Entscheidungsdatum
28.09.2026Norm
AVG §17Spruch
,
W137 2347830-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 01.07.2026, GZ D033.022/26 2026-0.552.437, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde vom 01.07.2026, GZ D033.022/26 2026-0.552.437, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 und 16 IFG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 und 16 IFG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 28.04.2026 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) um Begründung, warum über seine Datenschutzbeschwerde noch nicht entschieden worden sei. Zudem ersuchte er um Bekanntgabe der Geschäftszahl bei der niederländischen Datenschutzbehörde, um sich dort wegen deren Untätigkeit beschweren zu können. Zudem ersuche er um Information, welches Verfahrensrecht angewendet werde und ersuche gestützt “auf alle erdenklichen Rechtsgrundlagen, insbesondere auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Auskunftspflichtgesetz” um Übermittlung der Kommunikation zwischen der österreichischen und der niederländischen Aufsichtsbehörde.
Diesbezüglich antwortete die DSB mit Schreiben vom 15.05.2026 unter Mitteilung der dortigen Geschäftszahl, dass sie zum Stand des Verfahrens bei der (federführend zuständigen) niederländischen Auskunftsbehörde keine Auskunft geben könne.
Welche rechtlichen Schritte er dort setzen könne und welches Verfahrensrecht dort Anwendung finde, seien keine Informationen, die bei der DSB vorhanden oder verfügbar im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG seien. Hinsichtlich der behördlichen Kommunikation bestehe eine besondere Informationszugangsregelung gemäß § 17 AVG, weshalb das IFG hier keine Anwendung finde. Er könne diesbezüglich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG einbringen. Welche rechtlichen Schritte er dort setzen könne und welches Verfahrensrecht dort Anwendung finde, seien keine Informationen, die bei der DSB vorhanden oder verfügbar im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG seien. Hinsichtlich der behördlichen Kommunikation bestehe eine besondere Informationszugangsregelung gemäß Paragraph 17, AVG, weshalb das IFG hier keine Anwendung finde. Er könne diesbezüglich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, IFG einbringen.
Mit Eingabe vom 24.05.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Ausführungen der DSB nicht nachvollziehen könne, und beantragte 1. Akteneinsicht in den Verfahrensakt samt interner Kommunikation der Datenschutzbehörden sowie 2. bescheidmäßige Absprache “insbesondere basierend auf § 11 IFG” hinsichtlich der nicht erteilten Auskunft.Mit Eingabe vom 24.05.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Ausführungen der DSB nicht nachvollziehen könne, und beantragte 1. Akteneinsicht in den Verfahrensakt samt interner Kommunikation der Datenschutzbehörden sowie 2. bescheidmäßige Absprache “insbesondere basierend auf Paragraph 11, IFG” hinsichtlich der nicht erteilten Auskunft.
Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte die DSB mit, dass niederländisches Verfahrensrecht (eine nähere Bezeichnung könne sich nicht machen) angewendet wäre. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am selben Tag, dass ihm dies Angesichts Art 60 Abs. 8 DSGVO nicht nachvollziehbar sei und er einen Anspruch habe, dass seine Beschwerde in angemessener Frist erledigt werde. Zudem wiederholte er den Antrag auf bescheidmäßige Absprache. Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte die DSB mit, dass niederländisches Verfahrensrecht (eine nähere Bezeichnung könne sich nicht machen) angewendet wäre. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am selben Tag, dass ihm dies Angesichts Artikel 60, Absatz 8, DSGVO nicht nachvollziehbar sei und er einen Anspruch habe, dass seine Beschwerde in angemessener Frist erledigt werde. Zudem wiederholte er den Antrag auf bescheidmäßige Absprache.
2. Mit Bescheid vom 01.07.2026, GZ D033.022/26 2026-0.552.437, wurde die Akteneinsicht in den Verfahrensakt samt Kommunikation zwischen der österreichischen und der niederländischen Datenschutzbehörde sowie Auskunft über das in den Niederlanden anwendbare Verfahrensrecht im Rahmen des IFG nicht erteilt.
Begründend wurde in diesem Kontext im Wesentlichen ausgeführt, dass § 16 IFG normiere, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, sofern besondere Informationszugangsregelungen bestehen würden. Dies sei durch § 17 AVG (Akteneinsicht) gegeben, weshalb eine Akteneinsicht nicht auf das IFG gestützt werden könne. Das Begehren auf Akteneinsicht werde in diesem Sinne im Akt zur Geschäftszahl D130.1516 behandelt.Begründend wurde in diesem Kontext im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 16, IFG normiere, dass dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, sofern besondere Informationszugangsregelungen bestehen würden. Dies sei durch Paragraph 17, AVG (Akteneinsicht) gegeben, weshalb eine Akteneinsicht nicht auf das IFG gestützt werden könne. Das Begehren auf Akteneinsicht werde in diesem Sinne im Akt zur Geschäftszahl D130.1516 behandelt.
Das anwendbare niederländische Verfahrensrecht sei hingegen keine bei der DSB vorhandene Information, sondern müsste erst recherchiert werden. Diese Information sei somit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG nicht vorhanden oder verfügbar. Das anwendbare niederländische Verfahrensrecht sei hingegen keine bei der DSB vorhandene Information, sondern müsste erst recherchiert werden. Diese Information sei somit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG nicht vorhanden oder verfügbar.
3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.07.2026 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe seine Begehren unzulässigerweise auf das IFG eingeschränkt. Er habe sie aber auf Basis aller erdenklichen Rechtsgrundlagen beantragt. Sein primärer Kontakt nach der DSGVO sei auch seine nationale Aufsichtsbehörde. Auch hätte die niederländische Aufsichtsbehörde der österreichischen auf Nachfrage die konkret anwendbaren Verfahrensgesetze mitteilen müssen. Diese würden sich aber ohnehin „in ein paar Minuten verlässlich ermitteln“ lassen.
Beantragt wurde:
- den Bescheid der DSB ersatzlos zu beheben,
- in eventu ihm Akteneinsicht zu gewähren und die begehrten Informationen zu erteilen,
- eine mündliche Verhandlung insbesondere zur Parteieinvernahme seiner Person durchzuführen,
- ihm vor einer etwaigen Entscheidung Parteiengehör einzuräumen.
4. Mit Schreiben vom 14.07.2026 legte die DSB den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies darauf, dass der gegenständliche Bescheid ausschließlich auf Basis des IFG ergangen sei. Wie im Bescheid dargelegt werde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in einem gesonderten Verfahren behandelt. Zur Erstellung von rechtlichen Ausführungen oder Recherchen über verfahrensrechtliche Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sei die DSB nach der Rechtsprechung des VwGH (zum Auskunftspflichtgesetz) nicht verpflichtet. 4. Mit Schreiben vom 14.07.2026 legte die DSB den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies darauf, dass der gegenständliche Bescheid ausschließlich auf Basis des IFG ergangen sei. Wie im Bescheid dargelegt werde der Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in einem gesonderten Verfahren behandelt. Zur Erstellung von rechtlichen Ausführungen oder Recherchen über verfahrensrechtliche Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sei die DSB nach der Rechtsprechung des VwGH (zum Auskunftspflichtgesetz) nicht verpflichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Die ursprüngliche Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wurde der federführend zuständigen niederländischen Datenschutzbehörde übermittelt; die dortige Verfahrenszahl wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben.
1.2. Die Datenschutzbehörde behandelt den Antrag auf Akteneinsicht derzeit im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zur GZ: D130.1516, was sie dem Beschwerdeführer bereits im angefochtenen Bescheid (Punkt C.3.) mitgeteilt hat. Der gegenständliche Bescheid betrifft ausschließlich eine Absprache im Kontext des IFG, für das unter anderem auch ein vom AVG abweichendes Fristenregime gilt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits im Besitz der von ihm begehrten Informationen zum niederländischen Verwaltungsrecht gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie dem behördlichen Vorlageschreiben.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der DSB.
2.2. Die weiteren Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid.
2.3. Die Feststellungen zum Informationsstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Beschwerde (Punkt 2.) in der wörtlich ausgeführt wird:
„Im Übrigen lassen sich die relevanten Rechtsgrundlagen in ein paar Minuten verlässlich ermitteln. (…) All das wäre auch für die Österreichische Datenschutzbehörde leicht zu eruieren gewesen.“
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen zu diesem Zeitpunkt bereits selbstständig ermittelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im IFG nicht vorgesehen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des IFG:
§ 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 3 ZuständigkeitParagraph 3, Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 16 Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenParagraph 16, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
3.4. Der Begriff der Information nach Art. 22a B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art 22a B-VG, Rz 2 und 34).3.4. Der Begriff der Information nach Artikel 22 a, B-VG ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Die Annahme, es gäbe einen noch weiteren verfassungsgesetzlichen Informationsbegriff als die (ohnedies großzügige) Begriffsbestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG und somit zwei informationsfreiheitsrechtliche Informationsbegriffe, einen einfachgesetzlichen und einen verfassungsgesetzlichen, widerspricht einer historisch-systematischen Auslegung. Das Zugangsrecht besteht nur zu Informationen im Wirkungsbereich des Organs, was eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des Organs erfordert vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 2 und 34).
3.4. Zum Inhalt der gegenständlichen Prüfung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz (VwGH – 09.09.2015 2013/04/0021) kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. In der bezeichneten Entscheidung – die hinsichtlich ihrer Kernaussagen (und die Formulierung des § 2 IFG) unverändert Anwendung finden kann – hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz (VwGH – 09.09.2015 2013/04/0021) kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. In der bezeichneten Entscheidung – die hinsichtlich ihrer Kernaussagen (und die Formulierung des Paragraph 2, IFG) unverändert Anwendung finden kann – hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
5.3. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Auch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses können nicht Gegenstand einer Auskunft im Sinne des § 1 Auskunftspflichtgesetz sein. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsersuchenden nicht förderlich sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, 98/01/0473 und vom 15. September 2006, 2004/04/0018, jeweils mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, 96/09/0192, mwN).5.3. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet. Auch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses können nicht Gegenstand einer Auskunft im Sinne des Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz sein. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsersuchenden nicht förderlich sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2000, 98/01/0473 und vom 15. September 2006, 2004/04/0018, jeweils mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, 96/09/0192, mwN).
(…)
5.5. Hinsichtlich des Ersuchens um Übermittlung der, der Tabelle zugrunde liegenden Anzeigen in anonymisierter Form gegen Kostenbekanntgabe, bzw. des Antrags auf Einsicht in die bezughabenden Akten, wobei sich das rechtliche Interesse "aus dem Ihnen bekannten Verfahren gemäß § 113 Abs. 5 GewO, sowie der Tatsache, dass das vorgenannte Schreiben der BPD Graz einen wesentlichen Beitrag zum Ermittlungsverfahren der Stadt Graz geleistet hat", ergebe, ist die Beschwerde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, 2000/01/0267, vom 5. Juni 1991, 91/01/0004, mwN, und vom 22. Februar 1991, 90/12/0214, mwN). Das Auskunftspflichtgesetz bildet auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (vgl. das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2011, 2009/06/0059).5.5. Hinsichtlich des Ersuchens um Übermittlung der, der Tabelle zugrunde liegenden Anzeigen in anonymisierter Form gegen Kostenbekanntgabe, bzw. des Antrags auf Einsicht in die bezughabenden Akten, wobei sich das rechtliche Interesse "aus dem Ihnen bekannten Verfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO, sowie der Tatsache, dass das vorgenannte Schreiben der BPD Graz einen wesentlichen Beitrag zum Ermittlungsverfahren der Stadt Graz geleistet hat", ergebe, ist die Beschwerde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, 2000/01/0267, vom 5. Juni 1991, 91/01/0004, mwN, und vom 22. Februar 1991, 90/12/0214, mwN). Das Auskunftspflichtgesetz bildet auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen vergleiche das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2011, 2009/06/0059).
Das gegenständliche Verfahren betrifft – soweit es nicht um Akteneinsicht (samt Kommunikation zwischen den Behörden) geht – die Übermittlung von Informationen zum niederländischen Verfahrensrecht. Diese werden weder von der DSB erstellt noch sind sie bei dieser vorhanden. Es gibt auch für die DSB keine Veranlassung, Informationen über das Verfahrensrecht ausländischer Behörden (insbesondere allfälliger, einer Säumnisbeschwerde inhaltlich gleichkommender Rechtsbehelfe) zu verfügen.
Der „primäre Ansprechpartner“ gemäß Art. 56 Abs. 6 DSGVO ermöglicht insbesondere die Einbringung einer Datenschutzbeschwerde bei der nationalen Behörde. Eine Verpflichtung der Behörde, für den Beschwerdeführer rechtliche Recherchen durchzuführen, kann dieser Bestimmung nicht unterstellt werden.Der „primäre Ansprechpartner“ gemäß Artikel 56, Absatz 6, DSGVO ermöglicht insbesondere die Einbringung einer Datenschutzbeschwerde bei der nationalen Behörde. Eine Verpflichtung der Behörde, für den Beschwerdeführer rechtliche Recherchen durchzuführen, kann dieser Bestimmung nicht unterstellt werden.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich festhält: „Im Übrigen lassen sich die relevanten Rechtsgrundlagen in ein paar Minuten verlässlich ermitteln.“ Anschließend führt er aus, dass man diese problemlos eruieren könne. Damit besteht auch unabhängig vom oben dargelegten kein objektivierbares Interesse an einer Informationserteilung.
3.5. Zu § 16 IFG und dem Verhältnis zur Akteneinsicht3.5. Zu Paragraph 16, IFG und dem Verhältnis zur Akteneinsicht
Die Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auch berechtigt auf § 16 IFG, da der Beschwerdeführer im hier relevanten (datenschutzrechtlichen) Verfahren zweifelsfrei Verfahrenspartei ist. Wie sie dem Beschwerdeführer auch nachweislich schon im angefochtenen Bescheid mitgeteilt hat, führt sie in diesem Kontext ein eigenständiges Verfahren betreffend Akteneinsicht nach § 17 AVG. Die Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auch berechtigt auf Paragraph 16, IFG, da der Beschwerdeführer im hier relevanten (datenschutzrechtlichen) Verfahren zweifelsfrei Verfahrenspartei ist. Wie sie dem Beschwerdeführer auch nachweislich schon im angefochtenen Bescheid mitgeteilt hat, führt sie in diesem Kontext ein eigenständiges Verfahren betreffend Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG.
Da es sich hier um zwei abtrennbare rechtliche Komplexe (mit zudem unterschiedlichen Fristläufen) handelt, ist eine eigenständige Entscheidung (zunächst nur) über eine faktische Akteneinsicht nach dem IFG zulässig. Über die Akteneinsicht nach § 17 AVG (und gegebenenfalls die nicht näher spezifizierten „alle erdenklichen Rechtsgrundlagen“, die der Beschwerdeführer seitens der Behörde geprüft haben will, wird gesondert entschieden). Da es sich hier um zwei abtrennbare rechtliche Komplexe (mit zudem unterschiedlichen Fristläufen) handelt, ist eine eigenständige Entscheidung (zunächst nur) über eine faktische Akteneinsicht nach dem IFG zulässig. Über die Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG (und gegebenenfalls die nicht näher spezifizierten „alle erdenklichen Rechtsgrundlagen“, die der Beschwerdeführer seitens der Behörde geprüft haben will, wird gesondert entschieden).
3.6. Zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers
Hinsichtlich der sonstigen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die DSB den Antrag des Beschwerdeführers nicht „eingeschränkt“, sondern lediglich den auf das IFG gestützten Teil in einer abgetrennten Entscheidung erledigt hat. Darüber hinaus sieht das IFG – nicht zuletzt aufgrund der verkürzten Entscheidungsfristen – kein Parteiengehör des Antragstellers vor.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die DSB hätte lediglich eine Auskunft bei der niederländischen Datenschutzbehörde einholen müssen, ergibt sich daraus klar, dass die begehrten Informationen eben nicht bei der DSB vorhanden sind. Vielmehr wäre ein gesonderter Schritt zur Informationsbeschaffung bei einem Dritten erforderlich gewesen. Ein solcher ist explizit nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst.
Letzteres gilt auch für externe Informationen, die „leicht zu eruieren“ sind – wobei diesfalls auch die Motivation eines Antragstellers nach IFG hinterfragt werden müsste. Offensichtlich begehrte der Beschwerdeführer hier (neben der Akteneinsicht) ja Informationen, die er sich problemlos selbst aus dem Internet verschaffen konnte, während er die verfahrensgegenständliche Beschwerde formulierte (siehe oben Punkte 1.3. und 2.3.).
Festzuhalten ist schließlich, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz weder selbst eine Akteneinsicht gewähren, noch eine bei einer Behörde vorhandene Information erteilen kann. Für ein weiteres Parteiengehör besteht angesichts einer Bescheidbegründung von zwei Seiten und einer klar formulierten Beschwerde im selben Umfang bei unstrittigem Sachverhalt keine Notwendigkeit.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (insbesondere zwecks Einvernahme seiner Person) gestellt, aber nicht ausgeführt, was dabei eigentlich geklärt werden soll. Dies umso mehr als ein bestrittener Sachverhalt nicht ersichtlich ist
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung somit darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und keine komplexen Rechtsfragen zu erörtern sind.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; im Detail etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; im Detail etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht zwar aktuell noch keine Judikatur des VwGH zum Informationsfreiheitsgesetz, allerdings sind Judikate zum Auskunftspflichtgesetz – gerade im Zusammenhang mit Abwägungsentscheidungen betreffend Persönlichkeitsrechte - zumindest grundsätzlich auch auf das IFG anzuwenden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht zwar aktuell noch keine Judikatur des VwGH zum Informationsfreiheitsgesetz, allerdings sind Judikate zum Auskunftspflichtgesetz – gerade im Zusammenhang mit Abwägungsentscheidungen betreffend Persönlichkeitsrechte - zumindest grundsätzlich auch auf das IFG anzuwenden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsrecht Informationszugang - Verweigerung WissenserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026