TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/26 96/09/0120

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Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Manfred Fehr in Feldkirch-Tosters, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. November 1995, Zl. 1-0767/95/E5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe "als Inhaber der Firma Manfred Fehr, Stukateurmeister, Gipserei, in Feldkirch-Tosters, Reinoldweg 3", im Zeitraum 25. Oktober 1994 bis 22. Dezember 1994 und vom 23. Jänner 1995 bis zumindest 24. Jänner 1995 den Ausländer Özcan Cafer (geboren 1. Mai 1969) im genannten Betrieb als Arbeitgeber beschäftigt, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe auf S 5.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag) bzw. der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 500,-- herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 8. März 1996, B 758/96-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend einem nachträglich gestellten Antrag (im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG) mit Beschluß vom 1. April 1996, B 758/96-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte (auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1996) seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Juni 1996.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996.

Die belangte Behörde erstattete danach eine weitere Gegenschrift vom 4. November 1996 und legte schließlich mit Schriftsatz vom 19. November 1996 drei (den Beschwerdeführer betreffende) Gewerberegisterauszüge vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner ergänzten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, der Ausländer - dessen Beschäftigung ihm angelastet wurde - hätte von ihm ab 1. Jänner 1995 nach dem Abkommen EWG-Türkei beschäftigt werden dürfen bzw. er habe auf Grund eines Rechtsirrtums aus den in der Beschwerde näher dargelegten Gründen ohne Schuld gehandelt.

Dieses Beschwerdevorbringen verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Dieses aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Verbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Neue rechtliche Argumente, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen als stichhältig überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer untätig geblieben ist, unterliegen dem Neuerungsverbot. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist - soweit entsprechendes Vorbringen nicht erstattet wurde bzw. der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat - nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen bzw. zur Sanierung der auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Verpflichtung des Beschuldigten, an der Feststellung und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, zu betrachten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0200, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seiten 552ff, wiedergegebene hg. Judikatur).

Abgesehen davon, daß auch in der vorliegenden Beschwerde gar nicht aufgezeigt wird, auf welchen Sachverhalt die (nur) behauptete Assoziationsfreizügigkeit des vom Beschwerdeführer beschäftigten Ausländers ab 1. Jänner 1995 gestützt werden könnte, ist dem Beschwerdeführer insoweit zu erwidern, daß er in seiner Berufung erklärte, dieser (die Assoziationsfreizügigkeit des beschäftigten Ausländers betreffende) Teil seines Rechtsmittels werde "nicht näher ausgeführt". Auch in der danach am 20. September 1995 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung ging der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem zu diesem Thema erstatteten Vorbringen auf den im Verwaltungsstrafverfahren inkriminierten Tatzeitraum nicht ein. Die damals vorgebrachte Behauptung, der Ausländer sei auch weiterhin (damit gemeint: nach dem 24. Jänner 1995) beschäftigt worden und dürfe in Zukunft (bezogen auf den Zeitpunkt dieses Vorbringens also ab dem 20. September 1995) weiter beschäftigt werden, trägt in Ansehung der im Verwaltungsstrafverfahren inkriminierten Tatzeit (25. Oktober 1994 bis 22. Dezember 1994 bzw. 23. Jänner bis 24. Jänner 1995) jedenfalls nichts zur Verteidigung des Beschwerdeführers bei und war für den Ausgang dieses Verfahrens demnach unerheblich. Der Beschwerdeführer hat somit - entgegen seiner insoweit bestehenden Mitwirkungspflicht - im gesamten vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht dargelegt, aus welchem Sachverhalt sich ergeben könnte, daß der von ihm beschäftigte Ausländer während der inkriminierten Tatzeit eine seine Beschäftigung erlaubende Assoziationsfreizügigkeit erlangt habe.

Die Betrachtung des Verfahrensverlaufes zeigt des weiteren, daß der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdeliktes (vgl. § 5 Abs. 1 VStG) seine Verteidigung ausschließlich darauf beschränkte, das Vorliegen des objektiven Tatbestandes - vorwiegend mit rechtlichen Argumenten - zu bekämpfen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren weder fehlendes Verschulden behauptet noch versucht, sein fehlendes Verschulden an der ihm vorgeworfenen Übertretung des AuslBG glaubhaft zu machen. Auch mit diesem (erstmals in der Beschwerde erstatteten) Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht somit dem Neuerungsverbot (vgl. insoweit etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, und Zl. 95/09/0200).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich auf das - im Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Rechtfertigung gebrauchte und in seiner Beschwerde wiederholte - Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, er habe im Hinblick darauf, daß im Bewilligungsverfahren nach dem AuslBG der Berufungsbescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 21. September 1994 ins Leere gegangen bzw. "ungültig" sei, den Ausländer im Tatzeitraum nach Maßgabe der ihm ausgestellten bzw. noch in Geltung gestandenen Bescheinigung gemäß § 20b AuslBG rechtmäßig beschäftigen dürfen.

Das Vorbringen, der Berufungsbescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 21. September 1994 sei wegen unrichtiger bzw. fehlender Bezeichnung des Bescheidadressaten als "Nichtbescheid" anzusehen, ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. In diesem Bescheid wurde der Adressat folgendermaßen bezeichnet: "Firma Manfred Fehr z.H. RA Dr. Wilfried Ludwig Weh".

Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides ist die mit der Personumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen läßt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß einer "Firma" als dem Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, und mit dem er fertigt, Rechtspersönlichkeit nicht zukommt; ebenso wurde ausgesprochen, daß der an eine "Firma" gerichtete Bescheid keinen normativen Gehalt entfalten könne, weil er an eine "Nichtperson" ergehe (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040). In dieser zur Zl. 92/07/0040 ergangenen Entscheidung ließ der Verwaltungsgerichtshof - aus fallbezogenen Erwägungen - ausdrücklich die Frage offen, ob diese Judikatur im Lichte des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, angestellten Überlegungen in Fällen aufrecht erhalten werden kann, in denen einem in seiner Identität überhaupt nicht zweifelhaften Bescheidadressaten die Bezeichnung "Firma" vorangestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, (veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 6675/F) nunmehr die Rechtsansicht, daß die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organes eines Rechtsträgers anstelle des Organträgers selbst als Adressat eines Bescheides jedenfalls dann dem "richtigen Bescheidverständnis" nicht im Wege steht, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, daß die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) "Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist. An dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch in weiteren, in Administrativverfahren betreffenden, Erkenntnissen festgehalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0077, und vom 28. Juni 1994, Zl. 92/04/0177).

Zur Zulässigkeit des "Deutens" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist davon auszugehen, daß Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeit im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid von der Behörde erlassen wurde. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht. Von einer Berichtigung der (fehlerhaften) Parteibezeichnung kann dabei immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348, und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/14/0026, veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 6720/F).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Berufungsbehörde in dem über Antrag des Beschwerdeführers abgeführten Administrativverfahren zur Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG mit ihrem Bescheid vom 21. September 1994 über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entscheiden wollte und - ungeachtet der seinem Namen fehlerhaft vorangesetzten Bezeichnung "Firma" - auch rechtswirksam entschieden hat. Daß die dem Namen des Beschwerdeführers vorangesetzte Bezeichnung "Firma" nur ein offenkundiges Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit darstellte, mußte dem Beschwerdeführer (und noch vielmehr seinem rechtsfreundlichen Vertreter) auch ohne Erlassung eines solchen Berichtigungsbescheides bereits klar erkennbar sein. Diese Unrichtigkeit wurde - wie der Verlauf des Administrativverfahrens zeigt - vom Beschwerdeführer (bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter) auch durchaus richtig erkannt. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten (denen unter anderem die wesentlichen Vorgänge dieses Administrativverfahrens entnommen werden können) hinderte die an die "Firma Manfred Fehr" gerichtete gewesene schriftliche Verständigung des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 12. August 1994 den Beschwerdeführer bzw. seinen rechtsfreundlichen Vertreter nicht daran, zu diesem Vorhalt mit Schriftsatz vom 16. August 1994 eine "aufgetragene Stellungnahme" zu erstatten (in diesem Schriftsatz wurde eine fehlerhafte Bezeichnung mit keinem Wort gerügt).

Nach dem objektiven Inhalt der Akten des Administrativverfahrens sowie unter Berücksichtigung von Spruch und Begründung des Berufungsbescheides vom 21. September 1994 ging der Bescheidwille des Landesarbeitsamtes Vorarlberg als Berufungsbehörde erkennbar dahin, über das vom Beschwerdeführer als Berufungswerber erhobene Rechtsmittel bescheidförmig zu entscheiden; ein behördlicher Bescheidwille dahin, die Erledigung als "Nichtbescheid" ins Leere gehen zu lassen, oder die Berufungsentscheidung gegenüber einer vom Beschwerdeführer verschiedenen Person zu treffen, ist nicht feststellbar. Bei diesem Bescheidverständnis kann auch von einer unzulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung schon deshalb nicht die Rede sein, weil dadurch kein anderes Rechtssubjekt an die Stelle der einzigen bisherigen Verfahrenspartei des in Rede stehenden Administrativverfahrens tritt. Der Beschwerdeführer verkennt somit, daß der von ihm gerügte Berufungsbescheid einer auf den Zeitpunkt seiner Erlassung rückwirkenden Berichtigung zugänglich ist und war. Daß eine solche Berichtigung - soweit für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar - bisher noch nicht erfolgte, hindert das, diese zulässige und gebotene Berichtigung berücksichtigende Bescheidverständnis nicht.

Wurde somit durch den am 26. September 1994 erlassenen Berufungsbescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg (vom 21. September 1994) die Berufung des Beschwerdeführers im Administrativverfahren rechtswirksam abgewiesen, dann endete vier Wochen nach diesem Zeitpunkt (das ist der 24. Oktober 1994) die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme gemäß § 20b AuslBG. Solcherart war aber - wie die belangte Behörde zutreffend annahm - die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beschäftigung des Ausländers Öczan Cafer im angelasteten Tatzeitraum konsenslos und damit rechtswidrig, weshalb der Beschwerdeführer wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG zu bestrafen war.

Die vom Beschwerdeführer zuletzt unter dem Gesichtspunkt "unfaires Verfahren" gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften liegen nicht vor. Dem insoweit in der Beschwerde behaupteten Vorwurf, die belangte Behörde sei unsachlich vorgegangen bzw. zur Objektivität nicht fähig, fehlt jedwede sachliche Grundlage. Zudem ist die in dieser Hinsicht gerügte Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die bereits dargelegte Rechtslage auch nicht geeignet, die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften - deren Verletzung vom Beschwerdeführer behauptet wird - zu einem anderen Bescheid zu führen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090120.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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