TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/25 W611 2337243-1

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Veröffentlicht am 25.09.2026
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Entscheidungsdatum

25.09.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §75
B-VG Art133 Abs4
NAG §46a
NAG §81
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 46a heute
  2. NAG § 46a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W611 2337243-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Resch über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RAin Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.10.2025, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia Resch über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RAin Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.10.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Dabei brachte er vor, der Vater von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, zu sein, der am 03.01.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Status der Asylberechtigten (im Familienverfahren) in Österreich zuerkannt worden sei. Es habe ein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsland oder einem Drittstaat bestanden und werde das Familienverhältnis mit regelmäßigen Telefonaten sowie Video-Anrufen aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wann seine Familie (Ehefrau und drei Töchter) Afghanistan bzw. den Iran verlassen habe, sei jedoch in Kenntnis von der Ausreiseabsicht gewesen; er sei informiert gewesen, dass es Heiratspläne für seine Tochter gegeben habe sowie, dass sie aufgrund dessen geflüchtet seien. Er wisse weder, ob seine Familie beabsichtigt habe, nach Österreich zu reisen, noch ob sie im Sommer oder Winter ausgereist seien. Der erste Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei vor zwei Jahren erfolgt, mittlerweile würden sie dreimal pro Woche über elektronische Medien kommunizieren. Im Zuge der Antragstellung wurde eine am 23.12.2024 durch ein österreichisches Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde betreffend die Bezugsperson vorgelegt, die die Personalien des Beschwerdeführers bei der Rubrik „Vater/Elternteil“ anführt. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Dabei brachte er vor, der Vater von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, zu sein, der am 03.01.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Status der Asylberechtigten (im Familienverfahren) in Österreich zuerkannt worden sei. Es habe ein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsland oder einem Drittstaat bestanden und werde das Familienverhältnis mit regelmäßigen Telefonaten sowie Video-Anrufen aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wann seine Familie (Ehefrau und drei Töchter) Afghanistan bzw. den Iran verlassen habe, sei jedoch in Kenntnis von der Ausreiseabsicht gewesen; er sei informiert gewesen, dass es Heiratspläne für seine Tochter gegeben habe sowie, dass sie aufgrund dessen geflüchtet seien. Er wisse weder, ob seine Familie beabsichtigt habe, nach Österreich zu reisen, noch ob sie im Sommer oder Winter ausgereist seien. Der erste Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei vor zwei Jahren erfolgt, mittlerweile würden sie dreimal pro Woche über elektronische Medien kommunizieren. Im Zuge der Antragstellung wurde eine am 23.12.2024 durch ein österreichisches Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde betreffend die Bezugsperson vorgelegt, die die Personalien des Beschwerdeführers bei der Rubrik „Vater/Elternteil“ anführt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte nach Erhalt dieses Antrags in einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) vom 05.06.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aus der Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Familieneigenschaft im Sinne von § 35 AsylG 2005 gar nicht bestehe. Zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Darüber hinaus könne im Herkunftsland des Beschwerdeführers jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt erlangt werden, sodass das behauptete Familienverhältnis auch nicht als erwiesen anzunehmen sei. Die Mutter der Bezugsperson habe sowohl bei der polizeilichen Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend angegeben, dass der Vater der Bezugsperson tot sei. Gegenteiliges sei nie behauptet bzw. der Personenstatus „verwitwet“ niemals revidiert worden. Somit würden sich Zweifel am Inhalt der im Einreiseantrag vorgelegten Dokumente/Unterlagen ergeben. Überdies erschließe sich aus dem Aktinhalt und den getroffenen Angaben der Mutter der angegebenen Bezugsperson, dass kein Familienleben vorliege.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte nach Erhalt dieses Antrags in einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) vom 05.06.2025 und der dazugehörigen Stellungnahme aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aus der Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Familieneigenschaft im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 gar nicht bestehe. Zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Darüber hinaus könne im Herkunftsland des Beschwerdeführers jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt erlangt werden, sodass das behauptete Familienverhältnis auch nicht als erwiesen anzunehmen sei. Die Mutter der Bezugsperson habe sowohl bei der polizeilichen Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend angegeben, dass der Vater der Bezugsperson tot sei. Gegenteiliges sei nie behauptet bzw. der Personenstatus „verwitwet“ niemals revidiert worden. Somit würden sich Zweifel am Inhalt der im Einreiseantrag vorgelegten Dokumente/Unterlagen ergeben. Überdies erschließe sich aus dem Aktinhalt und den getroffenen Angaben der Mutter der angegebenen Bezugsperson, dass kein Familienleben vorliege.

3. Mit Schreiben vom 09.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und ihm gleichzeitig die negative Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

4. Am 24.06.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zusammengefasst vor, dass die Mutter der Bezugsperson bereits im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärt habe, dass sie selbst nicht wisse, ob ihr Mann tatsächlich verstorben sei, sondern dass sie alle Informationen nur durch die Brüder des Ehemannes erhalten habe. Sie habe wörtlich angegeben, dass sie nicht an den Tod ihres Mannes glaube. Diese Brüder hätten ihre Informationen zum Tod des Beschwerdeführers nicht durch objektive Nachweise belegen können. Auch gegenüber den österreichischen Behörden sei zu keinem Zeitpunkt ein offizieller Nachweis, wie eine Sterbeurkunde, ein Grabnachweis oder Zeugenaussagen vorgelegt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe im Bescheid betreffend die Mutter der Bezugsperson selbst festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Mutter der Bezugsperson verwitwet sei. Auch die Bezugsperson habe vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, nichts über die Umstände des angeblichen Todes des Beschwerdeführers zu wissen; sie habe lediglich erfahren, dass er einmal auf dem Weg von der Arbeit nach Hause nach Afghanistan abgeschoben worden sei und einige Monate später der Onkel angerufen habe, um mitzuteilen, dass er getötet worden sei. Vor etwa zwei Jahren habe die Bezugsperson den Beschwerdeführer dann zufällig über soziale Medien wiedergefunden. Seither bestehe ein regelmäßiger Kontakt, und sei das familiäre Verhältnis wiederhergestellt geworden. Die Unterbrechung des familiären Verhältnisses habe ausschließlich auf der irrigen Annahme der Bezugsperson, dass der Beschwerdeführer verstorben sei, beruht. Bezüglich der nicht festgestellten Familieneigenschaft würden sich der Beschwerdeführer und die Bezugsperson ausdrücklich bereiterklären, einen DNA-Test durchführen zu lassen.

5. Mit E-Mail vom 22.08.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Islamabad vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrecht bleibe.

6. Mit Bescheid vom 14.10.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 und wurde begründend zusammengefasst darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung einer Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei; zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Rückmeldung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025 übermittelt.6. Mit Bescheid vom 14.10.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 und wurde begründend zusammengefasst darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung einer Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei; zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Rückmeldung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025 übermittelt.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt erfolgt bzw. kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen wurde vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers der Mutter der Bezugsperson damals mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg nach XXXX festgenommen worden sei und er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eventuell getötet worden sei. Weitere Details, wie etwa die Umstände des Auffindens der Leiche seien ihr nicht mitgeteilt worden; sie sei lediglich in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass die Leiche zum Zeitpunkt des Auffindens bereits stark verwest gewesen sei. Aufgrund der Verwesung der Leiche zum Zeitpunkt des Auffindens könnte es zu einem Missverständnis betreffend die Identität der Leiche gekommen sein; der Mutter der Bezugsperson sei nicht mitgeteilt worden, wer die Identifizierung der Leiche vorgenommen habe, und könne die kriminalpolizeiliche Arbeit in Afghanistan unter keinen Umständen mit der der österreichischen Behörden verglichen werden. Hinzu komme, dass weitere Nachfragen durch die Brüder des Beschwerdeführers strikt abgeblockt worden seien. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt erfolgt bzw. kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Neben einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen wurde vorgebracht, dass der Bruder des Beschwerdeführers der Mutter der Bezugsperson damals mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg nach römisch 40 festgenommen worden sei und er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eventuell getötet worden sei. Weitere Details, wie etwa die Umstände des Auffindens der Leiche seien ihr nicht mitgeteilt worden; sie sei lediglich in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass die Leiche zum Zeitpunkt des Auffindens bereits stark verwest gewesen sei. Aufgrund der Verwesung der Leiche zum Zeitpunkt des Auffindens könnte es zu einem Missverständnis betreffend die Identität der Leiche gekommen sein; der Mutter der Bezugsperson sei nicht mitgeteilt worden, wer die Identifizierung der Leiche vorgenommen habe, und könne die kriminalpolizeiliche Arbeit in Afghanistan unter keinen Umständen mit der der österreichischen Behörden verglichen werden. Hinzu komme, dass weitere Nachfragen durch die Brüder des Beschwerdeführers strikt abgeblockt worden seien.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.02.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (idF vor dem 12. Juni 2026) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Als zusammenführende Person wurde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, genannt; der Beschwerdeführer sei der Vater der als Bezugsperson Genannten (vgl. OZ 1, Einreiseantrag vom 08.01.2025, S. 5 ff).Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad. Als zusammenführende Person wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, genannt; der Beschwerdeführer sei der Vater der als Bezugsperson Genannten vergleiche OZ 1, Einreiseantrag vom 08.01.2025, S. 5 ff).

XXXX stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich am 03.01.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Familienverfahren) zuerkannt. Sie reiste damals in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ein und stellten diese jeweils am 15.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. elektronischer Akt zu W140 2214332-1/7Z). römisch 40 stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich am 03.01.2020 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Familienverfahren) zuerkannt. Sie reiste damals in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ein und stellten diese jeweils am 15.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche elektronischer Akt zu W140 2214332-1/7Z).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Botschaft Islamabad, den darin enthaltenen – vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen, dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt zu W140 2214332-1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Botschaft Islamabad, den darin enthaltenen – vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen, dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt zu W140 2214332-1.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde. Der Umstand, dass die als zusammenführende Person Genannte damals gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern einreiste und diese am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz stellten, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2026 lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, lauten:

„Übergangsbestimmungen

§ 81 […]Paragraph 81, […]

(50) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 weiter. § 22 gilt nicht. § 46a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.(50) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, weiter. Paragraph 22, gilt nicht. Paragraph 46 a, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.

[…]

Besondere Fälle der Familienzusammenführung

§ 46a.Paragraph 46 a,

(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lauten:

„Übergangsbestimmungen

§ 75 […]Paragraph 75, […]

(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:(39) Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

1. Belangte Behörde ist das Bundesamt.

2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.

3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.

4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.

§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.

(40) Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.(40) Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.

[…]“

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, die Bestimmung des § 35 AsylG alt mit 11.06.2026 außer Kraft getreten ist. Das Verfahren ist nunmehr nach § 46a NAG zu führen, die zuständige Behörde für jene Verfahren ist nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, die Bestimmung des Paragraph 35, AsylG alt mit 11.06.2026 außer Kraft getreten ist. Das Verfahren ist nunmehr nach Paragraph 46 a, NAG zu führen, die zuständige Behörde für jene Verfahren ist nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Es ist zu beachten, dass sich anhängige Verfahren in unterschiedlichen Stadien befinden können (anhängiges Verwaltungsverfahren, erhobene Beschwerde, anhängiges Verwaltungsgerichtsverfahren, anhängige Verfahren beim Verfassungsgerichtshof [VfGH] oder VwGH). All diesen Konstellationen ist gemein, dass die Verfahren vom Bundesamt oder vom BVwG nach der neuen Rechtslage weiterzuführen sind.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) ist zu entnehmen (vgl. EB 444 BlgNR XXVIII. GP, S 47), dass Bescheide nach § 35 sodann als nach § 46a NAG inhaltlich erlassen gelten, sobald dieser in Kraft tritt. Über Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerde bereits vor 12. Juni 2026 erhoben und noch nicht vorgelegt wurde, oder ob die Beschwerde ab 12. Juni 2026 erhoben wurde. Auch für solche Beschwerdeverfahren wird vorgesehen, dass die Entscheidungsfrist bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung im NAG gehemmt ist, die Beschwerde während dieser Hemmung nicht wegen des – aus der Aufhebung des bisherigen § 35 resultierenden – Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zurück- oder abgewiesen werden darf und bei Wegfall der Hemmung anhand der dann bereits in Kraft getretenen Nachfolgeregelung im NAG zu entscheiden ist; zusätzlich ist hier vorzusehen, dass belangte Behörde des Beschwerdeverfahrens das Bundesamt anstelle der Vertretungsbehörde ist. Führt die Überleitung in das NAG dazu, dass der Antrag nunmehr als mangelhaft anzusehen ist, so ist der Mangel von Amts wegen zu verbessern oder die Partei zur Verbesserung aufzufordern (§ 13 Abs. 3 AVG). Dies soll vermeiden, dass Parteien durch die Änderung der Rechtslage einen Nachteil aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel erleiden und Anträge oder Beschwerden ohne Möglichkeit einer Verbesserung zurückgewiesen werden. Beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren sind nach der neuen Rechtslage unter Beachtung der auch für die Fälle gemäß Abs. 39 geltenden Maßgaben, insbesondere der darin vorgesehenen Hemmung der Entscheidungsfrist, zu Ende zu führen. Auch in diesen Fällen gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen hat (Abs. 40).Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) ist zu entnehmen vergleiche EB 444 BlgNR römisch 28 . GP, S 47), dass Bescheide nach Paragraph 35, sodann als nach Paragraph 46 a, NAG inhaltlich erlassen gelten, sobald dieser in Kraft tritt. Über Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerde bereits vor 12. Juni 2026 erhoben und noch nicht vorgelegt wurde, oder ob die Beschwerde ab 12. Juni 2026 erhoben wurde. Auch für solche Beschwerdeverfahren wird vorgesehen, dass die Entscheidungsfrist bis zum Inkrafttreten der Nachfolgeregelung im NAG gehemmt ist, die Beschwerde während dieser Hemmung nicht wegen des – aus der Aufhebung des bisherigen Paragraph 35, resultierenden – Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zurück- oder abgewiesen werden darf und bei Wegfall der Hemmung anhand der dann bereits in Kraft getretenen Nachfolgeregelung im NAG zu entscheiden ist; zusätzlich ist hier vorzusehen, dass belangte Behörde des Beschwerdeverfahrens das Bundesamt anstelle der Vertretungsbehörde ist. Führt die Überleitung in das NAG dazu, dass der Antrag nunmehr als mangelhaft anzusehen ist, so ist der Mangel von Amts wegen zu verbessern oder die Partei zur Verbesserung aufzufordern (Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Dies soll vermeiden, dass Parteien durch die Änderung der Rechtslage einen Nachteil aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel erleiden und Anträge oder Beschwerden ohne Möglichkeit einer Verbesserung zurückgewiesen werden. Beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren sind nach der neuen Rechtslage unter Beachtung der auch für die Fälle gemäß Absatz 39, geltenden Maßgaben, insbesondere der darin vorgesehenen Hemmung der Entscheidungsfrist, zu Ende zu führen. Auch in diesen Fällen gilt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen hat (Absatz 40,).

Im gegenständlichen Verfahren war nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, da der Beschwerdeführer durch die Änderung der Rechtslage keinen Nachteil erleidet, welcher auf einem formalen oder inhaltlichen Mangel basiert. Wie Punkt 3.3. zu entnehmen ist, liegen gegenständlich die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor.Im gegenständlichen Verfahren war nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, da der Beschwerdeführer durch die Änderung der Rechtslage keinen Nachteil erleidet, welcher auf einem formalen oder inhaltlichen Mangel basiert. Wie Punkt 3.3. zu entnehmen ist, liegen gegenständlich die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor.

3.3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Zeitpunkt seiner Entscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel objektiv vorliegen. Der Aufenthaltstitel nach § 46a NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Wege des Familiennachzugs) ist ein akzessorisches, mithin von einer bestimmten zusammenführenden Person abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel objektiv vorliegen. Der Aufenthaltstitel nach Paragraph 46 a, NAG („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Wege des Familiennachzugs) ist ein akzessorisches, mithin von einer bestimmten zusammenführenden Person abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

Nach § 46a Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne jener Bestimmung, Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Gemäß Abs. 2 ist Familienangehörigen von Zusammenführenden ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen. Abs. 5 Z 2 leg. cit. normiert weiters, dass Familienangehörige die Eltern eines Fremden sind, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne jener Bestimmung, Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Gemäß Absatz 2, ist Familienangehörigen von Zusammenführenden ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn diese die Voraussetzungen erfüllen. Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. normiert weiters, dass Familienangehörige die Eltern eines Fremden sind, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird.

Der Beschwerdeführer nannte in seinem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG (idF vor dem 12. Juni 2026) XXXX , geboren am XXXX , als zusammenführende Person. Er gab an, dass diese seine minderjährige Tochter sei. Der Beschwerdeführer nannte in seinem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG in der Fassung vor dem 12. Juni 2026) römisch 40 , geboren am römisch 40 , als zusammenführende Person. Er gab an, dass diese seine minderjährige Tochter sei.

§ 46a Abs. 5 NAG setzt jedoch – im Gegensatz zum ehemaligen § 35 Abs. 5 AsylG – voraus, dass die minderjährige zusammenführende Person nunmehr unbegleitet in das Bundesgebiet einreiste und hier internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger erhielt. Das Tatbestandsmerkmal des „unbegleitet sein“ ist unionsrechtlich (Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG) so definiert, dass der Minderjährige ohne Begleitung eines für ihn gesetzlich oder faktisch verantwortlichen Erwachsenen auf sich allein gestellt sein muss.Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG setzt jedoch – im Gegensatz zum ehemaligen Paragraph 35, Absatz 5, AsylG – voraus, dass die minderjährige zusammenführende Person nunmehr unbegleitet in das Bundesgebiet einreiste und hier internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger erhielt. Das Tatbestandsmerkmal des „unbegleitet sein“ ist unionsrechtlich (Artikel 2, Litera f, der Richtlinie 2003/86/EG) so definiert, dass der Minderjährige ohne Begleitung eines für ihn gesetzlich oder faktisch verantwortlichen Erwachsenen auf sich allein gestellt sein muss.

XXXX war im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundegebiet und im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nachweislich in Begleitung ihrer Mutter und zwei Schwestern. Sohin scheitert die Familienzusammenführung gegenständlich bereits am inhaltlichen Tatbestandmerkmal des unbegleiteten und minderjährigen Fremden als zusammenführende Person. römisch 40 war im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundegebiet und im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nachweislich in Begleitung ihrer Mutter und zwei Schwestern. Sohin scheitert die Familienzusammenführung gegenständlich bereits am inhaltlichen Tatbestandmerkmal des unbegleiteten und minderjährigen Fremden als zusammenführende Person.

Im gegenständlichen Fall führt die Abweisung des Antrages nicht zu einem dauerhaften oder absoluten Ausschluss des Familiennachzugs. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen und in diesem Verfahren seine Ehefrau als rechtmäßige Bezugsperson anzuführen. Da die Ehefrau ebenfalls über einen entsprechenden Status der Asylberechtigten im Bundesgebiet verfügt, steht dem Beschwerdeführer ein gangbarer und gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Alternativweg zur Herstellung des gemeinsamen Familienlebens zur Verfügung, zumal diesbezüglich die Voraussetzungen der Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 46a Abs. 5 NAG grundsätzlich gegeben wären. Die Versagung des Aufenthaltstitels im aktuellen Verfahren ist daher im Hinblick auf das staatliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen verhältnismäßig und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen durch Art. 8 EMRK garantierten Rechten.Im gegenständlichen Fall führt die Abweisung des Antrages nicht zu einem dauerhaften oder absoluten Ausschluss des Familiennachzugs. Es steht dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen und in diesem Verfahren seine Ehefrau als rechtmäßige Bezugsperson anzuführen. Da die Ehefrau ebenfalls über einen entsprechenden Status der Asylberechtigten im Bundesgebiet verfügt, steht dem Beschwerdeführer ein gangbarer und gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Alternativweg zur Herstellung des gemeinsamen Familienlebens zur Verfügung, zumal diesbezüglich die Voraussetzungen der Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG grundsätzlich gegeben wären. Die Versagung des Aufenthaltstitels im aktuellen Verfahren ist daher im Hinblick auf das staatliche Interesse an einem geordneten Zuwanderungswesen verhältnismäßig und verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechten.

Da die inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen sohin nicht (mehr) vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 19 Abs. 12 NAG kann unbeschadet des § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG kann unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 19 Abs. 12 NAG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, zudem der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig ist und aktuell weder zur Einreise in das Bundesgebiet, noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, zudem der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig ist und aktuell weder zur Einreise in das Bundesgebiet, noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind solche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, sowie des BGBl. I Nr. 81/2026 mit 07.08.2026, woraus sich insgesamt ergibt, dass Beschwerdeverfahren über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach dem ehemaligen § 35 AsylG nunmehr nach dem neu geltenden § 46a NAG fortzuführen sind, hervorgekommen. Die Bestimmung des § 46a Abs. 5 Z 2 NAG ist eindeutig und verweist nunmehr darauf, dass als zusammenführende Person „nur“ mehr ein Kind eines Fremden in Frage kommt, welches im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen ist. Eine Übergangsregelung ist diesbezüglich nicht vorgesehen. Insofern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die eindeutige Rechtslage, sodass sich die ordentliche Revision vor diesem Hintergrund als unzulässig erweist.Im vorliegenden Fall findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und sind solche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, sowie des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, mit 07.08.2026, woraus sich insgesamt ergibt, dass Beschwerdeverfahren über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach dem ehemaligen Paragraph 35, AsylG nunmehr nach dem neu geltenden Paragraph 46 a, NAG fortzuführen sind, hervorgekommen. Die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG ist eindeutig und verweist nunmehr darauf, dass als zusammenführende Person „nur“ mehr ein Kind eines Fremden in Frage kommt, welches im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger gewesen ist. Eine Übergangsregelung ist diesbezüglich nicht vorgesehen. Insofern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die eindeutige Rechtslage, sodass sich die ordentliche Revision vor diesem Hintergrund als unzulässig erweist.

Schlagworte

Einreisetitel Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2337243.1.00

Im RIS seit

05.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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