Index
25/02 Strafvollzug;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Dr. Peter Pfeil, Rechtsanwalt in 4451 Garsten, Otakarstraße 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 25. September 2009, Vk 85/09-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Dr. Peter Pfeil, Rechtsanwalt in 4451 Garsten, Otakarstraße 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 25. September 2009, Vk 85/09-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides sowie der zu einem Folgeverfahren (VH 2010/06/0004) vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist in der Justizanstalt Y (JA) im Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs. 2 StGB) angehalten. Er stellte unter Verwendung eines internen Formblattes am 8. Juli 2009 das Ansuchen um Genehmigung des Ankaufs von drei Porno-DVDs. Mit der dem Anstaltsleiter zuzurechnenden Entscheidung vom 9. Juli 2009 wurde dem Ansuchen nicht stattgegeben. Auf der Rückseite des Formulares heißt es gemäß den markierten Stellen des Vordruckes, dem umseits bezeichneten Ansuchen werde nicht stattgegeben, handschriftlich ist ergänzt "nicht vorgesehen". Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 verkündet. Am 14. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses internen Formblattes "um Ausfolgung einer expliziten und umfassenden Begründung, aus welchem Grunde denn mein Ansuchen vom 8. Juli 2009 abgelehnt wurde, in welchem der Ankauf von Pornofilm-DVDs beantragt wurde. Denn der Pasus nicht stattgegeben stellt als solches keine Begründung dar, die Ablehnung wurde am 13. Juli 2009 zugestellt". Auf der Rückseite dieses Formulares wurde am 13. August 2009 festgehalten, dass die "Ablehnung erfolgte, weil ein ungünstiger Einfluss zu befürchten ist und dies bei der Teilgruppe Sexualstraftäter nicht den Zielen des § 20 StVG entspricht". Diese Begründung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2009 verkündet, eine Kopie dieses Schriftstückes wurde ihm am 17. August 2009 ausgefolgt.Der Beschwerdeführer ist in der Justizanstalt Y (JA) im Maßnahmenvollzug (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) angehalten. Er stellte unter Verwendung eines internen Formblattes am 8. Juli 2009 das Ansuchen um Genehmigung des Ankaufs von drei Porno-DVDs. Mit der dem Anstaltsleiter zuzurechnenden Entscheidung vom 9. Juli 2009 wurde dem Ansuchen nicht stattgegeben. Auf der Rückseite des Formulares heißt es gemäß den markierten Stellen des Vordruckes, dem umseits bezeichneten Ansuchen werde nicht stattgegeben, handschriftlich ist ergänzt "nicht vorgesehen". Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2009 verkündet. Am 14. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verwendung dieses internen Formblattes "um Ausfolgung einer expliziten und umfassenden Begründung, aus welchem Grunde denn mein Ansuchen vom 8. Juli 2009 abgelehnt wurde, in welchem der Ankauf von Pornofilm-DVDs beantragt wurde. Denn der Pasus nicht stattgegeben stellt als solches keine Begründung dar, die Ablehnung wurde am 13. Juli 2009 zugestellt". Auf der Rückseite dieses Formulares wurde am 13. August 2009 festgehalten, dass die "Ablehnung erfolgte, weil ein ungünstiger Einfluss zu befürchten ist und dies bei der Teilgruppe Sexualstraftäter nicht den Zielen des Paragraph 20, StVG entspricht". Diese Begründung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2009 verkündet, eine Kopie dieses Schriftstückes wurde ihm am 17. August 2009 ausgefolgt.
Mit der am 20. August 2009 zur Post gegebenen (Administrativ-)Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer die Ablehnung des Ankaufs der DVDs und führte zur Rechtzeitigkeit sinngemäß aus, da die beschwerdefähige Kopie der Ablehnung erst mit Datum 17. August 2009 zugestellt worden sei, sei eine frühere Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen, daher sei die Beschwerdefrist nicht verstrichen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen und dies (nach Darstellung des Verfahrensganges) damit begründet, dass allein die Entscheidung vom 9. Juli 2009, die am 13. Juli 2009 verkündet worden sei, die Rechtsmittelfrist des § 120 Abs. 2 StVG ausgelöst habe. Da es sich im Beschwerdefall beim Ansuchen zum Ankauf der DVD-Filme um eine angestrebte Vergünstigung im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 3 StVG handle, sei die dem Anstaltsleiter zuzurechnende Entscheidung vom 9. Juli 2009 zur Prüfung der Rechtzeitigkeit maßgeblich. Da § 22 Abs. 3 StVG eine formlose Entscheidung über Ansuchen vorsehe, hinsichtlich derer ein rechtsförmiges Ermittlungs- und Bescheiderlassungsverfahren nicht durchzuführen sei, komme der am 14. August 2009 mitgeteilten Begründung für die Ablehnung keine fristauslösende Bedeutung zu. Demzufolge sei zum Zeitpunkt der Einbringung der nunmehrigen Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen und dies (nach Darstellung des Verfahrensganges) damit begründet, dass allein die Entscheidung vom 9. Juli 2009, die am 13. Juli 2009 verkündet worden sei, die Rechtsmittelfrist des Paragraph 120, Absatz 2, StVG ausgelöst habe. Da es sich im Beschwerdefall beim Ansuchen zum Ankauf der DVD-Filme um eine angestrebte Vergünstigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG handle, sei die dem Anstaltsleiter zuzurechnende Entscheidung vom 9. Juli 2009 zur Prüfung der Rechtzeitigkeit maßgeblich. Da Paragraph 22, Absatz 3, StVG eine formlose Entscheidung über Ansuchen vorsehe, hinsichtlich derer ein rechtsförmiges Ermittlungs- und Bescheiderlassungsverfahren nicht durchzuführen sei, komme der am 14. August 2009 mitgeteilten Begründung für die Ablehnung keine fristauslösende Bedeutung zu. Demzufolge sei zum Zeitpunkt der Einbringung der nunmehrigen Beschwerde die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, anzuwenden.
Die §§ 22, 24 und 120 StVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 22, 24 und 120 StVG lauten auszugsweise:
"(§ 22) (3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (§ 116a), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu." "(Paragraph 22,) (3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der Paragraphen 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (Paragraph 116 a,), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der Paragraphen 17, 116 und 121 zu."
"(§ 24) (3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im Folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden: "(Paragraph 24,) (3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im Folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:
...
3. Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
..."
"§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen."§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
Im Beschwerdefall geht es um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde an die belangte Behörde und damit um die Frage, ob die am 13. Juli 2009 erfolgte Verkündung der ablehnenden Entscheidung oder die spätere Bekanntgabe der näheren Begründung fristauslösend im Sinne des § 120 Abs. 2 StVG war.Im Beschwerdefall geht es um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde an die belangte Behörde und damit um die Frage, ob die am 13. Juli 2009 erfolgte Verkündung der ablehnenden Entscheidung oder die spätere Bekanntgabe der näheren Begründung fristauslösend im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, StVG war.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, nicht schon die Verkündung am 13. Juli 2009 sei für den Beginn der Beschwerdefrist des § 120 Abs. 2 StVG maßgeblich gewesen, weil es an einer entsprechenden Begründung gemangelt habe; die Begründung sei erst nachgetragen worden, die Beschwerde an die belangte Behörde sei daher rechtzeitig.In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, nicht schon die Verkündung am 13. Juli 2009 sei für den Beginn der Beschwerdefrist des Paragraph 120, Absatz 2, StVG maßgeblich gewesen, weil es an einer entsprechenden Begründung gemangelt habe; die Begründung sei erst nachgetragen worden, die Beschwerde an die belangte Behörde sei daher rechtzeitig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345, näher dargelegt hat, handelt es sich bei einem derartigen Begehren um ein Ansuchen um Gewährung einer Vergünstigung im Sinne des § 24 Abs. 3 Z 3 StVG (übrigens ging es auch im damaligen Beschwerdefall um eine DVD mit pornografischem Inhalt). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 3 StVG mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung die Ablehnung solcher Ansuchen nicht bescheidmäßig zu erfolgen und es ist auch mangels gesetzlicher Anordnung nicht erforderlich, dass die Ablehnung des Ansuchens in einer den Kriterien des § 60 AVG entsprechenden Weise zu begründen wäre. Korrespondierend dazu normiert § 120 Abs. 2 erster Satz StVG als Frist den Tag, an welchen dem Strafgefangenen "der Beschwerdegrund bekannt geworden ist". "Beschwerdegrund" in diesem Sinne war die Bekanntgabe der Ablehnung und nicht erst die spätere Bekanntgabe näherer Gründe für die bereits erfolgte Ablehnung. Die 14-tägige Beschwerdefrist des § 120 Abs. 2 StVG begann daher mit dem 13. Juli 2009 zu laufen, sodass die erst am 20. August 2009 zur Post gegebene Beschwerde an die belangte Behörde verspätet war und demnach von der belangten Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen wurde.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345, näher dargelegt hat, handelt es sich bei einem derartigen Begehren um ein Ansuchen um Gewährung einer Vergünstigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, StVG (übrigens ging es auch im damaligen Beschwerdefall um eine DVD mit pornografischem Inhalt). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat vor dem Hintergrund des Paragraph 22, Absatz 3, StVG mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung die Ablehnung solcher Ansuchen nicht bescheidmäßig zu erfolgen und es ist auch mangels gesetzlicher Anordnung nicht erforderlich, dass die Ablehnung des Ansuchens in einer den Kriterien des Paragraph 60, AVG entsprechenden Weise zu begründen wäre. Korrespondierend dazu normiert Paragraph 120, Absatz 2, erster Satz StVG als Frist den Tag, an welchen dem Strafgefangenen "der Beschwerdegrund bekannt geworden ist". "Beschwerdegrund" in diesem Sinne war die Bekanntgabe der Ablehnung und nicht erst die spätere Bekanntgabe näherer Gründe für die bereits erfolgte Ablehnung. Die 14-tägige Beschwerdefrist des Paragraph 120, Absatz 2, StVG begann daher mit dem 13. Juli 2009 zu laufen, sodass die erst am 20. August 2009 zur Post gegebene Beschwerde an die belangte Behörde verspätet war und demnach von der belangten Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2010
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz JustizverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060009.X00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010