TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/28 W170 2349269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2026
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Entscheidungsdatum

28.09.2026

Norm

BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W170 2349269-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von ChefInspin XXXX , vertreten durch OM Rechtsanwaltskanzlei MMag. Dr. Elisa Florina OZEGOVIC, LL.M., gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.07.2026, Gz. 2026-0.548.632, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von ChefInspin römisch 40 , vertreten durch OM Rechtsanwaltskanzlei MMag. Dr. Elisa Florina OZEGOVIC, LL.M., gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.07.2026, Gz. 2026-0.548.632, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„ChefInspin XXXX ist verdächtig, es am 23.04.2023, als eingeteilte Brandermittlerin im Dauerdienst trotz ausdrücklichem Ersuchen durch BezInsp Mag. XXXX unterlassen zu haben, in den Außendienst abzurücken und einen ausgebrannten PKW zu untersuchen, BezInsp Mag. XXXX an das Kommando zu verweisen, damit dort ein Brandermittler eingeteilt werde oder so die Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu untersuchen erst im Laufe des Tages augenscheinlich geworden ist, die Aufgabe einem anderen Brandermittler zu übertragen.„ChefInspin römisch 40 ist verdächtig, es am 23.04.2023, als eingeteilte Brandermittlerin im Dauerdienst trotz ausdrücklichem Ersuchen durch BezInsp Mag. römisch 40 unterlassen zu haben, in den Außendienst abzurücken und einen ausgebrannten PKW zu untersuchen, BezInsp Mag. römisch 40 an das Kommando zu verweisen, damit dort ein Brandermittler eingeteilt werde oder so die Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu untersuchen erst im Laufe des Tages augenscheinlich geworden ist, die Aufgabe einem anderen Brandermittler zu übertragen.

Es besteht daher der Verdacht, dass ChefInspin XXXX ihre dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft und engagiert erfüllt und somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begangen sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erschüttert und somit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 1. Satz begangen hat und wird deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es besteht daher der Verdacht, dass ChefInspin römisch 40 ihre dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft und engagiert erfüllt und somit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erschüttert und somit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, 1. Satz begangen hat und wird deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. ChefInspin XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Exekutivbeamtin der LPD Kärnten, sie wird derzeit als Fachbereichsleiterin im Fachbereich 2, Vermögensdelikte, im SPK Villach verwendet.1.1. ChefInspin römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigte) ist Exekutivbeamtin der LPD Kärnten, sie wird derzeit als Fachbereichsleiterin im Fachbereich 2, Vermögensdelikte, im SPK Villach verwendet.

Die Disziplinarbeschuldigte ist weder Mitglied eines Personalvertretungsorgans noch eines Wahlausschusses.

1.2. Zum Disziplinarverfahren:

1.2.1. Der Dienstbehörde wurde der Sachverhalt am 18.08.2025 bekannt.

1.2.2. Mit Schreiben der LPD Kärnten vom 16.06.2026, P6/6520-04/2026-PA3, wurde eine Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten des SPK Villach vom 04.06.2025, PAD/25/008604738016/AA, an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet, wo diese am 19.06.2026 einlangte. Unter einem wurde die Disziplinaranzeige der Disziplinarbeschuldigten übermittelt.

In der Disziplinaranzeige wird – soweit noch relevant – der Disziplinarbeschuldigten vorgehalten, am 23.04.2023 als Brandermittlerin im Dauerdienst auf Anfrage des BezInsp XXXX am Vormittag des 23.04.2023 die Besichtigung eines Brand-Tatortes nicht durchgeführt zu haben. Aufgrund der Untätigkeit der Disziplinarbeschuldigten (zu diesem Zeitpunkt noch BezInsp) habe ChefInsp XXXX auf Basis von Mehrdienstleistungen über Ersuchen von BezInsp XXXX diese Brand-Tatortarbeit am Folgetag durchführen, weshalb durch die Verweigerung der Besichtigung nicht nur dem Ersuchen des BezInsp XXXX nicht entsprochen worden sei, sondern auch gegen dienstrechtliche Grundsätze der gewissenhaften, engagierten und wirtschaftlichen Dienstverrichtung verstoßen worden sei und Überstunden angefallen seien.In der Disziplinaranzeige wird – soweit noch relevant – der Disziplinarbeschuldigten vorgehalten, am 23.04.2023 als Brandermittlerin im Dauerdienst auf Anfrage des BezInsp römisch 40 am Vormittag des 23.04.2023 die Besichtigung eines Brand-Tatortes nicht durchgeführt zu haben. Aufgrund der Untätigkeit der Disziplinarbeschuldigten (zu diesem Zeitpunkt noch BezInsp) habe ChefInsp römisch 40 auf Basis von Mehrdienstleistungen über Ersuchen von BezInsp römisch 40 diese Brand-Tatortarbeit am Folgetag durchführen, weshalb durch die Verweigerung der Besichtigung nicht nur dem Ersuchen des BezInsp römisch 40 nicht entsprochen worden sei, sondern auch gegen dienstrechtliche Grundsätze der gewissenhaften, engagierten und wirtschaftlichen Dienstverrichtung verstoßen worden sei und Überstunden angefallen seien.

Der Disziplinaranzeige ist kein Erlass angeschlossen, ein solcher wurde auch nicht von der Behörde beigeschafft.

1.3. Der Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinaranzeige übermittelt.

Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.07.2026, Gz. 2026-0.548.632, wurde gegen die Disziplinarbeschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigten am 20.07.2026, dem Disziplinaranwalt am 14.07.2026 zugestellt.

Der Spruchpunkt I. des Einleitungsbeschlusses lautet: Der Spruchpunkt römisch eins. des Einleitungsbeschlusses lautet:

„l. Einleitungsbeschluss

Gegen die Kriminalbeamtin und Fachbereichsleiterin des FB 2 im SPK Villach, Chefinspektorin XXXX , wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl.Nr. 333/1979 idgF., gemäß S 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Gegen die Kriminalbeamtin und Fachbereichsleiterin des FB 2 im SPK Villach, Chefinspektorin römisch 40 , wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraph 91, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl.Nr. 333 aus 1979, idgF., gemäß S 123 Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Chefinspektorin XXXX ist verdächtig: Sie habe es am 23. April 2023, als eingeteilte Brandermittlerin im Dauerdienst trotz ausdrücklicher Anforderung eines Mitarbeiters - unterlassen, in den Außendienst abzurücken und einen ausgebrannten PKW zu untersuchen.Chefinspektorin römisch 40 ist verdächtig: Sie habe es am 23. April 2023, als eingeteilte Brandermittlerin im Dauerdienst trotz ausdrücklicher Anforderung eines Mitarbeiters - unterlassen, in den Außendienst abzurücken und einen ausgebrannten PKW zu untersuchen.

Die Beamtin ist verdächtig ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.“Die Beamtin ist verdächtig ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.“

Mit Spruchpunkt II. wurde das Disziplinarverfahren hinsichtlich anderer Vorwürfe eingestellt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Disziplinarverfahren hinsichtlich anderer Vorwürfe eingestellt.

Mit am 10.08.2026, 16.08 Uhr bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde durch die nunmehrige, im Spruch genannte Vertreterin der Disziplinarbeschuldigten für diese Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Punkt I. des Einleitungsbeschlusses vom 14.07.2026. In der Beschwerde wird insbesondere bestritten, dass eine solche „ausdrückliche Aufforderung“ überhaupt objektivierbar sei. Die maßgebliche E-Mail von BezInsp Mag. XXXX vom 23.04.2023 enthalte lediglich den Hinweis, er habe über den Fahrzeugbrand berichtet und angeregt, das Fahrzeug „eventuell“ innen anzusehen; daraus lasse sich weder eine konkrete Aufforderung noch eine Weigerung der Beschuldigten ableiten. Zudem hätten sich die im Strafverfahren einvernommenen ChefInsp XXXX und ChefInsp XXXX an eine entsprechende Weigerung bzw. Dienstpflichtverletzung nicht erinnern können. Darüber hinaus rügt die Beschwerde erhebliche Verfahrensmängel und eine einseitige, vorgreifende Beweiswürdigung. Der Disziplinarbeschuldigten seien die Vorwürfe vor Einbringung der Disziplinaranzeige nicht ausreichend konkretisiert worden; trotz ihres ausdrücklichen Ersuchens um Konkretisierung sei sie zum maßgeblichen Sachverhalt nicht einvernommen worden. Auch BezInsp Mag. XXXX sowie weitere relevante Zeugen seien vom Anzeigenleger nicht persönlich befragt und Dienstpläne und mögliche alternative Brandermittler nicht hinreichend überprüft worden. Die Anzeige stütze sich damit im Wesentlichen auf Jahre später herangezogene E-Mails, ohne deren Wahrheitsgehalt und Kontext ausreichend zu verifizieren. Da nach Auffassung der Beschwerde weder die behauptete ausdrückliche Aufforderung noch eine tatsächliche Weigerung und damit auch keine Dienstpflichtverletzung hinreichend objektivierbar seien, werde beantragt, auch hinsichtlich dieses verbliebenen Punktes von der Einleitung des Disziplinarverfahrens Abstand zu nehmen bzw. das Verfahren einzustellen.Mit am 10.08.2026, 16.08 Uhr bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde durch die nunmehrige, im Spruch genannte Vertreterin der Disziplinarbeschuldigten für diese Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Punkt römisch eins. des Einleitungsbeschlusses vom 14.07.2026. In der Beschwerde wird insbesondere bestritten, dass eine solche „ausdrückliche Aufforderung“ überhaupt objektivierbar sei. Die maßgebliche E-Mail von BezInsp Mag. römisch 40 vom 23.04.2023 enthalte lediglich den Hinweis, er habe über den Fahrzeugbrand berichtet und angeregt, das Fahrzeug „eventuell“ innen anzusehen; daraus lasse sich weder eine konkrete Aufforderung noch eine Weigerung der Beschuldigten ableiten. Zudem hätten sich die im Strafverfahren einvernommenen ChefInsp römisch 40 und ChefInsp römisch 40 an eine entsprechende Weigerung bzw. Dienstpflichtverletzung nicht erinnern können. Darüber hinaus rügt die Beschwerde erhebliche Verfahrensmängel und eine einseitige, vorgreifende Beweiswürdigung. Der Disziplinarbeschuldigten seien die Vorwürfe vor Einbringung der Disziplinaranzeige nicht ausreichend konkretisiert worden; trotz ihres ausdrücklichen Ersuchens um Konkretisierung sei sie zum maßgeblichen Sachverhalt nicht einvernommen worden. Auch BezInsp Mag. römisch 40 sowie weitere relevante Zeugen seien vom Anzeigenleger nicht persönlich befragt und Dienstpläne und mögliche alternative Brandermittler nicht hinreichend überprüft worden. Die Anzeige stütze sich damit im Wesentlichen auf Jahre später herangezogene E-Mails, ohne deren Wahrheitsgehalt und Kontext ausreichend zu verifizieren. Da nach Auffassung der Beschwerde weder die behauptete ausdrückliche Aufforderung noch eine tatsächliche Weigerung und damit auch keine Dienstpflichtverletzung hinreichend objektivierbar seien, werde beantragt, auch hinsichtlich dieses verbliebenen Punktes von der Einleitung des Disziplinarverfahrens Abstand zu nehmen bzw. das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2026 vorgelegt.

1.4. Zu korrespondierenden Strafverfahren:

1.4.1. Der Staatsanwaltschaft wurde der Verdacht am 21.07.2025 bekannt, diese führte bis zum 13.03.2026 ein Verfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs.

1.4.2. Das wegen der gegenständlichen Angelegenheit geführte Strafverfahren gegen die Disziplinarbeschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Graz mit Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 13.03.2026, 28 St 75/25x-1.36, mit folgender Begründung eingestellt:

„Die Erstbeschuldigte CI XXXX soll es nur aufgrund ihrer „Aversion gegenüber Bl XXXX “ am 24. April 2023 unterlassen haben, in ihrer Funktion als Exekutivbeamtin des SPK Villach und sachkundiges Organ für Brandermittlungen, die sofort notwendigen Ermittlungen, wie die Sicherung von Spuren zur Klärung der Brandursache nach dem Brand eines PKW im Ortsgebiet von Villach, vorzunehmen. Dieser Tatvorwurf basierte lediglich auf den Angaben des BI XXXX . Die Ermittlungen dazu ergaben, dass sich der Brandvorfall am 22. Februar 2022 ereignet hat bzw. zu diesem Zeitpunkt zur Anzeige gebracht wurde. Cl XXXX war am 23.4.2022 ab 07.00 Uhr bis zum 24.4.2022 bis 07.00 Uhr im Dienst. CI XXXX trat am 24.4.2022 auf Mehrdienstleistungen (Überstunden) von 09.30 Uhr bis 14.00 Uhr in den Dienst. Die Erstbeschuldigte gab an, sich nicht an einen solchen Vorfall zu erinnern und bestritt, Anrufe des Anzeigers nicht entgegen genommen zu haben, wäre ein solcher Vorfall tatsächlich vorgefallen, hätte aber BI XXXX wohl sofort Anzeige erstatten müssen und nicht erst drei Jahre später. CI XXXX gab dazu als Zeuge vernommen an, dass es stimmen würde, dass er zur Vornahme dieser Brandursachenermittlungen Mehrdienstleistungen verrichtet habe, er könne aber nicht mehr sagen, wer ihn in den Dienst zitiert habe und warum, er habe ebenfalls keine Wahrnehmungen dazu, dass CI XXXX sich geweigert hätte, die Brandursachenermittlungen vorzunehmen. Zudem gab er an, dass er den Vorwurf des Bl XXXX als unangebracht sehe, zumal dieser keine Erfahrung mit Brandursachenermittlungen habe. Bei der Tätigkeit als Brandursachenermittler sei vorgesehen, Ursachenermittlungssuchen nur bei Tag durchzuführen, weswegen es für Cl XXXX nicht möglich gewesen wäre, wenn der Brand in der Nacht gewesen wäre, die Ursachenermittlungen durchzuführen. Es stand somit Aussage gegen Aussage und konnte über drei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr geklärt werden, ob die Vorwürfe zutreffen, weswegen diesbezüglich ebenfalls mit Einstellung vorzugehen war.“„Die Erstbeschuldigte CI römisch 40 soll es nur aufgrund ihrer „Aversion gegenüber Bl römisch 40 “ am 24. April 2023 unterlassen haben, in ihrer Funktion als Exekutivbeamtin des SPK Villach und sachkundiges Organ für Brandermittlungen, die sofort notwendigen Ermittlungen, wie die Sicherung von Spuren zur Klärung der Brandursache nach dem Brand eines PKW im Ortsgebiet von Villach, vorzunehmen. Dieser Tatvorwurf basierte lediglich auf den Angaben des BI römisch 40 . Die Ermittlungen dazu ergaben, dass sich der Brandvorfall am 22. Februar 2022 ereignet hat bzw. zu diesem Zeitpunkt zur Anzeige gebracht wurde. Cl römisch 40 war am 23.4.2022 ab 07.00 Uhr bis zum 24.4.2022 bis 07.00 Uhr im Dienst. CI römisch 40 trat am 24.4.2022 auf Mehrdienstleistungen (Überstunden) von 09.30 Uhr bis 14.00 Uhr in den Dienst. Die Erstbeschuldigte gab an, sich nicht an einen solchen Vorfall zu erinnern und bestritt, Anrufe des Anzeigers nicht entgegen genommen zu haben, wäre ein solcher Vorfall tatsächlich vorgefallen, hätte aber BI römisch 40 wohl sofort Anzeige erstatten müssen und nicht erst drei Jahre später. CI römisch 40 gab dazu als Zeuge vernommen an, dass es stimmen würde, dass er zur Vornahme dieser Brandursachenermittlungen Mehrdienstleistungen verrichtet habe, er könne aber nicht mehr sagen, wer ihn in den Dienst zitiert habe und warum, er habe ebenfalls keine Wahrnehmungen dazu, dass CI römisch 40 sich geweigert hätte, die Brandursachenermittlungen vorzunehmen. Zudem gab er an, dass er den Vorwurf des Bl römisch 40 als unangebracht sehe, zumal dieser keine Erfahrung mit Brandursachenermittlungen habe. Bei der Tätigkeit als Brandursachenermittler sei vorgesehen, Ursachenermittlungssuchen nur bei Tag durchzuführen, weswegen es für Cl römisch 40 nicht möglich gewesen wäre, wenn der Brand in der Nacht gewesen wäre, die Ursachenermittlungen durchzuführen. Es stand somit Aussage gegen Aussage und konnte über drei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr geklärt werden, ob die Vorwürfe zutreffen, weswegen diesbezüglich ebenfalls mit Einstellung vorzugehen war.“

1.5. Die Disziplinarbeschuldigte befand sich am 23.04.2023 von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Plandienst von 22.00 bis 24.00 Uhr und am 24.04.2023 von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr im Journaldienst und am 24.04.2023 von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr wieder im Plandienst.

In einer Einvernahme am 30.09.2025 gab der Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten, Obstlt XXXX , an, dass die Disziplinarbeschuldigte am 23.04.2023 Plandienst gehabt habe und dieser auf Grund der „Austragungen“ (Dokumentation der Tätigkeiten im Dienst) keine Auslastung mit Arbeit bei der Disziplinarbeschuldigten habe erkennen können. In einer Einvernahme am 30.09.2025 gab der Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten, Obstlt römisch 40 , an, dass die Disziplinarbeschuldigte am 23.04.2023 Plandienst gehabt habe und dieser auf Grund der „Austragungen“ (Dokumentation der Tätigkeiten im Dienst) keine Auslastung mit Arbeit bei der Disziplinarbeschuldigten habe erkennen können.

Die Disziplinarbeschuldigte gab in einer Einvernahme am 11.12.2025 hinsichtlich des nunmehr relevanten Punktes an sie sich nicht erinnern könne, mit BezInsp Mag. XXXX am Vorfallstag bezüglich der Brandermittlung im Kontakt gewesen zu sein, sie könne die Vorwürfe daher nicht nachvollziehen. Es sei auch ein weiterer Brandermittler im Dienst gewesen. Die Disziplinarbeschuldigte gab in einer Einvernahme am 11.12.2025 hinsichtlich des nunmehr relevanten Punktes an sie sich nicht erinnern könne, mit BezInsp Mag. römisch 40 am Vorfallstag bezüglich der Brandermittlung im Kontakt gewesen zu sein, sie könne die Vorwürfe daher nicht nachvollziehen. Es sei auch ein weiterer Brandermittler im Dienst gewesen.

Aus den vom SPK Villach zugesandten Unterlagen kann nachvollzogen werden, dass der Brandvorfall zum Aktenvorgang des SPK Villach zu PAD/23/00825206 (schwere Sachbeschädigung) am 22. April 2022 vorgefallen ist, bzw. der Polizei zur Anzeige gebracht wurde und dass die Disziplinarbeschuldigte vom 23.04.2022, von 07:00 Uhr bis zum 24.04.2023, 07:00 Uhr im Dienst und Chefinsp XXXX erst am 24.04.2022 und auf Basis von Mehrdienstleistungen von 09:30 bis 14:00 Uhr im Dienst war.Aus den vom SPK Villach zugesandten Unterlagen kann nachvollzogen werden, dass der Brandvorfall zum Aktenvorgang des SPK Villach zu PAD/23/00825206 (schwere Sachbeschädigung) am 22. April 2022 vorgefallen ist, bzw. der Polizei zur Anzeige gebracht wurde und dass die Disziplinarbeschuldigte vom 23.04.2022, von 07:00 Uhr bis zum 24.04.2023, 07:00 Uhr im Dienst und Chefinsp römisch 40 erst am 24.04.2022 und auf Basis von Mehrdienstleistungen von 09:30 bis 14:00 Uhr im Dienst war.

In einem E-Mail vom 23.04.2023 gab BezInsp Mag. XXXX unter anderem (soweit relevant) an, dass am 23.04.2023 die Übergabe des HD an die Disziplinarbeschuldigte erfolgt sei. BezInsp Mag. XXXX habe dieser umfassend von dem „KFZ-ED“ erzählt, auch mit dem Hinweis eventuell das KFZ einzusehen, das innen abgebrannt gewesen sei, da sie ja Brandermittlerin sei. „ XXXX “ (ChefInsp XXXX ) habe BezInsp Mag. XXXX in dessen Urlaub nicht stören wollen. Dazu habe BezInsp Mag. XXXX der Disziplinarbeschuldigten auch eine Übersicht ausgedruckt und Hilfe angeboten. BezInsp Mag. XXXX habe aber nicht wirklich großes Interesse bemerkt. BezInsp Mag. XXXX sei dann vormittags noch im Büro gewesen, da Exekutivbedienstete einer Polizeiinspektion noch einiges neues zum Akt berichten hatten. Man habe dann noch weitere Beweismittel gefunden, die dem Beschuldigten auf die restlichen 3 KFZ-EDs vom 20./21. April zugeordnet werden konnten.In einem E-Mail vom 23.04.2023 gab BezInsp Mag. römisch 40 unter anderem (soweit relevant) an, dass am 23.04.2023 die Übergabe des HD an die Disziplinarbeschuldigte erfolgt sei. BezInsp Mag. römisch 40 habe dieser umfassend von dem „KFZ-ED“ erzählt, auch mit dem Hinweis eventuell das KFZ einzusehen, das innen abgebrannt gewesen sei, da sie ja Brandermittlerin sei. „ römisch 40 “ (ChefInsp römisch 40 ) habe BezInsp Mag. römisch 40 in dessen Urlaub nicht stören wollen. Dazu habe BezInsp Mag. römisch 40 der Disziplinarbeschuldigten auch eine Übersicht ausgedruckt und Hilfe angeboten. BezInsp Mag. römisch 40 habe aber nicht wirklich großes Interesse bemerkt. BezInsp Mag. römisch 40 sei dann vormittags noch im Büro gewesen, da Exekutivbedienstete einer Polizeiinspektion noch einiges neues zum Akt berichten hatten. Man habe dann noch weitere Beweismittel gefunden, die dem Beschuldigten auf die restlichen 3 KFZ-EDs vom 20./21. April zugeordnet werden konnten.

In einem E-Mail vom 06.05.2026 gab BezInsp Mag. XXXX an, dass er am 23.04.2024, morgens, die Disziplinarbeschuldigte von einer Brandstiftung an einem PKW in Kenntnis gesetzt und diese ersucht habe, den PKW als zuständige Brandermittlerin zu besichtigen; am nächsten Tag habe er sie gefragt, ob diese „dazugekommen“ sei, den PKW zu besichtigen, was die Disziplinarbeschuldigte verneint habe. Dies schien BezInsp Mag. XXXX mangels im EDD dokumentierter größerer Einsätze nicht schlüssig, weshalb dieser ChefInsp XXXX ersucht habe, das Fahrzeug zu besichtigen bzw. die Ermittlungen zu unterstützen. In einem E-Mail vom 06.05.2026 gab BezInsp Mag. römisch 40 an, dass er am 23.04.2024, morgens, die Disziplinarbeschuldigte von einer Brandstiftung an einem PKW in Kenntnis gesetzt und diese ersucht habe, den PKW als zuständige Brandermittlerin zu besichtigen; am nächsten Tag habe er sie gefragt, ob diese „dazugekommen“ sei, den PKW zu besichtigen, was die Disziplinarbeschuldigte verneint habe. Dies schien BezInsp Mag. römisch 40 mangels im EDD dokumentierter größerer Einsätze nicht schlüssig, weshalb dieser ChefInsp römisch 40 ersucht habe, das Fahrzeug zu besichtigen bzw. die Ermittlungen zu unterstützen.

Von der Disziplinarbeschuldigten wurde dieser Vorwurf oder ein strafbares Verhalten in Abrede gestellt.

Von ChefInsp XXXX wurde dazu angegeben, dass er zur Vornahme der Brandursachenermittlungen Mehrdienstleistungen verrichtet habe bzw. in den Dienst gekommen wäre; er habe aber keine Wahrnehmungen gehabt, dass die Disziplinarbeschuldigte sich geweigert habe, die Brandursachenermittlungen vorzunehmen. Von ChefInsp römisch 40 wurde dazu angegeben, dass er zur Vornahme der Brandursachenermittlungen Mehrdienstleistungen verrichtet habe bzw. in den Dienst gekommen wäre; er habe aber keine Wahrnehmungen gehabt, dass die Disziplinarbeschuldigte sich geweigert habe, die Brandursachenermittlungen vorzunehmen.

Von BezInsp XXXX , MSc wurde ausgeführt, dass auch er am 23. und 24.04.2022 im Dienst gewesen und auch er ein Brandermittler sei und es BezInsp Mag. XXXX daher auch möglich gewesen wäre, wenn sich die Disziplinarbeschuldigte tatsächlich geweigert hätte, die Erhebungen durchzuführen, BezInsp XXXX , MSc als (im Dienst befindlichen) Brandermittler anzusprechen.Von BezInsp römisch 40 , MSc wurde ausgeführt, dass auch er am 23. und 24.04.2022 im Dienst gewesen und auch er ein Brandermittler sei und es BezInsp Mag. römisch 40 daher auch möglich gewesen wäre, wenn sich die Disziplinarbeschuldigte tatsächlich geweigert hätte, die Erhebungen durchzuführen, BezInsp römisch 40 , MSc als (im Dienst befindlichen) Brandermittler anzusprechen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, denen die Disziplinarbeschuldigte diesbezüglich nicht entgegengetreten ist, hinsichtlich der Feststellung, dass die Disziplinarbeschuldigte nicht Mitglied eines Personalvertretungsorgans noch eines Wahlausschusses ist, ist auf die Anlage 9b der Disziplinaranzeige (AS 220) zu verweisen.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1 ergeben sich aus der Disziplinaranzeige; dieser ist die Beschwerde diesbezüglich nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage; dass der Disziplinarbeschuldigten die Disziplinaranzeige übermittelt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Beschwerde (S. 3, AS 4).

2.4. Die Feststellungen zu 1.4.1. ergeben sich hinsichtlich des Beginns des Strafverfahrens aus der Disziplinaranzeige, hinsichtlich des Endes des Strafverfahrens und der Feststellungen zu 1.4.2. aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 01.04.2026, 28 St 75/25x-1.36.

2.5. Hinsichtlich der Feststellung, dass und wann sich die Disziplinarbeschuldigte am 23. und 24.04.2023 im Dienst befand ist auf die Anlage 1c der Disziplinaranzeige zu verweisen.

Hinsichtlich der dargestellten Aussagen ist auf die jeweiligen Niederschriften der Einvernahmen, die alle der Disziplinaranzeige beigelegt sind, sowie die beiden E-Mails des BezInsp Mag. XXXX zu verweisen.Hinsichtlich der dargestellten Aussagen ist auf die jeweiligen Niederschriften der Einvernahmen, die alle der Disziplinaranzeige beigelegt sind, sowie die beiden E-Mails des BezInsp Mag. römisch 40 zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

3.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Allerdings wird der Lauf (unter anderem) der in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt.Allerdings wird der Lauf (unter anderem) der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt.

Unbestritten wurde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 18.08.2025 bekannt und hat diese am 19.06.2026 Disziplinaranzeige erstattet, wobei das korrespondierende Strafverfahren vom 21.07.2025 (also vor Bekanntgabe der Dienstpflichtverletzung bei der Dienstbehörde) bis zum 13.03.2026 bei der Staatsanwaltschaft anhängig war. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG liegt daher nicht vor.Unbestritten wurde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 18.08.2025 bekannt und hat diese am 19.06.2026 Disziplinaranzeige erstattet, wobei das korrespondierende Strafverfahren vom 21.07.2025 (also vor Bekanntgabe der Dienstpflichtverletzung bei der Dienstbehörde) bis zum 13.03.2026 bei der Staatsanwaltschaft anhängig war. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt daher nicht vor.

Weiters wurde – unter Berücksichtigung der Hemmung vom 21.07.2025 bis zum 13.03.2026 – innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.07.2026 erlassen wurde. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher ebenfalls nicht vor. Weiters wurde – unter Berücksichtigung der Hemmung vom 21.07.2025 bis zum 13.03.2026 – innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde der Verdacht der Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 20.07.2026 erlassen wurde. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG liegt daher ebenfalls nicht vor.

Auch liegt Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht vor; die am 23.04.2023 gesetzte Tathandlung liegt zwar bis zur Erlassung des Einleitungsbeschlusses gegenüber der Disziplinarbeschuldigten am 20.07.2026 bereits drei Jahre zwei Monate und 27 Tage zurück, allerdings sind aus dieser Frist die Zeit der Anhängigkeit des Strafverfahrens vom 21.07.2025 bis zum 13.03.2026 – also 7 Monate und 20 Tage – herauszurechnen, sodass die Einleitung – wenn auch knapp – weniger als drei Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, erfolgte.Auch liegt Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht vor; die am 23.04.2023 gesetzte Tathandlung liegt zwar bis zur Erlassung des Einleitungsbeschlusses gegenüber der Disziplinarbeschuldigten am 20.07.2026 bereits drei Jahre zwei Monate und 27 Tage zurück, allerdings sind aus dieser Frist die Zeit der Anhängigkeit des Strafverfahrens vom 21.07.2025 bis zum 13.03.2026 – also 7 Monate und 20 Tage – herauszurechnen, sodass die Einleitung – wenn auch knapp – weniger als drei Jahre, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, erfolgte.

Zu den weiteren Einstellungsgründen ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage im Verdachtsbereich feststeht, dass der Disziplinarbeschuldigten die ihr zur Last gelegte Tathandlung – nämlich die Nichtuntersuchung eines Brandtatortes als sachkundige Brandermittlerin – im Verdachtsbereich vorzuwerfen ist und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich den E-Mails des BezInsp Mag. XXXX können die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Taten auch nicht nicht erwiesen werden (auch wenn die inhaltliche Beweisführung schwierig sein mag und im Disziplinarverfahren zu erfolgen hat); ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist unten zu prüfen. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Schuld der Disziplinarbeschuldigten gering ist; auch scheint – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – eine Bestrafung der Disziplinarbeschuldigten geboten, um diese und andere von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, weil die Disziplinarbeschuldigte das Unrecht der Tat – so diese vorliegt – nicht einsieht und es im Lichte des Aufgaben der Exekutive im Strafverfolgungsbereich notwendig ist, gerade in vergleichbaren Straftaten mit Nachdruck zu ermitteln. Zu den weiteren Einstellungsgründen ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage im Verdachtsbereich feststeht, dass der Disziplinarbeschuldigten die ihr zur Last gelegte Tathandlung – nämlich die Nichtuntersuchung eines Brandtatortes als sachkundige Brandermittlerin – im Verdachtsbereich vorzuwerfen ist und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich den E-Mails des BezInsp Mag. römisch 40 können die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Taten auch nicht nicht erwiesen werden (auch wenn die inhaltliche Beweisführung schwierig sein mag und im Disziplinarverfahren zu erfolgen hat); ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist unten zu prüfen. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Schuld der Disziplinarbeschuldigten gering ist; auch scheint – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – eine Bestrafung der Disziplinarbeschuldigten geboten, um diese und andere von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, weil die Disziplinarbeschuldigte das Unrecht der Tat – so diese vorliegt – nicht einsieht und es im Lichte des Aufgaben der Exekutive im Strafverfolgungsbereich notwendig ist, gerade in vergleichbaren Straftaten mit Nachdruck zu ermitteln.

3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen.

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

3.4. Einleitend ist auf die Rechtslage hinzuweisen; gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist – hier – die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.3.4. Einleitend ist auf die Rechtslage hinzuweisen; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist – hier – die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 1. Satz BDG hat – hier – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 1. Satz BDG hat – hier – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

3.5. In seinem E-Mail vom 23.04.2023 hat BezInsp Mag. XXXX unter anderem (soweit relevant) angegeben, dass am 23.04.2023 die Übergabe des HD an die Disziplinarbeschuldigte erfolgt und dieser von ihm umfassend von dem „KFZ-ED“ erzählt worden sei, auch mit dem Hinweis „eventuell“ das KFZ einzusehen, das innen abgebrannt gewesen sei, da sie ja Brandermittlerin sei. 3.5. In seinem E-Mail vom 23.04.2023 hat BezInsp Mag. römisch 40 unter anderem (soweit relevant) angegeben, dass am 23.04.2023 die Übergabe des HD an die Disziplinarbeschuldigte erfolgt und dieser von ihm umfassend von dem „KFZ-ED“ erzählt worden sei, auch mit dem Hinweis „eventuell“ das KFZ einzusehen, das innen abgebrannt gewesen sei, da sie ja Brandermittlerin sei.

Soweit es sich bei diesem Hinweis um ein Ersuchen an die Disziplinarbeschuldigte gehandelt hat, dieses Fahrzeug als Brandermittlerin zu untersuchen, wäre diese verpflichtet gewesen, dem Ersuchen nachzukommen oder dem BezInsp Mag. XXXX mitzuteilen, dass dies nicht möglich wäre bzw. ihn an das Kommando zu verweisen, damit dieses einen Brandermittler einteile, oder – so diese Unmöglichkeit erst im Laufe des Tages augenscheinlich geworden wäre – die Aufgabe einem anderen Brandermittler zu übertragen. So wie BezInsp Mag. XXXX den Vorfall schildert, ist davon auszugehen, dass er davon ausgegangen wäre, dass die Disziplinarbeschuldigte diese Tätigkeit übernimmt.Soweit es sich bei diesem Hinweis um ein Ersuchen an die Disziplinarbeschuldigte gehandelt hat, dieses Fahrzeug als Brandermittlerin zu untersuchen, wäre diese verpflichtet gewesen, dem Ersuchen nachzukommen oder dem BezInsp Mag. römisch 40 mitzuteilen, dass dies nicht möglich wäre bzw. ihn an das Kommando zu verweisen, damit dieses einen Brandermittler einteile, oder – so diese Unmöglichkeit erst im Laufe des Tages augenscheinlich geworden wäre – die Aufgabe einem anderen Brandermittler zu übertragen. So wie BezInsp Mag. römisch 40 den Vorfall schildert, ist davon auszugehen, dass er davon ausgegangen wäre, dass die Disziplinarbeschuldigte diese Tätigkeit übernimmt.

Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Formulierung „eventuell“ eine so schwache war, dass die Disziplinarbeschuldigte die Aufforderung als Bitte, das Fahrzeug nur bei Vorliegen entsprechenden zeitlichen Ressourcen zu untersuchen, verstehen hätte können, dass BezInsp Mag. XXXX die Disziplinarbeschuldigte gar nicht ersucht hat oder diese das als reine Dienstübergabe verstanden hat, ohne dass sich für diese Handlungspflichten ergeben würden. All diese Fragen sind aber im Disziplinarverfahren zu klären, insbesondere die Formulierung des Ersuchens, unter welchen Umständen dieses ergangen ist und ob BezInsp Mag. XXXX davon ausgehen konnte, dass die Disziplinarbeschuldigte dieses Ersuchen auch verstanden hat (was anhand ihrer Reaktion zu beurteilen sein wird); im Zweifel wird – es sind immerhin schon mehr als drei Jahre vergangen – der Sachverhalt zu Gunsten der Disziplinarbeschuldigten festzustellen sein.Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Formulierung „eventuell“ eine so schwache war, dass die Disziplinarbeschuldigte die Aufforderung als Bitte, das Fahrzeug nur bei Vorliegen entsprechenden zeitlichen Ressourcen zu untersuchen, verstehen hätte können, dass BezInsp Mag. römisch 40 die Disziplinarbeschuldigte gar nicht ersucht hat oder diese das als reine Dienstübergabe verstanden hat, ohne dass sich für diese Handlungspflichten ergeben würden. All diese Fragen sind aber im Disziplinarverfahren zu klären, insbesondere die Formulierung des Ersuchens, unter welchen Umständen dieses ergangen ist und ob BezInsp Mag. römisch 40 davon ausgehen konnte, dass die Disziplinarbeschuldigte dieses Ersuchen auch verstanden hat (was anhand ihrer Reaktion zu beurteilen sein wird); im Zweifel wird – es sind immerhin schon mehr als drei Jahre vergangen – der Sachverhalt zu Gunsten der Disziplinarbeschuldigten festzustellen sein.

Den Verdacht können die genannten Umstände nicht beseitigen, auch wenn sie ihn zum Teil entkräften.

Wenn aber eine im Exekutivdienst tätige Brandermittlerin einen Tatort, bei dem vermutlich vorsätzlich Feuer gelegt wurde, nicht in Augenschein nimmt, obwohl sie dazu aufgefordert oder auch auf diesen nur hingewiesen wurde und auch keine (oben beschriebenen) Ersatzhandlungen setzt, erfüllt sie ihre dienstlichen Aufgaben nicht gewissenhaft und engagiert.

Nach der Verdachtslage – auch wenn diese nicht besonders schwer wiegt – hat die Disziplinarbeschuldigte daher eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begangen.Nach der Verdachtslage – auch wenn diese nicht besonders schwer wiegt – hat die Disziplinarbeschuldigte daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen.

Gemäß § 43 Abs. 2 1. Satz BDG hat – hier – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wenn eine im Exekutivdienst tätige Brandermittlerin einen Tatort, bei dem vermutlich vorsätzlich Feuer gelegt wurde, nicht in Augenschein nimmt, obwohl sie dazu aufgefordert oder auch auf diesen nur hingewiesen wurde und auch keine (oben beschriebenen) Ersatzhandlungen setzt, setzt sie aber gerade ein Verhalten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erschüttert. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 1. Satz BDG hat – hier – die Beamtin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Wenn eine im Exekutivdienst tätige Brandermittlerin einen Tatort, bei dem vermutlich vorsätzlich Feuer gelegt wurde, nicht in Augenschein nimmt, obwohl sie dazu aufgefordert oder auch auf diesen nur hingewiesen wurde und auch keine (oben beschriebenen) Ersatzhandlungen setzt, setzt sie aber gerade ein Verhalten, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erschüttert.

Nach der Verdachtslage – auch wenn diese nicht besonders schwer wiegt – hat die Disziplinarbeschuldigte daher eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 1. Satz BDG begangen.Nach der Verdachtslage – auch wenn diese nicht besonders schwer wiegt – hat die Disziplinarbeschuldigte daher eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, 1. Satz BDG begangen.

3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Gegenständlich wurde außerdem nicht substantiiert das Vorliegen von Verjährung behauptet bzw. ist dies auf Grund des Tatzeitpunktes auch auszuschließen; daher war auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Verdacht Verdachtslage Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2349269.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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