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L65503 Fischerei Niederösterreich;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des CK, vertreten durch Dr. Christian Kuhn Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Jänner 2006, Zl. LF1-Fi-1/13, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung in einem Verfahren zur Anerkennung eines Fischereieigenreviers, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. März 1999 wurde über einen am 15. Oktober 1997 gestellten Antrag der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal die Strecke des Marchfeldkanals, beginnend beim Einlaufbauwerk bei km 0,00 bis zum Eintritt auf das Gebiet des Bundeslandes Wien bei km 2,998 als Fischereieigenrevier mit der Bezeichnung Marchfeldkanal I/1 anerkannt.
Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Schreiben vom 17. Jänner 2000 die Zustellung des vorgenannten Bescheides über die Bildung des Fischereieigenreviers Marchfeldkanal I/1.
Mit Bescheid vom 28. März 2000 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg einerseits diesen Antrag zurückgewiesen und ihn andererseits, "soweit er das Fischereirecht der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal am Marchfeldkanal bestreitet, auf den Zivilrechtsweg verwiesen".
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden sei, dass es sich beim Marchfeldkanal um ein künstliches Gerinne handle. Für die belangte Behörde sei nicht nachvollziehbar, warum es sich beim Marchfeldkanal - wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet - um einen Durchstich im Sinne des § 4 Abs 4 des NÖ Fischereigesetzes 1988 handeln solle. Bei einem Durchstich handle es sich um eine Laufveränderung eines natürlichen Gewässers, in deren Zuge Mäanderschlingen durch Begradigung des Gerinnes abgeschnitten würden. Damit komme es zu einer Verlegung von Fließgewässern, verbunden mit einer Fließstreckenverkürzung. Im vorliegenden Fall werde jedoch der Marchfeldkanal durch Ausleitung von Wasser aus der Donau dotiert, mit dem Zweck, den Marchfeldkanal eigenständig bis zu seiner Einmündung in den Rußbach zu speisen. Die Ausleitung von Donauwasser diene somit nicht der Begradigung eines Gerinnes bzw der Schaffung eines allenfalls zusätzlichen Wasserlaufes der Donau, sondern der Schaffung eines separaten künstlichen Gerinnes. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden sei, dass es sich beim Marchfeldkanal um ein künstliches Gerinne handle. Für die belangte Behörde sei nicht nachvollziehbar, warum es sich beim Marchfeldkanal - wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet - um einen Durchstich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des NÖ Fischereigesetzes 1988 handeln solle. Bei einem Durchstich handle es sich um eine Laufveränderung eines natürlichen Gewässers, in deren Zuge Mäanderschlingen durch Begradigung des Gerinnes abgeschnitten würden. Damit komme es zu einer Verlegung von Fließgewässern, verbunden mit einer Fließstreckenverkürzung. Im vorliegenden Fall werde jedoch der Marchfeldkanal durch Ausleitung von Wasser aus der Donau dotiert, mit dem Zweck, den Marchfeldkanal eigenständig bis zu seiner Einmündung in den Rußbach zu speisen. Die Ausleitung von Donauwasser diene somit nicht der Begradigung eines Gerinnes bzw der Schaffung eines allenfalls zusätzlichen Wasserlaufes der Donau, sondern der Schaffung eines separaten künstlichen Gerinnes.
§ 4 Abs 4 NÖ Fischereigesetz 1988 sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar und es könne daraus auch kein Anspruch auf bescheidmäßige Aufteilung von Fischereirechten in einem Durchstich auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf durch die zuständige Behörde abgeleitet werden. Somit seien auch keine offenkundigen Fischereirechte des CK im fischereirechtlichen Verfahren - auch hinsichtlich einer allfälligen Parteistellung - zu berücksichtigen gewesen. Vielmehr habe die Fischereibehörde I. Instanz mangels anderer Berechtigter an der Anlage des künstlichen Gerinnes "Marchfeldkanal I/1" in ihrer bescheidmäßigen Erledigung vom 3. März 1999 der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal gegenüber die gegenständliche Strecke des Marchfeldkanals als Fischereieigenrevier "Marchfeldkanal I/1" anerkannt. Aus der Aktenlage ergebe sich auch, dass die Bestreitung eines diesbezüglichen Fischereirechtes im Rahmen des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens nicht offenkundig gewesen sei.Paragraph 4, Absatz 4, NÖ Fischereigesetz 1988 sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar und es könne daraus auch kein Anspruch auf bescheidmäßige Aufteilung von Fischereirechten in einem Durchstich auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf durch die zuständige Behörde abgeleitet werden. Somit seien auch keine offenkundigen Fischereirechte des CK im fischereirechtlichen Verfahren - auch hinsichtlich einer allfälligen Parteistellung - zu berücksichtigen gewesen. Vielmehr habe die Fischereibehörde römisch eins. Instanz mangels anderer Berechtigter an der Anlage des künstlichen Gerinnes "Marchfeldkanal I/1" in ihrer bescheidmäßigen Erledigung vom 3. März 1999 der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal gegenüber die gegenständliche Strecke des Marchfeldkanals als Fischereieigenrevier "Marchfeldkanal I/1" anerkannt. Aus der Aktenlage ergebe sich auch, dass die Bestreitung eines diesbezüglichen Fischereirechtes im Rahmen des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens nicht offenkundig gewesen sei.
Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass im Zuge einer wasserrechtlichen Verhandlung am 18. November 1985 angemerkt worden sei, dass der "Durchstich", das neue Gerinne des Marchfeldkanals, nicht getrennt von ihrem bestehenden Fischereirevier betrachtet werden könne und als dessen Bestandteil anzusehen sei. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die im Jahr 1985 getätigten Äußerungen somit zu einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, als das fischereirechtliche Revierbildungsverfahren von Seiten der NÖ Landesregierung bescheidmäßig noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Äußerungen seien zudem im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getätigt worden, in dem keine fischereirechtlichen Agenden abzuhandeln gewesen seien. In weiterer Folge sei die Revierbildung betreffend das Fischereirevier Marchfeldkanal I/1 bescheidmäßig ausgesetzt worden und erst durch den eingangs dargestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg abgeschlossen worden. Es könne daher diesbezüglich keine Bestreitung des Fischereirechtes im Sinne des § 26 Abs 6 NÖ Fischereigesetz 1988 erkannt werden. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht behauptet, dass eine solche Bestreitung, die auch als solche eindeutig und unmissverständlich zu Tage treten müsse, der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vor oder im Rahmen des fischereilichen Revierbildungsverfahrens zugekommen sei. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Durchführung von Revierbildungen sei erst mit Erlassung des NÖ Fischereigesetzes 1988, welches am 1. Jänner 1989 in Kraft getreten sei, gegeben gewesen. Die von der beschwerdeführenden Partei getätigten Äußerungen seien vor diesem Zeitpunkt gelegen; auch aus diesem Grund könne den diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden. Die zur Entscheidung befugte Fischereibehörde sei darüber hinaus nicht veranlasst gewesen, von sich aus Erhebungen anzustellen, ob bei anderen Behördenverfahren allfällige Einwendungen hinsichtlich der maßgeblichen Bestreitung eines Fischereirechts vorlägen. Daher sei letztendlich auch für eine vorläufige Reviereinteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß § 26 Abs 6 NÖ Fischereigesetz 1988 kein Raum gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass im Zuge einer wasserrechtlichen Verhandlung am 18. November 1985 angemerkt worden sei, dass der "Durchstich", das neue Gerinne des Marchfeldkanals, nicht getrennt von ihrem bestehenden Fischereirevier betrachtet werden könne und als dessen Bestandteil anzusehen sei. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die im Jahr 1985 getätigten Äußerungen somit zu einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, als das fischereirechtliche Revierbildungsverfahren von Seiten der NÖ Landesregierung bescheidmäßig noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Äußerungen seien zudem im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getätigt worden, in dem keine fischereirechtlichen Agenden abzuhandeln gewesen seien. In weiterer Folge sei die Revierbildung betreffend das Fischereirevier Marchfeldkanal I/1 bescheidmäßig ausgesetzt worden und erst durch den eingangs dargestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg abgeschlossen worden. Es könne daher diesbezüglich keine Bestreitung des Fischereirechtes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, NÖ Fischereigesetz 1988 erkannt werden. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht behauptet, dass eine solche Bestreitung, die auch als solche eindeutig und unmissverständlich zu Tage treten müsse, der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vor oder im Rahmen des fischereilichen Revierbildungsverfahrens zugekommen sei. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Durchführung von Revierbildungen sei erst mit Erlassung des NÖ Fischereigesetzes 1988, welches am 1. Jänner 1989 in Kraft getreten sei, gegeben gewesen. Die von der beschwerdeführenden Partei getätigten Äußerungen seien vor diesem Zeitpunkt gelegen; auch aus diesem Grund könne den diesbezüglichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden. Die zur Entscheidung befugte Fischereibehörde sei darüber hinaus nicht veranlasst gewesen, von sich aus Erhebungen anzustellen, ob bei anderen Behördenverfahren allfällige Einwendungen hinsichtlich der maßgeblichen Bestreitung eines Fischereirechts vorlägen. Daher sei letztendlich auch für eine vorläufige Reviereinteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß Paragraph 26, Absatz 6, NÖ Fischereigesetz 1988 kein Raum gewesen.
Bloße Eintragungen im Fischereikataster hätten nur deklarative Bedeutung. Darüber hinaus sei für die Anlegung und Führung des Fischereikatasters ausschließlich der Fischereirevierverband zuständig. Eintragungen in den genannten Kataster könnten keine direkte Bestreitung eines Fischereirechtes begründen. Bei der Bestreitung eines Fischereirechtes handle es sich um eine aktive Handlung des Bestreitenden, die klar und unmissverständlich an die Fischereibehörde gerichtet und dieser zugegangen sein müsse und keinen Anlass zu Zweifel geben dürfe. "Nur rein mögliche behördeninterne Interpretationen etwa auf Basis des Fischereikatasters" könnten diesen Vorgaben nicht entsprechen, weil im Fischereikataster nur Tatsachen und rechtlich bedeutsame Umstände vermerkt seien, "um sich insbesondere einen Überblick über Fischereireviere, Fischereirechte, Fischereiausübungsberechtigte (Revierverwalter) und Fischereiaufseher verschaffen zu können". Eintragungen im Fischereikataster an sich stellten keine Willenserklärungen dar, sondern hätten nur den Zweck, einen bestimmten fischereilichen faktischen Zustand widerzuspiegeln. Der Fischereikataster bilde somit nur einen internen Amtsbehelf, ihm komme auch keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu. Durch ihn könnten Rechte weder festgestellt noch geändert werden. Der Fischereiverband habe gemäß § 43 Abs 4 NÖ Fischereigesetzes 1988 die Verpflichtung, wenn ein Fischereirecht bestritten werde oder einander widersprechende Anzeigen vorlägen, die Parteien zu Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die ausdrückliche Bestreitung des Fischereirechtes wäre aber in den Fischereikataster zu Dokumentationszwecken grundsätzlich eintragungsfähig. Bloße Eintragungen im Fischereikataster hätten nur deklarative Bedeutung. Darüber hinaus sei für die Anlegung und Führung des Fischereikatasters ausschließlich der Fischereirevierverband zuständig. Eintragungen in den genannten Kataster könnten keine direkte Bestreitung eines Fischereirechtes begründen. Bei der Bestreitung eines Fischereirechtes handle es sich um eine aktive Handlung des Bestreitenden, die klar und unmissverständlich an die Fischereibehörde gerichtet und dieser zugegangen sein müsse und keinen Anlass zu Zweifel geben dürfe. "Nur rein mögliche behördeninterne Interpretationen etwa auf Basis des Fischereikatasters" könnten diesen Vorgaben nicht entsprechen, weil im Fischereikataster nur Tatsachen und rechtlich bedeutsame Umstände vermerkt seien, "um sich insbesondere einen Überblick über Fischereireviere, Fischereirechte, Fischereiausübungsberechtigte (Revierverwalter) und Fischereiaufseher verschaffen zu können". Eintragungen im Fischereikataster an sich stellten keine Willenserklärungen dar, sondern hätten nur den Zweck, einen bestimmten fischereilichen faktischen Zustand widerzuspiegeln. Der Fischereikataster bilde somit nur einen internen Amtsbehelf, ihm komme auch keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu. Durch ihn könnten Rechte weder festgestellt noch geändert werden. Der Fischereiverband habe gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NÖ Fischereigesetzes 1988 die Verpflichtung, wenn ein Fischereirecht bestritten werde oder einander widersprechende Anzeigen vorlägen, die Parteien zu Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die ausdrückliche Bestreitung des Fischereirechtes wäre aber in den Fischereikataster zu Dokumentationszwecken grundsätzlich eintragungsfähig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Fischereiberechtigten "die Parteistellung für den Fall, dass es sich um Fischereiberechtigte des Nachbarreviers handelt, nicht abzuleiten." Inhaber von Fischereieigenrevieren besäßen kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Mitbewirtschaftung eines Fischwassers. Auch durch die Zuweisung eines Fischwassers zur Bewirtschaftung komme dem Besitzer eines Eigenreviers kein rechtliches Interesse auf Beibehaltung dieser Bewirtschaftung zu. Umso mehr müsse davon ausgegangen werden, dass Eigentümer von Fischereirechten eines Nachbarreviers kein rechtliches Interesse und auch keinen Rechtsanspruch im Sinne des § 8 AVG besäßen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Fischereiberechtigten "die Parteistellung für den Fall, dass es sich um Fischereiberechtigte des Nachbarreviers handelt, nicht abzuleiten." Inhaber von Fischereieigenrevieren besäßen kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Mitbewirtschaftung eines Fischwassers. Auch durch die Zuweisung eines Fischwassers zur Bewirtschaftung komme dem Besitzer eines Eigenreviers kein rechtliches Interesse auf Beibehaltung dieser Bewirtschaftung zu. Umso mehr müsse davon ausgegangen werden, dass Eigentümer von Fischereirechten eines Nachbarreviers kein rechtliches Interesse und auch keinen Rechtsanspruch im Sinne des Paragraph 8, AVG besäßen.
Es sei zutreffend, dass der Aktenlage die Einbindung des zuständigen Fischereirevierverbandes II-Korneuburg im Rahmen des Revierbildungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Sinne des § 26 Abs 1 NÖ Fischereigesetz 1988 nicht zu entnehmen sei und daher die diesbezüglichen Vorschriften nicht beachtet worden seien. Aus dieser Bestimmung ergebe sich aber auch, dass sowohl die Fischereiberechtigten als auch der Fischereiverband "nur" anhörungsberechtigt seien. Dies habe zur Folge, dass lediglich ein Anhörungsrecht und keine Parteistellung des (betroffenen) Fischereiberechtigten gesetzlich normiert sei. Daraus ergebe sich auch, dass ein Anhörungsrecht der benachbarten Fischereiberechtigten (grundsätzlich) nicht anzunehmen sei, wenn sogar der von der Revierbildung unmittelbar betroffene Fischereiberechtigte nur ein Anhörungsrecht besäße. Der Umstand, dass das Anhörungsrecht des Fischereiverbandes II - Korneuburg nicht gewahrt worden sei, berechtige jedoch die Berufungsbehörde nicht zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides, da der diesbezügliche Revierbildungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Es sei zutreffend, dass der Aktenlage die Einbindung des zuständigen Fischereirevierverbandes II-Korneuburg im Rahmen des Revierbildungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Fischereigesetz 1988 nicht zu entnehmen sei und daher die diesbezüglichen Vorschriften nicht beachtet worden seien. Aus dieser Bestimmung ergebe sich aber auch, dass sowohl die Fischereiberechtigten als auch der Fischereiverband "nur" anhörungsberechtigt seien. Dies habe zur Folge, dass lediglich ein Anhörungsrecht und keine Parteistellung des (betroffenen) Fischereiberechtigten gesetzlich normiert sei. Daraus ergebe sich auch, dass ein Anhörungsrecht der benachbarten Fischereiberechtigten (grundsätzlich) nicht anzunehmen sei, wenn sogar der von der Revierbildung unmittelbar betroffene Fischereiberechtigte nur ein Anhörungsrecht besäße. Der Umstand, dass das Anhörungsrecht des Fischereiverbandes römisch zwei - Korneuburg nicht gewahrt worden sei, berechtige jedoch die Berufungsbehörde nicht zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides, da der diesbezügliche Revierbildungsbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und auch nicht Gegenstand des Verfahrens sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des § 41 Abs 6 NÖ Fischereigesetz 2001 weiterhin maßgebenden Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 1988 lauten: Die im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 41, Absatz 6, NÖ Fischereigesetz 2001 weiterhin maßgebenden Bestimmungen des NÖ Fischereigesetzes 1988 lauten:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind;
2. Behörde: jene Bezirkshauptmannschaft, an deren Sitz der zuständige Fischereirevierverband seinen Sitz hat;
3. Brittelmaße: Mindestgrößen für Fische und Krustentiere;
4. Fischen: Fang von Fischen, Krustentieren, Muscheln und Fischnährtieren;
5. Fischereiausübungsberechtigte:
§ 26Paragraph 26
Reviereinteilung
§ 27Paragraph 27
Eigenreviere
a) für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und
§ 28Paragraph 28
Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als
Eigenrevier hat zu enthalten:
a) die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll;
Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte Zustellung des Bescheides über die auf Antrag der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal erfolgte Anerkennung eines Fischereieigenreviers würde voraussetzen, dass ihr Parteistellung in diesem Verfahren zukäme.
Da das NÖ Fischereigesetz 1988 keine Bestimmung über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren enthält, ist die Parteistellung nach § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 93/03/0092). Da das NÖ Fischereigesetz 1988 keine Bestimmung über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren enthält, ist die Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 93/03/0092).
Die beschwerdeführende Partei macht nun zusammengefasst geltend, dass sich ihre Parteistellung auf Grund ihres Anspruchs auf das konkrete Revier ergebe. Es sei der österreichischen Rechtsordnung fremd, dass derjenige, der einen Anspruch geltend mache, der sich zudem auf gesetzliche Bestimmungen stütze, von der Parteistellung ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei eindeutig, dass die beschwerdeführende Partei einen Rechtsanspruch auf das neu gebildete Revier geltend mache und sich die Revierbildung auch auf den Beschwerdeführer beziehe, sodass die beschwerdeführende Partei jedenfalls Parteistellung habe.
Der in diesem Vorbringen behauptete "Anspruch auf das Revier" könnte sich nur aus einem am verfahrensgegenständlichen Gewässer bestehenden Fischereirecht herleiten; die beschwerdeführende Partei legt daher auch dar, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass ihr an diesem Gewässer ein Fischereirecht zukomme.
Der Fischereibehörde kommt jedoch eine Entscheidungsbefugnis über das Bestehen eines Fischereirechts nicht zu. § 4 Abs 2 letzter Satz NÖ Fischereigesetz 1988 normiert, dass zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Wer Fischereiberechtigter eines bestimmten Abschnittes ist, ergibt sich somit im Streitfall erst durch die Entscheidung des Zivilgerichtes. Der Fischereibehörde kommt jedoch eine Entscheidungsbefugnis über das Bestehen eines Fischereirechts nicht zu. Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz NÖ Fischereigesetz 1988 normiert, dass zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Wer Fischereiberechtigter eines bestimmten Abschnittes ist, ergibt sich somit im Streitfall erst durch die Entscheidung des Zivilgerichtes.
Der Bescheid, dessen Zustellung die beschwerdeführende Partei begehrte, war auf Grund eines im Jahr 1997 gestellten Antrags der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal ergangen, wobei die Fischereibehörde der Entscheidung zugrundelegte, dass die Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal als Eigentümerin der Anlage Fischereiberechtigte sei. Wenn die beschwerdeführende Partei nun behauptet, dass sie einen Rechtsanspruch auf das konkrete Revier habe und aus diesem Grunde die Zustellung des Bescheids begehrt, so macht sie damit inhaltlich ausschließlich geltend, dass ihr - nicht aber der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal - das Fischereirecht am verfahrensgegenständlichen Gewässer zukomme. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mit der Abweisung der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Antrag auf Bescheidzustellung zurückgewiesen und die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Bestreitung des Fischereirechts der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 30. Mai 2007
Schlagworte
Fischerei Forstrecht Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030058.X00Im RIS seit
05.07.2007