Entscheidungsdatum
24.09.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W161 2287883-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 20.04.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 20.04.2026, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (in der Folge: ÖB Abu Dhabi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi (in der Folge: ÖB Abu Dhabi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026).
In der schriftlichen Antragstellung wurde ausgeführt, dass der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Stieftochter des BF, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit staatenlos, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gemeinsam mit dem BF stellten auch seine Ehefrau (zugleich Mutter der Bezugsperson) sowie sein Sohn (zugleich Halbbruder der Bezugsperson) jeweils einen gleichlautenden Antrag. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson vier Jahre lang im Familienverband zusammengelebt.In der schriftlichen Antragstellung wurde ausgeführt, dass der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Stieftochter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit staatenlos, in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gemeinsam mit dem BF stellten auch seine Ehefrau (zugleich Mutter der Bezugsperson) sowie sein Sohn (zugleich Halbbruder der Bezugsperson) jeweils einen gleichlautenden Antrag. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson vier Jahre lang im Familienverband zusammengelebt.
Im Befragungsformular wurde angegeben, dass ein aufrechtes Familienverhältnis zwischen dem BF und der Bezugsperson weiterhin bestehe. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- Reisepass des Sohnes des BF, der Sohn sei am XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten (in der Folge: VAE) geboren worden;- Reisepass des Sohnes des BF, der Sohn sei am römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (in der Folge: VAE) geboren worden;
- Geburtsurkunde des Sohnes des BF über die Geburt am XXXX in den VAE; - Geburtsurkunde des Sohnes des BF über die Geburt am römisch 40 in den VAE;
- Heiratsvertrag vom 24.07.2018 zwischen der Ehefrau des BF (als „Zweitfrau“) und dem BF, die sich beide in den VAE aufhalten und dort als Lehrer arbeiten würden, im ägyptischen Konsulat in Dubai geschlossen;
- Fotos, die die Bezugsperson mit dem Sohn des BF darstellen sollen;
- Reisepass der Ehefrau des BF mit einem Aufenthaltsvisum für die VAE vom 06.07.2022 bis 05.07.2024
- Auszug aus dem syrischen Personalstandregister vom 26.09.2022 betreffend die Ehefrau des BF;
- Auszug aus dem syrischen Zivilregister arabischer Palästinenser vom 26.09.2022 betreffend die Ehefrau des BF;
- Reisepass des BF mit jeweils einem Aufenthaltsvisum für die VAE vom 21.12.2015 bis 27.06.2017, 08.06.2017 bis 07.06.2019, 30.05.2019 bis 29.05.2021 sowie 30.05.2021 bis 28.05.2023
- Reisepass des Sohnes des BF mit einem Aufenthaltsvisum für die VAE vom 24.12.2020 bis 23.12.2022
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es gebe eine „Problematik bezüglich Kernfamilie und einem erwiesenen Familienleben“.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.09.2023 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es gebe eine „Problematik bezüglich Kernfamilie und einem erwiesenen Familienleben“.
In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson – er sei jedoch nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Der BF sei daher kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Ein Familienleben habe zwischen dem BF und der Bezugsperson nie bestanden. In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson – er sei jedoch nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Der BF sei daher kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Ein Familienleben habe zwischen dem BF und der Bezugsperson nie bestanden.
3. Am 19.09.2023 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und die Stellungnahme des BFA übermittelt.
4. Mit Stellungnahme vom 03.10.2023 brachte der BF durch seine Vertreterin zusammengefasst vor, dass er als Stiefvater seinen Antrag eingebracht habe, um der Bezugsperson nachziehen zu können. Seine Ehefrau, sein Sohn und er würden aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben führen. Der Sohn würde von seinem leiblichen Vater getrennt werden, würde man dem Antrag des BF nicht stattgeben. Die Familieneigenschaft zwischen dem Sohn und dem BF werde vom BFA nicht angezweifelt und sei in diesem Zusammenhang im Sinne des Art. 8 EMRK und des Kindeswohls dem Antrag des BF stattzugeben.4. Mit Stellungnahme vom 03.10.2023 brachte der BF durch seine Vertreterin zusammengefasst vor, dass er als Stiefvater seinen Antrag eingebracht habe, um der Bezugsperson nachziehen zu können. Seine Ehefrau, sein Sohn und er würden aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und ein gemeinsames Familienleben führen. Der Sohn würde von seinem leiblichen Vater getrennt werden, würde man dem Antrag des BF nicht stattgeben. Die Familieneigenschaft zwischen dem Sohn und dem BF werde vom BFA nicht angezweifelt und sei in diesem Zusammenhang im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Kindeswohls dem Antrag des BF stattzugeben.
5. Nach Übermittlung der vom BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Abu Dhabi am 19.10.2024 mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht bleibe.
6. Mit Bescheid vom 31.10.2023 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson und nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Er sei somit kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF habe nie bestanden.6. Mit Bescheid vom 31.10.2023 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Der BF sei der Ehemann der leiblichen Mutter der Bezugsperson und nicht der leibliche Vater der Bezugsperson. Er sei somit kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem BF habe nie bestanden.
Gleichzeitig wurden die Anträge der Ehefrau des BF und seines Sohnes ebenfalls abgewiesen. Die Bescheide wurden der Vertreterin am 07.11.2023 mittels E-Mail übermittelt.
7. Mit der dagegen am 05.12.2023 eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aktuell laufend Kontakt zwischen der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF, dem BF und der Bezugsperson bestehe. Nachdem die Ehefrau des BF das Familienleben mit dem BF gegründet habe, sei auch ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem Sohn des BF sowie dem BF entstanden. Dieser sei als Stiefvater der Bezugsperson Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005. Die Bezugsperson habe stets ein Familienleben mit der Ehefrau des BF und dann später auch mit dem Sohn des BF sowie dem BF geführt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle zudem eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. 7. Mit der dagegen am 05.12.2023 eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aktuell laufend Kontakt zwischen der Ehefrau des BF, dem Sohn des BF, dem BF und der Bezugsperson bestehe. Nachdem die Ehefrau des BF das Familienleben mit dem BF gegründet habe, sei auch ein Familienleben zwischen der Bezugsperson und dem Sohn des BF sowie dem BF entstanden. Dieser sei als Stiefvater der Bezugsperson Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005. Die Bezugsperson habe stets ein Familienleben mit der Ehefrau des BF und dann später auch mit dem Sohn des BF sowie dem BF geführt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle zudem eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, wurde der Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die ÖB Abu Dhabi zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehefrau und dem Sohn des BF ein Visum zu erteilen war und daher zu prüfen sei, ob ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG es Art. 8 EMRK gebieten würde, dem BF als Elternteil die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Es würden entsprechende Feststellungen der belangten Behörde fehlen, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des BF vorliege bzw. die Fortsetzung des Familienlebens des BF mit seinem Sohn in Österreich erforderlich sei. 8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, wurde der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die ÖB Abu Dhabi zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehefrau und dem Sohn des BF ein Visum zu erteilen war und daher zu prüfen sei, ob ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG es Artikel 8, EMRK gebieten würde, dem BF als Elternteil die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Es würden entsprechende Feststellungen der belangten Behörde fehlen, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des BF vorliege bzw. die Fortsetzung des Familienlebens des BF mit seinem Sohn in Österreich erforderlich sei.
9. Mit Schreiben vom 15.12.2025 an das BFA brachte der BF durch seine Vertreterin vor, dass sich zwischenzeitlich auch seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn in Österreich aufhalten würden. Zu ihnen sowie zu seiner Stieftochter bestehe quasi täglich persönlicher Kontakt; der sechsjährige Sohn des BF würde akut unter der Trennung des Vaters leiden und sei auch dessen Kindeswohl zu beachten. Ein gemeinsames Familienleben sei in keinem anderen Staat außer Österreich möglich und sei die erfolgte Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn nicht freiwillig erfolgt, sondern hätten diese vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums ausreisen müssen, um zur Bezugsperson zu reisen. Es liege ein schützenswertes Familien- und Privatleben zwischen der Bezugsperson und dem BF als auch zwischen der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau und seinem Sohn vor.
10. Mit Schreiben vom 12.01.2026 an die ÖB Abu Dhabi führte die Vertreterin des BF aus, dass nach dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch ein Bescheid bisher zugestellt worden seien. Zudem dürfe darauf hingewiesen werden, dass seit 03.07.2025 die Notstands-Verordnung gelte und werde insbesondere auf § 36a Abs. 4 AsylG verwiesen, wonach sich die Minderjährigkeit der Bezugsperson nach dem Datum der Antragstellung auf Familienzusammenführung richte.10. Mit Schreiben vom 12.01.2026 an die ÖB Abu Dhabi führte die Vertreterin des BF aus, dass nach dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch ein Bescheid bisher zugestellt worden seien. Zudem dürfe darauf hingewiesen werden, dass seit 03.07.2025 die Notstands-Verordnung gelte und werde insbesondere auf Paragraph 36 a, Absatz 4, AsylG verwiesen, wonach sich die Minderjährigkeit der Bezugsperson nach dem Datum der Antragstellung auf Familienzusammenführung richte.
11. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.02.2026 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 11. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.02.2026 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde unter (alleiniger) Anführung der Ehefrau des BF als Bezugsperson ausgeführt, dass jene den Status einer subsidiär Schutzberechtigten habe, der ihr mit Bescheid des BFA vom 28.11.2025 zuerkannt worden sei. Da seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung noch keine drei Jahre vergangen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach Ablauf dieses Zeitraumes erteilt werden könne, würden schon die allgemeinen Voraussetzungen im Familienverfahren nicht vorliegen.
12. Mit Schreiben vom 20.02.2026 teilte die ÖB Abu Dhabi – bezugnehmend auf die Stellungnahme des BFA – mit, dass beabsichtigt sei, den Einreiseantrag des BF abzulehnen, weil seit der Zuerkennung des Schutzstatus der Bezugsperson noch keine drei Jahre vergangen seien. Es werde eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
13. Mit Stellungnahme vom 11.03.2026 brachte der BF vor, dass dem BFA ein grober Fehler unterlaufen sei, da es sich bei der zusammenführenden Person um die asylberechtigte Tochter des BF handle. Zwischen der Bezugsperson und dem BF bestehe weiterhin Kontakt und eine emotionale Abhängigkeit. Die Familieneigenschaft stehe bereits fest, da das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Erkenntnissen bereits festgestellt habe, dass die Bezugsperson die Tochter der Ehefrau des BF sei und der BF mit dieser verheiratet sowie der Vater des gemeinsamen Sohnes sei. Es müsse das Kindeswohl der Bezugsperson sowie des Sohnes des BF berücksichtigt werden, selbst wenn der Sohn selbst nicht Bezugsperson sei.
14. Nach Weiterleitung der Stellungnahme an das BFA gab dieses am 07.04.2026 bekannt, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten.
15. Mit Bescheid vom 20.04.2026 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Seit Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson (namentlich angeführt wurde die Ehefrau des BF) seien noch keine drei Jahre vergangen. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst drei Jahre ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. 15. Mit Bescheid vom 20.04.2026 verweigerte die ÖB Abu Dhabi – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei. Seit Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson (namentlich angeführt wurde die Ehefrau des BF) seien noch keine drei Jahre vergangen. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst drei Jahre ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden.
16. Mit Beschwerde vom 12.05.2026 brachte der BF durch seine Vertreterin vor, dass Bezugsperson die Stieftochter des BF sei, welche in Österreich asylberechtigt sei und zu der weiterhin Kontakt bestehe. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 36a AsylG die Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen sei. Die Familieneigenschaft stehe fest, da das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe, dass die Bezugsperson die Tochter der Ehefrau des BF sei und ihr Halbbruder der minderjährige leibliche Sohn des BF sei. Jener sei seit der Ausreise von seinem Vater getrennt und werde in seinem Recht nach Art. 8 EMRK und dem Kindeswohl verletzt.16. Mit Beschwerde vom 12.05.2026 brachte der BF durch seine Vertreterin vor, dass Bezugsperson die Stieftochter des BF sei, welche in Österreich asylberechtigt sei und zu der weiterhin Kontakt bestehe. Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 36 a, AsylG die Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen sei. Die Familieneigenschaft stehe fest, da das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe, dass die Bezugsperson die Tochter der Ehefrau des BF sei und ihr Halbbruder der minderjährige leibliche Sohn des BF sei. Jener sei seit der Ausreise von seinem Vater getrennt und werde in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK und dem Kindeswohl verletzt.
17. Mit Schreiben vom 01.09.2026, eingelangt am 07.09.2026, wurde gegenständliche Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
18. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht an das BFA langte am 11.09.2026 der bezughabende Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich bei der ÖB Abu Dhabi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026). Als Bezugsperson wurde im Einreiseantrag XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, genannt; sie sei die Stieftochter des BF.1.1. Der BF stellte am 03.11.2022 schriftlich sowie am 26.06.2023 persönlich bei der ÖB Abu Dhabi einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026). Als Bezugsperson wurde im Einreiseantrag römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, genannt; sie sei die Stieftochter des BF.
XXXX reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemeinsam mit dem BF stellten auch die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX (zugleich Mutter der Bezugsperson), und der Sohn des BF, mj. XXXX , geb. XXXX (zugleich Halbbruder der Bezugsperson), einen gleichlautenden Einreiseantrag. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025, W161 2287885-1/6E und W161 2287881-1/3E, wurde ihren Anträgen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und ausgesprochen, dass die beantragten Visa zu erteilen seien.Gemeinsam mit dem BF stellten auch die Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 (zugleich Mutter der Bezugsperson), und der Sohn des BF, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (zugleich Halbbruder der Bezugsperson), einen gleichlautenden Einreiseantrag. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025, W161 2287885-1/6E und W161 2287881-1/3E, wurde ihren Anträgen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und ausgesprochen, dass die beantragten Visa zu erteilen seien.
1.2. Im Hinblick auf den BF wurde mit Beschluss vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die ÖB ABU Dhabi zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall erfordern könnte, dass dem BF – ungeachtet der fehlenden direkten Verwandtschaft mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn auch dann ein Einreisetitel zu erteilen sei, wenn er die Eigenschaft als Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erfülle. Es würden entsprechende Feststellungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Familienlebens mit seinem Sohn fehlen und wurden der Behörde diesbezügliche Ermittlungen aufgetragen.1.2. Im Hinblick auf den BF wurde mit Beschluss vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die ÖB ABU Dhabi zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall erfordern könnte, dass dem BF – ungeachtet der fehlenden direkten Verwandtschaft mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn auch dann ein Einreisetitel zu erteilen sei, wenn er die Eigenschaft als Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfülle. Es würden entsprechende Feststellungen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Familienlebens mit seinem Sohn fehlen und wurden der Behörde diesbezügliche Ermittlungen aufgetragen.
Nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden vonseiten der Behörde im fortgesetzten Verfahren weder die aufgetragenen Ermittlungen zum Familienleben des BF mit seinem minderjährigen Sohn durchgeführt noch entsprechende Feststellungen getroffen. Stattdessen zog das BFA die Ehefrau des BF als Bezugsperson an und begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit, dass dieser mit Bescheid vom 28.11.2025 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und die dreijährige Wartefrist noch nicht verstrichen sei, weshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Trotz entsprechender Stellungnahme des BF, in der dieser auf die fälschlicherweise ausgetauschte Bezugsperson hinwies und klarstellte, dass sich der Einreiseantrag auf seine Stieftochter, XXXX , beziehe, blieb das BFA bei seiner Einschätzung und es erging – gestützt auf die Mitteilung des BFA – ein abweisender Bescheid. Dabei wurde auch die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im behebenden Vorerkenntnis in keiner Weise berücksichtigt.Trotz entsprechender Stellungnahme des BF, in der dieser auf die fälschlicherweise ausgetauschte Bezugsperson hinwies und klarstellte, dass sich der Einreiseantrag auf seine Stieftochter, römisch 40 , beziehe, blieb das BFA bei seiner Einschätzung und es erging – gestützt auf die Mitteilung des BFA – ein abweisender Bescheid. Dabei wurde auch die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im behebenden Vorerkenntnis in keiner Weise berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die obigen Feststellungen zur Antragstellung des BF und der darin angeführten Bezugsperson, zu deren Asylverfahren und zum bisherigen Verfahrensverlauf betreffend den Enreiseantrag des BF sowie die Einreiseanträge seiner Ehefrau und seinem Sohn ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, den Gerichtsakt betreffend das behebende Vorerkenntnis sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, in den gegenständlichen Antrag, den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des BF.
Im behebenden Vorerkenntnis wurde bereits festgestellt, dass Zweifel an der Vaterschaft des BF zu seinem Sohn nicht hervorgekommen seien und die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Angaben des BF keine Widersprüche aufweisen würden. Dass der BF und seine Ehefrau miteinander verheiratet seien, habe bereits das BFA festgestellt.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, ergeben sich unmittelbar aus diesem. Daraus ist ersichtlich, dass die Aufhebung des Erstbescheides darauf gestützt wurde, dass Feststellungen zum Familienleben des BF mit seinem minderjährigen Sohn fehlen würden und die Behörde insbesondere eine Prüfung der konkreten Umstände des Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK unterlassen habe. 2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, ergeben sich unmittelbar aus diesem. Daraus ist ersichtlich, dass die Aufhebung des Erstbescheides darauf gestützt wurde, dass Feststellungen zum Familienleben des BF mit seinem minderjährigen Sohn fehlen würden und die Behörde insbesondere eine Prüfung der konkreten Umstände des Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK unterlassen habe.
Dass diesen Ermittlungsaufträgen im fortgesetzten Verfahren nicht entsprochen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung, wonach im fortgesetzten Verfahren nicht die im Antrag genannte Bezugsperson XXXX , sondern die Ehefrau des BF als (neue) Bezugsperson herangezogen wurde, beruht auf der Mitteilung des BFA vom 06.02.2026. Die Feststellung, wonach im fortgesetzten Verfahren nicht die im Antrag genannte Bezugsperson römisch 40 , sondern die Ehefrau des BF als (neue) Bezugsperson herangezogen wurde, beruht auf der Mitteilung des BFA vom 06.02.2026.
Dass der BF die Behörde auf diesen Umstand ausdrücklich aufmerksam machte, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 11.03.2026, in welcher vorgebracht wurde, dass die asylberechtigte Stieftochter des BF und nicht dessen Ehefrau die maßgebliche Bezugsperson sei. Aus dem Schreiben des BFA vom 07.04.2026 ergibt sich jedoch, dass dieses ungeachtet dieses Vorbringens an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhielt. Der angefochtene Bescheid vom 20.04.2026 stützt sich in weiterer Folge auf ebendiese Wahrscheinlichkeitsprognose. Daraus war festzustellen, dass die Behörde eine andere Bezugsperson heranzog als jene, auf die sich der gegenständliche Antrag des BF stützte und weder die im behebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dargestellte Rechtsauffassung noch die darin aufgetragenen Ermittlungen ihrer neuerlichen Entscheidung zugrunde gelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Der gegenständliche Bescheid betrifft einen am 03.11.2022 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12. Juni 2026. Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft einen am 03.11.2022 bei einer Vertretungsbehörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026. Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 39 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 lautet:
„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:„Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. […] Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.
2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“ 4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.“
§ 46a NAG lautet:Paragraph 46 a, NAG lautet:
„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und
2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind
1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12. Juni 2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die nunmehr als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).
3.2. Zur Zurückverweisung im gegenständlichen Fall:
Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2.1. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid vom 31.10.2023 von der damals zuständigen ÖB Abu Dhabi abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, wurde der Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die ÖB Abu Dhabi zurückverwiesen. 3.2.1. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid vom 31.10.2023 von der damals zuständigen ÖB Abu Dhabi abgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025, W161 2287883-1/6E, wurde der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die ÖB Abu Dhabi zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Umstand der Gewährung eines Visums an die Ehefrau des BF, zugleich die Mutter der Bezugsperson, sowie an seinen Sohn, zugleich der Halbbruder der Bezugsperson, gegenständlich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.06.2014, B 369/2013) als entscheidungsrelevant erweise. So könnte es nach Art. 8 EMRK geboten sein, einem Elternteil eines Kindes vor dem Hintergrund, dass dem Kind ein Einreisetitel erteilt wird – ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß § 35 Abs. 5 AsylG – dem Elternteil die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten; dies sei auch vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.2017 zu E1001/2017 sowie im Erkenntnis vom 11.06.2018 zu E3362/2017 bekräftigt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Umstand der Gewährung eines Visums an die Ehefrau des BF, zugleich die Mutter der Bezugsperson, sowie an seinen Sohn, zugleich der Halbbruder der Bezugsperson, gegenständlich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,) als entscheidungsrelevant erweise. So könnte es nach Artikel 8, EMRK geboten sein, einem Elternteil eines Kindes vor dem Hintergrund, dass dem Kind ein Einreisetitel erteilt wird – ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Eigenschaft als Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG – dem Elternteil die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten; dies sei auch vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.11.2017 zu E1001/2017 sowie im Erkenntnis vom 11.06.2018 zu E3362/2017 bekräftigt worden.
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne es Art. 8 EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass dem BF – ungeachtet der fehlenden direkten Verwandtschaft mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen sei, wenn er die Eigenschaft als Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne des § 35 AsylG 2005 nicht erfülle. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden habe und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden müsse sowie in geeigneter Weise auch mit dem BF zu erörtern sei. Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne es Artikel 8, EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass dem BF – ungeachtet der fehlenden direkten Verwandtschaft mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung seines Familienlebens mit seinem minderjährigen Sohn, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen sei, wenn er die Eigenschaft als Familienangehöriger der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfülle. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden habe und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden müsse sowie in geeigneter Weise auch mit dem BF zu erörtern sei.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen des BF zum Familienverhältnis zum Sohn, werde sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK dringend geboten sein könnte, dem BF als Vater seines Sohnes die Fortsetzung des Familienlebens mit seinem Sohn in Österreich zu ermöglichen; diesbezüglich würden entsprechende Feststellungen der belangten Behörde fehlen, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des BF (Art. 8 EMRK) vorliege bzw. die Fortsetzung des Familienlebens des BF (mit seinem Sohn) in Österreich erforderlich sei. Die Behörde habe in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Rechtssätze würde es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt werde, wobei diese Ermittlungen bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einzufließen hätten. Dort sei auch Gelegenheit, gegebenenfalls, im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden könne.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen des BF zum Familienverhältnis zum Sohn, werde sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Artikel 8, EMRK dringend geboten sein könnte, dem BF als Vater seines Sohnes die Fortsetzung des Familienlebens mit seinem Sohn in Österreich zu ermöglichen; diesbezüglich würden entsprechende Feststellungen der belangten Behörde fehlen, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des BF (Artikel 8, EMRK) vorliege bzw. die Fortsetzung des Familienlebens des BF (mit seinem Sohn) in Österreich erforderlich sei. Die Behörde habe in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Rechtssätze würde es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt werde, wobei diese Ermittlungen bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einzufließen hätten. Dort sei auch Gelegenheit, gegebenenfalls, im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden könne.
3.2.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde jedoch weder den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2025 ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungsaufträgen entsprochen noch wurden die dort als entscheidungswesentlich bezeichneten Feststellungen zum Familienleben des BF mit seinem minderjährigen Sohn getroffen. Stattdessen stützte die Behörde ihre neuerliche Entscheidung auf einen völlig anderen Sachverhalt, indem sie unzutreffend die Ehefrau des BF als Bezugsperson heranzog und die negative Wahrscheinlichkeitsprognose ausschließlich mit deren Status als subsidiär Schutzberechtigte und der noch nicht verstrichenen dreijährigen Wartefrist begründete.
Es wurde der neuerlichen Entscheidung sohin nicht der verfahrensgegenständliche Antrag des BF zugrunde gelegt. Gegenstand des Verfahrens blieb nämlich unverändert der Antrag des BF auf Familienzusammenführung zur asylberechtigten Bezugsperson XXXX . Es wurde der neuerlichen Entscheidung sohin nicht der verfahrensgegenständliche Antrag des BF zugrunde gelegt. Gegenstand des Verfahrens blieb nämlich unverändert der Antrag des BF auf Familienzusammenführung zur asylberechtigten Bezugsperson römisch 40 .
Auch nachdem der BF die Verkennung der maßgeblichen Bezugsperson ausdrücklich aufgezeigt hatte, unterblieb jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachteten Ermittlungen und der gebotenen Prüfung nach Art. 8 EMRK. Die Behörde setzte sich damit im fortgesetzten Verfahren weder mit den tragenden Erwägungen noch mit der bindenden Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Auch nachdem der BF die Verkennung der maßgeblichen Bezugsperson ausdrücklich aufgezeigt hatte, unterblieb jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachteten Ermittlungen und der gebotenen Prüfung nach Artikel 8, EMRK. Die Behörde setzte sich damit im fortgesetzten Verfahren weder mit den tragenden Erwägungen noch mit der bindenden Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinander.
Im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Änderung der Rechtslage und Anwendbarkeit von § 46a NAG ist festzuhalten, dass die Behörde damit nicht von der Verpflichtung entbunden wird, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann der Familienangehörigenbegriff des NAG unter Umständen unions- oder verfassungskonform zu erweitern sein (vgl. grundlegend VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074). Ohne ausreichende Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben des BF kann nicht beurteilt werden, ob derartige Gesichtspunkte überhaupt relevant werden.Im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Änderung der Rechtslage und Anwendbarkeit von Paragraph 46 a, NAG ist festzuhalten, dass die Behörde damit nicht von der Verpflichtung entbunden wird, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann der Familienangehörigenbegriff des NAG unter Umständen unions- oder verfassungskonform zu erweitern sein vergleiche grundlegend VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074). Ohne ausreichende Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben des BF kann nicht beurteilt werden, ob derartige Gesichtspunkte überhaupt relevant werden.
Da im gegenständlich angefochtenen Bescheid weder die maßgebliche Bezugsperson (nunmehr Zusammenführende) zutreffend erfasst noch die erforderlichen Ermittlungen zum Familienleben durchgeführt wurden, fehlt es auch für eine Beurteilung nach der nunmehr maßgeblichen Bestimmung des § 46a NAG an einer tragfähigen Sachverhaltsgrundlage.Da im gegenständlich angefochtenen Bescheid weder die maßgebliche Bezugsperson (nunmehr Zusammenführende) zutreffend erfasst noch die erforderlichen Ermittlungen zum Familienleben durchgeführt wurden, fehlt es auch für eine Beurteilung nach der nunmehr maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 46 a, NAG an einer tragfähigen Sachverhaltsgrundlage.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreisetitel EMRK Ermittlungspflicht Familienleben Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung VerfahrensgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W621.2287883.2.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026