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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art49;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des HH in F, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch MMag. Robert Keisler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorfer Straße 3, vertretenen) Personalamtes, vom 10. Jänner 2008, Zl. 0004B-HÖP/08, betreffend Meisterpauschale bzw. pauschalierte Reisegebühren gemäß § 21 RGV 1955 (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des HH in F, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch MMag. Robert Keisler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorfer Straße 3, vertretenen) Personalamtes, vom 10. Jänner 2008, Zl. 0004B-HÖP/08, betreffend Meisterpauschale bzw. pauschalierte Reisegebühren gemäß Paragraph 21, RGV 1955 (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß § 21 RGV 1955 bezieht - als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß Paragraph 21, RGV 1955 bezieht - als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis einschließlich September 2002 wurden dem Beschwerdeführer monatliche Geldleistungen unter dem Titel "Meisterpauschale" bzw. "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" ausbezahlt; diese Zahlungen wurden ab Oktober 2002 eingestellt. Mittlerweile befindet er sich im Ruhestand.römisch eins. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis einschließlich September 2002 wurden dem Beschwerdeführer monatliche Geldleistungen unter dem Titel "Meisterpauschale" bzw. "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" ausbezahlt; diese Zahlungen wurden ab Oktober 2002 eingestellt. Mittlerweile befindet er sich im Ruhestand.
Mit Antrag vom 2. Mai 2005 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser seines Erachtens seit Oktober 2002 rückständigen Nebengebühren, wobei er die Auffassung vertrat, die Erschwerniszulage betrage EUR 93,38 monatlich und die Meisterpauschale EUR 97,69 monatlich. Er beantragte darüber hinaus die weitere laufende Auszahlung der Erschwerniszulage und Meisterpauschale. Mit Eingabe vom 27. September 2007 wurde dieser Antrag unter Androhung der Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom "27.09.2007" (richtig wohl: vom 2. Mai 2005) ab. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2002 weder eine Erschwerniszulage gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, noch eine pauschalierte Reisegebühr gemäß § 21 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV), gebühre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom "27.09.2007" (richtig wohl: vom 2. Mai 2005) ab. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2002 weder eine Erschwerniszulage gemäß Paragraph 19 a, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, noch eine pauschalierte Reisegebühr gemäß Paragraph 21, der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, (im Folgenden: RGV), gebühre.
Mit hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050, wurde die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers - soweit sie sich auf die Erschwerniszulage bezieht - von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die diesbezügliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050, wurde die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers - soweit sie sich auf die Erschwerniszulage bezieht - von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die diesbezügliche Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Im gegenständlichen Verfahren ist somit nur mehr über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Meisterpauschale bzw. pauschalierter Reisegebühren nach § 21 RGV abzusprechen.Im gegenständlichen Verfahren ist somit nur mehr über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Meisterpauschale bzw. pauschalierter Reisegebühren nach Paragraph 21, RGV abzusprechen.
Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung - in folgenden subjektiven Rechten verletzt erachtet:
"a) Erhalt einer monatlichen Meisterpauschale gemäß § 3 Nebengebührenvorschrift der Österreichischen Postbus AG (Stand 1. Jänner 1995) in Verbindung mit § 15 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Reisegebührenvorschrift; "a) Erhalt einer monatlichen Meisterpauschale gemäß Paragraph 3, Nebengebührenvorschrift der Österreichischen Postbus AG (Stand 1. Jänner 1995) in Verbindung mit Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Reisegebührenvorschrift;
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist dadurch charakterisiert, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die in den genannten Vorschriften enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Das gilt auch für nach § 17 Abs. 1 PTSG zugewiesene Beamte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0086). Hinweise auf ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen betreffend die gegenständlichen Ansprüche vermögen daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.römisch zwei.1. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist dadurch charakterisiert, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die in den genannten Vorschriften enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Das gilt auch für nach Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zugewiesene Beamte vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0086). Hinweise auf ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen betreffend die gegenständlichen Ansprüche vermögen daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die geltend gemachte "Meisterpauschale" soll Aufwendungen des Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort abgelten.
Soweit sich die Beschwerde (auch) hinsichtlich dieser Meisterpauschale auf § 15 GehG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das GehG keine diesbezügliche Nebengebühr vorsieht und daher nicht als Rechtsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch in Betracht kommt. Die "Meisterpauschale" könnte daher lediglich als Abgeltung für Dienstverrichtungen im Dienstort im Sinne des § 20 Reisegebührenvorschrift 1995, BGBl. Nr. 155 (RGV) - zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002 - angesehen werden. Auch die RGV bietet für einen diesbezüglichen Anspruch aber keine Grundlage:Soweit sich die Beschwerde (auch) hinsichtlich dieser Meisterpauschale auf Paragraph 15, GehG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das GehG keine diesbezügliche Nebengebühr vorsieht und daher nicht als Rechtsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch in Betracht kommt. Die "Meisterpauschale" könnte daher lediglich als Abgeltung für Dienstverrichtungen im Dienstort im Sinne des Paragraph 20, Reisegebührenvorschrift 1995, BGBl. Nr. 155 (RGV) - zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, - angesehen werden. Auch die RGV bietet für einen diesbezüglichen Anspruch aber keine Grundlage:
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten nach Maßgabe der RGV 1955 Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise (lit. a) oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort (lit. b) erwächst.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RGV haben die Bundesbeamten nach Maßgabe der RGV 1955 Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise (Litera a,) oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort (Litera b,) erwächst.
Nach § 2 Abs. 2 RGV liegt eine Dienstverrichtung im Dienstort vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke mehr als 2 Kilometer beträgt.Nach Paragraph 2, Absatz 2, RGV liegt eine Dienstverrichtung im Dienstort vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke mehr als 2 Kilometer beträgt.
Nach § 20 Abs. 1 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im DienstortNach Paragraph 20, Absatz eins, RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im Dienstort
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks; 1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. 2. die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1. Beamten, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung findet, kann aber nach Abs. 4 der genannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht nach Absatz 3, der genannten Bestimmung kein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz eins, Beamten, auf die die Bestimmungen des Absatz 3, Anwendung findet, kann aber nach Absatz 4, der genannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 RGV kann für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, RGV kann für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festgesetzt werden.
Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt gemäß § 68 Abs. 1 RGV der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, RGV der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes idF BGBl. I Nr. 161/1999 ist die Erlassung von Verordnungen in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten dem Vorstandsvorsitzenden übertragen.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Poststrukturgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, ist die Erlassung von Verordnungen in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten dem Vorstandsvorsitzenden übertragen.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 der "Nebengebührenvorschrift" nach dem Stand vom 1. Jänner 1995, also noch vor Wirksamwerden der Zuweisung von Bundesbeamten zur Österreichischen Post und Telekom Aktiengesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften lauteten auszugsweise: Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, der "Nebengebührenvorschrift" nach dem Stand vom 1. Jänner 1995, also noch vor Wirksamwerden der Zuweisung von Bundesbeamten zur Österreichischen Post und Telekom Aktiengesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften lauteten auszugsweise:
"Meisterpauschale
§ 3. (1) Das Meisterpauschale gebührt den Leitern der Postgaragen und Postautowerkstätten und deren Vertretern, den bei den Postgaragen und Postautowerkstätten im Garagen- und Werkmeisterdienst verwendeten Beamten, den Leitern der Betriebsabteilung und dem Beamten der technischen Kraftfahrüberwachung der Postautoleitungen für deren Dienstverrichtungen im Dienstort, die in Ausübung ihres Dienstes anfallen.Paragraph 3, (1) Das Meisterpauschale gebührt den Leitern der Postgaragen und Postautowerkstätten und deren Vertretern, den bei den Postgaragen und Postautowerkstätten im Garagen- und Werkmeisterdienst verwendeten Beamten, den Leitern der Betriebsabteilung und dem Beamten der technischen Kraftfahrüberwachung der Postautoleitungen für deren Dienstverrichtungen im Dienstort, die in Ausübung ihres Dienstes anfallen.
..."
II.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu überprüfen hat. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).römisch zwei.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 VwGG) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) zu überprüfen hat. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).
Aus dem - in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren - oben wiedergegebenen ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (bei der Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren handelt es sich bloß um einen Beschwerdegrund) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich im Recht auf pauschalierte Neben- bzw. Reisegebühren verletzt erachtet. In Ansehung der "Meisterpauschale" ergibt sich dies schon aus der Verwendung dieses Wortes. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050, dargelegt, hatte sich somit auch im gegenständlichen Verfahren die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt zu beschränken. Auf die Frage, ob eine Verletzung von (nicht pauschalierten) Ansprüchen gemäß § 20 RGV erfolgt sei, ist daher nicht einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat, dass sich durch die erfolgte Arbeitsplatzzuweisung sein Aufgabengebiet nicht geändert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage einer Einzelabgeltung von Ansprüchen gemäß § 20 RGV vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist, womit es sich ebenfalls erübrigte, darauf weiter einzugehen.Aus dem - in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren - oben wiedergegebenen ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (bei der Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren handelt es sich bloß um einen Beschwerdegrund) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich im Recht auf pauschalierte Neben- bzw. Reisegebühren verletzt erachtet. In Ansehung der "Meisterpauschale" ergibt sich dies schon aus der Verwendung dieses Wortes. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0050, dargelegt, hatte sich somit auch im gegenständlichen Verfahren die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt zu beschränken. Auf die Frage, ob eine Verletzung von (nicht pauschalierten) Ansprüchen gemäß Paragraph 20, RGV erfolgt sei, ist daher nicht einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat, dass sich durch die erfolgte Arbeitsplatzzuweisung sein Aufgabengebiet nicht geändert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage einer Einzelabgeltung von Ansprüchen gemäß Paragraph 20, RGV vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist, womit es sich ebenfalls erübrigte, darauf weiter einzugehen.
Auch in diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Reisegebühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1980, Zl. 3258/79) einräumt.Auch in diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Reisegebühren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 1980, Zl. 3258/79) einräumt.
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme im angefochtenen Bescheid, wonach kein Pauschalierungsbescheid (Einzelpauschalierung) gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen ist, nicht entgegen. Daher kann er auch in dem Recht auf Nichtneubemessung der pauschalierten Nebengebühr nicht verletzt sein, weil eine solche nicht vorlag.
Der behaupteten Verletzung im Recht des Erhalts einer monatlichen Meisterpauschale ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, ausgeführt hat, dass die "Nebengebührenvorschrift" mangels gehöriger Kundmachung nicht als Rechtsverordnung, mit welcher eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern vorgenommen worden wäre, qualifiziert werden kann. Abgesehen davon enthält überdies keine der von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungen Regelungen, welche der oben zitierten Bestimmung der "Nebengebührenvorschrift" entsprechen oder sie wiederholen würden.
Somit kann auch hinsichtlich der begehrten Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß § 21 RGV der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden, wonach es an einer materiell rechtlichen Grundlage für den gegenständlichen Anspruch des Beschwerdeführers fehlt.Somit kann auch hinsichtlich der begehrten Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß Paragraph 21, RGV der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden, wonach es an einer materiell rechtlichen Grundlage für den gegenständlichen Anspruch des Beschwerdeführers fehlt.
Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. April 2009 verwiesen.Im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Begründung des zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. April 2009 verwiesen.
Die Beschwerde war daher - (auch) soweit sie sich auf die Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß § 21 RGV bezieht - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher - (auch) soweit sie sich auf die Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß Paragraph 21, RGV bezieht - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. April 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009090095.X00Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010