TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/29 W609 2324355-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2026
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Entscheidungsdatum

29.09.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
NAG §46a
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 46a heute
  2. NAG § 46a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Spruch


,

W609 2324363-1/18E

W609 2324361-1/18E

W609 2324359-1/18E

W609 2324355-1/18E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , und 4) XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, Damaskus-OB/KONS/0202/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die gemeinsame Beschwerde von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , und 4) römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2025, Damaskus-OB/KONS/0202/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Revisionen sind zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i. d. F. BGBl. I 2018/56. Als Bezugsperson in Österreich wurde XXXX , StA. Syrien, genannt.Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56. Als Bezugsperson in Österreich wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt.

In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus die Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56.

Mit Schreiben vom 06.02.2025 erstattete das BFA eine Stellungnahme zu den Anträgen an die ÖB Damaskus. Demnach sei aufgrund eines betreffend die Bezugsperson eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Gewährung von Status im Familienverfahren an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung werde von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses Abstand genommen.

Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/84 i. V. m. § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 ab. Nach Wahrung von Parteiengehör wies die ÖB Damaskus aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln mit dem oben bezeichneten Bescheid gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/84 i. römisch fünf. m. Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ab.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA mit Schreiben vom 05.03.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In einer Stellungnahme vom 06.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, hinsichtlich des aufrechten Status des Asylberechtigten der Bezugsperson sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Bislang seien – von der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens abgesehen – keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Das BFA werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die Änderung von dauerhafter Natur sei.

Mit Schreiben vom 05.05.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 an die Beschwerdeführer zum Parteiengehör. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die seitens der Bezugsperson gestellten Anträge und eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor.

Mit hg. Erkenntnissen vom 01.06.2026, W609 2324363-1, W609 2324361-1, W609 2324359-1, und W609 2324355-1, wurde die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse wurden am 03.06.2026 um 09:19 Uhr zugestellt.

Mit Schreiben vom 02.06.2026, zur Post gegeben am 03.06.2026 um 17:01 Uhr, erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

Mit Beschlüssen vom 10.08.2026, E 2275–2278/2026, wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die zitierten hg. Erkenntnisse ab. Die Rechtssachen traten mit Abweisung dieser Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gem. § 75 Abs. 41 AsylG 2005 in die Lage zurück, in der sie sich vor den hg. Entscheidungen befunden haben.Mit Beschlüssen vom 10.08.2026, E 2275–2278/2026, wies der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die zitierten hg. Erkenntnisse ab. Die Rechtssachen traten mit Abweisung dieser Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gem. Paragraph 75, Absatz 41, AsylG 2005 in die Lage zurück, in der sie sich vor den hg. Entscheidungen befunden haben.

Mit Schreiben vom 25.09.2026 erstattete das BFA eine weitere Stellungnahme, wonach aufgrund der Vielzahl der abzuarbeitenden Verfahren eine Entscheidungsprognose hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens die Bezugsperson betreffend nicht möglich sei.

II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56.

Als Bezugsperson wurde darin XXXX , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.Als Bezugsperson wurde darin römisch 40 , StA. Syrien, angegeben und dieser als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin beziehungsweise Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Die behaupteten Familienverhältnisse wurden vom BFA nicht überprüft.

Der im Antrag genannten Bezugsperson hat am 06.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihr wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.07.2023, W147 2265223-1, der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Grund für die Asylgewährung an die Bezugsperson war ihr wehrfähiges Alter. Sie war nicht vom Wehrdienst befreit und hat ihren Wehrdienst in Syrien von 2006 bis 2008 in XXXX abgeleistet. Sie erfuhr eine Ausbildung als Mineningenieur. Im Zuge dessen wurde das Wissen rund um das Einsetzen von Minen vertieft, die Bezugsperson war auch beim Entminungsdienst eingeteilt. Sie war als Kommandant für eine Gruppe von Soldaten zuständig. Die Bezugsperson wurde zum Reservedienst einberufen und hätte bei der Rekrutierungsstelle vorstellig werden müssen. Die Bezugsperson hatte die Ableistung des damaligen Wehrdienstes in Syrien abgelehnt und sich der Ableistung des Reservedienstes durch einen Auslandsaufenthalt entzogen. In Falle einer Rückkehr nach Syrien drohte der Bezugsperson, zur Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Herkunftsort der Bezugsperson stand im Zeitpunkt der Asylgewährung unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Die seinerzeitige Regierung betrachtete Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Der Dienst als Soldat in der seinerzeitigen syrischen Armee war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung hätte die Bezugsperson zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe zu rechnen gehabt.Grund für die Asylgewährung an die Bezugsperson war ihr wehrfähiges Alter. Sie war nicht vom Wehrdienst befreit und hat ihren Wehrdienst in Syrien von 2006 bis 2008 in römisch 40 abgeleistet. Sie erfuhr eine Ausbildung als Mineningenieur. Im Zuge dessen wurde das Wissen rund um das Einsetzen von Minen vertieft, die Bezugsperson war auch beim Entminungsdienst eingeteilt. Sie war als Kommandant für eine Gruppe von Soldaten zuständig. Die Bezugsperson wurde zum Reservedienst einberufen und hätte bei der Rekrutierungsstelle vorstellig werden müssen. Die Bezugsperson hatte die Ableistung des damaligen Wehrdienstes in Syrien abgelehnt und sich der Ableistung des Reservedienstes durch einen Auslandsaufenthalt entzogen. In Falle einer Rückkehr nach Syrien drohte der Bezugsperson, zur Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Herkunftsort der Bezugsperson stand im Zeitpunkt der Asylgewährung unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Die seinerzeitige Regierung betrachtete Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens. Der Dienst als Soldat in der seinerzeitigen syrischen Armee war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung hätte die Bezugsperson zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe zu rechnen gehabt.

Es wird festgestellt, dass das Assad-Regime, auf die sich all diese Ausführungen beziehen, im Dezember 2024 irreversibel untergegangen ist.

Betreffend die Bezugsperson leitete das BFA am 31.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 ein. Mit Schreiben vom 31.03.2025 übermittelte das BFA der Bezugsperson eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens.Betreffend die Bezugsperson leitete das BFA am 31.01.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ein. Mit Schreiben vom 31.03.2025 übermittelte das BFA der Bezugsperson eine Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens.

Am 14.04.2025 stellte die Bezugsperson beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig stellte die Bezugsperson Anträge auf die Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie auf die Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.04.2025 zurückgewiesen.

Eine Beschwerde der Bezugsperson gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.02.2026, W185 2265223-2, als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerde der Bezugsperson gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.02.2026, W185 2265223-3, als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, weil diese das BFA mit letztlich von vornherein aussichtlosen und unbegründeten Eingaben, die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, an der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren zumindest mittelbar behindert hat, sodass im Lichte von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.Aufgrund der Situation in Syrien, die sich seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat, erfolgte die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. Die gegenständliche Verfahrensverzögerung ist überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen, weil diese das BFA mit letztlich von vornherein aussichtlosen und unbegründeten Eingaben, die darüber hinaus auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, an der Weiterführung bzw. Fortführung ihres Aberkennungsverfahren zumindest mittelbar behindert hat, sodass im Lichte von Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktuell keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahren und zu den Verfahren der Bezugsperson ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage sowie einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der festgestellte Sachverhalt ist diesbezüglich unstrittig.

Dass sich die Situation in Syrien seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad wesentlich geändert hat und sohin die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson aus rechtlich zutreffenden Erwägungen erfolgte, ist notorisch. Im Dezember 2024 kam es zum Sturz des Assad-Regimes und dem ehemaligen Assad-Regime kommt im gesamten syrischen Staatsgebiet keine Herrschaftsgewalt mehr zu. Die Feststellung, wonach die Verfahrensverzögerung überwiegend der Bezugsperson zuzurechnen ist, ergibt sich daraus, dass betreffend die Bezugsperson die hg. Verfahren unter den Geschäftszahlen W185 2265223-2 und W185 2265223-3 anhängig waren. In diesen wurden die Beschwerden der Bezugsperson gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 23.04.2025 – erlassen infolge von der Bezugsperson gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft – abgewiesen. Es ist daher offensichtlich, dass dem BFA – wie auch dem Bundesverwaltungsgericht – durch die von der Bezugsperson eingebrachten Anträge zusätzlicher behördlicher Aufwand entstanden ist. Die Feststellung, dass die Bezugsperson die Behörde mit letztlich aussichtslosen und unbegründeten Eingaben, die auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung widersprechen, von der Weiter- bzw. Fortführung des Aberkennungsverfahrens abgehalten hat, gründet auf folgenden Überlegungen:

Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Er hat in seiner Rechtsprechung auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 (bzw. seinen älteren Fassungen) nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellte. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 bzw. des nun in Kraft stehenden § 46a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-RL) umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. So sieht das NAG auch andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung vor, wobei insbesondere auf die Bestimmung des § 46 NAG zu verweisen ist (ErläutRV 443 BlgNR 28. GP 19). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39 m. w. N.).Das AsylG 2005 kennt kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens wiederholt ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Er hat in seiner Rechtsprechung auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 (bzw. seinen älteren Fassungen) nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellte. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 bzw. des nun in Kraft stehenden Paragraph 46 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungs-RL) umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. So sieht das NAG auch andere Möglichkeiten der Familienzusammenführung vor, wobei insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 46, NAG zu verweisen ist (ErläutRV 443 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 19). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz. 37–39 m. w. N.).

Das AsylG 2005 kennt weiters kein Recht auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Wie der VwGH auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw. war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).Das AsylG 2005 kennt weiters kein Recht auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist vergleiche VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241). Wie der VwGH auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw. war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).

Auch ohne besondere Rechtsgrundlage besteht nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg. 2.604 A; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg. 6.050; 11.697). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg. 4.460; 9.993; 11.697) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.05. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg. 16.684; 17.055) darstellt.

Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2024/12/0015, m. w. N.). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, m. w. N.).Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2024/12/0015, m. w. N.). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden vergleiche VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009, m. w. N.).

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die Bezugsperson darstellt. Der Bezugsperson kommt trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu, bis das gegen sie eingeleitete Aberkennungsverfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.

Aufgrund dieser – schon aufgrund des Alters der zitierten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – von vornherein eindeutigen Rechtslage wird die Feststellung getroffen, dass Eingaben der Bezugsperson von vorn herein aussichtlose und unbegründet waren.

Die aufgrund solcher Anträge erforderlichen bescheidmäßigen Erledigungen banden zeitliche und personelle Ressourcen des BFA und wirkten sich freilich auf die Dauer der Bearbeitung anhängiger Aberkennungsverfahren aus. Auch hg. führten die gegen die meist zurückweisenden Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden zu einem erheblichen Arbeitsanfall. Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Verfahren keine Beschwerde gegen die Bescheide des BFA erhoben wurde und somit bei weitem nicht alle dieser Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden, liegt auf der Hand, dass das BFA mit einer wesentlich größeren Anzahl gleichgelagerter Anträge befasst war. Da die Bezugsperson ebenfalls solche Anträge eingebracht hat, hat sie – wenn auch nur als Teil eines umfassenden Gesamtaufkommens – zur zusätzlichen Belastung des BFA und damit mittelbar zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen. Sie hat zur Vielzahl der seitens des BFA abzuarbeitenden Aberkennungsverfahren einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Da die Vorgehensweise der Bezugsperson bzw. ihrer Vertretung offenkundig aussichtslos war, was nicht zuletzt aufgrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung klar erkennbar war, kann festgestellt werden, dass die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson – zumindest mittelbar – zuzurechnen ist.

3. Rechtlich folgt:

Zu A:

Der gegenständliche Bescheid betrifft einen am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei einer Vertretungsbehörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56. Gemäß § 81 Abs. 50 NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 NAG weiter. Gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 ab 12.06.2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des § 75 Abs. 39 Z. 1 bis 4 AsylG 2005 zu Ende zu führen.Der gegenständliche Bescheid betrifft einen am 03.08.2023 schriftlich und am 12.12.2023 persönlich bei einer Vertretungsbehörde eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56. Gemäß Paragraph 81, Absatz 50, NAG gelten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, über die bis dahin nicht entschieden wurde, als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, NAG weiter. Gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ab 12.06.2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Paragraph 75, Absatz 39, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 39 AsylG 2005 gilt ein am 12.06.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 mit Inkrafttreten des § 46a NAG als vom BFA nach § 46a NAG erlassen. […] Über Beschwerden in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11.06.2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:Nach Paragraph 75, Absatz 39, AsylG 2005 gilt ein am 12.06.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 mit Inkrafttreten des Paragraph 46 a, NAG als vom BFA nach Paragraph 46 a, NAG erlassen. […] Über Beschwerden in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11.06.2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:

1. Belangte Behörde ist das BFA.

2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten des § 46a NAG als Nachfolgeregelung von § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 gehemmt.2. Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten des Paragraph 46 a, NAG als Nachfolgeregelung von Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 gehemmt.

3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung nach § 75 Abs. 39 Z. 2 AsylG 2005 nicht statt.3. Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung nach Paragraph 75, Absatz 39, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht statt.

4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß § 75 Abs. 39 Z. 2 AsylG 2005 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage nach § 46a NAG zu entscheiden.4. Nach Wegfall der Hemmung gemäß Paragraph 75, Absatz 39, Ziffer 2, AsylG 2005 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage nach Paragraph 46 a, NAG zu entscheiden.

Der mit „Besondere Fälle der Familienzusammenführung“ überschriebene § 46a NAG sagt:Der mit „Besondere Fälle der Familienzusammenführung“ überschriebene Paragraph 46 a, NAG sagt:

„(1) Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(2) Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot – Karte plus? zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und(2) Familienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel ,Rot-Weiß-Rot – Karte plus? zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. ein Quotenplatz vorhanden ist, und

2. sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.

(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(3) Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.(4) Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.

(5) Familienangehörige gemäß Abs. 2 sind(5) Familienangehörige gemäß Absatz 2, sind

1. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,

2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,2. die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,

3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,3. die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,

4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder4. die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder

5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.5. die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn(6) Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder

3. ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.

§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.

(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.(7) Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“(8) Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“

Vor dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56, die nunmehr als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 46a NAG weitergelten, können nicht gemäß § 22 NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des § 46a Abs. 5 NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (§ 81 Abs. 50 NAG). Vor dem 12.06.2026 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, die nunmehr als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 46 a, NAG weitergelten, können nicht gemäß Paragraph 22, NAG zurückgewiesen oder eingestellt werden; die Anordnung des Paragraph 46 a, Absatz 5, NAG, wonach Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt einer Antragstellung bereits vollendet haben müssen, gilt ebenfalls nicht (Paragraph 81, Absatz 50, NAG).

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einreise wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der damals zuständigen ÖB Damaskus vom 14.03.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren (Entzugsverfahren), anhängig war. Die Vertretungsbehörde stützte sich auf dabei auf eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.

Vor dem Hintergrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025, u. a.) ist festzuhalten, dass sich nach dieser Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden ist. Vielmehr hat es zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist und, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Mit Garantien des Art. 8 EMRK sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 – und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist – anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d. h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.Vor dem Hintergrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 vergleiche Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, u. a.) ist festzuhalten, dass sich nach dieser Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden ist. Vielmehr hat es zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist und, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Mit Garantien des Artikel 8, EMRK sei es schließlich nicht vereinbar, wenn die Rechtsfolge einer Abweisung allein an den Umstand geknüpft werde, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 – und damit ein behördliches Ermittlungsverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch offen ist – anhängig sei, ohne dass betroffenen Familienangehörigen zugleich eine Möglichkeit eingeräumt sei, die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns (d. h. der Einleitung sowie der Dauer des Aberkennungsverfahrens) wirksam geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, sodass die damals zuständige ÖB Damaskus auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 abzuweisen wären.Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig, sodass die damals zuständige ÖB Damaskus auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 davon ausgegangen ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 abzuweisen wären.

Aus dem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 25.07.2023 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr bestanden habe, zwangsweise zum Reservedienst des Assad-Regimes eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Ableistung beziehungsweise Verweigerung des Militärdienstes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 31.01.2025 ist laut BFA gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.Aus dem hg. Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 25.07.2023 sowie aus der Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 ergibt sich, dass für die Bezugsperson bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr bestanden habe, zwangsweise zum Reservedienst des Assad-Regimes eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Ableistung beziehungsweise Verweigerung des Militärdienstes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 31.01.2025 ist laut BFA gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 erfolgt, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.

Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren (vgl. hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist.Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, kann angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 in Fällen wie dem gegenständlichen, in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das Assad-Regime geltend gemacht und deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten „nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Ebenso ist betreffend die „zügige Verfahrensführung“ und die „angemessene Verfahrensdauer“ auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen und zwar insbesondere darauf, dass die gegenständliche Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass das BFA das gegen die Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren schon viel früher entschieden hätte, wäre es nicht durch die massenhaften aussichtlosen und unbegründeten Eingaben von der Fortführung von Aberkennungsverfahren vergleiche hierzu ebenfalls die Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis) abgehalten worden. Aus all diesen Gründen wird nicht erkannt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beim BFA gekommen ist.

Das Aberkennungsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und es wird in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und es kann daher auch im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.Das Aberkennungsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet und es wird in einer zu vertretenden Verfahrensdauer geführt, insbesondere weil die Verfahrensverzögerung überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist, und es kann daher auch im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung erkannt werden.

Zum Beschwerdevorbringen, das Parteiengehör sei verletzt worden bzw. es liege ein Begründungsmangel vor, ist auszuführen, dass die Stellungnahme des BFA vom 06.02.2025 den Beschwerdeführern im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung übermittelt wurde. Diese Stellungnahme wurde dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und somit Gelegenheit gehabt, sich zu äußern. Die Stellungnahme des BFA vom 06.03.2026 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2026 übermittelt und in diesem Schreiben auf die Eingaben und Rechtsmittel der Bezugsperson hingewiesen. Mit Schreiben vom 02.06.2026, zur Post gegeben am 03.06.2026, nahmen die Beschwerdeführer Stellung. Daher wurde weder das Parteiengehör verletzt noch liegt ein Begründungsmangel vor.

Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, wonach die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 35 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2018/56, die nunmehr als Anträge gemäß § 46a NAG zu bewerten sind, abgewiesen wurden, ist demnach ebenso abzuweisen.Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, wonach die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, die nunmehr als Anträge gemäß Paragraph 46 a, NAG zu bewerten sind, abgewiesen wurden, ist demnach ebenso abzuweisen.

Gemäß § 19 Abs. 12 NAG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu führen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 12, NAG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu führen.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, weil die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird.Die Revisionen erweisen sich als zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen i. S. d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstgerichtlich nicht beantwortet sind die Fragen, ob das Stellen von Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Erkenntnis angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Verfahrensverzögerung darstellt, die überwiegend der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Diese Rechtsfrage geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, weil die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftreten wird.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Angemessenheit Einreisetitel Familienzusammenführung Revision zulässig Verfahrensdauer Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2324355.1.02

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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