TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/25 2005/09/0117

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des KN in St. U, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Juni 2005, Zl. uvs-2005/24/0540- 5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N GmbH mit Sitz in St. U zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft als Arbeitgeber zumindest am 11. September 2004 ein namentlich angeführter slowakischer Staatsangehöriger als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt worden sei, ohne dass der genannten Gesellschaft für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, oder der Ausländer einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt und sei, da er bereits zwei Mal wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden sei, nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen zu bestrafen gewesen.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N GmbH mit Sitz in St. U zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft als Arbeitgeber zumindest am 11. September 2004 ein namentlich angeführter slowakischer Staatsangehöriger als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt worden sei, ohne dass der genannten Gesellschaft für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, oder der Ausländer einen Befreiungsschein, einen Niederlassungsnachweis oder eine Arbeitserlaubnis besessen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt und sei, da er bereits zwei Mal wegen Übertretungen des AuslBG bestraft worden sei, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Ausländer am 11. September 2004 unbestritten ein der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH. von einem slowakischen Unternehmen vermietetes Sattelzugfahrzeug mit einem auf das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen zugelassenen Anhänger gelenkt habe. Das Fahrzeug habe Leimbinder geladen gehabt, laut Frachtbrief habe die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH. als Frachtführer fungiert und sei die Fracht vom I nach S (Italien) transitiert worden. Der slowakische Lenker sei mit einem in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers stehenden Fahrzeug unterwegs gewesen und habe die Fracht für diesen nach Italien geliefert. Die Durchführung des Transportauftrages sei ausschließlich mit Betriebsmitteln des Beschwerdeführers (gemeint: des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens) erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ausländer in das Unternehmen des Beschwerdeführers organisatorisch integriert gewesen sei und den Transport auf Weisung des Unternehmens des Beschwerdeführers durchgeführt habe.Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Ausländer am 11. September 2004 unbestritten ein der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH. von einem slowakischen Unternehmen vermietetes Sattelzugfahrzeug mit einem auf das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen zugelassenen Anhänger gelenkt habe. Das Fahrzeug habe Leimbinder geladen gehabt, laut Frachtbrief habe die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH. als Frachtführer fungiert und sei die Fracht vom römisch eins nach S (Italien) transitiert worden. Der slowakische Lenker sei mit einem in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers stehenden Fahrzeug unterwegs gewesen und habe die Fracht für diesen nach Italien geliefert. Die Durchführung des Transportauftrages sei ausschließlich mit Betriebsmitteln des Beschwerdeführers (gemeint: des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens) erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ausländer in das Unternehmen des Beschwerdeführers organisatorisch integriert gewesen sei und den Transport auf Weisung des Unternehmens des Beschwerdeführers durchgeführt habe.

Die belangte Behörde stellte die angewendeten Rechtsvorschriften dar und hielt u.a. fest, dass es bei Anwendung des § 3 Abs. 1 AuslBG keinen Unterschied mache, ob derjenige, der Arbeitskräfte verwende, selbst Arbeitgeber der Ausländer sei oder ob die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolge.Die belangte Behörde stellte die angewendeten Rechtsvorschriften dar und hielt u.a. fest, dass es bei Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG keinen Unterschied mache, ob derjenige, der Arbeitskräfte verwende, selbst Arbeitgeber der Ausländer sei oder ob die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolge.

Die Verhängung der Mindeststrafe sei schuld- und tatangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 28/2004 (AuslBG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, (AuslBG), lauten:

"§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

     (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

     a)        in einem Arbeitsverhältnis,

     b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern

die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger

Vorschriften ausgeübt wird,

     c)        in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d)Litera d
    nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
  2. e)Litera e
    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,.
  1. (3)Absatz 3,Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, a) in den Fällen des Absatz 2, Litera b, die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter, b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c, und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine

EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, bis 16 auszustellen ist.

     (4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des

Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht

die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine

Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann

vor, wenn

     1.        ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur

Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

     2.        ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.

...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

...

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. wer,

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, oder a) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15, und 4c) oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder b) entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder

c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines

Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro; ..."Inhabers einer Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 g,) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro; ..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die der N GmbH hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zum Tatzeitpunkt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trug, und er stellt auch nicht in Abrede, dass der gegenständliche LKW-Zug unter der Kontrolle der von ihm vertretenen GmbH. stand und vom Ausländer zur Erfüllung eines von der GmbH. durchgeführten Frachtauftrages gelenkt wurde.

Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aber deswegen, weil der Ausländer nicht Dienstnehmer der von ihm vertretenen GmbH., sondern einer in der slowakischen Republik sitzenden s.r.o. gewesen sei. Der Ausländer sei daher nicht von der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH. beschäftigt worden. Diesbezügliche Beweisanträge habe die belangte Behörde missachtet.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus dem Umstand, dass der Ausländer nicht Dienstnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH., sondern einer slowakischen Gesellschaft gewesen sei, kann nämlich nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer wäre für die Verwendung des Ausländers als LKW-Lenker nicht verantwortlich. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung, ob die Verwendung eines Ausländers als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG zu qualifizieren ist, gemäß Abs. 4 leg. cit. auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Verhältnisses der Arbeitskraft zu dem präsumtiven Beschäftiger, also insbesondere darauf an, ob die Arbeitskraft bei ihrer Tätigkeit den Weisungen und der Kontrolle des Beschäftigers unterworfen ist.Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus dem Umstand, dass der Ausländer nicht Dienstnehmer der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH., sondern einer slowakischen Gesellschaft gewesen sei, kann nämlich nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer wäre für die Verwendung des Ausländers als LKW-Lenker nicht verantwortlich. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung, ob die Verwendung eines Ausländers als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG zu qualifizieren ist, gemäß Absatz 4, leg. cit. auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Verhältnisses der Arbeitskraft zu dem präsumtiven Beschäftiger, also insbesondere darauf an, ob die Arbeitskraft bei ihrer Tätigkeit den Weisungen und der Kontrolle des Beschäftigers unterworfen ist.

Aus dem Umstand allein, dass die ausländische Arbeitskraft allenfalls (auch) Dienstnehmer eines Unternehmens im Ausland gewesen sein mag, ist nicht zu schließen, dass die Verwendung der Arbeitskraft nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG zu qualifizieren wäre. Im vorliegenden Fall sind nämlich keine Umstände zu ersehen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der ausländische LKW-Lenker nicht der Weisungsgewalt des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens unterstand und im Sinne des § 2 AuslBG verwendet worden ist (vgl. zur Beschäftigung von ausländischen LKW-Lenkern etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0175). Im Übrigen sind im vorliegenden Fall nicht einmal konkrete Hinweise vorgebracht worden oder ersichtlich, dass die Arbeitskraft der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH. überlassen worden wäre.Aus dem Umstand allein, dass die ausländische Arbeitskraft allenfalls (auch) Dienstnehmer eines Unternehmens im Ausland gewesen sein mag, ist nicht zu schließen, dass die Verwendung der Arbeitskraft nicht als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG zu qualifizieren wäre. Im vorliegenden Fall sind nämlich keine Umstände zu ersehen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, dass der ausländische LKW-Lenker nicht der Weisungsgewalt des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens unterstand und im Sinne des Paragraph 2, AuslBG verwendet worden ist vergleiche zur Beschäftigung von ausländischen LKW-Lenkern etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2001/09/0175). Im Übrigen sind im vorliegenden Fall nicht einmal konkrete Hinweise vorgebracht worden oder ersichtlich, dass die Arbeitskraft der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH. überlassen worden wäre.

Im Übrigen zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138, mwN).Im Übrigen zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand vergleiche zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0138, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin, da auch die Strafbemessung nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin, da auch die Strafbemessung nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005090117.X00

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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