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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der A in X, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Große Neugasse 38, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 3. Dezember 2008, Zl. BOB-315/08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: B in X, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Ameisgasse 10), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der A in römisch zehn, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Große Neugasse 38, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 3. Dezember 2008, Zl. BOB-315/08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: B in römisch zehn, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Ameisgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. April 2008, Zl. MA 37/16-Klg. Kulturfreunde 16/QB/P2/12682-1/2007, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 541/2 der Liegenschaft EZ. Y, KG O.
An dieses Grundstück grenzt im Osten die als Eklw (Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen) gewidmete Liegenschaft EZ Q KG O, auf welcher sich die Kleingartenanlage der Kulturfreunde 16 befindet. Die mitbeteiligte Partei ist Nutzungsberechtigte der an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzenden Los 2 der Gruppe B dieser Liegenschaft.
Über Antrag der mitbeteiligten Bauwerberin vom 25. Jänner 2006 wurde auf Grund des Einreichplanes vom 21. Dezember 2005 der Neubau eines Kleingartenwohnhauses auf der genannten Kleingartenparzelle am 6. Juli 2006 vom Magistrat der Stadt Wien, MA 37, "im Umfang der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Wiener Kleingartengesetzes" für bewilligt erklärt.Über Antrag der mitbeteiligten Bauwerberin vom 25. Jänner 2006 wurde auf Grund des Einreichplanes vom 21. Dezember 2005 der Neubau eines Kleingartenwohnhauses auf der genannten Kleingartenparzelle am 6. Juli 2006 vom Magistrat der Stadt Wien, MA 37, "im Umfang der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, des Wiener Kleingartengesetzes" für bewilligt erklärt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. April 2006 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung dieses Kleingartenwohnhauses als nicht begründet abgewiesen.
Mit Ansuchen vom 30. März 2007 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage eines Einreichplanes vom 22. Februar 2007 die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Kleingartengesetz 1996 (WrKlGG) auf diesem Los.Mit Ansuchen vom 30. März 2007 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage eines Einreichplanes vom 22. Februar 2007 die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Kleingartengesetz 1996 (WrKlGG) auf diesem Los.
Gegen dieses Bauvorhaben wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2007 Einwendungen u. a. gegen die Gebäudehöhe, die Gesamtkubatur und den Seitenabstand des Bauvorhabens sowie die projektierten Geländeveränderungen erhoben.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. April 2008 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 8 WrKlGG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. April 2008 wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, WrKlGG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid
sowie "gegen die ... als Bescheid zu wertende Bewilligung des
Magistrats der Stadt Wien vom 06.07.2006 (Stempel auf dem Einreichplan vom 25. 01. 2006)" und "sicherheitshalber" gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. April 2006.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden
die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. April 2008 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. April 2008 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
der Spruch des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. April 2006 dahingehend abgeändert, "dass die Einwendungen der angeführten Nachbarn nunmehr mangels Vorliegen einer entsprechenden Einreichung im Sinne des § 8 Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKlG 1996) zurückgewiesen werden" (Spruchpunkt II.), und der Spruch des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. April 2006 dahingehend abgeändert, "dass die Einwendungen der angeführten Nachbarn nunmehr mangels Vorliegen einer entsprechenden Einreichung im Sinne des Paragraph 8, Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKlG 1996) zurückgewiesen werden" (Spruchpunkt römisch zwei.), und
die Berufung gegen die "als Bescheid zu wertende Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Juli 2006 (= Stempel auf dem Einreichplan vom 25. Jänner 2006)" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). die Berufung gegen die "als Bescheid zu wertende Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Juli 2006 (= Stempel auf dem Einreichplan vom 25. Jänner 2006)" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zum Berufungsvorbringen, die projektierten Geländeveränderungen widersprächen § 15 WrKlGG, führte die belangte Behörde aus, die Baubehörde erster Instanz habe auf Grund der Einreichung der mitbeteiligten Partei vom 25. Jänner 2006 gemäß § 8 Abs. 10 WrKlGG die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses und die Vornahme von Anschüttungen im Anschluss an das Gebäude bis zu einer Höhe von insgesamt 50 cm bewilligt. Der ursprüngliche Geländeverlauf lasse sich nicht mehr eindeutig nachvollziehen. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei von Seiten der Bauwerberin auf diese ursprünglich beantragte Baubewilligung, zumal diese als obsolet anzusehen sei, verzichtet worden. Im Einreichplan der gegenständlichen Neueinreichung vom 30. März 2007 seien Anschüttungen von bis zu 80 cm an der Nordwestsowie an Teilen der Nordost- und Südwest-Front ausgewiesen. Demgegenüber sollen an der Südost- und an Teilen der Südwest- und Nordostfront Abgrabungen bis zu 60 cm vorgenommen werden. Wenngleich ohne die vorgesehenen Geländeveränderungen das Kleingartenwohnhaus die vorgeschriebenen Gebäudegrößen, nämlich die höchste zulässige Kubatur und den zulässigen obersten Abschluss des Kleingartenwohnhauses, überschreiten würde, sei festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Bauvorhabens von dem anschließenden Gelände, somit von dem im Einreichplan ausgewiesenen veränderten Gelände auszugehen sei. Das eingereichte Kleingartenwohnaus entspräche bei Heranziehung der beantragten Geländeveränderungen den gesetzlichen Anordnungen bezüglich der zulässigen bebauten Flächen, der einzuhaltenden Abstände, des obersten Abschlusses des Gebäudes sowie der Kubatur. Bezogen auf die gesamten, aus dem Einreichplan ersichtlichen Geländeveränderungen ergäben sich Geländeanschüttungen bis zu einer Höhe von 80 cm, welchen aber Abgrabungen des Geländes gegenüberstünden. Anschüttungen und Abgrabungen hielten sich in etwa die Waage, "sodass annähernd ein zulässiger Geländeausgleich (Anschüttungen = Abgrabungen) stattfindet". Aus diesem Grunde könne auch nicht davon gesprochen werden, dass eine der Intention des WrKlGG widersprechende unzulässige Geländeveränderung und damit eine unzulässige Bauführung im Sinne des § 8 Abs. 6 WrKlGG vorliege. Im Hinblick auf den annähernden Ausgleich der geplanten Geländeanschüttungen mit den Geländeabgrabungen trete das geplante Gebäude keinesfalls derart erhöht in Erscheinung, dass dies von Einfluss auf die Bebaubarkeit oder auf die widmungsgemäße Verwendung der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin wäre. Durch die dargelegten Geländeveränderungen könne daher die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden. Da auch der aus dem Einreichplan ersichtliche Abstand des geplanten Kleingartenwohnhauses von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 2 m § 14 WrKlGG entspreche und das im Einreichplan ausgewiesene Bauvorhaben - soweit es der Bewilligungspflicht gemäß § 8 WrKlGG unterliege - mit dem WrKlGG im Einklang stehe, würden durch die Bauführung keine subjektiven-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.Zum Berufungsvorbringen, die projektierten Geländeveränderungen widersprächen Paragraph 15, WrKlGG, führte die belangte Behörde aus, die Baubehörde erster Instanz habe auf Grund der Einreichung der mitbeteiligten Partei vom 25. Jänner 2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 10, WrKlGG die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses und die Vornahme von Anschüttungen im Anschluss an das Gebäude bis zu einer Höhe von insgesamt 50 cm bewilligt. Der ursprüngliche Geländeverlauf lasse sich nicht mehr eindeutig nachvollziehen. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei von Seiten der Bauwerberin auf diese ursprünglich beantragte Baubewilligung, zumal diese als obsolet anzusehen sei, verzichtet worden. Im Einreichplan der gegenständlichen Neueinreichung vom 30. März 2007 seien Anschüttungen von bis zu 80 cm an der Nordwestsowie an Teilen der Nordost- und Südwest-Front ausgewiesen. Demgegenüber sollen an der Südost- und an Teilen der Südwest- und Nordostfront Abgrabungen bis zu 60 cm vorgenommen werden. Wenngleich ohne die vorgesehenen Geländeveränderungen das Kleingartenwohnhaus die vorgeschriebenen Gebäudegrößen, nämlich die höchste zulässige Kubatur und den zulässigen obersten Abschluss des Kleingartenwohnhauses, überschreiten würde, sei festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Bauvorhabens von dem anschließenden Gelände, somit von dem im Einreichplan ausgewiesenen veränderten Gelände auszugehen sei. Das eingereichte Kleingartenwohnaus entspräche bei Heranziehung der beantragten Geländeveränderungen den gesetzlichen Anordnungen bezüglich der zulässigen bebauten Flächen, der einzuhaltenden Abstände, des obersten Abschlusses des Gebäudes sowie der Kubatur. Bezogen auf die gesamten, aus dem Einreichplan ersichtlichen Geländeveränderungen ergäben sich Geländeanschüttungen bis zu einer Höhe von 80 cm, welchen aber Abgrabungen des Geländes gegenüberstünden. Anschüttungen und Abgrabungen hielten sich in etwa die Waage, "sodass annähernd ein zulässiger Geländeausgleich (Anschüttungen = Abgrabungen) stattfindet". Aus diesem Grunde könne auch nicht davon gesprochen werden, dass eine der Intention des WrKlGG widersprechende unzulässige Geländeveränderung und damit eine unzulässige Bauführung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, WrKlGG vorliege. Im Hinblick auf den annähernden Ausgleich der geplanten Geländeanschüttungen mit den Geländeabgrabungen trete das geplante Gebäude keinesfalls derart erhöht in Erscheinung, dass dies von Einfluss auf die Bebaubarkeit oder auf die widmungsgemäße Verwendung der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin wäre. Durch die dargelegten Geländeveränderungen könne daher die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden. Da auch der aus dem Einreichplan ersichtliche Abstand des geplanten Kleingartenwohnhauses von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 2 m Paragraph 14, WrKlGG entspreche und das im Einreichplan ausgewiesene Bauvorhaben - soweit es der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 8, WrKlGG unterliege - mit dem WrKlGG im Einklang stehe, würden durch die Bauführung keine subjektiven-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
Mit Einreichung vom 25. Jänner 2006 habe die mitbeteiligte Bauwerberin um Erteilung der Baubewilligung gemäß § 8 Abs. 10 WrKlGG für die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses verbunden mit der Vornahme von Anschüttungen im Anschluss an das Gebäude bis zu einer Höhe von insgesamt 50 cm angesucht. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. April 2006 als unbegründet abgewiesen worden. In weiterer Folge sei der mitbeteiligten Bauwerberin von der Behörde der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehene Plan A rückübermittelt worden. Gegen den erwähnten Bescheid vom 19. April 2006 und gegen die Anbringung des Sichtvermerks auf dem Einreichplan habe die Beschwerdeführerin ebenfalls Berufung erhoben. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die mitbeteiligte Bauwerberin auf die in diesem Verfahren ergangene ursprüngliche Baubewilligung, zumal diese als obsolet anzusehen sei, und "damit auch auf das diesbezügliche Bauansuchen verzichtet". Dies erkläre sich auch daraus, dass die auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Bauwerberin vom 30. März 2007 ergangene Baubewilligung (gemeint offenbar der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2008) zwischenzeitlich konsumiert und von Seiten der Bauwerberin eine diesbezügliche Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei. Die ursprüngliche Baubewilligung samt Bauansuchen sei daher schon aus diesem Grunde obsolet geworden. Infolge der Zurückziehung dieses Bauansuchens fehle es somit an der Grundlage für eine Prüfung dieses Bauvorhabens und der dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin seien daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der amtliche Sichtvermerk auf dem Einreichplan sei kein Bescheid; mit diesem sei auch keine Bewilligung im Sinne des § 8 WrKlGG erteilt worden.Mit Einreichung vom 25. Jänner 2006 habe die mitbeteiligte Bauwerberin um Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz 10, WrKlGG für die Errichtung eines Kleingartenwohnhauses verbunden mit der Vornahme von Anschüttungen im Anschluss an das Gebäude bis zu einer Höhe von insgesamt 50 cm angesucht. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. April 2006 als unbegründet abgewiesen worden. In weiterer Folge sei der mitbeteiligten Bauwerberin von der Behörde der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehene Plan A rückübermittelt worden. Gegen den erwähnten Bescheid vom 19. April 2006 und gegen die Anbringung des Sichtvermerks auf dem Einreichplan habe die Beschwerdeführerin ebenfalls Berufung erhoben. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die mitbeteiligte Bauwerberin auf die in diesem Verfahren ergangene ursprüngliche Baubewilligung, zumal diese als obsolet anzusehen sei, und "damit auch auf das diesbezügliche Bauansuchen verzichtet". Dies erkläre sich auch daraus, dass die auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Bauwerberin vom 30. März 2007 ergangene Baubewilligung (gemeint offenbar der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2008) zwischenzeitlich konsumiert und von Seiten der Bauwerberin eine diesbezügliche Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei. Die ursprüngliche Baubewilligung samt Bauansuchen sei daher schon aus diesem Grunde obsolet geworden. Infolge der Zurückziehung dieses Bauansuchens fehle es somit an der Grundlage für eine Prüfung dieses Bauvorhabens und der dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerin seien daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der amtliche Sichtvermerk auf dem Einreichplan sei kein Bescheid; mit diesem sei auch keine Bewilligung im Sinne des Paragraph 8, WrKlGG erteilt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtüberschreitung der höchstens zulässigen Kubatur und des zulässigen obersten Abschlusses der Kleingartenwohnhauses der mitbeteiligten Bauwerberin sowie der Nichtunterschreitung des 3-m-Abstandes des bewilligten Bauvorhabens zu ihrem Grundstück verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, die unzulässigen Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück der mitbeteiligten Partei bewirkten, dass das bewilligte Kleingartenwohnhaus wesentlich höher hinaufrage als dies bei einer gesetzeskonformen Errichtung des Gebäudes der Fall wäre. Die zulässige Gebäudehöhe von maximal 5,5 m über dem verglichenen Gelände werde um 1,43 m überschritten. Auch die zulässige Gesamtkubatur des Hauses von 250 m3 werde um 86,36 m3 überschritten. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien verletzt.In der Beschwerde wird ausgeführt, die unzulässigen Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück der mitbeteiligten Partei bewirkten, dass das bewilligte Kleingartenwohnhaus wesentlich höher hinaufrage als dies bei einer gesetzeskonformen Errichtung des Gebäudes der Fall wäre. Die zulässige Gebäudehöhe von maximal 5,5 m über dem verglichenen Gelände werde um 1,43 m überschritten. Auch die zulässige Gesamtkubatur des Hauses von 250 m3 werde um 86,36 m3 überschritten. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Bauordnung für Wien verletzt.
Folgende Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WrKlGG) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 13/2006 sind im Beschwerdefall von Bedeutung (auszugsweise):Folgende Bestimmungen des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (WrKlGG) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, sind im Beschwerdefall von Bedeutung (auszugsweise):
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.
...
Zulässige Bauführungen
§ 7. (1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. ...Paragraph 7, (1) In Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist die Errichtung von Kleingartenhäusern und Nebengebäuden, in Kleingärten im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" darüber hinaus auch die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern zulässig. ...
...
Baubewilligungen
§ 8. (1) Im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.Paragraph 8, (1) Im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet" und "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
1. Baupläne in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer zu unterfertigen;
...
...
1. die Lage und Größe des Kleingartens innerhalb des Widmungsgebietes; ferner die Lage der benachbarten Liegenschaften, deren Einlagezahlen sowie die Namen und Anschriften aller ihrer Eigentümer;
2. die Lage und Größe des Gebäudes unter Angabe der Abmessungen und der Abstände zu den Kleingartengrenzen sowie der Nebengebäude, der Dachvorsprünge, der Balkone, der überdachten Kellerabgänge und der anderen baulichen Anlage, die der bebauten Fläche des Kleingartens zugerechnet werden;
3. den Nachweis der Einhaltung der zulässigen Gesamtkubatur unter Darstellung der Gebäudehöhen im Wege der Fassadenabwicklung und der Dachform sowie der Höhenlage des anschließenden Geländes einschließlich allfälliger Geländeveränderungen;
...
...
...
...
Gebäudegröße
§ 13. ... Paragraph 13, ...
...
Abstände
§ 14. (1) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.Paragraph 14, (1) Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser haben, soweit im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien nicht anderes festgesetzt ist, von öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
...
Gestaltung der Baulichkeiten
§ 15. (1) ... Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.Paragraph 15, (1) ... Darüber hinaus sind Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen.
...
...
Gestaltung des Kleingartens
§ 16. (1) Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein.Paragraph 16, (1) Mindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein.
Gemäß § 8 Abs. 8 WrKlGG entspricht der Begriff des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach diesem Paragraphen dem des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO). Gemäß § 134 Abs. 3 dritter Satz BO sind die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren nur dann und insoweit Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Recht berührt und sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 134a erheben.Gemäß Paragraph 8, Absatz 8, WrKlGG entspricht der Begriff des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach diesem Paragraphen dem des Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO). Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz BO sind die Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren nur dann und insoweit Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Recht berührt und sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, erheben.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß § 134 Abs. 3 BO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0009, und vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018).Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0009, und vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018).
§ 134a Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) hat folgenden Paragraph 134 a, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO) hat folgenden
Wortlaut:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050036.X00Im RIS seit
06.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012