Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G A in W, vertreten durch Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen/Ybbs, Kapuzinergasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 2008, Zl. RU6-ST-170/001-2008, betreffend Ausweis gemäß § 29b StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des G A in W, vertreten durch Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwalt in 3340 Waidhofen/Ybbs, Kapuzinergasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 2008, Zl. RU6-ST-170/001-2008, betreffend Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 einer "amtsärztlichen Nachuntersuchung betreffend Gehbehindertenausweis" unterzogen. Von der Amtsärztin wurde auszugsweise folgendes "Amtsärztliches Gutachten" erstattet:
"Bei der Überprüfung von Herrn (Beschwerdeführer) habe ich derzeit keine dauernde starke Gehbehinderung feststellen können bzw. auch keine internistische Erkrankung, die eine dauernde starke Gehbehinderung mit sich zieht. Somit sind medizinisch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Gehbehindertenausweises nicht mehr gegeben."
Ein weiteres "Amtsärztliches Gutachten" vom 9. Juli 2008 hält fest, dass der Beschwerdeführer seit 2001 an Leukämie leide. Er könne auf Grund seiner Behinderung ein Kraftfahrzeug selbst lenken. Er sei in der Lage, eine Wegstrecke von über 300 m ohne Schmerzen zurückzulegen und sei daher nicht dauernd stark gehbehindert. Die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 StVO 1960 sei nicht gerechtfertigt.Ein weiteres "Amtsärztliches Gutachten" vom 9. Juli 2008 hält fest, dass der Beschwerdeführer seit 2001 an Leukämie leide. Er könne auf Grund seiner Behinderung ein Kraftfahrzeug selbst lenken. Er sei in der Lage, eine Wegstrecke von über 300 m ohne Schmerzen zurückzulegen und sei daher nicht dauernd stark gehbehindert. Die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, StVO 1960 sei nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zum "Amtsärztlichen Gutachten" vom 2. Juli 2008 Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom 3. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es liege zwar keine Gehbehinderung oder eine sonstige orthopädische Behinderung vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, "doch ist im gegenständlichen Fall wegen Graft versus host disease eine über das übliche Maß hinausgehende immunsuppressive Behandlung erforderlich, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar macht."
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Waidhofen/Ybbs vom 10. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 1 StVO entzogen. Nach der Begründung liege beim Beschwerdeführer keine Gehbehinderung und keine sonstige orthopädische Behinderung vor. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründe keinen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Waidhofen/Ybbs vom 10. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO entzogen. Nach der Begründung liege beim Beschwerdeführer keine Gehbehinderung und keine sonstige orthopädische Behinderung vor. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründe keinen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, sein derzeitiger Krankheitszustand sei einer schweren Gehbehinderung gleichzusetzen. Die Erkrankung erfordere eine über das übliche Maß hinausgehende Behandlung, weshalb ein Zustandsbild bestehe, das einer Gehbehinderung gleichzusetzen sei.
In einem mit der Stellungnahme vorgelegten Schreiben des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 5. Februar 2008 ist festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 90 % betrage. Es liege wohl keine Gehbehinderung oder sonstige orthopädische Behinderung vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, doch sei wegen Graft versus host disease eine über das übliche Maß hinausgehende immunsuppressive Behandlung erforderlich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher derzeit nicht zumutbar. Eine wesentliche Besserung sei zwar nicht sehr wahrscheinlich, jedoch grundsätzlich möglich.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 18. August 2008 im Rahmen des Berufungsverfahrens neuerlich amtsärztlich untersucht worden. Dem amtsärztlichen Gutachten gemäß bestehe beim Beschwerdeführer ein Zustand nach akuter lymphoblastischer Leukämie. Die Erstdiagnose sei im September 2000 gestellt worden, 2003 sei es zu einem Rezidiv gekommen. Im April 2003 sei eine Knochenmarkstransplantation durchgeführt worden. Die immunsuppressive Erhaltungstherapie sei nun fortgesetzt worden. Vierteljährlich fänden routinemäßige Kontrolluntersuchungen statt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an diversen Beschwerden zu leiden und nicht arbeitsfähig zu sein. Es bestehe der Verdacht einer Posttransplantationsreaktion der Haut und der Schleimhäute (Graft-versus-host-Erkrankung). Der klinische Zustand des Beschwerdeführers sei sehr gut, die Stimmung getrübt. Dem Gutachten gemäß sei das Gangbild des Beschwerdeführers völlig unauffällig, zügig und flüssig ohne jegliche Gehbehelfe. Alle Extremitäten seien annähernd frei beweglich. Die Sprache sei unauffällig. Der Lungenfunktionsbefund vom 6. August 2008 zeige eine normale Lungenfunktion ohne Hinweise auf eine Restriktion bzw. Obstruktion im bronchialen System. Eine starke dauernde Gehbehinderung gemäß § 29b Abs. 1 StVO liege grundsätzlich nicht vor.In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte aus, der Beschwerdeführer sei am 18. August 2008 im Rahmen des Berufungsverfahrens neuerlich amtsärztlich untersucht worden. Dem amtsärztlichen Gutachten gemäß bestehe beim Beschwerdeführer ein Zustand nach akuter lymphoblastischer Leukämie. Die Erstdiagnose sei im September 2000 gestellt worden, 2003 sei es zu einem Rezidiv gekommen. Im April 2003 sei eine Knochenmarkstransplantation durchgeführt worden. Die immunsuppressive Erhaltungstherapie sei nun fortgesetzt worden. Vierteljährlich fänden routinemäßige Kontrolluntersuchungen statt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an diversen Beschwerden zu leiden und nicht arbeitsfähig zu sein. Es bestehe der Verdacht einer Posttransplantationsreaktion der Haut und der Schleimhäute (Graft-versus-host-Erkrankung). Der klinische Zustand des Beschwerdeführers sei sehr gut, die Stimmung getrübt. Dem Gutachten gemäß sei das Gangbild des Beschwerdeführers völlig unauffällig, zügig und flüssig ohne jegliche Gehbehelfe. Alle Extremitäten seien annähernd frei beweglich. Die Sprache sei unauffällig. Der Lungenfunktionsbefund vom 6. August 2008 zeige eine normale Lungenfunktion ohne Hinweise auf eine Restriktion bzw. Obstruktion im bronchialen System. Eine starke dauernde Gehbehinderung gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO liege grundsätzlich nicht vor.
Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, es lägen die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises gemäß § 29b StVO vor, weil der Beschwerdeführer nicht dauernd stark gehbehindert sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner einer dauernden starken Gehbehinderung gleichzuhaltenden gesundheitlichen Verfassung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht bzw. nicht ohne Begleitperson benützen könne, vermittle für sich nicht den Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises im Sinne des § 29b StVO. Es werde nicht darauf abgestellt, ob öffentliche Verkehrsmittel benützt werden könnten.Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, es lägen die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vor, weil der Beschwerdeführer nicht dauernd stark gehbehindert sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner einer dauernden starken Gehbehinderung gleichzuhaltenden gesundheitlichen Verfassung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht bzw. nicht ohne Begleitperson benützen könne, vermittle für sich nicht den Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises im Sinne des Paragraph 29 b, StVO. Es werde nicht darauf abgestellt, ob öffentliche Verkehrsmittel benützt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.
Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen nach Abs. 2 und 3 leg. cit. "a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen 'Halten und Parken verboten' ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen nach Absatz 2 und 3 leg. cit. "a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen 'Halten und Parken verboten' ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten. b) entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen 'Parken verboten' ein Parkverbot kundgemacht ist,
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008020403.X00Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010