TE Vwgh Beschluss 2010/3/19 2009/12/0192

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Veröffentlicht am 19.03.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art137;
PG 1965 §39 Abs3;
PG 1965 §39;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 39 heute
  2. PG 1965 § 39 gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. PG 1965 § 39 gültig von 01.01.2003 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. PG 1965 § 39 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. PG 1965 § 39 gültig von 29.08.1991 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  6. PG 1965 § 39 gültig von 01.01.1966 bis 28.08.1991
  1. PG 1965 § 39 heute
  2. PG 1965 § 39 gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. PG 1965 § 39 gültig von 01.01.2003 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. PG 1965 § 39 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. PG 1965 § 39 gültig von 29.08.1991 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  6. PG 1965 § 39 gültig von 01.01.1966 bis 28.08.1991
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der E J in T, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/II, gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Übergenuss, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096 verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2007 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, als darin die Einbehaltung eines Netto-Übergenusses in Höhe von EUR 2.018,30 ausgesprochen wurde. Dagegen wurde die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich gegen die weiteren Absprüche dieses Bescheides betreffend die Bemessung des Ruhegenusses, die Zuerkennung einer Kinderzulage und eine Nebengebührenzulage richtete.Zur Darstellung des Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096 verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2007 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, als darin die Einbehaltung eines Netto-Übergenusses in Höhe von EUR 2.018,30 ausgesprochen wurde. Dagegen wurde die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich gegen die weiteren Absprüche dieses Bescheides betreffend die Bemessung des Ruhegenusses, die Zuerkennung einer Kinderzulage und eine Nebengebührenzulage richtete.

In ihrer am 9. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 13. März 2009 vor, "dieser Bescheid" (gemeint wohl: das zitierte Erkenntnis) sei der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 1. April 2009 zugestellt worden. Die belangte Behörde habe in der Zwischenzeit keine Schritte gesetzt. Sie habe kein fortgesetztes Verfahren geführt, in welchem beachtet worden sei, dass im Falle der Feststellung eines Übergenusses eine Rückforderung in der Höhe der Differenz zwischen dem zu Unrecht ausbezahlten zu hohen Betrag einerseits und dem mit dem "angefochtenen Bescheid" (gemeint: der Bescheid vom 16. April 2007) mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 neubemessenen Ruhegenuss zulässig sei und dass die Ermittlung des Übergenusses nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen habe. Sie habe auch keinen Bescheid erlassen, in welchem dies beachtet worden wäre. Da die Beschwerdeführerin durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt sei, erhebe sie "gemäß Art. 132 B-VG und den §§ 26 VwGH" Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stelle die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge das - nach der Aktenzahl des eingangs genannten Bescheides vom 16. April 2007 - bezeichnete Verfahren fortsetzen und in der Sache selbst erkennen und das Land Kärnten zum Aufwandersatz verpflichten.In ihrer am 9. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 13. März 2009 vor, "dieser Bescheid" (gemeint wohl: das zitierte Erkenntnis) sei der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 1. April 2009 zugestellt worden. Die belangte Behörde habe in der Zwischenzeit keine Schritte gesetzt. Sie habe kein fortgesetztes Verfahren geführt, in welchem beachtet worden sei, dass im Falle der Feststellung eines Übergenusses eine Rückforderung in der Höhe der Differenz zwischen dem zu Unrecht ausbezahlten zu hohen Betrag einerseits und dem mit dem "angefochtenen Bescheid" (gemeint: der Bescheid vom 16. April 2007) mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 neubemessenen Ruhegenuss zulässig sei und dass die Ermittlung des Übergenusses nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen habe. Sie habe auch keinen Bescheid erlassen, in welchem dies beachtet worden wäre. Da die Beschwerdeführerin durch die Untätigkeit der belangten Behörde in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt sei, erhebe sie "gemäß Artikel 132, B-VG und den Paragraphen 26, VwGH" Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stelle die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge das - nach der Aktenzahl des eingangs genannten Bescheides vom 16. April 2007 - bezeichnete Verfahren fortsetzen und in der Sache selbst erkennen und das Land Kärnten zum Aufwandersatz verpflichten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie zusammengefasst vorbringt, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses nicht vorlägen. "Im Zweifelsfall" habe entgegen der bisherigen Auffassung davon ausgegangen werden müssen, dass seitens der Beschwerdeführerin guter Glaube beim Empfang des Übergenusses vorgelegen sei. Aus der ihr übermittelten Aufstellung der Buchhaltung ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 30. April 2007 ein Gesamtbruttoübergenuss in der Höhe von EUR 2.936,68 (netto EUR 2.018,30), wobei eine Rate in der Höhe von EUR 255,59 bereits einbehalten worden sei. Diese bereits einbehaltene Rate sei der Beschwerdeführerin jedoch durch die Buchhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung in der Zwischenzeit bereits wieder angewiesen und der letztlich noch bestehende Übergenuss in der Höhe von EUR 1.762,71 "in Ausgabe belassen" worden. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin im Schreiben der belangten Behörde vom 10. Juni 2009 mitgeteilt worden, ohne dass ihrerseits eine Gegenäußerung erfolgt sei.

Einen Erledigungsanspruch nach Art. 132 B-VG und § 27 VwGG habe derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt habe, über den mit Bescheid zu entscheiden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin allerdings keinen Erledigungsanspruch erworben, weil gemäß § 39 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 nur die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses auf Verlangen mit Bescheid festzustellen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde erweise sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde sohin als unzulässig, weil die gerügte Untätigkeit der belangten Behörde keine Rechtsverletzung darstelle.Einen Erledigungsanspruch nach Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG habe derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt habe, über den mit Bescheid zu entscheiden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin allerdings keinen Erledigungsanspruch erworben, weil gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 nur die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses auf Verlangen mit Bescheid festzustellen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde erweise sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde sohin als unzulässig, weil die gerügte Untätigkeit der belangten Behörde keine Rechtsverletzung darstelle.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen, weil guter Glaube beim Empfang des Übergenusses angenommen werden müsse und daher keine Verpflichtung zum Ersatz bestehe. Die belangte Behörde beantrage daher, die Säumnisbeschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann nach Art. 132 B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann nach Artikel 132, B-VG erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser Frist in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser Frist in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 106 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 - LDG 1984, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer - soweit nicht im LDG 1984 anderes bestimmt wird - u. a. das Gehaltsgesetz 1956 sowie das Pensionsgesetz 1965. Dienstbehörde ist nach § 2 LDG 1984 iVm § 2 des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, die Landesregierung.Nach Paragraph 106, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, - LDG 1984, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. römisch eins Nr. 119, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer - soweit nicht im LDG 1984 anderes bestimmt wird - u. a. das Gehaltsgesetz 1956 sowie das Pensionsgesetz 1965. Dienstbehörde ist nach Paragraph 2, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 2, des Kärntner Landeslehrergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000,, die Landesregierung.

§ 39 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, regelt den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, regelt den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Nach Absatz 3, leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Weder dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere jenem der Beschwerdeführerin, noch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten noch dem in dieser Sache ergangenen zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jemals ein "Verlangen" auf bescheidförmige Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gestellt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde (als Pensionsbehörde) im Rahmen der (neuerlichen) Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 16. April 2007 von Amts wegen die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses an Ruhegenuss verfügte; wie bereits dargelegt, fiel jedoch dieser Abspruch der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 anheim. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass seitens der belangten Behörde keinerlei weitere Schritte mehr gesetzt worden wären. Damit war aber insbesondere auch nach Ergehen des zitierten Erkenntnisses vom 13. März 2009 keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz von Übergenuss gegeben, womit auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht im Sinn des Art. 132 B-VG und § 27 VwGG eintreten konnte.Weder dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere jenem der Beschwerdeführerin, noch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten noch dem in dieser Sache ergangenen zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jemals ein "Verlangen" auf bescheidförmige Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gestellt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde (als Pensionsbehörde) im Rahmen der (neuerlichen) Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 16. April 2007 von Amts wegen die Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses an Ruhegenuss verfügte; wie bereits dargelegt, fiel jedoch dieser Abspruch der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 anheim. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, dass seitens der belangten Behörde keinerlei weitere Schritte mehr gesetzt worden wären. Damit war aber insbesondere auch nach Ergehen des zitierten Erkenntnisses vom 13. März 2009 keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz von Übergenuss gegeben, womit auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht im Sinn des Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG eintreten konnte.

Dies bedeutet, dass es die Beschwerdeführerin durch die in Rechtskraft erwachsenen Spruchabschnitte des Bescheides der belangten Behörde vom 16. April 2007 betreffend die Bemessung ihres Ruhebezuges im Falle einer nicht vollständigen Liquidierung dieser Bezüge jederzeit in der Hand hatte, ihre Ansprüche auf Ruhebezüge auch - durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG - durchzusetzen. Eines weiteren bescheidförmigen Abspruches über die Frage des Bestehens eines allfälligen Übergenusses bedurfte es zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht.Dies bedeutet, dass es die Beschwerdeführerin durch die in Rechtskraft erwachsenen Spruchabschnitte des Bescheides der belangten Behörde vom 16. April 2007 betreffend die Bemessung ihres Ruhebezuges im Falle einer nicht vollständigen Liquidierung dieser Bezüge jederzeit in der Hand hatte, ihre Ansprüche auf Ruhebezüge auch - durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG - durchzusetzen. Eines weiteren bescheidförmigen Abspruches über die Frage des Bestehens eines allfälligen Übergenusses bedurfte es zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht.

Da eine Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nach Art. 132 B-VG und § 27 VwGG nicht vorlag, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da eine Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde nach Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG nicht vorlag, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 19. März 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120192.X00

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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