1
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Revisionswerber aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen, die er für die mitbeteiligte Partei tageweise am 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 ausgeübt habe, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen sei. Der Revisionswerber sei verpflichtet, für den Versicherungszeitraum von 4. bis 30. August 2023 gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG einen Pauschalbeitrag in Höhe von € 138,80 zu entrichten.Mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Revisionswerber aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigungen, die er für die mitbeteiligte Partei tageweise am 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 ausgeübt habe, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen sei. Der Revisionswerber sei verpflichtet, für den Versicherungszeitraum von 4. bis 30. August 2023 gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG einen Pauschalbeitrag in Höhe von € 138,80 zu entrichten.
2
In der Begründung führte die ÖGK aus, es seien an den Tagen 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 jeweils einzelne tageweise Beschäftigungsverhältnisse des Revisionswerbers vorgelegen, die jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden seien. Insgesamt übersteige die Summe der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze und trete eine Vollversicherung ein, deren Dauer sich nach § 471h Abs. 1 ASVG richte. Nach § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG sei dem Revisionswerber ein entsprechender Pauschalbeitrag vorzuschreiben gewesen.In der Begründung führte die ÖGK aus, es seien an den Tagen 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 jeweils einzelne tageweise Beschäftigungsverhältnisse des Revisionswerbers vorgelegen, die jeweils unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden seien. Insgesamt übersteige die Summe der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze und trete eine Vollversicherung ein, deren Dauer sich nach Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG richte. Nach Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG sei dem Revisionswerber ein entsprechender Pauschalbeitrag vorzuschreiben gewesen. 3
Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde vor, es sei nicht etwa bloß eine tageweise, sondern eine durchgehende Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei vorgelegen. Nach einer zwischen dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung hätte der Revisionswerber von 1. bis 8. August 2023 für die mitbeteiligte Partei im Rahmen eines Festivals tätig sein sollen. Der insoweit insgesamt ausgezahlte Lohn von € 952 habe auch tatsächlich dieser mündlichen Vereinbarung entsprochen. Aufgrund von „organisatorischen Komplikationen auf Seiten des Veranstalters“ habe der Revisionswerber jedoch tatsächlich seine Tätigkeit erst am 4. August 2023 aufnehmen können.
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei im Rahmen eines Festivals am 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 für die mitbeteiligte Partei tätig gewesen, wobei er im Gastronomiebereich eingesetzt worden sei. Für die einzelnen Tage dieser Tätigkeit sei zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Revisionswerber gesondert jeweils ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, wonach der Revisionswerber nur am jeweiligen Tag (und nicht darüber hinaus für eine im voraus bestimmte Zeit) beschäftigt sein sollte.
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Im Zuge seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei unstrittig nur am 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 für die mitbeteiligte Partei tätig gewesen. Die Behauptung des Revisionswerbers, es wäre ungeachtet dessen zwischen ihm und den Vertretern der mitbeteiligten Partei mündlich ein Dienstvertrag abgeschlossen worden, wonach seine Beschäftigung mit 1. August 2023 begonnen hätte, habe sich nicht als glaubwürdig herausgestellt. Gegen diese Behauptungen spreche der klare Wortlaut der jeweils gesondert schriftlich für 4., 5. und 6. August 2023 abgeschlossenen Dienstverträge. Vor dem 4. August 2023 hätte der Revisionswerber auch gar nicht im Bereich der Gastronomie eingesetzt werden können, weil vor diesem Tag lediglich Aufbauarbeiten für das Festival durchgeführt worden seien. In diesem Sinn ergebe sich auch aus einem Chat-Verlauf, dass der verantwortliche Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei dem Revisionswerber am 2. August 2023 mitgeteilt habe, dass zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung noch nicht möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch am 7. und 8. August - obwohl zu diesen Tagen keine schriftlichen Dienstverträge vorlägen - bloß eine tageweise Beschäftigung vereinbart worden sei. Der Revisionswerber sei im Weiteren unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen; auch das sei für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, ob bei wiederholten „tageweisen“ Beschäftigungen ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis oder jeweils einzelne Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, richte sich zunächst nach der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung. Fehle eine solche Vereinbarung, sei darauf abzustellen, ob eine periodisch wiederkehrende Leistung feststellbar und vorab festgelegt worden sei. Seien in diesem Sinn keine periodisch wiederkehrenden Tätigkeiten vereinbart worden, lägen jeweils bloß fallweise - für sich eigenständige - Beschäftigungen im Sinn von § 33 Abs. 3 ASVG vor.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, ob bei wiederholten „tageweisen“ Beschäftigungen ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis oder jeweils einzelne Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, richte sich zunächst nach der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung. Fehle eine solche Vereinbarung, sei darauf abzustellen, ob eine periodisch wiederkehrende Leistung feststellbar und vorab festgelegt worden sei. Seien in diesem Sinn keine periodisch wiederkehrenden Tätigkeiten vereinbart worden, lägen jeweils bloß fallweise - für sich eigenständige - Beschäftigungen im Sinn von Paragraph 33, Absatz 3, ASVG vor.
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Im vorliegenden Fall seien zwischen dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei schriftlich und mündlich bloß tageweise Beschäftigungen jeweils am 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 vereinbart worden. Die ÖGK habe dem Revisionswerber (ausgehend von seiner Vollversicherung aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse) zu Recht nach § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG einen Pauschalbeitrag vorgeschrieben.Im vorliegenden Fall seien zwischen dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei schriftlich und mündlich bloß tageweise Beschäftigungen jeweils am 4., 5., 6., 7. und 8. August 2023 vereinbart worden. Die ÖGK habe dem Revisionswerber (ausgehend von seiner Vollversicherung aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse) zu Recht nach Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG einen Pauschalbeitrag vorgeschrieben.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 11.6.2026, Ra 2025/08/0027, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 11.6.2026, Ra 2025/08/0027, mwN). 13
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst - nach Wiedergabe des Wortlauts des § 33 Abs. 3 ASVG - vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe fünf voneinander unabhängige, aber unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse von der Dauer jeweils eines Tages angenommen. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob solche unmittelbar aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse „überhaupt von § 33 Abs. 3 ASVG erfasst“ werden könnten, wozu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle.Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst - nach Wiedergabe des Wortlauts des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG - vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe fünf voneinander unabhängige, aber unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse von der Dauer jeweils eines Tages angenommen. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob solche unmittelbar aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse „überhaupt von Paragraph 33, Absatz 3, ASVG erfasst“ werden könnten, wozu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehle. 14
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses primär auf die ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung ankommt, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für eine solche schlüssige Vereinbarung ist (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/08/0070, mwN; näher etwa VwGH 17.12.2002, 99/08/0008; sowie aus jüngerer Zeit VwGH 26.2.2026, Ra 2022/08/0081). Es ist nicht zweifelhaft, dass auch an mehreren Tagen hintereinander ein Beschäftigungsverhältnis bloß für einen einzigen Tag vereinbart werden kann (etwa im Rahmen einer „Arbeit auf Abruf“, vgl. nochmals VwGH 17.12.2002, 99/08/0008) und daher im Sinn der genannten Judikatur auch an mehreren Tagen hintereinander jeweils auf einzelne Tage beschränkte Beschäftigungsverhältnisse zumindest möglich sind (vgl. idS auch Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [330 Lfg.] § 53a ASVG Rz. 5/3).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es für die Annahme eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses primär auf die ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung einer im Voraus bestimmten Arbeitsleistung ankommt, wobei die tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ein Indiz für eine solche schlüssige Vereinbarung ist vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/08/0070, mwN; näher etwa VwGH 17.12.2002, 99/08/0008; sowie aus jüngerer Zeit VwGH 26.2.2026, Ra 2022/08/0081). Es ist nicht zweifelhaft, dass auch an mehreren Tagen hintereinander ein Beschäftigungsverhältnis bloß für einen einzigen Tag vereinbart werden kann (etwa im Rahmen einer „Arbeit auf Abruf“, vergleiche , nochmals VwGH 17.12.2002, 99/08/0008) und daher im Sinn der genannten Judikatur auch an mehreren Tagen hintereinander jeweils auf einzelne Tage beschränkte Beschäftigungsverhältnisse zumindest möglich sind vergleiche , idS auch Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm [330 Lfg.] Paragraph 53 a, ASVG Rz. 5/3). 15
Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in diesem Sinn zwischen dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei ausdrücklich jeweils einzelne Beschäftigungsverhältnisse von der Dauer jeweils eines einzigen Tages vereinbart worden sind und damit mehrere, auf den einzelnen Tag beschränkte Beschäftigungsverhältnisse zustande gekommen sind. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall unvertretbar erfolgt wäre.
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Ausgehend davon, dass die Entgelte aus den einzelnen, jeweils auf einen Tag beschränkten Beschäftigungen nicht für sich allein, aber in ihrer Summe im Kalendermonat August 2023 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten haben, ist eine Vollversicherung des Revisionswerbers nach dem ASVG eingetreten, wobei insoweit die Bestimmungen nach dem Abschnitt Ib des neunten Teils des ASVG (§ 471f bis § 471m ASVG) zur Anwendung zu kommen hatten. Die Dauer der Vollversicherung richtet sich nach § 471 h ASVG, wobei die Revision dazu nichts geltend macht.Ausgehend davon, dass die Entgelte aus den einzelnen, jeweils auf einen Tag beschränkten Beschäftigungen nicht für sich allein, aber in ihrer Summe im Kalendermonat August 2023 die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten haben, ist eine Vollversicherung des Revisionswerbers nach dem ASVG eingetreten, wobei insoweit die Bestimmungen nach dem Abschnitt römisch eins b des neunten Teils des ASVG (Paragraph 471 f bis Paragraph 471 m, ASVG) zur Anwendung zu kommen hatten. Die Dauer der Vollversicherung richtet sich nach Paragraph 471, h ASVG, wobei die Revision dazu nichts geltend macht.
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Die von der Revision angesprochene Bestimmung des § 33 Abs. 3 ASVG sieht für die dort genannte Gruppe der fallweise beschäftigten Personen die Möglichkeit vor, Erleichterungen bei der An- und Abmeldung beim Krankenversicherungsträger vorzusehen. Der Eintritt der Pflichtversicherung richtet sich dagegen nicht nach dieser Bestimmung, sondern beim Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nach den bereits genannten Regelungen. Hinsichtlich des Eintritts der Pflichtversicherung zeigt die Revision daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.Die von der Revision angesprochene Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG sieht für die dort genannte Gruppe der fallweise beschäftigten Personen die Möglichkeit vor, Erleichterungen bei der An- und Abmeldung beim Krankenversicherungsträger vorzusehen. Der Eintritt der Pflichtversicherung richtet sich dagegen nicht nach dieser Bestimmung, sondern beim Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nach den bereits genannten Regelungen. Hinsichtlich des Eintritts der Pflichtversicherung zeigt die Revision daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. 18
Im Weiteren wendet sich der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegen die Beweiswürdigung. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für seine Sachverhaltsannahmen sei nur rudimentär erfolgt. Der Chat-Verlauf zwischen dem Revisionswerber und dem zuständigen Vertreter der mitbeteiligten Partei sei falsch verstanden worden.
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Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/08/0062, mwN).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/08/0062, mwN). 20
Entgegen den Ausführungen in der Revision sind die - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Beweiswürdigung in sich schlüssig und nachvollziehbar. Eine Unvertretbarkeit dieser Erwägungen vermag der Revisionswerber nicht darzustellen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026