Entscheidungsdatum
29.09.2026Norm
AsylG 2005 §32Spruch
,
W618 2351463-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Johannes HAHN, LL.M. (WU) als Einzelrichter über die auf § 22a BFA-VG analog gestützte Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Georgien, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.09.2026, Zl. XXXX , mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet wurde, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Johannes HAHN, LL.M. (WU) als Einzelrichter über die auf Paragraph 22 a, BFA-VG analog gestützte Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.09.2026, Zl. römisch 40 , mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet wurde, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 10.09.2026 mit einem Flugzeug nach Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Gegenüber den Grenzkontrollorganen wies sie sich mit ihrem georgischen Reisepass aus. Im Zuge der Einreisekontrolle suchte die Beschwerdeführerin um internationalen Schutz an. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in ihrem Herkunftsland wegen ihrer sexuellen Orientierung bedroht werde.
In weiterer Folge wurden der georgische Reisepass und das Flugticket der Beschwerdeführerin sichergestellt. Die Beschwerdeführerin wurde nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen.
3. Am 11.09.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) registriert. Bei der Registrierung gab die Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sie ihr Herkunftsland wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei lesbisch. Aus diesem Grund habe ihr Vater damit gedroht, dass er sie zwangsverheiraten werde.
4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.09.2026 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei und ihr die Einreise nicht gestattet werde.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.09.2026 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet sei und ihr die Einreise nicht gestattet werde.
5. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2026, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihr die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2026, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihr die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung führt das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle. Ihr Antrag auf internationalen Schutz werde im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 43 bis 54 VerfVO geprüft. Die Beschwerdeführerin habe sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten und dürfe diesen Ort nicht verlassen. Die Einreise sei ihr nicht gestattet. Sie befinde sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit liege vor.In der Begründung führt das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle. Ihr Antrag auf internationalen Schutz werde im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 VerfVO geprüft. Die Beschwerdeführerin habe sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten und dürfe diesen Ort nicht verlassen. Die Einreise sei ihr nicht gestattet. Sie befinde sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit liege vor.
Weiters seien keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe (Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK) ersichtlich, die der Durchführung des Grenzverfahrens und der Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.Weiters seien keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich, die der Durchführung des Grenzverfahrens und der Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin unterliege der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das österreichische Bundesgebiet. Sie könne in jedem Stand des Verfahrens freiwillig ausreisen.
Sollte die Beschwerdeführerin den ihr zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liege eine unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet vor, die eine Verwaltungsübertretung darstelle und mit einer Geld- oder Ersatzfreiheitsstrafe zu ahnden sei. Darüber hinaus könne die Missachtung der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Vollziehung des Bescheides, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie zur Erfüllung der europäischen Verpflichtungen, überwiege.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde offenstehe.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.09.2026 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
6. Am selben Tag wurde die zuständige Landespolizeidirektion seitens des BFA ersucht, die Vorführung der Beschwerdeführerin in den Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit zumindest 11.09.2026 im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat.
7. Mit – sowohl an das BFA als auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem – Schriftsatz vom 25.09.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2026, Zl. XXXX , mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet wurde, eine Beschwerde „gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 sowie in analoger Anwendung von § 22a BFA-VG“.7. Mit – sowohl an das BFA als auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem – Schriftsatz vom 25.09.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2026, Zl. römisch 40 , mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet wurde, eine Beschwerde „gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in analoger Anwendung von Paragraph 22 a, BFA-VG“.
Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid des BFA derart mangelhaft sei, dass er keine Grundlage für die Anordnung der Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat bilde. Der Bescheid enthalte keine hinreichend individuelle Begründung, sondern es werde bloß allgemein ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ihr Asylverfahren an der Grenze geführt werde und keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe (Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des Grenzverfahrens und der Bewegungsbeschränkung entgegenstehen würden. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, auf welchen Tatbestand das Grenzverfahren gestützt werde. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid des BFA derart mangelhaft sei, dass er keine Grundlage für die Anordnung der Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat bilde. Der Bescheid enthalte keine hinreichend individuelle Begründung, sondern es werde bloß allgemein ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ihr Asylverfahren an der Grenze geführt werde und keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des Grenzverfahrens und der Bewegungsbeschränkung entgegenstehen würden. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, auf welchen Tatbestand das Grenzverfahren gestützt werde. Eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.
Dessen ungeachtet wäre das Grenzverfahren im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass ihr in ihrem Herkunftsland wegen ihrer (homo-)sexuellen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin sei als Mitglied der LGBTIQ-Community eine besonders vulnerable Person. Die Prüfung ihres Fluchtvorbringens erfordere besonders sorgfältige, individuelle und sensible Ermittlungen, die den Prüfungsumfang eines beschleunigten Grenzverfahrens übersteigen würden. Zudem könnten die für sie einschlägigen Verfahrensgarantien innerhalb des Grenzverfahrens nicht in ausreichendem Maß gewährleistet werden.
Weiters sei der mit dem angefochtenen Bescheid des BFA angeordnete Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem zweistöckigen Gebäude, bestehend aus Schlafräumen und einem Aufenthaltsraum im oberen Stock sowie einer Küche, einem kleinen Außenbereich, den Räumlichkeiten der BBU und der Polizei im unteren Stock. Der Außenbereich sei bis 21 Uhr zugänglich und sei von hohen Mauern umgeben, die zusätzlich mit Metallstäben abgesichert seien. Die Türe zum Sondertransitbereich sei abgesperrt, die Beschwerdeführerin könne den Sondertransit daher nicht eigenständig verlassen. Die Gemeinschaftsräume würden videoüberwacht. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, Lebensmittel oder Güter des täglichen Bedarfs einzukaufen. Auch habe sie ohne Erlaubnis nicht die Möglichkeit, Besuch von außerhalb des Transitbereiches zu empfangen. Dass die Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland ausreisen könne, vermag an der Qualifikation als Haft nichts zu ändern.
Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 22a BFA-VG wird ausgeführt, dass auf Grund der Qualifizierung der Anhaltung im Sondertransit und der Sicherung der Zurückweisung als Haft die Garantien nach Art. 5 EMRK, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie analog die Verfahrensbestimmungen des § 22a BFA-VG auf die gegenständliche Beschwerde anwendbar seien. Die Beschwerde werde daher direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht (sowie aus rechtsfreundlicher Vorsicht auch bei der belangten Behörde). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde habe binnen einer Woche zu ergehen, solange die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Sondertransit andauere. Zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 22 a, BFA-VG wird ausgeführt, dass auf Grund der Qualifizierung der Anhaltung im Sondertransit und der Sicherung der Zurückweisung als Haft die Garantien nach Artikel 5, EMRK, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie analog die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 22 a, BFA-VG auf die gegenständliche Beschwerde anwendbar seien. Die Beschwerde werde daher direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht (sowie aus rechtsfreundlicher Vorsicht auch bei der belangten Behörde). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde habe binnen einer Woche zu ergehen, solange die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Sondertransit andauere.
Der Schriftsatz langte am 25.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 28.09.2026 legte das BFA Teile der Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.
Das BFA bringt im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat nicht um eine Anhaltung in Haft, sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit handle.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde sei unzulässig, weil das BFA am 11.09.2026 einen Bescheid erlassen habe, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet wurde. Gegen diesen Bescheid stehe der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung.Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde sei unzulässig, weil das BFA am 11.09.2026 einen Bescheid erlassen habe, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet wurde. Gegen diesen Bescheid stehe der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde zur Verfügung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehörige von Georgien.1.2. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige von Georgien.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Teile der Verwaltungsakten und in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungs-Informationssystem.
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist diesen schlüssig zu entnehmen. Er ist zudem unbestritten.
2.2. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten und beruhen insbesondere auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie auf dem von ihr vorgelegten bzw. von der Behörde sichergestellten, georgischen Reisepass.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG analog:3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG analog:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) lautet:Artikel 54, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylVfVO) lautet:
„Artikel 54
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
(2) Unbeschadet des Artikels 47 stellen die Mitgliedstaaten — nach Prüfung des Kindeswohls — sicher, dass Familien mit Minderjährigen in Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden, die ihren Bedürfnissen entsprechen, und sie gewährleisten einen im Hinblick auf die körperliche, geistige, seelische, moralische und gesellschaftliche Entwicklung des Minderjährigen angemessenen Lebensstandard unter uneingeschränkter Achtung der Anforderungen des Kapitels IV der Richtlinie (EU) 2024/1346.(2) Unbeschadet des Artikels 47 stellen die Mitgliedstaaten — nach Prüfung des Kindeswohls — sicher, dass Familien mit Minderjährigen in Unterbringungseinrichtungen untergebracht werden, die ihren Bedürfnissen entsprechen, und sie gewährleisten einen im Hinblick auf die körperliche, geistige, seelische, moralische und gesellschaftliche Entwicklung des Minderjährigen angemessenen Lebensstandard unter uneingeschränkter Achtung der Anforderungen des Kapitels römisch vier der Richtlinie (EU) 2024/1346.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen mitgeteilt.
(4) Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den dortigen Verbleib betrachtet.
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.“
Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), lauten:Artikel 9 und Artikel 10, der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), lauten:
„Artikel 9
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a. bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b. bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Artikel 10
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.
(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden:
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht;
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht;
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist;
g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351.
Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.“
§ 31 und § 32 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 39/2026, lauten:Paragraph 31 und Paragraph 32, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lauten:
„Anreise über eine Außengrenze und Vorführung
§ 31. (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.Paragraph 31, (1) Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (Paragraph eins, Absatz 10, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Artikel 53, der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.(2) Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Artikel 67, Absatz 11, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.
Sicherung der Zurückweisung
§ 32. (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.“
§ 22a und § 40a des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I 87/2012, idF BGBl. I 39/2026, lauten:Paragraph 22 a und Paragraph 40 a, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lauten:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
[…]
Haft im Asylverfahren an der Grenze
§ 40a. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Paragraph 40 a, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.
(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;1. ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;
2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;
3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.
(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“
3.1.2. Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG analog: 3.1.2. Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG analog:
3.1.2.1. Die gegenständliche, unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und (unter anderem) auf eine analoge Anwendung von § 22a BFA-VG gestützte Beschwerde bringt vor, dass der mit Bescheid des BFA vom 11.09.2026 gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 angeordnete Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren sei, weshalb § 22a BFA-VG (analog) anzuwenden sei.3.1.2.1. Die gegenständliche, unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und (unter anderem) auf eine analoge Anwendung von Paragraph 22 a, BFA-VG gestützte Beschwerde bringt vor, dass der mit Bescheid des BFA vom 11.09.2026 gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 angeordnete Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren sei, weshalb Paragraph 22 a, BFA-VG (analog) anzuwenden sei.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
§ 22a Abs. 1 BFA-VG liegt das Konzept eines einheitlichen Rechtsschutzes gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft zugrunde. Eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG kann sich gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – nämlich den Schubhaftbescheid, die Festnahme und/oder die Anhaltung – richten, wobei alle Beschwerdegegenstände durch Art. 130 B-VG verfassungsrechtlich gedeckt sind (vgl. VfSlg. 19.970/2015). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die Besonderheiten der Funktion der Schubhaftbeschwerde als Haftprüfungsverfahren iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG 1988 hervorgehoben (vgl. VfSlg. 19.970/2015 mit Verweis auf 13.698/1994, 14.192/1995).Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG liegt das Konzept eines einheitlichen Rechtsschutzes gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft zugrunde. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG kann sich gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – nämlich den Schubhaftbescheid, die Festnahme und/oder die Anhaltung – richten, wobei alle Beschwerdegegenstände durch Artikel 130, B-VG verfassungsrechtlich gedeckt sind vergleiche VfSlg. 19.970 aus 2015,). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die Besonderheiten der Funktion der Schubhaftbeschwerde als Haftprüfungsverfahren iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK bzw. Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG 1988 hervorgehoben vergleiche VfSlg. 19.970 aus 2015, mit Verweis auf 13.698 aus 1994,, 14.192 aus 1995,).
Zu beachten ist, dass § 22a BFA-VG ausdrücklich nur bei einer Festnahme nach dem FPG, bei einer Anhaltung unter Berufung auf das FPG oder bei einer Anordnung einer Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gilt (vgl. § 22a Abs. 1 BFA-VG, siehe bereits oben).Zu beachten ist, dass Paragraph 22 a, BFA-VG ausdrücklich nur bei einer Festnahme nach dem FPG, bei einer Anhaltung unter Berufung auf das FPG oder bei einer Anordnung einer Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gilt vergleiche Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, siehe bereits oben).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin weder nach dem FPG festgenommen, noch wurde sie unter Berufung auf das FPG angehalten, noch wurde gegen sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 11.09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 dazu verpflichtet, sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin weder nach dem FPG festgenommen, noch wurde sie unter Berufung auf das FPG angehalten, noch wurde gegen sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 11.09.2026 gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 dazu verpflichtet, sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten.
Der Anwendungsbereich des § 22a BFA-VG ist im vorliegenden Fall somit nicht eröffnet.Der Anwendungsbereich des Paragraph 22 a, BFA-VG ist im vorliegenden Fall somit nicht eröffnet.
3.1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass § 22a BFA-VG jedoch analog anzuwenden sei, weil der ihr gegenüber gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO iVm § 32 AsylG 2005 angeordnete Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren sei.3.1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Paragraph 22 a, BFA-VG jedoch analog anzuwenden sei, weil der ihr gegenüber gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 angeordnete Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 19.12.2007, 2006/08/0319; 10.11.2008, 2004/12/0037; 22.02.2011, 2010/12/0055; 18.12.2025, Ra 2023/21/0160) ist Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt, einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0127, mwN). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0254).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 19.12.2007, 2006/08/0319; 10.11.2008, 2004/12/0037; 22.02.2011, 2010/12/0055; 18.12.2025, Ra 2023/21/0160) ist Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt, einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0127, mwN). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0254).
Im vorliegenden Fall liegt eine planwidrige, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke aus folgenden Gründen nicht vor:
Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO und § 32 AsylG 2005 sehen vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber Fremden angeordnet wird, sich an einem bestimmten Ort (zB an der Außengrenze, in der Nähe der Außengrenze, in einem Transitbereich oder an einem anderen bestimmten Standort) aufzuhalten.Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO und Paragraph 32, AsylG 2005 sehen vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber Fremden angeordnet wird, sich an einem bestimmten Ort (zB an der Außengrenze, in der Nähe der Außengrenze, in einem Transitbereich oder an einem anderen bestimmten Standort) aufzuhalten.
Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen.Gemäß Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO schreiben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Artikel 9, AufnahmeRL und unbeschadet des Artikel 10, AufnahmeRL den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in deren Nähe oder in einer Transitzone oder an anderen bestimmten Standorten aufhalten müssen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten. Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende der Beschwerdefrist (Z 1), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Z 2), für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung (Z 3). Gemäß § 32 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das BFA mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 kann ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende der Beschwerdefrist (Ziffer eins,), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Ziffer 2,), für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Sicherung der Zurückweisung zu beenden, wenn das BFA mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
Bei einer Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG 2005 handelt es sich daher um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die darauf gerichtet ist, Fremde vorübergehend (zB während der Dauer des Asylverfahrens an der Grenze) dazu zu verpflichten, sich an einem bestimmten Ort an der (Außen-)Grenze aufzuhalten, und ihnen die Einreise nicht zu gewähren.Bei einer Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO bzw. Paragraph 32, AsylG 2005 handelt es sich daher um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die darauf gerichtet ist, Fremde vorübergehend (zB während der Dauer des Asylverfahrens an der Grenze) dazu zu verpflichten, sich an einem bestimmten Ort an der (Außen-)Grenze aufzuhalten, und ihnen die Einreise nicht zu gewähren.
Von einer solchen Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG 2005 zu unterscheiden ist jedoch die in Art. 10 Abs. 4 lit. d AufnahmeRL bzw. § 40a BFA-VG vorgesehene Möglichkeit, Fremde im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze in Haft zu nehmen.Von einer solchen Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO bzw. Paragraph 32, AsylG 2005 zu unterscheiden ist jedoch die in Artikel 10, Absatz 4, Litera d, AufnahmeRL bzw. Paragraph 40 a, BFA-VG vorgesehene Möglichkeit, Fremde im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze in Haft zu nehmen.
Gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. d AufnahmeRL darf ein Antragsteller in Haft genommen werden, um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden.Gemäß Artikel 10, Absatz 4, Litera d, AufnahmeRL darf ein Antragsteller in Haft genommen werden, um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden.
Im nationalen Recht wurde – in Umsetzung des Hafttatbestandes des Art. 10 Abs. 4 lit. d AufnahmeRL – § 40a BFA-VG erlassen (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67). Gemäß § 40a Abs. 1 BFA-VG können Fremde festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVfVO) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Im nationalen Recht wurde – in Umsetzung des Hafttatbestandes des Artikel 10, Absatz 4, Litera d, AufnahmeRL – Paragraph 40 a, BFA-VG erlassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, 67). Gemäß Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG können Fremde festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 AsylVfVO) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.
§ 40a Abs. 1 letzter Satz BFA-VG enthält Bestimmungen, die den Rechtsschutz der Betroffenen gewährleisten sollen (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67). Für die verfahrensmäßige Behandlung von Beschwerden gegen die Anhaltung nach § 40a BFA-VG werden – so die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026 – die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG in ihrer Gesamtheit für sinngemäß anwendbar erklärt (vgl. Erläut. zur RV 444 BlgNR 28. GP, 67).Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG enthält Bestimmungen, die den Rechtsschutz der Betroffenen gewährleisten sollen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, 67). Für die verfahrensmäßige Behandlung von Beschwerden gegen die Anhaltung nach Paragraph 40 a, BFA-VG werden – so die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, – die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG in ihrer Gesamtheit für sinngemäß anwendbar erklärt vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, 67).
Da der Gesetzgeber mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, sowohl Änderungen an § 32 AsylG 2005 vorgenommen als auch § 40a BFA-VG neu erlassen und in § 40a Abs. 1 letzter Satz BFA-VG ausdrücklich einen Verweis auf § 22a BFA-VG eingefügt hat, ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlens eines derartigen Verweises bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gemäß § 32 AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG bewusst nur bei einer Anhaltung in Haft gemäß § 40a BFA-VG für sinngemäß anwendbar erklären wollte.Da der Gesetzgeber mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sowohl Änderungen an Paragraph 32, AsylG 2005 vorgenommen als auch Paragraph 40 a, BFA-VG neu erlassen und in Paragraph 40 a, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG ausdrücklich einen Verweis auf Paragraph 22 a, BFA-VG eingefügt hat, ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund des Fehlens eines derartigen Verweises bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort gemäß Paragraph 32, AsylG 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelungen über die Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG bewusst nur bei einer Anhaltung in Haft gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG für sinngemäß anwendbar erklären wollte.
Im Ergebnis kommt im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des § 22a BFA-VG nicht in Betracht. Die ausdrücklich auf eine analoge Anwendung von § 22a BFA-VG gestützte Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.Im Ergebnis kommt im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke eine analoge Anwendung des Paragraph 22 a, BFA-VG nicht in Betracht. Die ausdrücklich auf eine analoge Anwendung von Paragraph 22 a, BFA-VG gestützte Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.
3.1.2.3. Die auf eine analoge Anwendung von § 22a BFA-VG gestützte Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.3.1.2.3. Die auf eine analoge Anwendung von Paragraph 22 a, BFA-VG gestützte Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.3. Weiterleitung der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 [B-VG]:3.1.3. Weiterleitung der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, [B-VG]:
Die Beschwerdeführerin stützte ihre unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde nicht nur auf eine analoge Anwendung von § 22a BFA-VG, sondern auch auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 (gemeint wohl: B-VG).Die Beschwerdeführerin stützte ihre unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde nicht nur auf eine analoge Anwendung von Paragraph 22 a, BFA-VG, sondern auch auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, (gemeint wohl: B-VG).
Gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2026 steht der Beschwerdeführerin – worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2026 steht der Beschwerdeführerin – worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde – das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG offen.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen (mit Ausnahme von Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen (mit Ausnahme von Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
Die auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 (gemeint wohl: B-VG) gestützte Beschwerde wäre daher nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen gewesen.Die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, (gemeint wohl: B-VG) gestützte Beschwerde wäre daher nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen gewesen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG ist die auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 (gemeint wohl: B-VG) gestützte Beschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Bezug auf die auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 (gemeint wohl: B-VG) gestützte Beschwerde ohne unnötigen Aufschub die entsprechenden weiteren Schritte gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG in die Wege zu leiten.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG ist die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, (gemeint wohl: B-VG) gestützte Beschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Bezug auf die auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, (gemeint wohl: B-VG) gestützte Beschwerde ohne unnötigen Aufschub die entsprechenden weiteren Schritte gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG in die Wege zu leiten.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften im Falle einer planwidrigen Gesetzeslücke (siehe zB VwGH 19.12.2007, 2006/08/0319; 10.11.2008, 2004/12/0037; 22.02.2011, 2010/12/0055; 18.12.2025, Ra 2023/21/0160). Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 22a BFA-VG bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO bzw. § 32 AsylG 2005 analog anwendbar ist, noch nicht vorhanden. In einer Zusammenschau dieser Bestimmungen gemeinsam mit den Bestimmungen des § 40a BFA-VG sowie den Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, lässt sich diese Frage aber eindeutig beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften im Falle einer planwidrigen Gesetzeslücke (siehe zB VwGH 19.12.2007, 2006/08/0319; 10.11.2008, 2004/12/0037; 22.02.2011, 2010/12/0055; 18.12.2025, Ra 2023/21/0160). Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 22 a, BFA-VG bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, AsylVfVO bzw. Paragraph 32, AsylG 2005 analog anwendbar ist, noch nicht vorhanden. In einer Zusammenschau dieser Bestimmungen gemeinsam mit den Bestimmungen des Paragraph 40 a, BFA-VG sowie den Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lässt sich diese Frage aber eindeutig beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde gegen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zurückzuweisen ist.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die gegenständliche Beschwerde gegen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Analogie Anwendungsbereich Aufenthaltsbeschränkung Festnahme Gesetzeslücke Grenzverfahren planwidrige Lücke Rechtsanschauung des VwGH Schubhaft Sicherung der Zurückweisung Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W618.2351463.1.01Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026