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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/04/0041 E 22. April 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der R AG, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower), gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 11. November 2005, GZ K SNT G 031/04, betreffend Auskunftserteilung und Akteneinsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Am 29. September 2005 (wörtlich wiederholt am 5. Oktober 2005) stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde (auszugsweise) folgenden
"Antrag
auf Auskunft und um Fristerstreckung
...
II. römisch zwei.
Antrag
Die (Beschwerdeführerin) stellt nachstehenden
Antrag
Die Energie-Control Kommission als für die Festsetzung von Netznutzungstarifen nach § 23d GWG iVm § 16 Abs 1 Z 13 zuständige Behörde möge im Verfahren zur Festsetzung der Gas-Systemnutzungstarife nach §§ 23 ff GWG über folgende Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft erteilen und die Anfertigung einer Aktenabschrift gewähren:Die Energie-Control Kommission als für die Festsetzung von Netznutzungstarifen nach Paragraph 23 d, GWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 13, zuständige Behörde möge im Verfahren zur Festsetzung der Gas-Systemnutzungstarife nach Paragraphen 23, ff GWG über folgende Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft erteilen und die Anfertigung einer Aktenabschrift gewähren:
- sämtliche Kalkulationsgrundlagen und Unterlagen der Energie-Control Kommission für die geplante Festsetzung eines Einspeiseentgelts im Netzbereich Oberösterreich auf Netzebene 2 für Einspeiser aus inländischer Produktion.
..."
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in den Verordnungsakt gewährt und hierüber in einem Aktenvermerk vom 4. Oktober 2005 Folgendes festgehalten (auszugsweise):
"Der Aktenauszug wird zur Einsichtnahme überreicht und dabei darauf verwiesen, dass jene Aktenbestandteile, die Geschäftsgeheimnisse der (O AG) enthalten, von der Akteneinsicht ausgenommen bleiben müssen. ...
Dr. R (rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführerin) hält fest, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, da sich der Antrag auf Akteneinsicht auf den gesamten Akt bezieht und dieser Antrag in vollem Umfang aufrecht erhalten wird."
In einem Aktenvermerk vom 5. Oktober 2005 heißt es weiters:
"Mit Schreiben vom 29.9.2005 begehrte die
(Beschwerdeführerin) ... Einsicht in den Verordnungsakt betreffend
die Gas Systemnutzungstarife-Verordnung 2006 insoweit, als Aktenteile die Festsetzung des Einspeiseentgeltes der (Beschwerdeführerin) betreffen. Weiters begehrt die (Beschwerdeführerin) Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2005 hat die belangte Behörde über "die Anträge der (Beschwerdeführerin) ... vom 29. September 2005 und 5. Oktober 2005, gestützt auf §§ 23 ff GWG und § 1 Auskunftspflichtgesetz" wie folgt entschieden: 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2005 hat die belangte Behörde über "die Anträge der (Beschwerdeführerin) ... vom 29. September 2005 und 5. Oktober 2005, gestützt auf Paragraphen 23, ff GWG und Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz" wie folgt entschieden:
"Der Antrag auf Auskunft und die Anfertigung einer Aktenabschrift betreffend 'sämtlicher Kalkulationsgrundlagen und Unterlagen der Energie-Control Kommission für die geplante Festsetzung eines Einspeiseentgeltes für die (Beschwerdeführerin) im Netzbereich Oberösterreich auf Netzebene 2 für Einspeiser aus inländischer Produktion' wird gem. Art 20 Abs. 3 B-VG und § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen." "Der Antrag auf Auskunft und die Anfertigung einer Aktenabschrift betreffend 'sämtlicher Kalkulationsgrundlagen und Unterlagen der Energie-Control Kommission für die geplante Festsetzung eines Einspeiseentgeltes für die (Beschwerdeführerin) im Netzbereich Oberösterreich auf Netzebene 2 für Einspeiser aus inländischer Produktion' wird gem. Artikel 20, Absatz 3, B-VG und Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei dazu eingeladen worden zur, im Rahmen des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens zur Neufestsetzung der Gas-Systemnutzungstarife gemäß §§ 23 ff GWG geplanten Bestimmung des Einspeiseentgeltes für den Netzbereich Oberösterreich Stellung zu nehmen. Anlässlich einer Besprechung am 29. September 2005 habe die Beschwerdeführerin einen schriftlichen Antrag auf Auskunft, gestützt auf die Verfahrensanordnungen der §§ 23 ff GWG und § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, übergeben. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass eine uneingeschränkte Akteneinsicht nicht erfolgen könne, weil Aktenbestandteile Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG enthielten und der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen stünde, bezüglich der Offenlegung von Einzeldaten an die O AG heranzutreten, ob diese der Weitergabe der Daten zustimme. Am 4. Oktober 2005 sei ein Termin für die Einsichtnahme in den Akt anberaumt gewesen. Dabei sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in den Akt gewährt worden, allerdings bereinigt um die Dokumente, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG - wie etwa detaillierte Angaben über Anschaffungskosten, Betriebskosten, Inbetriebnahmezeitpunkte, Abschreibungsdauern und Personalkosten - enthielten. Im Rahmen dieses Einsichtnahmetermins habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, den Antrag auf Akteneinsicht in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 29. September 2005 wiederholt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Einsicht in den gesamten Akt nicht stattgegeben werde. Daraufhin sei eine "Erledigung des gegenständlichen Antrages per Bescheid" beantragt worden. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei dazu eingeladen worden zur, im Rahmen des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens zur Neufestsetzung der Gas-Systemnutzungstarife gemäß Paragraphen 23, ff GWG geplanten Bestimmung des Einspeiseentgeltes für den Netzbereich Oberösterreich Stellung zu nehmen. Anlässlich einer Besprechung am 29. September 2005 habe die Beschwerdeführerin einen schriftlichen Antrag auf Auskunft, gestützt auf die Verfahrensanordnungen der Paragraphen 23, ff GWG und Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, übergeben. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass eine uneingeschränkte Akteneinsicht nicht erfolgen könne, weil Aktenbestandteile Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG enthielten und der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen stünde, bezüglich der Offenlegung von Einzeldaten an die O AG heranzutreten, ob diese der Weitergabe der Daten zustimme. Am 4. Oktober 2005 sei ein Termin für die Einsichtnahme in den Akt anberaumt gewesen. Dabei sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin Einsicht in den Akt gewährt worden, allerdings bereinigt um die Dokumente, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG - wie etwa detaillierte Angaben über Anschaffungskosten, Betriebskosten, Inbetriebnahmezeitpunkte, Abschreibungsdauern und Personalkosten - enthielten. Im Rahmen dieses Einsichtnahmetermins habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, den Antrag auf Akteneinsicht in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 29. September 2005 wiederholt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Einsicht in den gesamten Akt nicht stattgegeben werde. Daraufhin sei eine "Erledigung des gegenständlichen Antrages per Bescheid" beantragt worden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Netznutzungstarife gemäß § 23 a Abs. 1 GWG von der belangten Behörde mittels Verordnung festzusetzen seien. Dabei würden die Netzbetreiber aufgefordert, so genannte Erhebungsbögen auszufüllen, anhand derer umfangreiche betriebswirtschaftliche Daten wie etwa Anschaffungskosten, Betriebskosten, Inbetriebnahmezeitpunkte, Abschreibungsdauern, Personalkosten etc. und technische Daten, etwa zur Struktur der Leitungsnetze und Abgabemengen, erhoben würden. Diese Daten würden anhand von Vor-Ort-Prüfungen überprüft und ergänzt. Die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Im Sinne einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und aufgrund der Sonderstellung der Beschwerdeführerin, die als wirtschaftlich Betroffene in der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden "GSNT-VO" 2004 namentlich erwähnt werde, sei eine Einladung zur Stellungnahme zur geplanten GSNT-VO-Novelle 2005 erfolgt. Dem im Rahmen dieser Stellungnahmemöglichkeit eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht sei nur teilweise Folge geleistet und jene Aktenteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG enthielten, von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Die Ausnahme jener Aktenbestandteile von der Akteneinsicht sei gerechtfertigt und geboten gewesen, weil deren Preisgabe erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber den Konkurrenten der O AG bringen könne. Die im betreffenden Akt enthaltenen Schriftstücke enthielten detaillierte betriebswirtschaftliche und technische Daten. Die Interessen der Beschwerdeführerin müssten angesichts der verfassungsrechtlich angeordneten Amtsverschwiegenheit und der einfachgesetzlich statuierten Verschwiegenheitspflichten in § 61 GWG und § 28 E-RBG jedenfalls zurücktreten. Auch aus dem Blickwinkel der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz sei eine andere Beurteilung nicht geboten. Nach den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz hätten Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Auskunftserteilung bedeute nicht eine Gewährung der im "AVG 1950" geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Das Auskunftspflichtgesetz räume somit keinen Anspruch auf Einsicht in fremde Akten ein. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Netznutzungstarife gemäß Paragraph 23, a Absatz eins, GWG von der belangten Behörde mittels Verordnung festzusetzen seien. Dabei würden die Netzbetreiber aufgefordert, so genannte Erhebungsbögen auszufüllen, anhand derer umfangreiche betriebswirtschaftliche Daten wie etwa Anschaffungskosten, Betriebskosten, Inbetriebnahmezeitpunkte, Abschreibungsdauern, Personalkosten etc. und technische Daten, etwa zur Struktur der Leitungsnetze und Abgabemengen, erhoben würden. Diese Daten würden anhand von Vor-Ort-Prüfungen überprüft und ergänzt. Die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Im Sinne einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und aufgrund der Sonderstellung der Beschwerdeführerin, die als wirtschaftlich Betroffene in der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden "GSNT-VO" 2004 namentlich erwähnt werde, sei eine Einladung zur Stellungnahme zur geplanten GSNT-VO-Novelle 2005 erfolgt. Dem im Rahmen dieser Stellungnahmemöglichkeit eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht sei nur teilweise Folge geleistet und jene Aktenteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG enthielten, von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Die Ausnahme jener Aktenbestandteile von der Akteneinsicht sei gerechtfertigt und geboten gewesen, weil deren Preisgabe erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber den Konkurrenten der O AG bringen könne. Die im betreffenden Akt enthaltenen Schriftstücke enthielten detaillierte betriebswirtschaftliche und technische Daten. Die Interessen der Beschwerdeführerin müssten angesichts der verfassungsrechtlich angeordneten Amtsverschwiegenheit und der einfachgesetzlich statuierten Verschwiegenheitspflichten in Paragraph 61, GWG und Paragraph 28, E-RBG jedenfalls zurücktreten. Auch aus dem Blickwinkel der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz sei eine andere Beurteilung nicht geboten. Nach den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz hätten Auskünfte Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. Auskunftserteilung bedeute nicht eine Gewährung der im "AVG 1950" geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen werde, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Das Auskunftspflichtgesetz räume somit keinen Anspruch auf Einsicht in fremde Akten ein.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift - sowie eine Ergänzung zu dieser Gegenschrift - mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
4.1. Nach dem eingangs dargestellten Verfahrensablauf hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Akteneinsicht sowie einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt und - nach Nichterteilung der gewünschten Auskunft - die Erlassung eines Bescheides hierüber verlangt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde abweisend über beide Anträge abgesprochen.
Festzuhalten ist, dass ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Akteneinsicht sowie die Nichterteilung der Auskunft Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Auf die in der Beschwerde umfangreich vorgetragenen Einwände bezüglich der Mangelhaftigkeit bzw. mangelhaften Rechtsstaatlichkeit des Verordnungsverfahrens ist daher nicht einzugehen.
4.2. Zum Antrag auf Akteneinsicht:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - ebenfalls ein Verfahren hinsichtlich der Novellierung der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung betreffenden - Erkenntnis vom 2. Oktober 2006, V 79/03 ua, VfSlg. 17941, unter anderem auch ausgesprochen:
"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem ... Erkenntnis vom
11. Oktober 2005 zur Strom-Systemnutzungstarifeverordnung, V133/03, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden sind, wenn die Tarife durch Verordnung festgesetzt werden und dass unter der 'Anhörung' der 'Parteien' gemäß §23d GWG nicht das Parteiengehör im Sinne des §45 Abs3 AVG zu verstehen sei. Auch die Bestimmungen des II. Teils, zweiter Abschnitt des AVG über die Aufnahme von Beweisen sind im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife durch Verordnung nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelung des §52 AVG über den Sachverständigenbeweis. Die Vorwürfe, das Parteiengehör sei nicht gewährt worden und Sachverständige hätten nicht befragt werden können, gehen daher ins Leere."11. Oktober 2005 zur Strom-Systemnutzungstarifeverordnung, V133/03, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden sind, wenn die Tarife durch Verordnung festgesetzt werden und dass unter der 'Anhörung' der 'Parteien' gemäß §23d GWG nicht das Parteiengehör im Sinne des §45 Abs3 AVG zu verstehen sei. Auch die Bestimmungen des römisch zwei. Teils, zweiter Abschnitt des AVG über die Aufnahme von Beweisen sind im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife durch Verordnung nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelung des §52 AVG über den Sachverständigenbeweis. Die Vorwürfe, das Parteiengehör sei nicht gewährt worden und Sachverständige hätten nicht befragt werden können, gehen daher ins Leere."
Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Regelung über die Akteneinsicht gemäß § 17 AVG gelten. Diese Bestimmung ist demnach im Verfahren betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 23 ff GWG nicht anzuwenden. Eine dem § 17 AVG vergleichbare Bestimmung enthält das GWG nicht.Nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Regelung über die Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG gelten. Diese Bestimmung ist demnach im Verfahren betreffend die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraphen 23, ff GWG nicht anzuwenden. Eine dem Paragraph 17, AVG vergleichbare Bestimmung enthält das GWG nicht.
Obgleich der Antrag auf Akteneinsicht demnach mangels Anspruchsgrundlage zurückzuweisen gewesen wäre, wurde die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Antrages nicht in Rechten verletzt.
4.3. Zum Antrag auf Auskunftserteilung:
4.3.1. Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben u.a. alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. 4.3.1. Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben u.a. alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Grundlage der Einrichtung und Tätigkeit der belangten Behörde ist das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, idF BGBl. I Nr. 148/2002. Nach § 15 Abs. 1 wird eine Energie-Control Kommission zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgaben eingerichtet.Grundlage der Einrichtung und Tätigkeit der belangten Behörde ist das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,. Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird eine Energie-Control Kommission zur Erfüllung der im Paragraph 16, genannten Aufgaben eingerichtet.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 13 E-RBG ist der Energie-Control Kommission u.a. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG) als Aufgabe zugewiesen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 13, E-RBG ist der Energie-Control Kommission u.a. die Bestimmung von Tarifen (Paragraphen 23 a und 23 d GWG) als Aufgabe zugewiesen.
Die belangte Behörde ist daher Organ des Bundes im organisatorischen Sinn und auf Grund der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben auch Bundesbehörde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004, V 35/04, VfSlg. 17417, Punkt II. 1. 1., sowie vom 11. Juni 2005, V 50/04, VfSlg. 17564, Punkt II. 1.1.).Die belangte Behörde ist daher Organ des Bundes im organisatorischen Sinn und auf Grund der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben auch Bundesbehörde vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2004, V 35/04, VfSlg. 17417, Punkt römisch zwei. 1. 1., sowie vom 11. Juni 2005, V 50/04, VfSlg. 17564, Punkt römisch zwei. 1.1.).
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, haben u.a. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, haben u.a. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde bezüglich des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Auskunftserteilung das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes) anzuwenden.
4.3.2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 hat die Beschwerdeführerin - unter der Überschrift "Offene Fragen / Anträge" - ausgeführt:
"1. Was ist die Netzdienstleistung der (O AG) für die (Beschwerdeführerin), die durch den Einspeisetarif abgegolten wird?
2. Wird diese nicht ohnehin von den Entnehmern im Rahmen der Netznutzung abgegolten?
3. Welche Dienstleistungen wurden für die Übernahme der Niedergasproduktion einkalkuliert?
4. Was sind die Kriterien der Aufteilung der Netzkosten auf Entnehmer und Einspeiser und welche gesetzlichen Grundlagen bestehen hierfür?
nur in einem Satz fallbezogen anführt, diverse im Verordnungsakt befindliche Schriftstücke beträfen detaillierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn man mit der belangten Behörde von einer Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsinteressen der O AG im Falle einer Auskunftserteilung ausginge, hat es die belangte Behörde unterlassen, das Geheimhaltungsinteresse gegen das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin abzuwägen und das "überwiegende Interesse" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG darzulegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2009/04/0223). Die belangte Behörde ist dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. nur in einem Satz fallbezogen anführt, diverse im Verordnungsakt befindliche Schriftstücke beträfen detaillierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der O AG, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn man mit der belangten Behörde von einer Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsinteressen der O AG im Falle einer Auskunftserteilung ausginge, hat es die belangte Behörde unterlassen, das Geheimhaltungsinteresse gegen das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin abzuwägen und das "überwiegende Interesse" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG darzulegen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2009/04/0223). Die belangte Behörde ist dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005040301.X00Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010