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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M P (geboren am 6. Oktober 1982) in E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 28. März 2007, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/022/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner vom 7. Februar 2005 bis 6. Februar 2007 gültigen Arbeitserlaubnis.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 7. Februar 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Hinweis auf das rechtskräftig (negativ) abgeschlossene Asylverfahren abgelehnt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 7. Februar 2007 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Hinweis auf das rechtskräftig (negativ) abgeschlossene Asylverfahren abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2007 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14e Abs. 1 und § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2007 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 e, Absatz eins und Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben.
Nach Darstellung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, nach Information des Bundesasylamtes Linz sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, am 20. Februar 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Auch sein unter Berufung auf die mittlerweile erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seinen Vater gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom 5. Dezember 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden; hierüber sei das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof noch anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge daher derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel; im Übrigen laufe sogar ein Ausweisungsverfahren. Gemäß § 47 Abs. 3 NAG könne Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers nur unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wobei nur Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige unverheiratete Kinder) einen Rechtsanspruch auf Erteilung hätten. Aus dem Hinweis auf Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 EU-Türkei sei nichts zu gewinnen, weil auch diese Bestimmung an "ordnungsgemäß" zurückgelegte Beschäftigungszeiten anknüpfe und die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraussetze. Werde eine Beschäftigung im Rahmen einer nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ausgeübt, sei die Ordnungsgemäßheit nicht gegeben.Nach Darstellung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, nach Information des Bundesasylamtes Linz sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, am 20. Februar 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Auch sein unter Berufung auf die mittlerweile erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seinen Vater gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom 5. Dezember 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden; hierüber sei das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof noch anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge daher derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel; im Übrigen laufe sogar ein Ausweisungsverfahren. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG könne Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers nur unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wobei nur Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige unverheiratete Kinder) einen Rechtsanspruch auf Erteilung hätten. Aus dem Hinweis auf Artikel 6, des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 EU-Türkei sei nichts zu gewinnen, weil auch diese Bestimmung an "ordnungsgemäß" zurückgelegte Beschäftigungszeiten anknüpfe und die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraussetze. Werde eine Beschäftigung im Rahmen einer nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ausgeübt, sei die Ordnungsgemäßheit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Nach § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennNach Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090097.X00Im RIS seit
30.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011