TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/25 2007/09/0265

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3;
AVG §66 Abs4;
MRK Art6;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des SGS in S, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. September 2005, Zl. UVS-11/10568/10-2005, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass diese am 15. März 2004 zwei namentlich angeführte Ausländer beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt drei Tagen und 12 Stunden) bestraft und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass diese am 15. März 2004 zwei namentlich angeführte Ausländer beschäftigt habe, für die weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebestätigungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.500,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt drei Tagen und 12 Stunden) bestraft und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt wurde.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Darstellung der Rechtslage zusammengefasst damit, dass in der mündlichen Verhandlung eine Vertreterin des Beschwerdeführers, ein Vertreter des Zollamtes, der die Ausländer arbeitend betreten habe, sowie der Zeuge J einvernommen worden seien.

Die belangte Behörde stellte fest, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen von 2003 auf 2004 ein Projekt in Z mit Geschäftslokalen errichtet habe. Bei der Kontrolle durch das Hauptzollamt Salzburg am 13. März 2004 um 14.00 Uhr sei festgestellt worden, dass die zwei Ausländer, bosnischer und jugoslawischer Staatsangehörigkeit, bei Reinigungsarbeiten im Objekt ohne eine entsprechende verwaltungsbehördliche Bewilligung nach dem AuslBG tätig gewesen seien.

Zum genannten Zeitpunkt sei die Endreinigung des Objektes angestanden. Um eine reibungslose Übergabe der Objekte zu ermöglichen, sei diese erforderlich gewesen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen habe diese Reinigungsarbeiten an sich an ein anderes Unternehmen vergeben. Bei dessen Firmeninhaber habe es sich um den Onkel des Zeugen J, der ein persönlicher Mitarbeiter des Beschwerdeführers gewesen sei, gehandelt. Kurz vor dem Übergabetermin habe der Onkel erklärt, dass er die Reinigungsarbeiten nicht zum vereinbarten Preis machen könne, er habe ungefähr das Doppelte verlangt. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, weil er sich nicht habe "erpressen" lassen wollen. J habe sich daraufhin bereit erklärt, die Endreinigung mit Freunden unentgeltlich durchzuführen, wobei J nicht näher angesprochen habe, um wen es sich dabei gehandelt habe. J habe daraufhin drei Freunde gebeten, ob sie ihm bei den Reinigungsarbeiten helfen würden, wobei einer ein Cousin eines Nachbarn gewesen sei, ein weiterer ein weitschichtig Verschwägerter des J. Für deren Hilfe sei keine Entlohnung in Geld vereinbart worden. Sie hätten allerdings für ihre Mithilfe das Essen bekommen sollen.

Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass J, der bei einer weiteren GesmbH, nämlich der D GesmbH, beschäftigt sei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ebenfalls sei, mit Freunden Reinigungsarbeiten auf einer seiner Baustellen durchführe. J habe damit eine Vertragsstrafe umgehen wollen. Der Beschwerdeführer habe auch damit rechnen können, dass es sich bei den Freunden des J um Ausländer handle. Er müsse sich die Tätigkeit der Ausländer dem von ihm vertretenen Unternehmen zurechnen lassen.

Es habe sich nicht um unentgeltliche Gefälligkeitsdienste gehandelt, eine persönliche Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern sei nicht gegeben gewesen. Auch sei kein Grund zu ersehen, weshalb die Ausländer unentgeltlich Reinigungsarbeiten hätten leisten sollen, zumal sie ja auch dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen ein Pönale erspart hätten. Die Ausländer seien daher zumindest als Arbeitnehmerähnliche tätig gewesen.

Die belangte Behörde begründete schließlich die Bemessung der Strafe, wobei sie auf die Bedeutung der vom Beschwerdeführer verletzten öffentlichen Interessen an einem geordneten Arbeitsmarkt und einem geordneten Wettbewerb hinwies und als erschwerend wertete, dass die Ausländer zur Sozialversicherung nicht angemeldet gewesen seien. Die belangte Behörde nahm durchschnittliche Einkommensverhältnisse eines Geschäftsführers im Bereich der Immobilienverwaltung an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2002 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, AuslBG einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die beiden Ausländer auf der Baustelle des von ihm vertretenen Unternehmens zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben.

Der Beschwerdeführer meint zunächst, es sei Verfolgungsverjährung im Hinblick darauf eingetreten, dass er von der Behörde erster Instanz noch wegen Beschäftigung der Ausländer durch die D GesmbH bestraft worden sei.

Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die vom Beschwerdeführer gerügte Richtigstellung jenes Unternehmens, welchem die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Beschäftigung zuzurechnen war, hat nämlich auf die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung, die rechtzeitig gegen den Beschwerdeführer wegen Beschäftigung der Ausländer gerichtet war, keinen Einfluss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zlen. 94/11/0283, 0284), im Übrigen verstößt dies auch nicht gegen § 66 Abs. 4 AVG, weil die Sache des Verfahrens die selbe bleibt. Das der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH gewesen ist, wird auch von ihm nicht bestritten.Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer indes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die vom Beschwerdeführer gerügte Richtigstellung jenes Unternehmens, welchem die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Beschäftigung zuzurechnen war, hat nämlich auf die Tauglichkeit der Verfolgungshandlung, die rechtzeitig gegen den Beschwerdeführer wegen Beschäftigung der Ausländer gerichtet war, keinen Einfluss vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zlen. 94/11/0283, 0284), im Übrigen verstößt dies auch nicht gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG, weil die Sache des Verfahrens die selbe bleibt. Das der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH gewesen ist, wird auch von ihm nicht bestritten.

Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid auch nicht im Hinblick darauf, dass ein - bewilligungsfreier - unentgeltlicher Freundschaftsdienst gegeben gewesen wäre, dazu fehlen jedenfalls die Voraussetzungen spezifischer Bindungen zwischen dem Unternehmer und den Arbeitskräften (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 2002, Zl. 2002/09/0148, und vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0252). Im Übrigen gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die ausländische Arbeitskraft als ausbedungen (§ 1152 ABGB) und die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft als entgeltlich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153).Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid auch nicht im Hinblick darauf, dass ein - bewilligungsfreier - unentgeltlicher Freundschaftsdienst gegeben gewesen wäre, dazu fehlen jedenfalls die Voraussetzungen spezifischer Bindungen zwischen dem Unternehmer und den Arbeitskräften vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 2002, Zl. 2002/09/0148, und vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0252). Im Übrigen gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die ausländische Arbeitskraft als ausbedungen (Paragraph 1152, ABGB) und die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft als entgeltlich vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153).

Mit dem Hinweis darauf, er hätte nicht wissen müssen, dass es sich bei den Arbeitskräften um Ausländer gehandelt habe, verkennt der Beschwerdeführer seine im § 5 Abs. 1 und § 9 VStG grundgelegte Kontrollpflicht als jene Person in dem von ihm vertretenen Unternehmen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zu sorgen hatte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0114, mwN). Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Ungehorsamsdelikten wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Mit dem Hinweis darauf, er hätte nicht wissen müssen, dass es sich bei den Arbeitskräften um Ausländer gehandelt habe, verkennt der Beschwerdeführer seine im Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 9, VStG grundgelegte Kontrollpflicht als jene Person in dem von ihm vertretenen Unternehmen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zu sorgen hatte vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0114, mwN). Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Ungehorsamsdelikten wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerde erweist sich daher, weil auch die Strafbemessung als unbedenklich erscheint, im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher, weil auch die Strafbemessung als unbedenklich erscheint, im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. März 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090265.X00

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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