TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/27 2009/03/0182

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
FischereiG NÖ 1988;
FischereiG NÖ 2001 §19;
FischereiG NÖ 2001 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der W GmbH in S,

2. der E GmbH in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Niederösterreichischen Landesfischereiverbands vom 29. Oktober 2009, Zl NÖ LFV-V-RF- 01/2009, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Einschränkung eines Fischereieigenreviers, zu Recht erkannt:2. der E GmbH in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Niederösterreichischen Landesfischereiverbands vom 29. Oktober 2009, Zl NÖ LFV-V-RF- 01 aus 2009,, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Einschränkung eines Fischereieigenreviers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf (eine näher spezifizierte) Einschränkung des Fischereieigenreviers E C I/1a+b gemäß §§ 19 Abs 2 und 4, 20 Abs 1 Niederösterreichisches Fischereigesetz 2001 (FG) iVm §§ 56 und 58 AVG zurück. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf (eine näher spezifizierte) Einschränkung des Fischereieigenreviers E C I/1a+b gemäß Paragraphen 19, Absatz 2 und 4, 20 Absatz eins, Niederösterreichisches Fischereigesetz 2001 (FG) in Verbindung mit Paragraphen 56 und 58 AVG zurück.

Begründend legte die belangte Behörde zunächst den Inhalt des streitgegenständlichen Antrags der beschwerdeführenden Parteien dar. Danach sei die erstbeschwerdeführende Partei Eigentümerin von Grundstücken in einem Wirtschaftspark, in dem sich unter anderem infrastrukturelle Einrichtungen wie Hafenbecken, Kläranlagen und Rampen für den operativen, seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei organisierten und verwalteten Güterumschlag befänden. Einer Rechtsvorgängerin der zweitbeschwerdeführenden Partei sei die wasserrechtliche Bewilligung eines Ausbaus des Hafenbeckens samt Aufhöhung der rechtsufrigen E-Lände und Errichtung von Kaimauern, der erstbeschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für eine Kaiverlängerung am rechten E-Ufer erteilt worden. Die Kais befänden sich auf dem im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei stehenden Grundstück Nr 1465/1, daran grenze das Betriebsareal der JN GmbH, mit den Grundstücken Nr 870/22 und 870/26. Zum Hafenbereich gehörten weiters überwiegend im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei stehende Grundstücke.

Die bezeichneten Grundstücke gehörten zum Fischereieigenrevier E C I/1a+b, deren Inhaber Ing. FB und Ing. RE seien.

Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien würden die bezeichneten Grundstücke, deren Abtrennung vom Fischereieigenrevier beantragt wurde, die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 FG, wonach ein Fischereirevier eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen müsse, wegen der wasserrechtlich bewilligten und tatsächlich umgesetzten Errichtung des Kais nicht mehr erfüllen.Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien würden die bezeichneten Grundstücke, deren Abtrennung vom Fischereieigenrevier beantragt wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, FG, wonach ein Fischereirevier eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen müsse, wegen der wasserrechtlich bewilligten und tatsächlich umgesetzten Errichtung des Kais nicht mehr erfüllen.

Durch die Errichtung des Kais als von Menschenhand geformte Anlage hätte das Grundstück Nr 1465/1 die Qualifikation als "Ufergrundstück" verloren, es dürfe daher gemäß § 25 Abs 1 FG nicht mehr von Fischereiberechtigten betreten werden und scheide daher aus den "revierfähigen" Flächen aus. Im Übrigen würden auf dem Betriebsareal der JN GmbH betriebliche Aktivitäten (Be- und Entladungen, auch mittels Staplern und Kränen) entfaltet, die mit einem sehr hohen Gefahrenpotential für Leib und Leben der den Betrieb Betretenden verbunden sein, weshalb gemäß § 58 Abs 8 Schifffahrtsgesetz die Behörde ein - auch Fischereiberechtigte erfassendes - Betretungsverbot verhängen müsse. Zudem sei von den Kaimauern aus die weidgerechte Ausübung der Angelfischerei nicht möglich (was unter Bezugnahme auf ein im Auftrag der JN GmbH erstattetes Privatsachverständigengutachten näher dargestellt wurde).Durch die Errichtung des Kais als von Menschenhand geformte Anlage hätte das Grundstück Nr 1465/1 die Qualifikation als "Ufergrundstück" verloren, es dürfe daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FG nicht mehr von Fischereiberechtigten betreten werden und scheide daher aus den "revierfähigen" Flächen aus. Im Übrigen würden auf dem Betriebsareal der JN GmbH betriebliche Aktivitäten (Be- und Entladungen, auch mittels Staplern und Kränen) entfaltet, die mit einem sehr hohen Gefahrenpotential für Leib und Leben der den Betrieb Betretenden verbunden sein, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 8, Schifffahrtsgesetz die Behörde ein - auch Fischereiberechtigte erfassendes - Betretungsverbot verhängen müsse. Zudem sei von den Kaimauern aus die weidgerechte Ausübung der Angelfischerei nicht möglich (was unter Bezugnahme auf ein im Auftrag der JN GmbH erstattetes Privatsachverständigengutachten näher dargestellt wurde).

Die Fischereiberechtigten Ing. FB und Ing. RE hätten sich die durch den Hafenausbau entstandenen neu gebildeten Wasserflächen "bewusst und willkürlich angeeignet", wobei der Wert dieser Flächen bei weitem sämtliche durch den Hafenausbau entstandenen Schäden übersteige.

Die belangte Behörde legte weiters den Inhalt der zu diesem Antrag seitens Ing. FB und Ing. RE erstatteten (ablehnenden) Stellungnahme dar, um dann folgende Feststellungen zu treffen:

Das strittige Fischereieigenrevier E C I/1a+b sei mit Statthaltereierlaß vom 10. Mai 1905 als Eigenrevier gebildet worden, mit folgender Revierbeschreibung: "Das

Fischereieigenrevier ... umfasst die Wasserstrecke der E in

Niederösterreich von Flusskilometer 200 im Unterlauf, flussaufwärts bis Flusskilometer 1,846. Oberlieger im Fischereirevier E C I/1a-b ist der OÖ Landesfischereiverein. Die Grenzfestlegung wurde zwischen Unter- und Oberlieger einvernehmlich festgelegt, protokolliert und anerkannt."

Fischereiberechtigte seien Ing. FB und Ing. RE.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass vorrangig zu prüfen sei, ob den beschwerdeführenden Parteien Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme. Das verfahrensgegenständliche Fischereirevier sei ein fischereibehördlich gebildetes Eigenrevier im Sinne des § 20 FG, das nur bei Vorliegen eines Antrags der Fischereiberechtigten als Eigenrevier im Sinne des § 20 Abs 1 anerkannt werden könne, wenn es den Erfordernissen des § 19 Abs 2 FG entspreche.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass vorrangig zu prüfen sei, ob den beschwerdeführenden Parteien Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukomme. Das verfahrensgegenständliche Fischereirevier sei ein fischereibehördlich gebildetes Eigenrevier im Sinne des Paragraph 20, FG, das nur bei Vorliegen eines Antrags der Fischereiberechtigten als Eigenrevier im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, anerkannt werden könne, wenn es den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, FG entspreche.

Gemäß § 19 Abs 4 FG habe der Niederösterreichische Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen, wenn die in den Abs 2 und 3 dieser Gesetzesstelle angeführten Eigenschaften eine Änderung erfahren hätten. In solchen Fällen seien gemäß § 19 Abs 1 FG die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FG habe der Niederösterreichische Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen, wenn die in den Absatz 2 und 3 dieser Gesetzesstelle angeführten Eigenschaften eine Änderung erfahren hätten. In solchen Fällen seien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FG die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

Dies bedeute, dass im Rahmen antragsbedingter Revierbildungsverfahren nur den Fischereiberechtigten Parteistellung zukomme, im Falle der amtswegigen Änderung der Revierbildung aber den Fischereiberechtigten und dem zuständigen Fischereirevierverband lediglich ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung eingeräumt werde. Im Beschwerdefall handle es sich der Sache nach um einen Antrag auf Einschränkung des Fischereieigenreviers und damit auf Abänderung der bestehenden Reviereinteilung. Weder die erst- noch die zweitbeschwerdeführende Partei hätten ein Fischereirecht für sich behauptet, in Anspruch genommen oder nachgewiesen, weshalb ihnen keine Parteistellung im anhängigen Verfahren zukomme. Abgesehen davon bestehe für die belangte Behörde kein Anlass, ein (amtswegiges) Verfahren auf Abänderung der bestehenden Reviereinteilung vorzunehmen, weil die vorgebrachten Argumente nicht die Änderung der geforderten Eigenschaften eines Fischwassers im Sinne des § 19 Abs 2 und 3 FG beträfen. Im Rahmen der Reviereinteilung sei nicht ausschlaggebend, ob bzw inwieweit auf dem Landweg freier Zugang oder freie Zufahrt zum Fischereirevier gegeben sei oder bei Anrainern von Ufergrundstücken und dergleichen die Ausübung der Fischerei möglicherweise als Störfaktor betrachtet werde. Die fischereirechtlichen Verpflichtungen einer Revierbildung von Fischwässern würden dadurch nicht beeinflusst. Vielmehr habe die Reviereinteilung nach ökologischen und fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und dienten die Regelungen des § 25 FG lediglich ergänzend dazu, das Fischerei(ausübungs)recht im Revier auf angemessene Weise zu schützen.Dies bedeute, dass im Rahmen antragsbedingter Revierbildungsverfahren nur den Fischereiberechtigten Parteistellung zukomme, im Falle der amtswegigen Änderung der Revierbildung aber den Fischereiberechtigten und dem zuständigen Fischereirevierverband lediglich ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung eingeräumt werde. Im Beschwerdefall handle es sich der Sache nach um einen Antrag auf Einschränkung des Fischereieigenreviers und damit auf Abänderung der bestehenden Reviereinteilung. Weder die erst- noch die zweitbeschwerdeführende Partei hätten ein Fischereirecht für sich behauptet, in Anspruch genommen oder nachgewiesen, weshalb ihnen keine Parteistellung im anhängigen Verfahren zukomme. Abgesehen davon bestehe für die belangte Behörde kein Anlass, ein (amtswegiges) Verfahren auf Abänderung der bestehenden Reviereinteilung vorzunehmen, weil die vorgebrachten Argumente nicht die Änderung der geforderten Eigenschaften eines Fischwassers im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 FG beträfen. Im Rahmen der Reviereinteilung sei nicht ausschlaggebend, ob bzw inwieweit auf dem Landweg freier Zugang oder freie Zufahrt zum Fischereirevier gegeben sei oder bei Anrainern von Ufergrundstücken und dergleichen die Ausübung der Fischerei möglicherweise als Störfaktor betrachtet werde. Die fischereirechtlichen Verpflichtungen einer Revierbildung von Fischwässern würden dadurch nicht beeinflusst. Vielmehr habe die Reviereinteilung nach ökologischen und fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und dienten die Regelungen des Paragraph 25, FG lediglich ergänzend dazu, das Fischerei(ausübungs)recht im Revier auf angemessene Weise zu schützen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei auch klarzustellen, dass der für die beschwerdeführenden Parteien erwünschte Vorteil einer Abänderung der getroffenen Reviereinteilung durch den Antrag nicht erreicht würde, blieben doch auch im Fall der beantragten Revieränderung die Rechte und Pflichten für den Fischereiberechtigten nach dem FG unberührt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

2.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550 (FG), von Bedeutung: 2.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550, (FG), von Bedeutung:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

7. Fischereiberechtigte:

Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen;

8. Fischereiausübungsberechtigte:

o die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere, o die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren,

o die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind;

...

12. Fischwässer:

natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise - und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet;

...

§ 4 Paragraph 4

Fischereirecht

  1. (1)Absatz eins,Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere

o zu hegen,

o zu fangen,

o sich anzueignen,

o deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und

o zu töten.

  1. (2)Absatz 2,Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.

...

  1. (3)Absatz 3,Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

...

§ 19 Paragraph 19

Reviereinteilung

  1. (1)Absatz eins,Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

...

  1. (4)Absatz 4,Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.Bei Änderung der in den Absatz 2, und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

...

§ 20 Paragraph 20

Eigenreviere

  1. (1)Absatz eins,Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

o für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

o sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder o sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten o sie den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen oder o sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten

Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

...

§ 21 Paragraph 21

Pachtreviere

  1. (1)Absatz eins,Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, entspricht.

...

§ 25 Paragraph 25

Benützung von Grundstücken

  1. (1)Absatz eins,Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 2) dürfen Ufergrundstücke und wasserführende GrundstückeFischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (Paragraph 9, Absatz 2,) dürfen Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke

o zum Fischen und

o zur Beaufsichtigung der Fischwässer im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.

  1. (2)Absatz 2,Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet.

...

4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.

...

§ 29 Paragraph 29

NÖ Landesfischereiverband

  1. (1)Absatz eins,Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.

..."

2.2. Die Beschwerde wiederholt das im Verwaltungsverfahren erstattete - oben wiedergegebene - Vorbringen und ergänzt das Vorbringen zur behaupteten Parteistellung der zweitbeschwerdeführenden Partei dahin, dass mit einem näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten festgestellt worden sei, den Fischereiberechtigten (Ing. FB und Ing. RE) stehe für die Beeinträchtigungen durch die Wasserbauten dem Grunde nach eine Entschädigung zu. Die Rechtsvorgängerin der zweitbeschwerdeführenden Partei habe den beiden Fischereiberechtigten näher genannte Entschädigungsbeträge geleistet. Durch die Verpflichtung zur Zahlung dieser Entschädigungssummen sei "nachweislich unmittelbar in die Rechtssphäre der zweitbeschwerdeführenden Partei eingegriffen" worden. Aber auch die erstbeschwerdeführende Partei als Grundeigentümerin sei von der Entscheidung der belangten Behörde unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen, weil "es einen gewichtigen Unterschied mache, ob bei der Ansiedlung von Betrieben im Wirtschaftspark und der Verwertung von Grundstücken die Erwerber bzw. Nutzungsberechtigten mit erheblichen, durch Ausübung der Fischerei entstehenden Einschränkungen rechnen müssten".

2.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Neuerungsverbot einer inhaltlichen Behandlung dieses weiteren Vorbringens entgegensteht, weil vor dem Hintergrund der Bestimmungen des FG im Lichte der Beschwerdeausführungen nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien zu Unrecht verneint hätte:

Der verfahrensgegenständliche Antrag betrifft die Reviereinteilung nach dem FG. Eine solche ist bei Änderung der in § 19 Abs 2 und 3 FG angeführten Eigenschaften eines Fischwassers vom Niederösterreichischen Landesfischereiverband neu vorzunehmen.Der verfahrensgegenständliche Antrag betrifft die Reviereinteilung nach dem FG. Eine solche ist bei Änderung der in Paragraph 19, Absatz 2 und 3 FG angeführten Eigenschaften eines Fischwassers vom Niederösterreichischen Landesfischereiverband neu vorzunehmen.

Gemäß § 19 Abs  1 FG sind vor der Einteilung die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FG sind vor der Einteilung die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

Das NÖ Fischereigesetz 2001 enthält - wie schon das NÖ Fischereigesetz 1988 - keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist (vgl das zur Parteistellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers nach dem NÖ Fischereigesetz 1988 ergangene hg Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl 2006/03/0058, auf das insofern gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).Das NÖ Fischereigesetz 2001 enthält - wie schon das NÖ Fischereigesetz 1988 - keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen ist vergleiche , das zur Parteistellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers nach dem NÖ Fischereigesetz 1988 ergangene hg Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl 2006/03/0058, auf das insofern gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

Die beschwerdeführenden Parteien machen, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, nicht etwa ein Fischereirecht im relevanten Bereich geltend.

Weder mit dem auf Interessen Dritter (nämlich der JN GmbH) noch mit dem auf öffentliche Interessen bezogenen Vorbringen (weidgerechte Ausübung der Fischerei) kann aber Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien begründet werden.

Aus dem FG ist auch nicht abzuleiten, dass allfälligen Interessen von Grundeigentümern daran, dass ihr Grundstück nicht von Fischereiberechtigten betreten werde, rechtliche Bedeutung dahin beizumessen wäre, dass damit Parteistellung im Revierbildungsverfahren begründet werden könnte.

Ebenso wenig kann aus der Zahlung von Schadenersatzbeträgen für Beeinträchtigungen des Fischereirechtes durch vorgenommene bauliche Maßnahmen Parteistellung im Revierbildungsverfahren abgeleitet werden.

2.4. Da also schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 2.4. Da also schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2010

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030182.X00

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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