Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
DPL NÖ 1972 §114o;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Dr. PE in S, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 12, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 2006, Zl. LAD1- Dis-438/33, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und stand zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Oberregierungsrat in Verwendung. Seit dem 1. Juli 2003 befindet er sich im zeitlichen Ruhestand.
Mit dem im gegenständlichen Fall angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die Dienstpflicht des Dienstgehorsams gemäß § 27 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), wonach der Beamte an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist, dadurch verletzt zu haben, "dass er entgegen der schriftlichen Weisung des Dienststellenleiters vom 30. Dezember 2002 die für 10. Jänner 2003 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr angeordneten Überstunden nicht geleistet" habe. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 114o iVm § 114v und § 114w Z. 2 DPL 1972 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.Mit dem im gegenständlichen Fall angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, die Dienstpflicht des Dienstgehorsams gemäß Paragraph 27, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), wonach der Beamte an die Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist, dadurch verletzt zu haben, "dass er entgegen der schriftlichen Weisung des Dienststellenleiters vom 30. Dezember 2002 die für 10. Jänner 2003 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr angeordneten Überstunden nicht geleistet" habe. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 114 o, in Verbindung mit Paragraph 114 v und Paragraph 114 w, Ziffer 2, DPL 1972 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.
Dem war die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses vom 27. Juni 2003, eines Verhandlungsbeschlusses vom 31. Mai 2005 sowie - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 29. September 2005 vorausgegangen. Auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde führte eine mündliche Verhandlung durch.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der mündlichen Verhandlungen mehrfache Vertagungsanträge gestellt habe und letztlich zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auch nicht erschienen sei, sondern nur durch seinen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer seine Vertagungsanträge unter Hinweis auf klinische Bestätigungen der Universitätsklinik für Psychiatrie des AKH Wien mit den darin beschriebenen psychischen Beschwerden (vor allem depressive Verstimmung, Panikstörung, Agoraphobie) begründet. Darin werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Therapie nicht arbeitsfähig sei und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht abgeschätzt werden könne. Er wäre verhandlungsunfähig. Schlüssige Feststellungen hinsichtlich der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien - so die belangte Behörde - in diesen Bestätigungen jedoch nicht enthalten. Die belangte Behörde habe ein fachärztliches Gutachten des Dr. S vom 27. März 2006 eingeholt, der den Beschwerdeführer persönlich untersucht und in schlüssiger Art und Weise dargelegt habe, dass beim Beschwerdeführer die prozessuale Handlungsfähigkeit im Hinblick auf das vorliegende Disziplinarverfahren bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen. In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bestimmung des § 114m Abs. 12 DPL 1972 hingewiesen worden, wonach die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden könne, wenn dieser ohne Rechtfertigungsgrund trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Der Beschwerdeführer habe darauf jedoch nicht reagiert, weshalb die belangte Behörde berechtigt gewesen sei, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der mündlichen Verhandlungen mehrfache Vertagungsanträge gestellt habe und letztlich zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auch nicht erschienen sei, sondern nur durch seinen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer seine Vertagungsanträge unter Hinweis auf klinische Bestätigungen der Universitätsklinik für Psychiatrie des AKH Wien mit den darin beschriebenen psychischen Beschwerden (vor allem depressive Verstimmung, Panikstörung, Agoraphobie) begründet. Darin werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Therapie nicht arbeitsfähig sei und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht abgeschätzt werden könne. Er wäre verhandlungsunfähig. Schlüssige Feststellungen hinsichtlich der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien - so die belangte Behörde - in diesen Bestätigungen jedoch nicht enthalten. Die belangte Behörde habe ein fachärztliches Gutachten des Dr. S vom 27. März 2006 eingeholt, der den Beschwerdeführer persönlich untersucht und in schlüssiger Art und Weise dargelegt habe, dass beim Beschwerdeführer die prozessuale Handlungsfähigkeit im Hinblick auf das vorliegende Disziplinarverfahren bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen. In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 114 m, Absatz 12, DPL 1972 hingewiesen worden, wonach die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden könne, wenn dieser ohne Rechtfertigungsgrund trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Der Beschwerdeführer habe darauf jedoch nicht reagiert, weshalb die belangte Behörde berechtigt gewesen sei, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen.
Die belangte Behörde führte sodann wie folgt aus:
"Der Dienststellenleiter des Beschuldigten, Dr. JH, hat gegenüber dem Beschuldigten mit schriftlicher Weisung vom 30.12.2002 für den Zeitraum vom 9. Jänner bis 31. März 2003 nachstehende Überstunden angeordnet:
'Freitag, den 10. Jänner 2003, nach Dienstende von 14.30 bis 16.30 Uhr ....
Ein Abgehen von dieser schriftlichen Anordnung des Leiters der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt ist nur im Einvernehmen mit diesem möglich ....'.
Der Beschuldigte hat laut elektronischer Dienstzeiterfassung am 10.1.2003 ab 6.17 Uhr Dienst verrichtet. Er hat mit Datum '10. Jänner 2003' ein an seinen Dienststellenleiter gerichtetes Schreiben zu dessen schriftlichen Weisung vom 30.12.2002 verfasst bzw. an Dr. JH übermittelt. Dieses Schreiben enthält keine Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit, am Nachmittag des 10.1.2003 im Rahmen der Ausübung des politischen Mandats abwesend zu sein bzw. auch keinen Hinweis darauf, dass aus diesem Grunde die für den Nachmittag des 10.1.2003 zu leistenden Überstunden nicht erbracht werden könnten.
Der Beschuldigte hat am frühen Vormittag des 10.1.2003 ein Tonband zum Schreiben an die Schreibkraft BS mit dem Bemerken übergeben, dass er das von ihm diktierte Schreiben (vermutlich handelte es sich um ein Versetzungsansuchen) bis 12.00 Uhr benötigt. Da BS an diesem Vormittag zahlreiche Schreiben zu erledigen hatte, erkundigte sich der Beschuldigte dreimal bei ihr bezüglich seines Diktates.
Der Dienststellenleiter Dr. JH war an diesem Tag nicht im Außendienst, sondern an der Dienststelle erreichbar. Falls er für kurze Zeit das Amtsgebäude verlassen haben sollte, war er jedenfalls jederzeit über das Handy im Wege seiner Sekretärin, Frau F, erreichbar. Eine Kontaktaufnahme mit Dr. JH bzw. der Versuch einer solchen im Wege seines Sekretariates bzw. der Kanzlei ist durch den Beschuldigten nicht erfolgt. Als Dr. JH nach seiner Mittagspause um 13.20 Uhr das Dienstzimmer des Beschuldigten betrat, war dieser nicht mehr anwesend. Ein 'Auschecken' durch den Beschuldigten ist am 10.1.2003 nicht erfolgt. Die in der elektronischen Zeiterfassung aufscheinende Buchung bezüglich des Endes der Dienstzeit und der Dienstfreistellung erfolgte nachträglich durch das Sekretariat bzw. durch die Kanzleileitung, wie sich dies aus dem Buchungsblatt ergibt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Zeugeneinvernahmen des Dienststellenleiters Dr. JH, der BS und des Mag. GW, dem Aktenvermerk Dris. JH vom 10.1.2003, dem Aktenvermerk des Mag. GW vom 14.1.2003, dem Buchungsblatt betreffend die elektronische Dienstzeiterfassung sowie den einleitend angeführten Schriftstücken (Weisung Dris. JH vom 30.12.2002 und Schreiben des Beschuldigten an Dr. JH vom 10.1.2003).
...
Nach Auffassung der Berufungsbehörde haben die erwähnten Zeugen den Geschehensablauf am 10.1.2003 in durchaus glaubwürdiger, nachvollziehbarer Art und Weise geschildert. Ihre Aussagen werden inhaltlich auch durch die in den Akten befindlichen beiden Aktenvermerke vom 10.1.2003 bzw. vom 14.1.2003, die zeitlich unmittelbar nach dem Vorfall abgefasst wurden, gedeckt. Allfällige Erinnerungslücken anlässlich der Zeugeneinvernahme sind verständlicherweise darauf zurückzuführen, dass seit dem Geschehen ein Zeitraum von über 3 Jahren verstrichen ist und sprechen keinesfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Dr. JH, BS und Mag. GW.
Gerade aus den Aussagen der Zeugen BS und Mag. GW in Verbindung mit den Aktenvermerken lässt sich nach Auffassung der Berufungsbehörde schlüssig ableiten, dass der Beschuldigte offensichtlich bereits im Laufe des Vormittages des 10.1.2003 Kenntnis von dem nachmittägigen Pressetermin hatte, da er ansonsten nicht derart 'gedrängt' hätte, dass BS bis 12.00 Uhr sein Diktat erledigt. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Zeugin BS zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr Mitarbeiterin der Abteilung XY ist und schon aus diesem Grunde ihre Aussage als völlig unbeeinflusst anzusehen ist. Selbst wenn man aber zugunsten des Beschuldigten seiner Rechtfertigung folgt, wonach er erst in der Zeit zwischen 12.00 und 12.30 Uhr von dem Pressetermin erfahren habe, hätte er ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, diesbezüglich mit seinem Dienststellenleiter Kontakt herzustellen. Wie der Zeuge Dr. JH glaubwürdig ausgesagt hat, ist er an diesem Tag im Innendienst gewesen und wäre er - selbst bei kurzzeitigem Verlassen des Amtsgebäudes - jederzeit im Wege seines Sekretariates über Handy erreichbar gewesen. Es wäre daher dem Beschuldigten auf jeden Fall möglich und zumutbar gewesen, vor Verlassen seiner Dienststelle im Wege des Sekretariates seinen Dienststellenleiter zu kontaktieren, um eine Verlegung der für den Nachmittag des 10.1.2003 festgesetzten Leistung von Überstunden zu vereinbaren. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass sein Schreiben an Dr. JH vom 10.1.2003 von ihm bereits am 9.1.2003 abgefasst worden sei, weshalb er seinen politischen Termin am Nachmittag des 10.1.2003 darin noch nicht habe anführen können, hätte er noch immer die Möglichkeit gehabt, an dieses Schreiben allenfalls einen Zettel mit einer entsprechenden ergänzenden Mitteilung anzuheften. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte selbst beim Verlassen des Dienstortes nicht im Wege der elektronischen Dienstzeiterfassung 'ausgecheckt' hat. Es konnten somit nur nachträglich - über Anweisung des Dienststellenleiters - die entsprechenden Daten unter Anführung der Dienstfreistellung für die politische Tätigkeit in das System eingegeben werden.
Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten hinsichtlich der in der Abteilung XY gepflogenen Praxis bezüglich der Handhabung der Überstunden sind aufgrund der eindeutigen und konkreten Angaben des Zeugen Dr. JH eindeutig widerlegt. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat Dr. JH die Darstellung des Beschuldigten dezidiert in Abrede gestellt und ausgeführt, dass eine Vorgangsweise, wie sie der Beschuldigte schildert, eine ständige Dienstzeitänderung ermöglichen würde wie dies in der Abteilung XY nicht vorgesehen ist. Die von Dr. JH geschilderte Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungen der Berufungsbehörde, da ansonsten ein geordneter Dienstbetrieb nicht möglich wäre. Die entsprechenden Rechtfertigungsausführungen des Beschuldigten zu diesem Punkt müssen somit aus Sicht der Berufungsbehörde als Schutzbehauptungen angesehen werden, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 18.5.2006 die Zeugenaussagen seines damaligen Dienststellenleiters, Dr. JH, als nicht glaubwürdig darzustellen versucht, so vermag dies nicht zu überzeugen. Der Zeuge leitet seit vielen Jahren eine bedeutende Abteilung im Amt der NÖ Landesregierung. Er hat somit große Erfahrung mit dem Bürobetrieb und der Mitarbeiterführung, weshalb ihm auch zuzumuten ist, eindeutige und klare Anordnungen zu erteilen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Im Übrigen hat Dr. JH in seiner Zeugeneinvernahme den über 3 Jahre zurückliegenden Vorfall und die entsprechenden Begleitumstände sachlich und schlüssig dargelegt.
Auf das vom Beschuldigten übrigens erstmals im gesamten Verfahren mit Schriftsatz vom 18.5.2006 gestellte Vorbringen, er habe den Kanzleileiter PT informiert und werde dessen Zeugeneinvernahme beantragt, war nicht näher einzugehen. Auch wenn man diesem Vorbringen des Beschuldigten folgt bzw. Abmeldungen in der Abteilung XY üblicherweise wie von ihm geschildert, erfolgt sein sollten, übersieht der Beschuldigte Folgendes: Im konkreten Fall lag eine konkrete schriftliche Weisung seines Dienststellenleiters vor, in welcher ausdrücklich festgelegt
wurde, dass 'ein Abgehen .... nur im Einvernehmen mit diesem
(= Dienststellenleiter) möglich' ist. Eine derart eindeutige und klare Weisung geht auf jeden Fall allfälligen anderen Vorgangsweisen bzw. Gepflogenheiten vor."
In rechtlicher Hinsicht zitierte die belangte Behörde die von ihr angewendeten Rechtsvorschriften und führte aus, dass eine derartige Dienstpflichtverletzung jedenfalls mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden sei. Der Beschwerdeführer sei disziplinarrechtlich unbescholten. Es sei die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe im Hinblick auf die Ordnungsfunktion der Pflicht zur Befolgung von Weisungen erforderlich. Die Missachtung einer Weisung, die den Dienstbetrieb regle, und die dazu diene, im Wege von Überstunden die vorhandene Menge an behördlichen Erledigungen im Sinne einer raschen und zweckmäßigen Bearbeitung zu bewältigen, könne keinesfalls als bloß "internes Vergehen", welches als nicht schwer wiegend zu beurteilen sei, angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr gleichsam "eigenmächtig" gehandelt.
Die Strafe sei insbesondere aus generalpräventiven Zwecken notwendig, um damit - auch anderen Bediensteten gegenüber - deutlich zu machen, dass Weisungen eines Dienstvorgesetzten beachtet bzw. eingehalten werden müssen. Es folgt noch eine weitere Begründung hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe angesichts der Höhe des Ruhegenusses des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200-47, ist der Beamte an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diese für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.Gemäß Paragraph 27, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, -47, ist der Beamte an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diese für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
Gemäß § 95 DPL 1972 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des IV. Teiles der DPL 1972 zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 95, DPL 1972 sind Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des römisch vier. Teiles der DPL 1972 zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 96 Abs. 1 sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis,Gemäß Paragraph 96, Absatz eins, sind Disziplinarstrafen 1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen und 4. die Entlassung.
Gemäß § 97 Abs. 1 DPL 1972 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten ist Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, DPL 1972 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten ist Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 114v DPL 1972 sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 114 v, DPL 1972 sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 114w DPL 1972 sind Disziplinarstrafen in diesem FallGemäß Paragraph 114 w, DPL 1972 sind Disziplinarstrafen in diesem Fall
1. der Verweis, 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhegenüssen und 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (Entlassung).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten erhalten hat, am 10. Jänner 2003 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr Überstunden im Innendienst zu leisten, und dass er dieser Weisung keine Folge geleistet habe. Der Beschwerdeführer meint aber, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil in der Abteilung üblich gewesen sei, dass eine Vereinbarung mit dem Abteilungsleiter für eine Dienstfreistellung für eine politische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Es habe vielmehr ausgereicht, sich im Fall einer kurzfristig benötigten Dienstfreistellung für eine politische Tätigkeit beim Kanzleidirektor abzumelden, dies sei auch vom Abteilungsleiter für ausreichend angesehen worden. Im vorliegenden Fall habe er als Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde an einer Pressekonferenz teilnehmen müssen.
Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In der schriftlichen Weisung vom 30. Dezember 2002 selbst ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass ein "Abgehen von dieser schriftlichen Anordnung des Leiters der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt nur im Einvernehmen mit diesem möglich" ist. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, dass er ein derartiges Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung gesucht hätte. Er hat vielmehr bloß eine Übung in der Abteilung dahingehend vorgebracht, eine Abmeldung beim Kanzleileiter habe genügt. Durch eine derartige Verwaltungsübung, selbst wenn sie bestanden haben sollte, konnte aber die schriftlich erteilte Weisung nicht abgeändert werden. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0045, und vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0083). Dies war im vorliegenden Fall offensichtlich mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer unbeachtete schriftliche Weisung der Fall.Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In der schriftlichen Weisung vom 30. Dezember 2002 selbst ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass ein "Abgehen von dieser schriftlichen Anordnung des Leiters der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt nur im Einvernehmen mit diesem möglich" ist. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, dass er ein derartiges Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung gesucht hätte. Er hat vielmehr bloß eine Übung in der Abteilung dahingehend vorgebracht, eine Abmeldung beim Kanzleileiter habe genügt. Durch eine derartige Verwaltungsübung, selbst wenn sie bestanden haben sollte, konnte aber die schriftlich erteilte Weisung nicht abgeändert werden. Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0045, und vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0083). Dies war im vorliegenden Fall offensichtlich mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer unbeachtete schriftliche Weisung der Fall.
Daher ist auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe entgegen seinem Antrag den Kanzleileiter hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Übung betreffend die Bekanntgabe von Abwesenheiten nicht einvernommen, nicht von entscheidender Bedeutung. Auch hat die belangte Behörde auf schlüssige Weise ausführlich begründet, weshalb sie der Aussage des Abteilungsleiters des Beschwerdeführers Glauben schenke, dass die behauptete Übung nicht bestanden habe, er seine schriftliche Weisung also nicht zurückgenommen habe.
Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei im Hinblick auf § 45 Abs. 3 DPL 1972 nicht verpflichtet gewesen, der Weisung nachzukommen, weil diese Gesetzesbestimmung nicht durch eine Weisung außer Kraft gesetzt werden dürfe, so zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar ist nämlich gemäß § 45 Abs. 3 DPL 1972 einem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates ist, die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Es kann aber nicht gesagt werden, dass durch die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung diese Bestimmung außer Kraft gesetzt worden oder dass ihm die zur Ausübung seines Gemeinderatsmandates erforderliche freie Zeit nicht gewährt worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vielmehr bloß deswegen diszipliniert, weil er entgegen der ihm erteilten Weisung hinsichtlich seiner Abwesenheit nicht das Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter gesucht und hergestellt, also eine Ordnungsvorschrift hinsichtlich der Einhaltung von angeordneten Überstunden verletzt hat. Wie der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer das Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter entsprechend der Weisung gesucht und dieser es versagt hätte, oder wenn ihm die Einholung des Einverständnisses unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden.Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei im Hinblick auf Paragraph 45, Absatz 3, DPL 1972 nicht verpflichtet gewesen, der Weisung nachzukommen, weil diese Gesetzesbestimmung nicht durch eine Weisung außer Kraft gesetzt werden dürfe, so zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar ist nämlich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, DPL 1972 einem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates ist, die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Es kann aber nicht gesagt werden, dass durch die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung diese Bestimmung außer Kraft gesetzt worden oder dass ihm die zur Ausübung seines Gemeinderatsmandates erforderliche freie Zeit nicht gewährt worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vielmehr bloß deswegen diszipliniert, weil er entgegen der ihm erteilten Weisung hinsichtlich seiner Abwesenheit nicht das Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter gesucht und hergestellt, also eine Ordnungsvorschrift hinsichtlich der Einhaltung von angeordneten Überstunden verletzt hat. Wie der Fall zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer das Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter entsprechend der Weisung gesucht und dieser es versagt hätte, oder wenn ihm die Einholung des Einverständnisses unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden.
Seine Schuldfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer weder bestritten noch gibt die Aktenlage Anlass daran zu zweifeln.
Auch die Strafbemessung im angefochtenen Bescheid begegnet keinen Bedenken. Die belangte Behörde durfte angesichts des vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Ordnungsverstoßes im Wesentlichen aus generalpräventiven Gründen die ausgesprochene und relativ niedrige Geldstrafe von EUR 500,-- verhängen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 25. Februar 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090135.X00Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010