TE Vwgh Beschluss 2010/1/20 2007/06/0327

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §53a;
AVG §76 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
GebAG 1975 §24;
GebAG 1975 §28 Abs2;
GebAG 1975 §30;
GebAG 1975 §31 Abs1;
GebAG 1975 §32;
GebAG 1975 §33 Abs2;
GebAG 1975 §34;
GebAG 1975 §36;
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache

1. der A und 2. des B, beide in X, beide vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3/II, gegen den Gemeinderat der Gemeinde F, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 6. November 2003, Zl. 131-9/W-2003/bu, betreffend das Bauansuchen der Mitbeteiligten vom 18. März 2003 im Hinblick auf die Errichtung eines Wirtschaftsgebäude-Zubaues auf dem Grundstück Nr. 850, KG Y (mitbeteiligte Parteien: 1. G und 2. H, beide in X, beide vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201), den Beschluss gefasst:1. der A und 2. des B, beide in römisch zehn, beide vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3/II, gegen den Gemeinderat der Gemeinde F, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 6. November 2003, Zl. 131-9/W-2003/bu, betreffend das Bauansuchen der Mitbeteiligten vom 18. März 2003 im Hinblick auf die Errichtung eines Wirtschaftsgebäude-Zubaues auf dem Grundstück Nr. 850, KG Y (mitbeteiligte Parteien: 1. G und 2. H, beide in römisch zehn, beide vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 53a AVG und § 34 GebAG werden die Gebühren des Sachverständigen Dipl. Ing. M, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger in W für die Erstellung seines Gutachtens (Vermessungsurkunde vom 23. November 2009, GZ. 7518) wie folgt bestimmt:Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG und Paragraph 34, GebAG werden die Gebühren des Sachverständigen Dipl. Ing. M, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger in W für die Erstellung seines Gutachtens (Vermessungsurkunde vom 23. November 2009, GZ. 7518) wie folgt bestimmt:

1.

Gebühr für Reisekosten (eigenes Kraftfahrzeug)
gemäß § 28 Abs. 2 GebAG
Gebühr für Reisekosten (eigenes Kraftfahrzeug), gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG

EUR

28,71

 

62 km a EUR 0,42 und Mitbeförderung 1 Person a  EUR 0,043

 

 

2.

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften
gemäß § 30 Z. 1 GebAG
Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften, gemäß Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG

EUR

614,68

 

Techniker für 8 h a EUR 55,88 bzw. u.a. Zeichner für 4 h a EUR 41,91

 

 

3.

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG

EUR

78,20

 

insb. Kopien, Vermarkungen, Telefongebühren

 

 

4.

Zeitversäumnis gemäß § 33 Abs. 2 GebAGZeitversäumnis gemäß Paragraph 33, Absatz 2, GebAG

EUR

48,20

 

2 h a EUR 24,10

 

 

5.

Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 4 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, GebAG

EUR

698,50

 

5 h a EUR 139,70

 

 

6.

Aktenstudium gemäß § 36 GebAGAktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG

EUR

20,00

 

 

 

 

Gesamt

EUR

1.488,29

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer

EUR

297,66

insgesamt mit USt

EUR

1.785,95

Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes wird angewiesen, dem Sachverständigen EUR 1.785,90 auf sein Konto kostenfrei (§ 53a Abs. 4 i.V.m. § 51c AVG) zu überweisen.Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes wird angewiesen, dem Sachverständigen EUR 1.785,90 auf sein Konto kostenfrei (Paragraph 53 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 51 c, AVG) zu überweisen.

Die mitbeteiligten Parteien haben zur ungeteilten Hand EUR 1.785,90 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu bezahlen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag über die Beschwerde 1. der A und 2. des B wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Erledigung der Berufung der Einschreiter gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 6. November 2003 im Baubewilligungsverfahren der Einschreiter in Bezug auf einen Zubau zum Wirtschaftsgebäude entschieden und das Bauansuchen vom 18. März 2003 mangels aufgetragener Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Sachverständigengebühren betreffend die Einholung eines Vermessungsplanes durch Dipl. Ing. M behielt der Verwaltungsgerichtshof einem gesonderten Beschluss vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag über die Beschwerde 1. der A und 2. des B wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Erledigung der Berufung der Einschreiter gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 6. November 2003 im Baubewilligungsverfahren der Einschreiter in Bezug auf einen Zubau zum Wirtschaftsgebäude entschieden und das Bauansuchen vom 18. März 2003 mangels aufgetragener Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Sachverständigengebühren betreffend die Einholung eines Vermessungsplanes durch Dipl. Ing. M behielt der Verwaltungsgerichtshof einem gesonderten Beschluss vor.

Da ein amtlicher Sachverständiger für Vermessungswesen dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Verfügung stand, war ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Auslagen, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind die Auslagen, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Das Stmk. BauG trifft keine Regelung, wonach die Behörde Barauslagen für im Baubewilligungsverfahren erforderliche nichtamtliche Sachverständige von Amts wegen zu tragen hätte. Grundsätzlich haben daher die Beschwerdeführer als Antragsteller (Verursacher) die Sachverständigengebühren im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wurde die Vermessung des maßgeblichen Grenzverlaufes zwar von Amts wegen in Auftrag gegeben. Dies wurde aber deshalb erforderlich, weil die Mitbeteiligten, die Bauwerber, keinen Vermessungsplan über den gerichtlich verglichenen Grenzverlauf bzw. keinen Lageplan, auf dem dieser Grenzverlauf aufscheint, im Baubewilligungsverfahren vorgelegt haben. Den Beschwerdeführern stand es im Rahmen der ihnen zustehenden Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zu, die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG geltend zu machen. Die dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Einholung eines Vermessungsplanes erwachsenen Barauslagen sind daher gemäß § 76 Abs. 1 AVG von den Mitbeteiligten, den Antragstellern des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens, zu tragen.Das Stmk. BauG trifft keine Regelung, wonach die Behörde Barauslagen für im Baubewilligungsverfahren erforderliche nichtamtliche Sachverständige von Amts wegen zu tragen hätte. Grundsätzlich haben daher die Beschwerdeführer als Antragsteller (Verursacher) die Sachverständigengebühren im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wurde die Vermessung des maßgeblichen Grenzverlaufes zwar von Amts wegen in Auftrag gegeben. Dies wurde aber deshalb erforderlich, weil die Mitbeteiligten, die Bauwerber, keinen Vermessungsplan über den gerichtlich verglichenen Grenzverlauf bzw. keinen Lageplan, auf dem dieser Grenzverlauf aufscheint, im Baubewilligungsverfahren vorgelegt haben. Den Beschwerdeführern stand es im Rahmen der ihnen zustehenden Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG zu, die Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG geltend zu machen. Die dem Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Einholung eines Vermessungsplanes erwachsenen Barauslagen sind daher gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von den Mitbeteiligten, den Antragstellern des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens, zu tragen.

Die vom Sachverständigen mit dem Vermessungsplan vorgelegte Honorarnote vom 24. November 2009 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt, beide Parteien erhoben dagegen keinen Einwand.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 Gebührenanspruchsgesetz 1975.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24, bis 37 und 43 bis 51 Gebührenanspruchsgesetz 1975.

Gemäß Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Absatz 2, erster Satz dieser Bestimmung ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Es kommt das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, zur Anwendung.Es kommt das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zur Anwendung.

     Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

     "1.        den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die

Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den

Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

     2.        den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von

Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im

gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

     3.        die Entschädigung für Zeitversäumnis;

     4.        die Gebühr für Mühewaltung, einschließlich der

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium."

Gemäß § 28 Abs. 2 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung. Dies war im Zeitpunkt der vom Sachverständigen durchgeführten Vermessung gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133 i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2008, ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer - wie dies der Sachverständige im vorliegenden Fall verrechnet hat - EUR 0,42 (§ 10 Abs. 3 RGV 1955 in der genannten Fassung). Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt danach ein Zuschlag von EUR 0,05 je Fahrkilometer. (Der Sachverständige hat diesbezüglich EUR 0,043 verrechnet.)Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung. Dies war im Zeitpunkt der vom Sachverständigen durchgeführten Vermessung gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer - wie dies der Sachverständige im vorliegenden Fall verrechnet hat - EUR 0,42 (Paragraph 10, Absatz 3, RGV 1955 in der genannten Fassung). Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt danach ein Zuschlag von EUR 0,05 je Fahrkilometer. (Der Sachverständige hat diesbezüglich EUR 0,043 verrechnet.)

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang und seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z. 1).Gemäß Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang und seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,).

In diesem Zusammenhang macht der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise die Heranziehung eines Technikers für acht Stunden zu einem Entgelt pro Stunde von EUR 55,88 und eines Zeichners bzw. einer Schreibkraft im Ausmaß von vier Stunden zu einem Entgelt von EUR 41,91 pro Stunde, also insgesamt EUR 614,68 geltend.

Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind den Sachverständigen an sonstigen Kosten ausschließlich die in diesem Absatz näher angeführten mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrages notwendigerweise verbundenen variablen Kosten (wie Kosten für die Anfertigung von Kopien), nicht aber Fixkosten zu ersetzen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen an sonstigen Kosten ausschließlich die in diesem Absatz näher angeführten mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrages notwendigerweise verbundenen variablen Kosten (wie Kosten für die Anfertigung von Kopien), nicht aber Fixkosten zu ersetzen.

In diesem Zusammenhang machte der Sachverständige die Herstellung von 53 Kopien zu EUR 0,50, zwei Vermarkungen zu je EUR 2,50, Schreibkosten von EUR 1,70 und sieben weitere Kopien für das Vermessungsamt zu je EUR 0,50 und 12 GDB-Einheiten bzw. Erhebungen beim Vermessungsamt zu EUR 1,10 bzw. Erhebungskosten und Post-Archiv- und Telefongebühren in der Höhe von EUR 30,--, insgesamt also EUR 78,20 an sonstigen Kosten geltend, was nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 22,70 pro angefangene Stunde.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 22,70 pro angefangene Stunde.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht,Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht,

"1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr

für Mühewaltung hat".

Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§ 33 Abs. 2 GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf EUR 28,20 (gemäß dieser Bestimmung in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 EUR 24,10). Da der Ort der Vermessung mehr als 30 km vom Ort der Berufstätigkeit des Sachverständigen (W) entfernt lag, machte der Sachverständige zutreffend zweimal Aufwendungen für Zeitversäumnis in der Höhe von jeweils EUR 24,10 geltend.Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraph 33, Absatz 2, GebAG), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf EUR 28,20 (gemäß dieser Bestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, EUR 24,10). Da der Ort der Vermessung mehr als 30 km vom Ort der Berufstätigkeit des Sachverständigen (W) entfernt lag, machte der Sachverständige zutreffend zweimal Aufwendungen für Zeitversäumnis in der Höhe von jeweils EUR 24,10 geltend.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht den Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist, ab. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständiger für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit EUR 20,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht den Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist, ab. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständiger für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit EUR 20,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass, wenn es nicht anders nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen gelten, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Absatz 3, dieser Bestimmung sieht vor, dass, wenn es nicht anders nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen gelten, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

"3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche

Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde."

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind, wenn Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung beziehen, die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung sind, wenn Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung beziehen, die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

Gemäß Abs. 5 ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordert.Gemäß Absatz 5, ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordert.

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Mühewaltung macht der Sachverständige ausgehend von einer Zeitgrundgebühr von EUR 69,85 pro Stunde (dies entspricht den mit Vertretern der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Verbindungsstelle der Bundesländer vereinbarten Basiswert (siehe die Website der Stmk.

Länderkammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten:

www.aikammer.org zu Honorare - Basiswert)) den doppelten Wert, nämlich EUR 139,70, geltend. Er bezieht sich dabei auf § 4 der Gebührenordnung für Vermessungswesen aus dem Jahre 1991, in dem der Leistungsfaktor 2 für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher Erfordernisse den persönlichen Einsatz des Ziviltechnikers bedingen, also nicht an Mitarbeiter delegierbar sind, ergibt (also insgesamt EUR 698,50 für fünf dieser Art aufgewendete Stunden des Sachverständigen). Bei der Gebührenberechnung für Mühewaltung war von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden dafür auszugehen. Gegen die Angemessenheit der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG bestehen im Hinblick auf die herangezogene angeführte Bestimmung der Gebührenordnung für Vermessungswesen keine Bedenken. Die früher geltenden Autonomen Honorarrichtlinien sind mit 31. Dezember 2006 aufgehoben worden (siehe dazu die angegebene Website).www.aikammer.org zu Honorare - Basiswert)) den doppelten Wert, nämlich EUR 139,70, geltend. Er bezieht sich dabei auf Paragraph 4, der Gebührenordnung für Vermessungswesen aus dem Jahre 1991, in dem der Leistungsfaktor 2 für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher Erfordernisse den persönlichen Einsatz des Ziviltechnikers bedingen, also nicht an Mitarbeiter delegierbar sind, ergibt (also insgesamt EUR 698,50 für fünf dieser Art aufgewendete Stunden des Sachverständigen). Bei der Gebührenberechnung für Mühewaltung war von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden dafür auszugehen. Gegen die Angemessenheit der vom Sachverständigen verzeichneten Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, GebAG bestehen im Hinblick auf die herangezogene angeführte Bestimmung der Gebührenordnung für Vermessungswesen keine Bedenken. Die früher geltenden Autonomen Honorarrichtlinien sind mit 31. Dezember 2006 aufgehoben worden (siehe dazu die angegebene Website).

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 7,60 bis EUR 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 39,70. Auch den in dieser Hinsicht veranschlagten Aufwendungen von EUR 20,-- für den verfahrensgegenständlichen Bauakt kann nicht entgegen getreten werden.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von EUR 7,60 bis EUR 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu EUR 39,70. Auch den in dieser Hinsicht veranschlagten Aufwendungen von EUR 20,-- für den verfahrensgegenständlichen Bauakt kann nicht entgegen getreten werden.

Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes hat auf das vom Sachverständigen angegebene Konto daher EUR 1.785,95 zu überweisen. Die Mitbeteiligten haben einen Betrag in dieser Höhe an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu übermitteln.

Wien, am 20. Jänner 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007060327.Y00

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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