraum als LKW-Fahrer tätig war und ihm die Aufenthaltsbestimmungen, welche mit einem Visum der Kategorie C verbunden sind, entsprechend bewusst sein mussten. Wenn der BF in einem Schreiben vom XXXX , AS 3, angibt, er würde wegen des Einreisereiseverbotes nur innerhalb von Italien seine Tätigkeit ausüben können und würde er Italien auf dem Schiffswege erreichen, so würde die tatsächliche Umsetzung dieser Absicht jedenfalls einen Verstoß gegen das erlassene Einreiseverbot bedeuten, da die RückführungsRL jedenfalls auch auf dem Hoheitsgebiet Italiens gilt. Dass der BF nicht gewillt ist, den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes – dazu erfolgten im Bescheid vom XXXX anlässlich der Erlassung des Einreiseverbotes ausführliche Erörterungen (vgl. Bescheid, S. 30f) - umfassend zu erfassen, ergibt sich im Grunde auch aus der fallgegenständlichen Beschwerde, wo der BF hilfsweise die Einschränkung des Einreiseverbotes auf das österreichische Bundesgebiet zu erwirken erhoffte.Gegenständlich wurde das ursprüngliche Einreiseverbot auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Dazu ist allgemein festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt betont hat, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass im konkreten Fall eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt, da sich der BF nicht nur in Österreich, sondern in mehreren EU-Mitgliedsstaaten unrechtmäßig aufgehalten haben musste; dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben den BF zu seiner beruflichen Tätigkeit und den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass. Die deutliche Überschreitung des Visums in der Höhe von 65 Tagen fällt gegenständlich schwer ins Gewicht; insbesondere da sich aus dem Reisepass, den Visa und den Angaben des BF eindeutig ergibt, dass dieser bereits mehrere Jahre im Schengenraum als LKW-Fahrer tätig war und ihm die Aufenthaltsbestimmungen, welche mit einem Visum der Kategorie C verbunden sind, entsprechend bewusst sein mussten. Wenn der BF in einem Schreiben vom römisch 40 , AS 3, angibt, er würde wegen des Einreisereiseverbotes nur innerhalb von Italien seine Tätigkeit ausüben können und würde er Italien auf dem Schiffswege erreichen, so würde die tatsächliche Umsetzung dieser Absicht jedenfalls einen Verstoß gegen das erlassene Einreiseverbot bedeuten, da die RückführungsRL jedenfalls auch auf dem Hoheitsgebiet Italiens gilt. Dass der BF nicht gewillt ist, den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes – dazu erfolgten im Bescheid vom römisch 40 anlässlich der Erlassung des Einreiseverbotes ausführliche Erörterungen vergleiche Bescheid, S. 30f) - umfassend zu erfassen, ergibt sich im Grunde auch aus der fallgegenständlichen Beschwerde, wo der BF hilfsweise die Einschränkung des Einreiseverbotes auf das österreichische Bundesgebiet zu erwirken erhoffte.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes, sprich die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten, in welchen die RückführungsRL gilt, für die angegebene Dauer nicht zu betreten bzw. sich dort nicht aufzuhalten dient und fördert nicht nur die innerstaatliche Sicherheit, sondern auch dem Schutz der Mitgliedstaaten. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes besteht keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
In Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurden keine geänderten Umstände dargetan, die eine (weitere) Verkürzung des aufrechten Einreiseverbotes nahelegen würden. In Österreich – wie im gesamten Schengenraum - verfügt der BF nach wie vor über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. In der Beschwerde wurde in keiner Weise dargelegt, wie das lediglich in der Türkei existente Familienleben des BF durch das Einreiseverbot „schwer“ beeinträchtigt werden würde.
Die in der Beschwerde angeführte „wirtschaftliche“ Argumentation des BF wurde seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entsprechend gewürdigt. Das Vorbringen des BF, wonach das Einreiseverbot einem „faktischen Berufsverbot“ gleichkäme und die Existenz des BF vernichten könne, kann hg. gänzlich nicht nachvollzogen werden. Der BF kann sowohl in der Türkei sowie in allen Ländern dieser Welt außerhalb der betroffenen Mitgliedsstaaten seine Tätigkeit als LKW-Fahrer ausüben; seine berufliche Tätigkeit wird im Grunde ortsungebunden ausgeführt und kann etwa in einer (vorübergehenden) nationalen Tätigkeit als LKW-Fahrer des BF in der Türkei während der Dauer des verhängten Einreiseverbotes weder ein Verstoß gegen den „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“ erkannt werden, noch ergeben sich Ansatzpunkte inwiefern mit einem mit einem Jahr festgelegten Einreiseverbot die berufliche Existenz des BF völlig vernichtet wäre.
Das BFA hatte aufgrund der seinerzeitigen Aktenlage ein Einreiseverbot von zwei Jahren gegenüber dem BF erlassen. Eine Änderung der maßgebenden Umstände im Sinne des § 60 FPG wurde seitens der belangten Behörde nunmehr insbesondere in Anbetracht des Vorbringens des BF zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Erwerbschancen – letztlich auf Artikel 8 EMRK gestützte Gründe – erkannt und ist diesen Erwägungen hg. zuzustimmen.Das BFA hatte aufgrund der seinerzeitigen Aktenlage ein Einreiseverbot von zwei Jahren gegenüber dem BF erlassen. Eine Änderung der maßgebenden Umstände im Sinne des Paragraph 60, FPG wurde seitens der belangten Behörde nunmehr insbesondere in Anbetracht des Vorbringens des BF zu seiner beruflichen Tätigkeit, seinen Erwerbschancen – letztlich auf Artikel 8 EMRK gestützte Gründe – erkannt und ist diesen Erwägungen hg. zuzustimmen.
Angemerkt sei ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und (nach Erlassung des Einreiseverbotes) auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt hat. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 3 FPG ist somit nicht gegeben.Angemerkt sei ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erhalten und (nach Erlassung des Einreiseverbotes) auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gestellt hat. Eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 3, FPG ist somit nicht gegeben.
In Hinblick auf die Beschwerde des BF sei abschließend nochmals festgehalten, dass für eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes weder eine gesetzliche Grundlage besteht, noch sind inhaltliche bzw. berufliche Ausnahmen vom Geltungsbereich gesetzlich vorgesehen.
3.2.3. Zusammenfassend war der belangten Behörde zuzustimmen, dass eine vollständige Aufhebung des wider den BF erlassenen Einreiseverbotes in Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des BF gegenständlich nicht geboten erscheint. Jedoch hat der Beschwerdeführer seit Verhängung des Einreiseverbotes, trotz der dadurch für ihn entstandenen wirtschaftlich schwierigen Lage keine Verstöße gegen die Rechtsordnung gesetzt und sind seit der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides weitere sieben Monate vergangen, in denen sich der BF laut Aktenlage nicht mehr im Schengenraum aufgehalten hat. Dieses nachhaltig geänderte Verhalten rechtfertigt daher nun eine günstige Zukunftsprognose und insgesamt die Aufhebung des Einreiseverbots zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Der Beschwerde wird daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 60 Abs. 1 FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.Der Beschwerde wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, FPG stattgegeben und das Einreiseverbot wird aufgehoben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden. 3.4. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebungsantrag Einreiseverbot aufgehoben ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L506.2340000.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026