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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde
1. des J, 2. des A, und 3. der Ing. R, sämtliche in Wien, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien, vom 12. Dezember 2006, Zl. BOB-496/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:
Vereinigte Bühnen Wien GesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Zubauten und die Durchführung von baulichen Änderungen im bestehenden Gebäude in Wien 1, Seilerstätte 9 (Ronacher). Plangemäß sollen Zubauten im Dachbereich errichtet und zwei zusätzliche Kellergeschoße hergestellt werden. In den neuen Obergeschoßen sind u.a. eine neue Studiobühne, eine Personalkantine, ein Ballettsaal und Räumlichkeiten der Haustechnik vorgesehen. In dem neu geplanten Untergeschoß sollen eine Unterbühne sowie Lager- und Technikräume untergebracht werden. Innerhalb des bestehenden Gebäudes sind bauliche Änderungen und Raumumwidmungen geplant.
Nach dem dem Bauansuchen beigeschlossenen Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 14. Oktober 2005 ist für die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Liegenschaft die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse V, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt. Das Baugrundstück liegt in einer Schutz- und Wohnzone. Die Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten ist unzulässig.Nach dem dem Bauansuchen beigeschlossenen Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 14. Oktober 2005 ist für die vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Liegenschaft die Widmung gemischtes Baugebiet, Bauklasse römisch fünf, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt. Das Baugrundstück liegt in einer Schutz- und Wohnzone. Die Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten ist unzulässig.
Das beantragte Bauvorhaben weicht nach den Einreichplänen von den bekannt gegebenen Bebauungsvorschriften insofern ab, als das neue Dachgeschoß an den den öffentlichen Verkehrsflächen zugekehrten Schauseiten als Staffelgeschoß ausgeführt werden soll.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben Einwendungen wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens mit Staffelgeschoßen sowie wegen der zu erwartenden unzulässigen Lichtimmissionen infolge Verglasung der Staffelgeschoße. Durch das Bauvorhaben entstünden auch Emissionen, die mit der Widmung nicht vereinbar seien. Die Erweiterung des Theaters um eine Probebühne für 96 Zuseher und 59 Akteure sowie eine Kantine für 120 Personen und einen Ballettsaal für 70 Personen bewirke eine unzulässige Belästigung der Nachbarn. Es entstünde durch die erforderlichen Lüftungsanlagen und die entstehenden Parkplatzverhältnisse eine störende Lärmentwicklung. Es würden nicht genug Pflichtstellplätze geschaffen. In die Berechnung der Pflichtstellplätze seien das Buffet und die ständig genutzten Lagerräume nicht einbezogen worden. Durch die Benützung dieser Räumlichkeiten seien die Beschwerdeführer jedoch vermehrten Immissionen ausgesetzt, weshalb sie in ihrem Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Bauordnung für Wien verletzt würden. Die ihrem Grundstück zugewandte Feuermauer sei um 90 cm zu hoch.Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben Einwendungen wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens mit Staffelgeschoßen sowie wegen der zu erwartenden unzulässigen Lichtimmissionen infolge Verglasung der Staffelgeschoße. Durch das Bauvorhaben entstünden auch Emissionen, die mit der Widmung nicht vereinbar seien. Die Erweiterung des Theaters um eine Probebühne für 96 Zuseher und 59 Akteure sowie eine Kantine für 120 Personen und einen Ballettsaal für 70 Personen bewirke eine unzulässige Belästigung der Nachbarn. Es entstünde durch die erforderlichen Lüftungsanlagen und die entstehenden Parkplatzverhältnisse eine störende Lärmentwicklung. Es würden nicht genug Pflichtstellplätze geschaffen. In die Berechnung der Pflichtstellplätze seien das Buffet und die ständig genutzten Lagerräume nicht einbezogen worden. Durch die Benützung dieser Räumlichkeiten seien die Beschwerdeführer jedoch vermehrten Immissionen ausgesetzt, weshalb sie in ihrem Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Bauordnung für Wien verletzt würden. Die ihrem Grundstück zugewandte Feuermauer sei um 90 cm zu hoch.
Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
1. Bezirk vom 26. Juli 2006 wurde gemäß § 69 Abs. 1 lit. f Bauordnung für Wien nach Maßgabe der dem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne folgende Abweichung von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:1. Bezirk vom 26. Juli 2006 wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, Bauordnung für Wien nach Maßgabe der dem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne folgende Abweichung von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt:
"An den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten darf die Staffelung der Baumassen im Bereich des neuen Dachgeschoßes zur Ausführung gebracht werden."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 22. August 2006 wurde, gestützt auf den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
1. Bezirk vom 26. Juli 2006, die beantragte Baubewilligung erteilt und ausgesprochen, dass gemäß §§ 36 und 36a des Wiener Garagengesetzes die Schaffung von zwei PKW-Pflichtstellplätzen erforderlich sei. An die Erteilung der Baubewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.1. Bezirk vom 26. Juli 2006, die beantragte Baubewilligung erteilt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraphen 36 und 36a des Wiener Garagengesetzes die Schaffung von zwei PKW-Pflichtstellplätzen erforderlich sei. An die Erteilung der Baubewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen die genannten Bescheide erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erteilte Bewilligung einer Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. f Bauordnung für Wien den Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschreite. Dies werde auch von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung nicht mehr in Abrede gestellt. Schon die Bezirksvertretung für den 1. Bezirk habe darauf hingewiesen, dass nach der Beurteilung der zur Ausarbeitung und Erstellung des gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zuständig gewesenen Fachabteilung des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 21A) vom 7. März 2006 das eingereichte Projekt (unter Berücksichtigung der damit verbundenen Abweichung von den Bebauungsvorschriften) mit den städtebaulichen Zielsetzungen vereinbar sei. Auch der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 sei nach Überprüfung des Bauvorhabens in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 28. März 2006 zum Ergebnis gelangt, dass der Errichtung der geplanten Staffelgeschoße an der Baulinie zugestimmt werden könne, da diesem Vorhaben das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegenstehe und das örtliche Stadtbild dadurch weder gestört noch beeinträchtigt werde. Die in Rede stehende Bebauungsbestimmung betreffend das Verbot der Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten der Gebäude diene ausschließlich der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Eine durch diese Abweichung den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz könne unter Bedachtnahme auf die dieser Bebauungsbestimmung zugrunde liegende Intention und die diesbezüglich nicht gravierenden Auswirkungen nicht erkannt werden. Die Behörde erster Instanz habe auch nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe für die Abweichung von den Bebauungsvorschriften sprechen. Die in Rede stehende Bebauungsbestimmung betreffend das Verbot der Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten der Gebäude basiere auf der Bestimmung des § 5 Abs. 4 lit. i Bauordnung für Wien; demnach könnten die Bebauungspläne Festsetzungen über die Anordnung oder das Verbot der Staffelung der Baumassen enthalten. Die Abweichung von dieser Bestimmung des Bebauungsplanes sei im Rahmen des § 69 Bauordnung für Wien ausdrücklich und speziell in der Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. f BO geregelt. Für derartige Abweichungen von den Bebauungsvorschriften sei daher diese konkrete und spezielle Bestimmung anzuwenden, zumal im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen sei, dass abgesehen von der festgesetzten Schutzzone hinsichtlich der vorliegenden Abweichung von den Bebauungsvorschriften besondere Umstände gegeben seien, die die Anwendung der Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. n Bauordnung für Wien erforderlich machten. Dass sich im Umfeld der gegenständlichen Liegenschaft keine Dachausbauten mit einem Staffelgeschoß befänden, könne - auch unter Berücksichtigung des konsensgemäßen Baubestandes der Nachbarliegenschaften - der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer könne durch diese Abweichung keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen erwartet werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen die genannten Bescheide erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erteilte Bewilligung einer Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, Bauordnung für Wien den Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschreite. Dies werde auch von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung nicht mehr in Abrede gestellt. Schon die Bezirksvertretung für den 1. Bezirk habe darauf hingewiesen, dass nach der Beurteilung der zur Ausarbeitung und Erstellung des gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zuständig gewesenen Fachabteilung des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 21A) vom 7. März 2006 das eingereichte Projekt (unter Berücksichtigung der damit verbundenen Abweichung von den Bebauungsvorschriften) mit den städtebaulichen Zielsetzungen vereinbar sei. Auch der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 sei nach Überprüfung des Bauvorhabens in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 28. März 2006 zum Ergebnis gelangt, dass der Errichtung der geplanten Staffelgeschoße an der Baulinie zugestimmt werden könne, da diesem Vorhaben das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegenstehe und das örtliche Stadtbild dadurch weder gestört noch beeinträchtigt werde. Die in Rede stehende Bebauungsbestimmung betreffend das Verbot der Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten der Gebäude diene ausschließlich der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Eine durch diese Abweichung den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz könne unter Bedachtnahme auf die dieser Bebauungsbestimmung zugrunde liegende Intention und die diesbezüglich nicht gravierenden Auswirkungen nicht erkannt werden. Die Behörde erster Instanz habe auch nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe für die Abweichung von den Bebauungsvorschriften sprechen. Die in Rede stehende Bebauungsbestimmung betreffend das Verbot der Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten der Gebäude basiere auf der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, Bauordnung für Wien; demnach könnten die Bebauungspläne Festsetzungen über die Anordnung oder das Verbot der Staffelung der Baumassen enthalten. Die Abweichung von dieser Bestimmung des Bebauungsplanes sei im Rahmen des Paragraph 69, Bauordnung für Wien ausdrücklich und speziell in der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO geregelt. Für derartige Abweichungen von den Bebauungsvorschriften sei daher diese konkrete und spezielle Bestimmung anzuwenden, zumal im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen sei, dass abgesehen von der festgesetzten Schutzzone hinsichtlich der vorliegenden Abweichung von den Bebauungsvorschriften besondere Umstände gegeben seien, die die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, Bauordnung für Wien erforderlich machten. Dass sich im Umfeld der gegenständlichen Liegenschaft keine Dachausbauten mit einem Staffelgeschoß befänden, könne - auch unter Berücksichtigung des konsensgemäßen Baubestandes der Nachbarliegenschaften - der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer könne durch diese Abweichung keine Überschreitung der bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Emissionen erwartet werden.
§ 69 Abs. 2 Bauordnung für Wien stelle auf die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung ab. Ein diesbezüglicher Widerspruch durch das Bauvorhaben einschließlich der von den Bebauungsbestimmungen abweichenden Staffelung der Baumassen sei nicht gegeben. Insofern die Beschwerdeführer durch die vollflächige Verglasung der Staffelgeschoße eine erhebliche Sonnenlichtreflexion befürchteten, betreffe dieser Einwand ausschließlich die Gestaltung der Staffelgeschoße (hierauf werde noch näher eingegangen), nicht aber die Ausnahme vom Verbot der Errichtung von Staffelgeschoßen an sich. Da den Einreichplänen zu entnehmen sei, dass die im Dachbereich von den Bebauungsbestimmungen abweichende Staffelung der Baumassen innerhalb des gemäß § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien zu bildenden zulässigen Gebäudeumrisses (Dachumriss) verbleibe, könnten durch diese geplante Staffelung der Baumassen im Dachbereich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden. Die Anordnung des Verbots der Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten diene ausschließlich der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes und stehe daher in keinem Zusammenhang mit den in § 134a Bauordnung für Wien gewährten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337, und vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507). Die dem Gesetz entsprechende Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 lit. f Bauordnung für Wien habe zur Folge, dass das Bauansuchen mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr im Widerspruch stehe.Paragraph 69, Absatz 2, Bauordnung für Wien stelle auf die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung ab. Ein diesbezüglicher Widerspruch durch das Bauvorhaben einschließlich der von den Bebauungsbestimmungen abweichenden Staffelung der Baumassen sei nicht gegeben. Insofern die Beschwerdeführer durch die vollflächige Verglasung der Staffelgeschoße eine erhebliche Sonnenlichtreflexion befürchteten, betreffe dieser Einwand ausschließlich die Gestaltung der Staffelgeschoße (hierauf werde noch näher eingegangen), nicht aber die Ausnahme vom Verbot der Errichtung von Staffelgeschoßen an sich. Da den Einreichplänen zu entnehmen sei, dass die im Dachbereich von den Bebauungsbestimmungen abweichende Staffelung der Baumassen innerhalb des gemäß Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien zu bildenden zulässigen Gebäudeumrisses (Dachumriss) verbleibe, könnten durch diese geplante Staffelung der Baumassen im Dachbereich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden. Die Anordnung des Verbots der Errichtung von Staffelgeschoßen an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten diene ausschließlich der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes und stehe daher in keinem Zusammenhang mit den in Paragraph 134 a, Bauordnung für Wien gewährten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0337, und vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507). Die dem Gesetz entsprechende Erteilung der für das Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, Bauordnung für Wien habe zur Folge, dass das Bauansuchen mit den entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht mehr im Widerspruch stehe.
Der Baubewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz sei erst nach Erteilung der genannten Ausnahmebewilligung erlassen worden. Der Gegenstand der beantragten Bewilligung sei in der Ladung zur Bauverhandlung vom 5. Mai 2006 hinreichend genau und klar bezeichnet worden. Dass die Beschwerdeführer durch die von ihnen bemängelten Ladungen in der Verfolgung ihrer subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt worden wären bzw. es ihnen nicht möglich gewesen wäre, ihre Nachbarrechte, insbesondere betreffend unzulässige Immissionen, zweckentsprechend geltend zu machen, könne im Hinblick auf die Umschreibung des Gegenstandes in der Ladung nicht nachvollzogen werden. Dies auch deshalb, da die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme in Anspruch genommen und entsprechende Einwendungen erhoben hätten.
Insofern die Beschwerdeführer eine unzulässige Beeinträchtigung durch Immissionen (Lichtimmissionen einschließlich Sonnenreflexionen und Lärmimmissionen) geltend machten und sich diesbezüglich auch auf die festgesetzte Widmung und die ausgewiesene Wohnzone bezögen, sei diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass bei der Beurteilung des zulässigen Immissionsmaßes die festgesetzte Widmung heranzuziehen sei. Daraus erhelle aber auch, dass die Ausweisung als Wohnzone für das in der jeweiligen Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß, das von den Nachbarn hingenommen werden müsse, nicht von Einfluss sei, zumal die Regelungen über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen keinen Immissionsschutz für den Nachbarn beinhalteten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 97/05/0215). Im Beschwerdefall kämen die diesbezüglichen Regelungen des § 7a Abs. 3 und 4 Bauordnung für Wien nicht zur Anwendung, da das gesamte bestehende Gebäude (Ronacher) keine Wohnungen enthalte. Im Wohngebiet (§ 6 Abs. 6 Bauordnung für Wien) sei hinsichtlich der Zulässigkeit von Immissionen, die im Wohngebiet auch den Wohnzweck nicht beeinträchtigen dürften, ein strengerer Maßstab anzulegen als im gemischten Baugebiet. § 6 Abs. 8 Bauordnung für Wien beziehe sich nach seinem Inhalt über die zulässigen Immissionen im gemischten Baugebiet auf die Errichtung von Betrieben. Bauten, die nach der Bestimmung des § 6 Abs. 6 Bauordnung für Wien im Wohngebiet zulässigerweise errichtet werden dürften, seien jedenfalls auch im gemischten Baugebiet zulässig. Nach § 6 Abs. 6 Bauordnung für Wien dürften Bauten, die kulturellen Zwecken dienten, im Wohngebiet errichtet werden. Das bestehende Ronacher sei zweifelsfrei eine kulturellen Zwecken dienende Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 6 Bauordnung für Wien. Die geplanten Baumaßnahmen zur baulichen Abänderung und Erweiterung des Ronachers dienten fraglos einer kulturellen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 6 Bauordnung für Wien. Das Bauvorhaben in der festgesetzten Widmung gemischtes Baugebiet erweise sich daher jedenfalls als zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0242). Aus § 6 Abs. 6 Bauordnung für Wien ergebe sich weiters, dass nur für die Zulässigkeit von Gebäuden im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung eine Immissionsprüfung vorgesehen sei, während für ein Projekt nach dem ersten Satz dieses Paragraphen keine Immissionsbeschränkung festgelegt sei und sich daher der Nachbar bei einem solchen Projekt auf keine Bestimmung stützen könne, die dem Schutz vor Immissionen diene (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0230, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0281). Da das vorliegende Projekt zweifelsfrei der Bestimmung des § 6 Abs. 6 erster Satz Bauordnung für Wien unterliege, könnten sich daher die Beschwerdeführer auf keine Bestimmungen stützen, die dem Schutz vor Immissionen dienten. Dies bedeute, dass die vom vorliegenden Bauvorhaben allenfalls ausgehenden und von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionen (Lärmimmissionen, Lichtimmissionen durch die Beleuchtung in den Räumen und Immissionen durch Spiegelung und Blendung von Sonnenlicht) als widmungskonform anzusehen und somit von den Beschwerdeführern hinzunehmen seien. Mangels eines den Beschwerdeführern zukommenden Immissionsschutzes könnten daher insoweit Nachbarrechte nicht verletzt werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der bautechnische Amtssachverständige der Behörde erster Instanz dargelegt habe, dass die Verwendung von Glas als Baumaterial wie etwa bei der Herstellung verglaster Fassaden bzw. Fassadenteile oder großflächiger Fensterflächen ein durchaus übliches architektonisches Gestaltungselement sei; es sei daher davon auszugehen, dass die durch die Verwendung von Glasflächen allenfalls hervorgerufene Sonnenlichtreflexion samt Blendwirkung im Allgemeinen nicht geeignet sei, den Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes - im Sinne der analog herangezogenen Bestimmung des § 85 Abs. 4 Bauordnung für Wien - zu übersteigen. Hinzu komme, dass die geplante Glasfassade nach der Baubeschreibung mit einer von oben nach unten verlaufenden Siebdruckbeschichtung versehen werde, die zusätzlich eine Reduzierung der möglichen Sonnenlichtreflexion gewährleiste. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass die der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrte Front des Ronachers nach den vorliegenden Einreichplänen nach Nordwesten gerichtet sei und daher schon auf Grund der Lage eine - über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende - Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an dieser Fassade einschließlich Blendwirkung von vornherein wenig wahrscheinlich bzw. denkbar sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lichtimmissionen durch die Beleuchtung in den neugeschaffenen Dachgeschoßräumlichkeiten beziehe sich auf den Bereich der geplanten Betriebskantine im sechsten Obergeschoß und auf die hinter der Glasfassade im Dachgeschoß von oben nach unten beleuchtete Wand, die allenfalls zur Himmelpfortgasse gerichtet sei. Wie der Baubeschreibung zu entnehmen sei, seien bei den geplanten Glasfassaden innenliegende Rollos zum Sonnen- und Blendschutz vorgesehen, die nach der Baubeschreibung am Abend ab 22.00 Uhr geschlossen würden, wodurch der Lichtaustritt der beschriebenen Beleuchtung im geplanten Dachgeschoss ab diesem Zeitpunkt massiv vermindert werde. Die Baubeschreibung sei Teil der Einreichunterlagen und damit auch Bestandteil des geplanten Bauvorhabens, weshalb es nicht erforderlich gewesen sei, eine entsprechende Auflage in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen. Die Bauwerberin habe zur Beurteilung der Frage, ob die vom geplanten Bauvorhaben allenfalls ausgehenden und von den Anrainern befürchteten Lärm- und Lichtimmissionen (Innenbeleuchtung, Sonnenlichtreflexion) geeignet seien, eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft herbeizuführen, eine gutachtliche Prüfung durch Sachverständige vornehmen lassen und die diesbezüglichen fachkundigen Beurteilungen im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren vorgelegt sowie den Einreichunterlagen angeschlossen. Das von der mitbeteiligten Bauwerberin vorgelegte schalltechnische Gutachten vom 5. April 2006 über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft bei Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens sei vom umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 überprüft und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2006 als schlüssig, nachvollziehbar und nach den derzeitig gültigen Normen und Richtlinien erstellt beurteilt worden. Der Amtssachverständige komme auch zum Schluss, dass - wie dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen sei - das geltende Widmungsmaß für gemischtes Baugebiet sowohl bei Tag als auch bei Nacht durch die betriebsspezifischen Schallimmissionen nicht überschritten würde. Es sei auch ein Gutachten über die zu erwartenden Lichtimmissionen bei den Nachbargebäuden infolge der Beleuchtung im Inneren der geplanten Dachgeschoße sowie ein Gutachten über die Auswirkungen der Sonnenspiegelung durch die geplanten Glasfassaden des Dachaufbaus bei den Nachbargebäuden jeweils unter Heranziehung von Computersimulationen erstellt worden. Nach dem zu den vermeintlichen Lichtimmissionen (durch die Beleuchtung in der geplanten Betriebskantine bzw. durch die hinter der Glasfassade beleuchtete Wand) ergangenen Gutachten, das in der Begründung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides in groben Zügen dargestellt werde, ergebe sich durch die Beleuchtung des Kantinenbereiches auf der Fassade des Hauses der Beschwerdeführer eine maximale Beleuchtungsstärke von 1,9 lx bzw. eine mittlere Beleuchtungsstärke von 0,3 lx und durch die beleuchtete Wand hinter der Glasfassade an den gegenüberliegenden Fassaden der Gebäude in der Himmelpfortgasse - somit nicht an der Fassade der Beschwerdeführer - eine maximale Beleuchtungsstärke von ca. 4,0 lx bzw. eine mittlere Beleuchtungsstärke von ca. 1,7 lx, die den nach den Richtlinien der deutschen Lichttechnischen Gesellschaft in dieser Immissionsklasse empfohlenen Wert einer maximalen Beleuchtungsstärke von 5,0 lx für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht überschritten. Dazu komme, dass sich diese ermittelten Werte durch die Schließung der an der Glasfassade innenliegenden Rollos ab 22.00 Uhr um ca. 80 % - somit im erheblichen Ausmaß - verringerten. Nach diesen Gutachten würden die nach den Richtlinien der deutschen Lichttechnischen Gesellschaft empfohlenen Grenzwerte bei den von den Beschwerdeführern befürchteten Lichtimmissionen in keiner Weise auch nur annähernd erreicht. Vielmehr lägen die ermittelten Werte weit unterhalb der Grenzwerte. Weiters sei festgestellt worden, dass die durch die Beleuchtung im Kantinenbereich ermittelten Lichtimmissonswerte sogar um ca. 50 % geringer seien als bei einer üblichen Bürobeleuchtung. In dem zu der Frage der Sonnenspiegelung über die Glasfassaden des geplanten Dachaufbaus auf die Nachbargebäude ergangenen Gutachten sei mittels Computersimulation die direkte Besonnung der entsprechenden Fassade des Hauses der Beschwerdeführer ermittelt und dabei eine direkte Besonnung von maximal 1.200 Stunden pro Jahr errechnet worden. Anhand der Computersimulation habe sich durch das vorliegende Bauvorhaben mit den geplanten Glasfassaden eine mögliche Sonnenspiegelung auf die Fassade des Hauses der Beschwerdeführer im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Jahr ergeben, wobei diese Spiegelung auch nur innerhalb eines kleinen Fassadenbereiches auftreten könne. Im Gutachten sei weiters darauf hingewiesen worden, dass bei einer tatsächlichen Sonnenspiegelung auf der Fassade des Nachbargebäudes nur ein kleiner Sonnenfleck sichtbar sei, während bei einer direkten Besonnung die gesamte Fassade sonnenbelichtet sei. In der in die Baubeschreibung aufgenommenen Ergänzung des Gutachtens vom 10. August 2006 werde überdies dargestellt, dass die Intensität des durch die mögliche Spiegelung erzeugten Sonnenflecks auf Grund der vorgesehenen außenseitigen Siebdruckbeschichtung der Glasfassade nochmals um 30 % herabgesetzt werde und eine solche auf die dem Ronacher an der Seilerstätte gegenüberliegende Fassade auf Grund der Lage nur an bis zu 20 Stunden im Jahr auftreten könnte. Es handle sich zwar bei den von der Bauwerberin vorgelegten Gutachten um keine Gutachten eines Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG und sie seien den Beschwerdeführern im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht im Sinne des § 45 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Diese Gutachten dienten dennoch im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall kein Immissionsschutz zukomme, einer auf Sachverständigengutachten beruhenden Beurteilung, ob die Beschwerdeführer durch allenfalls vom geplanten Bauvorhaben ausgehende und von ihnen befürchtete Immissionen beeinträchtigt werden könnten. Aus diesen vorgelegten Privatgutachten, die die Berufungsbehörde nicht als unschlüssig erkennen könne, gehe hervor, dass die von den Beschwerdeführern befürchteten Lichtimmissionen durch die Beleuchtung in den neu geschaffenen Dachgeschoßräumen die vom Privatsachverständigen dargelegten empfohlenen Grenzwerte nicht annähernd erreichten, vielmehr sogar hinter jenen zurückblieben, die selbst durch eine übliche Bürobeleuchtung verursacht würden. Hinsichtlich der befürchteten Sonnenlichtreflexion mit Blendwirkung könne dem erstellten Privatgutachten entnommen werden, dass sich die mögliche Sonnenspiegelung auf die Fassade des Hauses der Beschwerdeführer auf Grund der Lage auf ein derartig geringes Ausmaß beschränke, dass davon ausgegangen werden könne, dass dieses bei analoger Anwendung des § 85 Abs. 4 Bauordnung für Wien das ortsübliche Ausmaß nicht zu überschreiten vermöge. Den Privatgutachten seien die Beschwerdeführer in keiner Weise inhaltlich entgegengetreten.Insofern die Beschwerdeführer eine unzulässige Beeinträchtigung durch Immissionen (Lichtimmissionen einschließlich Sonnenreflexionen und Lärmimmissionen) geltend machten und sich diesbezüglich auch auf die festgesetzte Widmung und die ausgewiesene Wohnzone bezögen, sei diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es zwar zutreffe, dass bei der Beurteilung des zulässigen Immissionsmaßes die festgesetzte Widmung heranzuziehen sei. Daraus erhelle aber auch, dass die Ausweisung als Wohnzone für das in der jeweiligen Widmungskategorie zulässige Immissionsmaß, das von den Nachbarn hingenommen werden müsse, nicht von Einfluss sei, zumal die Regelungen über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen keinen Immissionsschutz für den Nachbarn beinhalteten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 97/05/0215). Im Beschwerdefall kämen die diesbezüglichen Regelungen des Paragraph 7 a, Absatz 3, und 4 Bauordnung für Wien nicht zur Anwendung, da das gesamte bestehende Gebäude (Ronacher) keine Wohnungen enthalte. Im Wohngebiet (Paragraph 6, Absatz 6, Bauordnung für Wien) sei hinsichtlich der Zulässigkeit von Immissionen, die im Wohngebiet auch den Wohnzweck nicht beeinträchtigen dürften, ein strengerer Maßstab anzulegen als im gemischten Baugebiet. Paragraph 6, Absatz 8, Bauordnung für Wien beziehe sich nach seinem Inhalt über die zulässigen Immissionen im gemischten Baugebiet auf die Errichtung von Betrieben. Bauten, die nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, Bauordnung für Wien im Wohngebiet zulässigerweise errichtet werden dürften, seien jedenfalls auch im gemischten Baugebiet zulässig. Nach Paragraph 6, Absatz 6, Bauordnung für Wien dürften Bauten, die kulturellen Zwecken dienten, im Wohngebiet errichtet werden. Das bestehende Ronacher sei zweifelsfrei eine kulturellen Zwecken dienende Einrichtung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Bauordnung für Wien. Die geplanten Baumaßnahmen zur baulichen Abänderung und Erweiterung des Ronachers dienten fraglos einer kulturellen Einrichtung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, Bauordnung für Wien. Das Bauvorhaben in der festgesetzten Widmung gemischtes Baugebiet erweise sich daher jedenfalls als zulässig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0242). Aus Paragraph 6, Absatz 6, Bauordnung für Wien ergebe sich weiters, dass nur für die Zulässigkeit von Gebäuden im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung eine Immissionsprüfung vorgesehen sei, während für ein Projekt nach dem ersten Satz dieses Paragraphen keine Immissionsbeschränkung festgelegt sei und sich daher der Nachbar bei einem solchen Projekt auf keine Bestimmung stützen könne, die dem Schutz vor Immissionen diene (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0230, und vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0281). Da das vorliegende Projekt zweifelsfrei der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz Bauordnung für Wien unterliege, könnten sich daher die Beschwerdeführer auf keine Bestimmungen stützen, die dem Schutz vor Immissionen dienten. Dies bedeute, dass die vom vorliegenden Bauvorhaben allenfalls ausgehenden und von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionen (Lärmimmissionen, Lichtimmissionen durch die Beleuchtung in den Räumen und Immissionen durch Spiegelung und Blendung von Sonnenlicht) als widmungskonform anzusehen und somit von den Beschwerdeführern hinzunehmen seien. Mangels eines den Beschwerdeführern zukommenden Immissionsschutzes könnten daher insoweit Nachbarrechte nicht verletzt werden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der bautechnische Amtssachverständige der Behörde erster Instanz dargelegt habe, dass die Verwendung von Glas als Baumaterial wie etwa bei der Herstellung verglaster Fassaden bzw. Fassadenteile oder großflächiger Fensterflächen ein durchaus übliches architektonisches Gestaltungselement sei; es sei daher davon auszugehen, dass die durch die Verwendung von Glasflächen allenfalls hervorgerufene Sonnenlichtreflexion samt Blendwirkung im Allgemeinen nicht geeignet sei, den Rahmen des ortsüblichen Ausmaßes - im Sinne der analog herangezogenen Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, Bauordnung für Wien - zu übersteigen. Hinzu komme, dass die geplante Glasfassade nach der Baubeschreibung mit einer von oben nach unten verlaufenden Siebdruckbeschichtung versehen werde, die zusätzlich eine Reduzierung der möglichen Sonnenlichtreflexion gewährleiste. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass die der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrte Front des Ronachers nach den vorliegenden Einreichplänen nach Nordwesten gerichtet sei und daher schon auf Grund der Lage eine - über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende - Beeinträchtigung durch eine allfällige Sonnenlichtreflexion an dieser Fassade einschließlich Blendwirkung von vornherein wenig wahrscheinlich bzw. denkbar sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lichtimmissionen durch die Beleuchtung in den neugeschaffenen Dachgeschoßräumlichkeiten beziehe sich auf den Bereich der geplanten Betriebskantine im sechsten Obergeschoß und auf die hinter der Glasfassade im Dachgeschoß von oben nach unten beleuchtete Wand, die allenfalls zur Himmelpfortgasse gerichtet sei. Wie der Baubeschreibung zu entnehmen sei, seien bei den geplanten Glasfassaden innenliegende Rollos zum Sonnen- und Blendschutz vorgesehen, die nach der Baubeschreibung am Abend ab 22.00 Uhr geschlossen würden, wodurch der Lichtaustritt der beschriebenen Beleuchtung im geplanten Dachgeschoss ab diesem Zeitpunkt massiv vermindert werde. Die Baubeschreibung sei Teil der Einreichunterlagen und damit auch Bestandteil des geplanten Bauvorhabens, weshalb es nicht erforderlich gewesen sei, eine entsprechende Auflage in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen. Die Bauwerberin habe zur Beurteilung der Frage, ob die vom geplanten Bauvorhaben allenfalls ausgehenden und von den Anrainern befürchteten Lärm- und Lichtimmissionen (Innenbeleuchtung, Sonnenlichtreflexion) geeignet seien, eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft herbeizuführen, eine gutachtliche Prüfung durch Sachverständige vornehmen lassen und die diesbezüglichen fachkundigen Beurteilungen im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren vorgelegt sowie den Einreichunterlagen angeschlossen. Das von der mitbeteiligten Bauwerberin vorgelegte schalltechnische Gutachten vom 5. April 2006 über die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft bei Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens sei vom umwelttechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 22 überprüft und in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2006 als schlüssig, nachvollziehbar und nach den derzeitig gültigen Normen und Richtlinien erstellt beurteilt worden. Der Amtssachverständige komme auch zum Schluss, dass - wie dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen sei - das geltende Widmungsmaß für gemischtes Baugebiet sowohl bei Tag als auch bei Nacht durch die betriebsspezifischen Schallimmissionen nicht überschritten würde. Es sei auch ein Gutachten über die zu erwartenden Lichtimmissionen bei den Nachbargebäuden infolge der Beleuchtung im Inneren der geplanten Dachgeschoße sowie ein Gutachten über die Auswirkungen der Sonnenspiegelung durch die geplanten Glasfassaden des Dachaufbaus bei den Nachbargebäuden jeweils unter Heranziehung von Computersimulationen erstellt worden. Nach dem zu den vermeintlichen Lichtimmissionen (durch die Beleuchtung in der geplanten Betriebskantine bzw. durch die hinter der Glasfassade beleuchtete Wand) ergangenen Gutachten, das in der Begründung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides in groben Zügen dargestellt werde, ergebe sich durch die Beleuchtung des Kantinenbereiches auf der Fassade des Hauses der Beschwerdeführer eine maximale Beleuchtungsstärke von 1,9 lx bzw. eine mittlere Beleuchtungsstärke von 0,3 lx und durch die beleuchtete Wand hinter der Glasfassade an den gegenüberliegenden Fassaden der Gebäude in der Himmelpfortgasse - somit nicht an der Fassade der Beschwerdeführer - eine maximale Beleuchtungsstärke von ca. 4,0 lx bzw. eine mittlere Beleuchtungsstärke von ca. 1,7 lx, die den nach den Richtlinien der deutschen Lichttechnischen Gesellschaft in dieser Immissionsklasse empfohlenen Wert einer maximalen Beleuchtungsstärke von 5,0 lx für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht überschritten. Dazu komme, dass sich diese ermittelten Werte durch die Schließung der an der Glasfassade innenliegenden Rollos ab 22.00 Uhr um ca. 80 % - somit im erheblichen Ausmaß - verringerten. Nach diesen Gutachten würden die nach den Richtlinien der deutschen Lichttechnischen Gesellschaft empfohlenen Grenzwerte bei den von den Beschwerdeführern befürchteten Lichtimmissionen in keiner Weise auch nur annähernd erreicht. Vielmehr lägen die ermittelten Werte weit unterhalb der Grenzwerte. Weiters sei festgestellt worden, dass die durch die Beleuchtung im Kantinenbereich ermittelten Lichtimmissonswerte sogar um ca. 50 % geringer seien als bei einer üblichen Bürobeleuchtung. In dem zu der Frage der Sonnenspiegelung über die Glasfassaden des geplanten Dachaufbaus auf die Nachbargebäude ergangenen Gutachten sei mittels Computersimulation die direkte Besonnung der entsprechenden Fassade des Hauses der Beschwerdeführer ermittelt und dabei eine direkte Besonnung von maximal 1.200 Stunden pro Jahr errechnet worden. Anhand der Computersimulation habe sich durch das vorliegende Bauvorhaben mit den geplanten Glasfassaden eine mögliche Sonnenspiegelung auf die Fassade des Hauses der Beschwerdeführer im Ausmaß von maximal 20 Stunden pro Jahr ergeben, wobei diese Spiegelung auch nur innerhalb eines kleinen Fassadenbereiches auftreten könne. Im Gutachten sei weiters darauf hingewiesen worden, dass bei einer tatsächlichen Sonnenspiegelung auf der Fassade des Nachbargebäudes nur ein kleiner Sonnenfleck sichtbar sei, während bei einer direkten Besonnung die gesamte Fassade sonnenbelichtet sei. In der in die Baubeschreibung aufgenommenen Ergänzung des Gutachtens vom 10. August 2006 werde überdies dargestellt, dass die Intensität des durch die mögliche Spiegelung erzeugten Sonnenflecks auf Grund der vorgesehenen außenseitigen Siebdruckbeschichtung der Glasfassade nochmals um 30 % herabgesetzt werde und eine solche auf die dem Ronacher an der Seilerstätte gegenüberliegende Fassade auf Grund der Lage nur an bis zu 20 Stunden im Jahr auftreten könnte. Es handle sich zwar bei den von der Bauwerberin vorgelegten Gutachten um keine Gutachten eines Amtssachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG und sie seien den Beschwerdeführern im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht im Sinne des Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht worden. Diese Gutachten dienten dennoch im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall kein Immissionsschutz zukomme, einer auf Sachverständigengutachten beruhenden Beurteilung, ob die Beschwerdeführer durch allenfalls vom geplanten Bauvorhaben ausgehende und von ihnen befürchtete Immissionen beeinträchtigt werden könnten. Aus diesen vorgelegten Privatgutachten, die die Berufungsbehörde nicht als unschlüssig erkennen könne, gehe hervor, dass die von den Beschwerdeführern befürchteten Lichtimmissionen durch die Beleuchtung in den neu geschaffenen Dachgeschoßräumen die vom Privatsachverständigen dargelegten empfohlenen Grenzwerte nicht annähernd erreichten, vielmehr sogar hinter jenen zurückblieben, die selbst durch eine übliche Bürobeleuchtung verursacht würden. Hinsichtlich der befürchteten Sonnenlichtreflexion mit Blendwirkung könne dem erstellten Privatgutachten entnommen werden, dass sich die mögliche Sonnenspiegelung auf die Fassade des Hauses der Beschwerdeführer auf Grund der Lage auf ein derartig geringes Ausmaß beschränke, dass davon ausgegangen werden könne, dass dieses bei analoger Anwendung des Paragraph 85, Absatz 4, Bauordnung für Wien das ortsübliche Ausmaß nicht zu überschreiten vermöge. Den Privatgutachten seien die Beschwerdeführer in keiner Weise inhaltlich entgegengetreten.
Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Vorschreibung der Pflichtstellplätze beziehe, machten sie keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend, da aus der Bestimmung über den Umfang der Stellplatzverpflichtung kein subjektives Nachbarrecht erwachse. Insoweit sich die Beschwerdeführer gegen die Gebäudehöhe wendeten, sei auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides zu verweisen. Der Bausachverständige habe dargelegt, dass die Staffelung der Baumassen an der Seilerstätte - somit an der Front, die den Beschwerdeführern zugekehrt sei - ausgehend von der bestehenden Gebäudehöhe im vierten Obergeschoß unter 45 Grad im Sinne der Bestimmung des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien über den zulässigen Gebäudeumriss erfolge und die laut den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen gemäß § 75 Abs. 6 Bauordnung für Wien zulässige Gebäudehöhe von 26 Meter durch das vorliegende Bauvorhaben nicht erreicht werde. Auch der oberste Abschluss des Daches, der mangels einer entsprechenden Bestimmung im Bebauungsplan nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht höher als 7,50 Meter über der zulässigen Gebäudehöhe - somit bei 33,50 Meter - liegen dürfe, werde nach den vorliegenden Einreichplänen, in denen der höchste Punkt des Daches mit 30,10 Meter ausgewiesen sei, nicht überschritten. Die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen seien in der Berufung nicht bekämpft worden. Insofern die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Gebäudehöhe an der Feuermauer zur Seilerstätte 7 überschritten werde, da die Oberkante dieser Feuermauer im Plan mit der Höhenkote plus 26.90 angegeben werde, übersehen sie, dass der Nachbar lediglich einen Rechtsanspruch darauf besitze, dass die ihm zugekehrte Front des geplanten Gebäudes die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschreite. Wenngleich das verfahrensgegenständliche Gebäude keine rechtwinkelige Form aufweise, handle es sich bei der von den Beschwerdeführern angesprochenen Gebäudefront um keine solche, die im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrt sei und die Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf besäßen, dass die ihrer Liegenschaft nicht zugekehrte Front des geplanten Gebäudes die höchst zulässige Gebäudehöhe nicht überschreite, übersehen sie weiters, dass die an dieser Front der Dachform entsprechende Giebelfläche bei der Berechnung der Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Bauordnung für Wien außer Betracht zu bleiben habe. Dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Teil der Feuermauer um eine der Dachform entsprechende Giebelfläche und nicht um eine in die Höhenberechnung einzubeziehende Fassadenfläche handle, lasse sich aus dem Schnitt A-A zweifellos entnehmen. In dem von den Beschwerdeführern angeführten Schnitt B-B werde lediglich die Feuermauer (im Schnitt) dargestellt, die der Dachform entsprechende Giebelfläche sei daraus aber nicht ersichtlich. Die höchstzulässige Gebäudehöhe an der zur Liegenschaft Seilerstätte 7 gerichteten Front, die der Liegenschaft der Beschwerdeführer in keiner Weise zugekehrt sei, sei eingehalten. Soweit sich das Berufungsvorbringen auf das Orts- und Stadtbild und die dazu ergangene Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 28. März 2006 beziehe, machten die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend, zumal die Vorschriften, die die Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die schönheitlichen Rücksichten zum Gegenstand hätten, nicht zu jenen Bestimmungen gehörten, die außer den öffentlichen Interessen auch dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Die Verfahrensrechte der Nachbarn gingen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch das Bundesdenkmalamt dem vorliegenden Bauvorhaben zugestimmt habe.Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Vorschreibung der Pflichtstellplätze beziehe, machten sie keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend, da aus der Bestimmung über den Umfang der Stellplatzverpflichtung kein subjektives Nachbarrecht erwachse. Insoweit sich die Beschwerdeführer gegen die Gebäudehöhe wendeten, sei auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in der Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides zu verweisen. Der Bausachverständige habe dargelegt, dass die Staffelung der Baumassen an der Seilerstätte - somit an der Front, die den Beschwerdeführern zugekehrt sei - ausgehend von der bestehenden Gebäudehöhe im vierten Obergeschoß unter 45 Grad im Sinne der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 4, Bauordnung für Wien über den zulässigen Gebäudeumriss erfolge und die laut den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Bauordnung für Wien zulässige Gebäudehöhe von 26 Meter durch das vorliegende Bauvorhaben nicht erreicht werde. Auch der oberste Abschluss des Daches, der mangels einer entsprechenden Bestimmung im Bebauungsplan nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht höher als 7,50 Meter über der zulässigen Gebäudehöhe - somit bei 33,50 Meter - liegen dürfe, werde nach den vorliegenden Einreichplänen, in denen der höchste Punkt des Daches mit 30,10 Meter ausgewiesen sei, nicht überschritten. Die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen seien in der Berufung nicht bekämpft worden. Insofern die Beschwerdeführer geltend machten, dass die Gebäudehöhe an der Feuermauer zur Seilerstätte 7 überschritten werde, da die Oberkante dieser Feuermauer im Plan mit der Höhenkote plus 26.90 angegeben werde, übersehen sie, dass der Nachbar lediglich einen Rechtsanspruch darauf besitze, dass die ihm zugekehrte Front des geplanten Gebäudes die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht überschreite. Wenngleich das verfahrensgegenständliche Gebäude keine rechtwinkelige Form aufweise, handle es sich bei der von den Beschwerdeführern angesprochenen Gebäudefront um keine solche, die im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrt sei und die Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf besäßen, dass die ihrer Liegenschaft nicht zugekehrte Front des geplanten Gebäudes die höchst zulässige Gebäudehöhe nicht überschreite, übersehen sie weiters, dass die an dieser Front der Dachform entsprechende Giebelfläche bei der Berechnung der Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 81, Bauordnung für Wien außer Betracht zu bleiben habe. Dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern angesprochenen Teil der Feuermauer um eine der Dachform entsprechende Giebelfläche und nicht um eine in die Höhenberechnung einzubeziehende Fassadenfläche handle, lasse sich aus dem Schnitt A-A zweifellos entnehmen. In dem von den Beschwerdeführern angeführten Schnitt B-B werde lediglich die Feuermauer (im Schnitt) dargestellt, die der Dachform entsprechende Giebelfläche sei daraus aber nicht ersichtlich. Die höchstzulässige Gebäudehöhe an der zur Liegenschaft Seilerstätte 7 gerichteten Front, die der Liegenschaft der Beschwerdeführer in keiner Weise zugekehrt sei, sei eingehalten. Soweit sich das Berufungsvorbringen auf das Orts- und Stadtbild und die dazu ergangene Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 28. März 2006 beziehe, machten die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend, zumal die Vorschriften, die die Wahrung des örtlichen Stadtbildes und die schönheitlichen Rücksichten zum Gegenstand hätten, nicht zu jenen Bestimmungen gehörten, die außer den öffentlichen Interessen auch dem Interesse der Nachbarschaft dienten. Die Verfahrensrechte der Nachbarn gingen nicht weiter als ihre materiellen Rechte. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch das Bundesdenkmalamt dem vorliegenden Bauvorhaben zugestimmt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Die mitbeteiligte Partei erstattete einen weiteren Schriftsatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer im Bauland liegenden Liegenschaft, die der von den bewilligten baulichen Maßnahmen betroffenen Liegenschaft der mitbeteiligten Partei an der weniger als 20 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche Seilerstätte gegenüberliegt.
Gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (BO) waren daher die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren als Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft Partei.Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, der Bauordnung für Wien (BO) waren daher die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren als Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft Partei.
Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind jedoch nur dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektivöffentliche Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen iSd § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben.Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind jedoch nur dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektivöffentliche Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen iSd Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
"a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
"§ 5. ...
...
i) die Massengliederung, die Anordnung oder das Verbot der Staffelung der Baumassen und die Beschränkung oder das Verbot der Herstellung von Vorbauten;
...
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:Paragraph 69, (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
...
f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. i, k, ..., n, ... für jede Art von Baulichkeiten, nach lit k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, ... f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, k,, ..., n, ... für jede Art von Baulichkeiten, nach Litera k, jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, ...
...
n) in Schutzzonen Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes, insbesondere auch von der festgesetzten Baulinie, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird;
...
Bei der Anordnung im Bebauungsplan, an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten dürfe im Bereich des Dachgeschosses keine Staffelung der Baumassen erfolgen, handelt es sich um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507). Nachbarn haben bezüglich Orts- und Stadtbildfragen keine subjektiven-öffentlichen Rechte. Da sie jedoch einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erteilte Ausnahmebewilligung (hier: § 69 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. i BO) haben, kommt ihnen unter der Voraussetzung, dass ihr Schutzbereich betroffen sein kann, insofern ein Mitspracherecht zu, als nach § 69 Abs. 2 BO das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192).Bei der Anordnung im Bebauungsplan, an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten dürfe im Bereich des Dachgeschosses keine Staffelung der Baumassen erfolgen, handelt es sich um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507). Nachbarn haben bezüglich Orts- und Stadtbildfragen keine subjektiven-öffentlichen Rechte. Da sie jedoch einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erteilte Ausnahmebewilligung (hier: Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, BO) haben, kommt ihnen unter der Voraussetzung, dass ihr Schutzbereich betroffen sein kann, insofern ein Mitspracherecht zu, als nach Paragraph 69, Absatz 2, BO das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192).
Die für Stadtbildfragen zuständige MA 19 kam in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise zum Ergebnis, dass durch die gegenständliche Bewilligung der Abweichung von den Bebauungsvorschriften keine Störung des örtlichen Stadtbildes gegeben ist.
Mit dem Einwand, durch die genehmigte Staffelung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei werde die zulässige bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes überschritten, machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der ihnen durch § 134a Abs. 1 lit. b und c BO (Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kindergärten) gewährleisteten Rechte geltend. Die gesetzlichen Beschränkungen der Gebäudehöhe stellen nämlich ihrem Wesen nach Beschränkungen der Ausnützbarkeit des Bauplatzes in lotrechter Richtung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042). Auf Grund der beantragten baulichen Maßnahmen käme in diesem Zusammenhang im Beschwerdefall nur ein Verstoß gegen § 81 Abs. 4 BO in Betracht. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2007 haben folgenden Wortlaut:Mit dem Einwand, durch die genehmigte Staffelung des Gebäudes der mitbeteiligten Partei werde die zulässige bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes überschritten, machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der ihnen durch Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, und c BO (Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kindergärten) gewährleisteten Rechte geltend. Die gesetzlichen Beschränkungen der Gebäudehöhe stellen nämlich ihrem Wesen nach Beschränkungen der Ausnützbarkeit des Bauplatzes in lotrechter Richtung dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042). Auf Grund der beantragten baulichen Maßnahmen käme in diesem Zusammenhang im Beschwerdefall nur ein Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz 4, BO in Betracht. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, haben folgenden Wortlaut:
"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81 (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. Zur Straßenfront gerichtete Giebelflächen zählen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mit. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; § 75 Abs. 4 ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss aller anderen Fronten darf den der Straßenfront nicht überschreiten, doch bleiben die der Dachform entsprechenden Giebelflächen an diesen anderen Fronten außer Betracht, und der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. Paragraph 81, (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nichtraumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. Zur Straßenfront gerichtete Giebelflächen zählen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mit. Weiters darf die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1,50 m überschritten werden, wenn diese Überschreitung innerhalb derselben Front flächenmäßig ausgeglichen wird; Paragraph 75, Absatz 4, ist einzuhalten. Dasselbe gilt für Gebäude an Verkehrsflächen, deren festgesetzte Höhenlage an der Gebäudefront nicht einheitlich ist. Der oberste Abschluss aller anderen Fronten darf den der Straßenfront nicht überschreiten, doch bleiben die der Dachform entsprechenden Giebelflächen an diesen anderen Fronten außer Betracht, und der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
Da im Beschwerdefall keine Vergrößerung des tatsächlich verbauten gegenüber dem - ohne die gemäß § 69 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. i BO gewährten Ausnahme - zulässigen verbaubaren Umriss erfolgt, sind die Baubehörden zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer in diesen von ihnen geltend gemachten subjektiven-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden.Da im Beschwerdefall keine Vergrößerung des tatsächlich verbauten gegenüber dem - ohne die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, BO gewährten Ausnahme - zulässigen verbaubaren Umriss erfolgt, sind die Baubehörden zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer in diesen von ihnen geltend gemachten subjektiven-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden.
Wie bereits dargelegt, sind die baulichen Maßnahmen an dem kulturellen Zwecken dienenden, im gemischten Baugebiet liegenden Gebäude unter dem Blickwinkel der Widmungskonformität jedenfalls zulässig. Der belangten Behörde vermag daher der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass auf Grund der vorgesehenen, kulturellen Zwecken dienenden Nutzung der neu geschaffenen bzw. umgestalteten Räumlichkeiten an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht.
Zu den behaupteten Lichtreflexwirkungen auf Grund der Glasfassade des geplanten Staffelgeschosses ist auszuführen:
Erfolgt die Baubewilligung wie im Beschwerdefall auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur erteilt werden darf, wenn an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen seien, die die im § 69 Abs. 2 BO umschriebene Grenze überschreiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0267, VwSlg 17.004/A). Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind in der Regel architektonische Stilmittel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualfikation als Immissionen vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und im Sinne des § 69 Abs. 2 erster Satz BO als "typisch" zu beurteilen sind. Dass das gegenständliche Bauvorhaben insofern atypisch wäre, ist nicht erkennbar.Erfolgt die Baubewilligung wie im Beschwerdefall auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO, die nach Absatz 2, dieser Bestimmung nur erteilt werden darf, wenn an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben relevante Beeinträchtigungen durch Immissionen im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO entstehen, die auf Emissionen zurückzuführen seien, die die im Paragraph 69, Absatz 2, BO umschriebene Grenze überschreiten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0267, VwSlg 17.004/A). Als Glasflächen verwendete Bauelemente sind in der Regel architektonische Stilmittel vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326), die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden (zu deren Qualfikation als Immissionen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, VwSlg 16.166/A) sind daher Emissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstehen und im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz BO als "typisch" zu beurteilen sind. Dass das gegenständliche Bauvorhaben insofern atypisch wäre, ist nicht erkennbar.
Die von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung eingereichten baulichen Maßnahmen widersprechen dem Bebauungsplan, in dem angeordnet ist, dass an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten die Staffelung der Baumassen nicht zulässig ist. Eine unwesentliche Abweichung von dieser Bebauungsvorschrift erfordert die Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. i BO. Diese Bewilligung wurde - wie oben ausgeführt - von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage erteilt. Eine Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektivenöffentlichen Rechte im Sinne des § 134a BO liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Eine solche kann auch nicht dadurch gegeben sein, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - keine Ausnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. n BO gewährt wurde, da es dabei nur um die Bewahrung der Regelungen über Schutzzonen geht, bezüglich derer die Nachbarn kein subjektives-öffentliches Recht haben. Dass keine Störung des Stadtbildes i.S.d. § 69 Abs. 2 BO vorliegt, wurde bereits oben ausgeführt. Aus der in der Beschwerde ebenfalls genannten Bestimmung des § 85 BO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden können die Beschwerdeführer gleichfalls kein subjektives-öffentliches Recht im Sinne des § 134a BO ableiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192, m.w.N.).Die von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung eingereichten baulichen Maßnahmen widersprechen dem Bebauungsplan, in dem angeordnet ist, dass an den der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Schauseiten die Staffelung der Baumassen nicht zulässig ist. Eine unwesentliche Abweichung von dieser Bebauungsvorschrift erfordert die Genehmigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, BO. Diese Bewilligung wurde - wie oben ausgeführt - von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage erteilt. Eine Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektivenöffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 134 a, BO liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Eine solche kann auch nicht dadurch gegeben sein, dass - wie die Beschwerdeführer meinen - keine Ausnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera n, BO gewährt wurde, da es dabei nur um die Bewahrung der Regelungen über Schutzzonen geht, bezüglich derer die Nachbarn kein subjektives-öffentliches Recht haben. Dass keine Störung des Stadtbildes i.S.d. Paragraph 69, Absatz 2, BO vorliegt, wurde bereits oben ausgeführt. Aus der in der Beschwerde ebenfalls genannten Bestimmung des Paragraph 85, BO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden können die Beschwerdeführer gleichfalls kein subjektives-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, BO ableiten vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0192, m.w.N.).
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Pflichtstellplätze nicht richtig berechnet worden seien. Die Schaffung von Pflichtstellplätzen diene auch dazu, dass die Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung der Nachbarn vermindert werde.
Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung über die Schaffung von Pflichtstellplätzen kein subjektivesöffentliches Nachbarrecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0057, VwSlg 15.754/A). Gleiches gilt für Fragen der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785, VwSlg 16.429/A).Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmung über die Schaffung von Pflichtstellplätzen kein subjektivesöffentliches Nachbarrecht zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0057, VwSlg 15.754/A). Gleiches gilt für Fragen der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785, VwSlg 16.429/A).
Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, die gerügte Bauhöhenüberschreitung habe sich auf die Feuermauer zur Liegenschaft EZ 1163 bezogen. Auf Grund der Tatsache, dass das baugegenständliche Gebäude keine rechtwinkelige Form aufweise, stelle diese Feuermauer auch eine der den Beschwerdeführern zugewandte Front dar. Der Schnitt A-A stelle die gegenständliche Feuermauer nicht dar. Die Feuermauer werde jedoch klar in der Ansicht Seilerstätte und im Schnitt ?-B dargestellt. Ebenso werde die Feuermauer in der Ansicht Seilerstätte Plan Nr. 19 dargestellt. Die Oberkante der Feuermauer sei mit plus 26,90 angegeben. Wie in der Ansicht Seilerstätte ersichtlich, handle es sich nicht um eine Giebelfläche, sondern um eine in die Höhenberechnung einzubeziehende Fassadenfläche. Die Feuermauer überschreite daher die zulässige Gebäudehöhe um 90 cm.
Der Nachbar hat auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes einen Rechtsanspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2005/05/0072, m.w.N.). Die von den Beschwerdeführern erwähnte Feuermauer ist ihrem Grundstück nicht zugewandt, sie liegt auch nicht ihrem Grundstück unmittelbar gegenüber. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift außerdem darauf, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern als zu hoch bemängelten Teil der Feuermauer um eine der Dachform entsprechende Giebelfläche handelt, die nicht in die Höhenberechnung gemäß § 81 BO einzubeziehen ist. Für den gegenüberliegenden Nachbarn bedeutet es schließlich keine Verletzung des geltend gemachten Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe, wenn der nach § 81 Abs. 4 BO gegebene Umriss eingehalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.Der Nachbar hat auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes einen Rechtsanspruch vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2005/05/0072, m.w.N.). Die von den Beschwerdeführern erwähnte Feuermauer ist ihrem Grundstück nicht zugewandt, sie liegt auch nicht ihrem Grundstück unmittelbar gegenüber. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift außerdem darauf, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern als zu hoch bemängelten Teil der Feuermauer um eine der Dachform entsprechende Giebelfläche handelt, die nicht in die Höhenberechnung gemäß Paragraph 81, BO einzubeziehen ist. Für den gegenüberliegenden Nachbarn bedeutet es schließlich keine Verletzung des geltend gemachten Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe, wenn der nach Paragraph 81, Absatz 4, BO gegebene Umriss eingehalten wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0155). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die Behörde erster Instanz habe unzulässigerweise die Baubewilligung vor Erlassung des Bescheides über die Bewilligung von Abweichungen erlassen, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt.
Mit ihrer nicht näher ausgeführten Rüge, die Ladung durch die Baubehörde erster Instanz sei mangelhaft gewesen, zeigen die Beschwerdeführer keinen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel auf.
Weder aus § 63 Abs. 1 lit. a BO noch aus anderen Bestimmungen der Wiener Bauordnung ist ableitbar, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu erhalten (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009). Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.Weder aus Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, BO noch aus anderen Bestimmungen der Wiener Bauordnung ist ableitbar, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Anspruch zukomme, neben dem schriftlichen Baubewilligungsbescheid auch eine Ausfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu erhalten vergleiche , das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009). Auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer geht daher ins Leere.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Replik zu den Gegenschriften, das Vorhaben verstoße gegen die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Art. IV Abs. 4 BO ist nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 97/05/0215, entgegen zu halten, wonach dem Nachbarn auf die Einhaltung dieser Regelung kein subjektivesöffentliches Recht im Sinne des § 134a BO zukommt.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Replik zu den Gegenschriften, das Vorhaben verstoße gegen die widmungsrechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Bauten in Wohnzonen gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, BO ist nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 97/05/0215, entgegen zu halten, wonach dem Nachbarn auf die Einhaltung dieser Regelung kein subjektivesöffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, BO zukommt.
Auch mit dem Einwand in der Replik, die beschwerdegegenständlichen baulichen Maßnahmen beträfen ein Großbauvorhaben im Sinne des § 7b BO, vermögen die Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die mit LGBl Nr. 10/2003 erlassene Großbauvorhabennovelle gemäß Artikel II Abs. 3 nicht auf Großbauvorhaben anzuwenden ist, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Großbauvorhaben genutzt werden und im Übrigen nach § 7b Abs. 3 BO Großbauvorhaben nur bestimmte im Gesetz näher bezeichnete Bauvorhaben sind, "wenn für diese Nutzungen nach dem Wiener Garagengesetz eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen besteht". Aus Anlass der gegenständlichen baulichen Maßnahmen am bestehenden Ronacher tritt aber keine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen ein.Auch mit dem Einwand in der Replik, die beschwerdegegenständlichen baulichen Maßnahmen beträfen ein Großbauvorhaben im Sinne des Paragraph 7 b, BO, vermögen die Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die mit Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2003, erlassene Großbauvorhabennovelle gemäß Artikel römisch zwei Absatz 3, nicht auf Großbauvorhaben anzuwenden ist, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Großbauvorhaben genutzt werden und im Übrigen nach Paragraph 7 b, Absatz 3, BO Großbauvorhaben nur bestimmte im Gesetz näher bezeichnete Bauvorhaben sind, "wenn für diese Nutzungen nach dem Wiener Garagengesetz eine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen besteht". Aus Anlass der gegenständlichen baulichen Maßnahmen am bestehenden Ronacher tritt aber keine Verpflichtung zur Schaffung von mehr als 30 Pflichtstellplätzen ein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der gemäß den §§ 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebührende Schriftsatzaufwand steht nur einmal zu, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068), weshalb das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen war.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Der gemäß den Paragraphen 47, ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebührende Schriftsatzaufwand steht nur einmal zu, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068), weshalb das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei abzuweisen war.
Wien, am 24. Juni 2009
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050018.X00Im RIS seit
03.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015