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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §53 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des V L M in W, geboren am 9. Juli 1968, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesasylamts Außenstelle Wien vom 5. Oktober 2007, Zl. 03 35.255-BAW (in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 8. November 2007, Zl. 03 35.255-BAW) betreffend § 53 Abs. 1 AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des römisch fünf L M in W, geboren am 9. Juli 1968, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesasylamts Außenstelle Wien vom 5. Oktober 2007, Zl. 03 35.255-BAW (in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 8. November 2007, Zl. 03 35.255-BAW) betreffend Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 die Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) wegen Ablaufes der Gültigkeit entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 die Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51, AsylG 2005) wegen Ablaufes der Gültigkeit entzogen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die nicht zulässig ist.
Die Beschwerde legt selbst dar, dass der angefochtene Bescheid mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. November 2007, Zl. 268.569-2/5E-XIX/62/07, (ersatzlos) behoben worden ist.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat für eine solche Entscheidung die Zuständigkeit gefehlt habe, und sie deshalb beantragt, "die Unzuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz" festzustellen, ist ihr zu erwidern, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 14). Es ist weder vorgebracht worden noch lässt sich nach der Aktenlage erkennen, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats in Beschwerde gezogen worden wäre. Für die in der Gegenschrift gewünschte "Feststellung der Unzuständigkeit" durch den Verwaltungsgerichtshof findet sich im Gesetz keine Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass der angeführte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats rechtskräftig geworden ist und damit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid noch vor Einbringung der Beschwerde beseitigt hat.Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat für eine solche Entscheidung die Zuständigkeit gefehlt habe, und sie deshalb beantragt, "die Unzuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz" festzustellen, ist ihr zu erwidern, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 14). Es ist weder vorgebracht worden noch lässt sich nach der Aktenlage erkennen, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats in Beschwerde gezogen worden wäre. Für die in der Gegenschrift gewünschte "Feststellung der Unzuständigkeit" durch den Verwaltungsgerichtshof findet sich im Gesetz keine Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass der angeführte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats rechtskräftig geworden ist und damit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid noch vor Einbringung der Beschwerde beseitigt hat.
Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190030.X00Im RIS seit
30.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010