Norm
KBGG §2 Abs6 Satz2Rechtssatz
Die in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG normierte Toleranzfrist, der zufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet, ist analog auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an dieser Wohnadresse zu erstrecken.Die in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG normierte Toleranzfrist, der zufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet, ist analog auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an dieser Wohnadresse zu erstrecken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Toleranzfrist, Hauptwohnsitzmeldung, Umzug, Ummeldung, NachsichtsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143802Im RIS seit
23.09.2026Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026