Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Dkfm. Dr. Wolfgang Irgl in Wien, 2. des Helmut Reupichler in Wien,
3. der Dipl. Ing. Hildegard Pfeffer in Wien, 4. der Mag. Elisabeth Etthofen in Wien, 5. der Simone Pilz in Mattighofen, 6. der Dr. Andrea Loistl in Wien, 7. des Dr. Gerd Krick in Bad Homburg (Deutschland), 8. der Johanna Ecker in Langenzersdorf, 9. des Josef Pachl in Wien, 10. der Johanna Pachl in Wien, 11. des Roman Neworal in Wien, 12. der Pia Neworal in Wien, 13. der Margarete Poysdorfer in Wien, 14. des Dkfm. Rainer Neudeck in Wien, 15. des Mag. Heinz Peter Graf in Wien, 16. der Elisabeth Graf in Wien,
17. des Mag. Roland Ulbert in Wien, 18. der Josefine Schiener in Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Karl Hochhaltinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2002, Zl. MD-VfR-B VIII- 1 und 2/02, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Garage Schlesingerplatz Errichtungs- und Betriebsgesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Haslinger/Nagele und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Eigentum der Stadt Wien (Öffentliches Gut) stehende Schlesingerplatz mit dem Straßencode 04276 liegt im 8. Wiener Gemeindebezirk. Die auf Grund des Plandokumentes 6664 festgelegten Baulinien grenzen diesen Platz gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Wohngebietes ab. (Dem Plandokument 6664 liegt der Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 28. Juni 1995 Pr. Zl. 125 GPS/95 über die Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für das hier maßgebliche Gebiet zu Grunde; mit Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 30. April 1996, Pr. Zl. 784/96, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 16. Mai 1996, wurde gemäß Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996 - hierbei handelt es sich um eine Novelle der Bauordnung für Wien - festgestellt, dass unter anderem das Plandokument Nr. 6664 als Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der Bauordnung für Wien in der Fassung des Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1996 gilt.) Der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Bereich liegt in einer Schutzzone gemäß § 7 Abs. 1 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO).Der im Eigentum der Stadt Wien (Öffentliches Gut) stehende Schlesingerplatz mit dem Straßencode 04276 liegt im 8. Wiener Gemeindebezirk. Die auf Grund des Plandokumentes 6664 festgelegten Baulinien grenzen diesen Platz gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Wohngebietes ab. (Dem Plandokument 6664 liegt der Beschluss des Wiener Gemeinderates vom 28. Juni 1995 Pr. Zl. 125 GPS/95 über die Aufhebung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für das hier maßgebliche Gebiet zu Grunde; mit Verordnung des Wiener Stadtsenates vom 30. April 1996, Pr. Zl. 784/96, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20 vom 16. Mai 1996, wurde gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1996, - hierbei handelt es sich um eine Novelle der Bauordnung für Wien - festgestellt, dass unter anderem das Plandokument Nr. 6664 als Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne der Bauordnung für Wien in der Fassung des Artikel römisch eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1996, gilt.) Der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Bereich liegt in einer Schutzzone gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bauordnung für Wien (in der Folge: BO).
Auf Grund des Abteilungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 14. Mai 2001 wurde die Abteilung der im Grundbuch 01005 Josefstadt eingetragenen Grundstücke Nr. 242/13 (Schlesingerplatz) und Nr. 1208 (Florianigasse) auf zwei Trennstücke, bestehend aus den provisorischen Grundstücken Nr. 242/14 und Nr. 1208/2 und auf die Verkehrsflächen provisorische Grundstücke Nr. 242/13 und Nr. 1208/1, einschließlich der in einem näher bezeichneten Teilungsplan mit dieser Abteilung vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen gemäß § 13 Abs. 3 der BO zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde die Abschreibung der Trennstücke Nr. 242/14 mit der nunmehrigen Nutzung Sonstige (Platz) mit einer Fläche von 1121 m2 (Schlesingerplatz) und Nr. 1208/2 mit der nunmehrigen Nutzung Sonstige (Gasse) mit 256 m2 (Florianigasse) vom Gutsbestand der bisherigen Einlagezahl und deren Zuschreibung zur neuen Einlagezahl 1158, Grundbuch 01005 Josefstadt, Eigentümer Stadt Wien (Öffentliches Gut), zur Kenntnis genommen. Auf dieser neuen Einlagezahl ist die Reallast eingetragen, dass diese Liegenschaft für Gartenanlagen oder Kinderspielplätze für den Wiener Stadterweiterungsfonds gewidmet ist. Weiters ist auf dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung einer Ein- und Ausfahrtsrampe und der zur Garage gehörigen Stiegenauf- und -abgänge sowie Lüftungsanlagen hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1208/2 und Nr. 242/14 gemäß Pkt. II.2.1. des Vertrages vom 10. September 2002 zugunsten der mitbeteiligten Partei eingetragen. Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 28. Dezember 2000 hat die Stadt Wien zugunsten der mitbeteiligten Partei an den genannten neu gebildeten Grundstücken ein Baurecht bis 31. Dezember 2100 bestellt, welches in der Baurechtseinlage EZ 1159 des Grundbuches 01005 Josefstadt eingetragen ist.Auf Grund des Abteilungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 14. Mai 2001 wurde die Abteilung der im Grundbuch 01005 Josefstadt eingetragenen Grundstücke Nr. 242/13 (Schlesingerplatz) und Nr. 1208 (Florianigasse) auf zwei Trennstücke, bestehend aus den provisorischen Grundstücken Nr. 242/14 und Nr. 1208/2 und auf die Verkehrsflächen provisorische Grundstücke Nr. 242/13 und Nr. 1208/1, einschließlich der in einem näher bezeichneten Teilungsplan mit dieser Abteilung vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der BO zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde die Abschreibung der Trennstücke Nr. 242/14 mit der nunmehrigen Nutzung Sonstige (Platz) mit einer Fläche von 1121 m2 (Schlesingerplatz) und Nr. 1208/2 mit der nunmehrigen Nutzung Sonstige (Gasse) mit 256 m2 (Florianigasse) vom Gutsbestand der bisherigen Einlagezahl und deren Zuschreibung zur neuen Einlagezahl 1158, Grundbuch 01005 Josefstadt, Eigentümer Stadt Wien (Öffentliches Gut), zur Kenntnis genommen. Auf dieser neuen Einlagezahl ist die Reallast eingetragen, dass diese Liegenschaft für Gartenanlagen oder Kinderspielplätze für den Wiener Stadterweiterungsfonds gewidmet ist. Weiters ist auf dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung einer Ein- und Ausfahrtsrampe und der zur Garage gehörigen Stiegenauf- und -abgänge sowie Lüftungsanlagen hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1208/2 und Nr. 242/14 gemäß Pkt. römisch zwei.2.1. des Vertrages vom 10. September 2002 zugunsten der mitbeteiligten Partei eingetragen. Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 28. Dezember 2000 hat die Stadt Wien zugunsten der mitbeteiligten Partei an den genannten neu gebildeten Grundstücken ein Baurecht bis 31. Dezember 2100 bestellt, welches in der Baurechtseinlage EZ 1159 des Grundbuches 01005 Josefstadt eingetragen ist.
Mit der am 22. Dezember 2000 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe der mitbeteiligten Partei wurde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage (Sohle Liftunterfahrt + 24,66 über WN) unter dem Schlesingerplatz mit der Ein- und Ausfahrt in der Florianigasse für 18 konventionelle Kfz-Stellplätze und 236 Stellplätze in Form einer automatischen Garage beantragt. In der technischen Beschreibung dieses Antrages wird ausgeführt, dass die Garage sowohl für Kurz- als auch für Dauerparker vorgesehen ist. Der Schlesingerplatz werde an drei Seiten von Häusern umrahmt, an der Südseite bilde die Florianigasse, die von Osten nach Westen einbahngeregelt sei, den Abschluss. Die Tiefgarage sei mit zwei Untergeschossen geplant (Länge 37,40 m und Breite 32,95 m). Sie solle eine Grundfläche (ohne Rampenbauwerke) von ca. 1235 m2 haben. Im ersten Untergeschoss sollten 18 konventionelle Parkplätze untergebracht werden. In der Einfahrebene seien außerdem die Lifte, die die Autos zu ihren jeweiligen Stellplätzen im mechanischen Teil im zweiten Untergeschoss bringen sollen, vorgesehen. Im zweiten Untergeschoss sollten 236 Autos Platz finden. Die Tiefgarage sollte in drei Brandabschnitte unterteilt werden (für das 1. Untergeschoss ist ein Brandabschnitt, für das 2. Untergeschoss sind zwei Brandabschnitte vorgesehen). An sicherheitstechnischen Einrichtungen sind laut dieser Beschreibung geplant: eine Sprinkleranlage im zweiten Untergeschoss gemäß Verordnung MA 35-B 138/99, Handfeuerlöscher, eine Brandmeldeanlage sowie eine Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖVE-EN 2. (Bezüglich der Handfeuerlöscher und der Brandmeldeanlage verweist die technische Beschreibung auf eine gesonderte technische Beschreibung eines näher genannten Büros.)
Die Beschwerdeführer, welche Miteigentümer von im Sinne des § 134 Abs. 3 der BO benachbarten Liegenschaften sind, erhoben gegen die beantragte Bewilligung Einwendungen.Die Beschwerdeführer, welche Miteigentümer von im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, der BO benachbarten Liegenschaften sind, erhoben gegen die beantragte Bewilligung Einwendungen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 3. Dezember 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen wie folgt erteilt:
"I. Gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) wird die Bewilligung erteilt, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen, unter dem Schlesingerplatz eine zweigeschossige Tiefgarage mit 18 konventionellen Stellplätzen und 236 Stellplätzen in Form einer automatischen Garage, erschlossen über zwei Stiegenhäuser und einen Aufzugsschacht herzustellen. Die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe ist in der Florianigasse situiert."I. Gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) wird die Bewilligung erteilt, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen, unter dem Schlesingerplatz eine zweigeschossige Tiefgarage mit 18 konventionellen Stellplätzen und 236 Stellplätzen in Form einer automatischen Garage, erschlossen über zwei Stiegenhäuser und einen Aufzugsschacht herzustellen. Die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe ist in der Florianigasse situiert.
Die Garagenabwässer werden über eine Hebeanlage mit Schmutzfang und Mineralölabscheider in den Straßenkanal eingeleitet.
...
II. Gemäß § 61 der Bauordnung für Wien (BO) wird die Bewilligung erteilt, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen, eine mechanische Garagenentlüftungsanlage für das erste Tiefgeschoss herzustellen, bei der die Zuluft über einen im Bereich des Amtshauses gelegenen Zuluftbrunnen zugeführt und die Abluft im Bereich des an der Florianigasse gelegenen Stiegenhauses senkrecht nach oben ausgeblasen werden soll.römisch zwei. Gemäß Paragraph 61, der Bauordnung für Wien (BO) wird die Bewilligung erteilt, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Plänen, eine mechanische Garagenentlüftungsanlage für das erste Tiefgeschoss herzustellen, bei der die Zuluft über einen im Bereich des Amtshauses gelegenen Zuluftbrunnen zugeführt und die Abluft im Bereich des an der Florianigasse gelegenen Stiegenhauses senkrecht nach oben ausgeblasen werden soll.
Im zweiten Tiefgeschoss soll eine durch HC-Fühler angesteuerte mechanische Lüftungsanlage errichtet werden.
Die Zuluft- und Abluftöffnungen für diese Anlage sowie für die ebenfalls geplante automatische Brandrauchabsauganlage sollen im Gehsteig und am Platz geschaffen werden und mit befahrbaren bzw. begehbaren Bodengittern abgedeckt werden."
Von der Behörde wurden die eingereichten Pläne (technische Beschreibung, Grundrissoberfläche, erstes Untergeschoss, zweites Untergeschoss, automatisches Parksystem, Schnitt A-A Schnitt B-B Schnitt C-C, Ansicht Florianigasse, Systemskizze Übersicht Mechanik automatisches Parksystem, technische Beschreibung - Garagenlüftung - Schlesingerplatz, Garagenlüftung erstes Untergeschoss und Garagenlüftung zweites Untergeschoss) als mitbewilligt bezeichnet.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer ergänzte die belangte Behörde das Verfahren durch Einholung weiterer (ergänzender) Gutachten betreffend die zu erwartenden Abgas- und Geruchsimmissionen sowie die Lärmimmissionen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2002, B 1038/02-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht auf Versagung der beantragten Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2002, B 1038/02-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht auf Versagung der beantragten Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführer legten dem Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge ein Brandschutzgutachten des Institutes für Baustofflehre, Bauphysik und Brandschutz vom 21. November 2003 vor und ergänzten ihr Vorbringen unter Bezugnahme auf dieses Brandschutzgutachten.
Die mitbeteiligte Partei gab hiezu eine ergänzende Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bewilligungsbescheid auf § 70 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) bzw. hinsichtlich der mechanischen Garagenentlüftungsanlage für das erste Tiefgeschoss auf § 61 BO. Die belangte Behörde ging jedoch, wie auch ihren Aufträgen zur Erstellung ergänzender Sachverständigengutachten im Berufungsverfahren zu entnehmen ist und aus den im Bewilligungsbescheid angeordneten Auflagen (so insbes. die Auflagen Punkt 19 mit dem Wortlaut "Die Bedingungen der Zulassung von automatischen Garagen Zl. MA 35-B 368/93 vom 11. April 1995 und der Verlängerung bzw. Änderung Zl. MA 35-B 138/99 vom 15. Juli 1999 (in der geltenden Fassung) sind einzuhalten." und Punkt 29 betreffend die Vorlage von Gutachten über die Brandmeldeanlage, automatische Feuerlöschanlage, mechanischen Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gemäß § 128 Bauordnung für Wien) erhellt, zutreffend von einer Bewilligung gemäß § 70 BO im Zusammenhang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz vom 27. September 1957, LGBl. Nr. 22/1957, in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 8. Februar 2002, LGBl. Nr. 7/2002; in der Folge hier: Wr GaragenG) aus.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bewilligungsbescheid auf Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) bzw. hinsichtlich der mechanischen Garagenentlüftungsanlage für das erste Tiefgeschoss auf Paragraph 61, BO. Die belangte Behörde ging jedoch, wie auch ihren Aufträgen zur Erstellung ergänzender Sachverständigengutachten im Berufungsverfahren zu entnehmen ist und aus den im Bewilligungsbescheid angeordneten Auflagen (so insbes. die Auflagen Punkt 19 mit dem Wortlaut "Die Bedingungen der Zulassung von automatischen Garagen Zl. MA 35-B 368/93 vom 11. April 1995 und der Verlängerung bzw. Änderung Zl. MA 35-B 138/99 vom 15. Juli 1999 (in der geltenden Fassung) sind einzuhalten." und Punkt 29 betreffend die Vorlage von Gutachten über die Brandmeldeanlage, automatische Feuerlöschanlage, mechanischen Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien) erhellt, zutreffend von einer Bewilligung gemäß Paragraph 70, BO im Zusammenhang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz vom 27. September 1957, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1957,, in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 8. Februar 2002, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,; in der Folge hier: Wr GaragenG) aus.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien
(BO) haben folgenden Wortlaut:
"Bewilligung von Anlagen
§ 61. Paragraph 61,
Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Anlagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (Paragraph 6,) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Anlagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.
...
Bauverhandlung und Baubewilligung
§ 70. Paragraph 70,
...
Parteien
§ 134. Paragraph 134,
...
...
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. Paragraph 134 a,
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
..."
Die zu beachtenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. September 1957 über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. Nr. 22, in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 7/2002, haben folgenden Wortlaut:Die zu beachtenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. September 1957 über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. Nr. 22, in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, haben folgenden Wortlaut:
"Anwendungsbereich
§ 1. Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen und Einteilung
§ 2. Paragraph 2,
...
§ 3. Paragraph 3,
a) jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen;
...
c) bauliche Änderungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse oder die Rechte der Nachbarn sind, sowie eben solche Änderungen bewilligter Bauvorhaben (Planwechsel);
...
e) die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Be- und Entlüftung von Garagen;
...
Städtebauliche Vorschriften
§ 4. Paragraph 4,
...
Allgemeine Bauvorschriften
§ 6. Paragraph 6,
..."
Aus § 1 Abs. 2 Wr GaragenG folgt, dass dieses Gesetz eine lex specialis zur BO ist. Fehlt eine besondere Regelung im Wr GaragenG, gilt die BO (vgl. hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Anm. 2 zu § 1 Wiener GaragenG, Seite 987).Aus Paragraph eins, Absatz 2, Wr GaragenG folgt, dass dieses Gesetz eine lex specialis zur BO ist. Fehlt eine besondere Regelung im Wr GaragenG, gilt die BO vergleiche , hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Anmerkung 2, zu Paragraph eins, Wiener GaragenG, Seite 987).
Die Beschwerdeführer bestreiten die Widmungskonformität der bewilligten Tiefgarage.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Widmungskonformität der bewilligten Tiefgarage. Im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0184, hat der Verwaltungsgerichtshof wohl die Errichtung eines Parkhauses in der Form einer "Hochgarage" (mit 50 Stellplätzen, wobei die Parkierung mechanisch erfolgen soll) im Wohngebiet für unzulässig angesehen; durch die Novelle LGBl. 91/2001 wurden "Garagengebäude" in die Definition der "Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" im § 2 Abs. 2 Wr GaragenG aufgenommen, sodass nunmehr auch Hochgaragen als "Anlagen zum Einstellen von (bestimmten) Kraftfahrzeugen" gemäß § 4 Abs. 3 Wr GaragenG im Wohngebiet jedenfalls zulässig sind.Die Beschwerdeführer bestreiten die Widmungskonformität der bewilligten Tiefgarage. Im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0184, hat der Verwaltungsgerichtshof wohl die Errichtung eines Parkhauses in der Form einer "Hochgarage" (mit 50 Stellplätzen, wobei die Parkierung mechanisch erfolgen soll) im Wohngebiet für unzulässig angesehen; durch die Novelle Landesgesetzblatt 91 aus 2001, wurden "Garagengebäude" in die Definition der "Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" im Paragraph 2, Absatz 2, Wr GaragenG aufgenommen, sodass nunmehr auch Hochgaragen als "Anlagen zum Einstellen von (bestimmten) Kraftfahrzeugen" gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Wr GaragenG im Wohngebiet jedenfalls zulässig sind.
Hier liegt überdies eine Tiefgarage vor, die der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Wr GaragenG zuzuordnen und damit gleichfalls nach gemäß § 4 Abs. 3 Wr GaragenG im Wohngebiet jedenfalls zulässig ist. Diese Bestimmung kennt eine Beschränkung nur bezüglich der dort genannten Kraftfahrzeuge, sie umfasst daher alle Typen des § 2 Abs. 9 Wr GaragenG, insbesondere auch "Großanlagen".Hier liegt überdies eine Tiefgarage vor, die der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Wr GaragenG zuzuordnen und damit gleichfalls nach gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Wr GaragenG im Wohngebiet jedenfalls zulässig ist. Diese Bestimmung kennt eine Beschränkung nur bezüglich der dort genannten Kraftfahrzeuge, sie umfasst daher alle Typen des Paragraph 2, Absatz 9, Wr GaragenG, insbesondere auch "Großanlagen".
Aus den im Plandokument ersichtlichen Baulinien ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bau unter einer "Verkehrsfläche" errichtet werden soll. Gemäß § 4 Abs. 2 Wr GaragenG dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.Aus den im Plandokument ersichtlichen Baulinien ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bau unter einer "Verkehrsfläche" errichtet werden soll. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Wr GaragenG dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.
Die städtebauliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 Wr GaragenG steht jedoch der Errichtung einer Tiefgarage nicht entgegen, weil aus einer systematischen Interpretation dieser Gesetzesstelle folgt, dass sich die Anordnung, dass eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht errichtet werden darf, nur auf die als Verkehrsfläche genützte Grundfläche und den darüber befindlichen Raum bezieht (vgl. die in § 4 Abs. 2 Wr GaragenG verwendeten Formulierung "Auf öffentlichen Verkehrsflächen …" im Vergleich zur Anordnung in § 4 Abs. 3 leg. cit. "Im Wohngebiet…").Die städtebauliche Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, Wr GaragenG steht jedoch der Errichtung einer Tiefgarage nicht entgegen, weil aus einer systematischen Interpretation dieser Gesetzesstelle folgt, dass sich die Anordnung, dass eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht errichtet werden darf, nur auf die als Verkehrsfläche genützte Grundfläche und den darüber befindlichen Raum bezieht vergleiche , die in Paragraph 4, Absatz 2, Wr GaragenG verwendeten Formulierung "Auf öffentlichen Verkehrsflächen …" im Vergleich zur Anordnung in Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. "Im Wohngebiet…").
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehen somit gegen die Widmungskonformität der am Schlesingerplatz projektierten Tiefgarage keine Bedenken, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof als nachvollziehbar erkannten Verfahrensergebnisse vor den Baubehörden ergeben haben, dass durch den Betrieb dieser Anlage die für die Widmung Wohngebiet (§ 6 Abs. 6 BO) zu fordernden Grenzen der Emissionsbelastungen nicht überschritten werden. Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (§ 7 BO) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu § 7 BO, Seite 231).Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestehen somit gegen die Widmungskonformität der am Schlesingerplatz projektierten Tiefgarage keine Bedenken, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof als nachvollziehbar erkannten Verfahrensergebnisse vor den Baubehörden ergeben haben, dass durch den Betrieb dieser Anlage die für die Widmung Wohngebiet (Paragraph 6, Absatz 6, BO) zu fordernden Grenzen der Emissionsbelastungen nicht überschritten werden. Dass das zu bebauende Grundstück in einer Schutzzone (Paragraph 7, BO) liegt, steht der Errichtung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht im Wege, weil eine Schutzzone für "in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdigen" Gebiete "wegen ihres örtlichen Stadtbildes" ausgewiesen werden. Eine Tiefgarage wie geplant berührt den Zweck der Schutzzone nicht. Im Übrigen dienen die Bestimmungen über Schutzzonen nicht dem Schutz der Nachbarn, weshalb die Beschwerdeführer daraus keine subjektiven öffentlichen Rechte ableiten können vergleiche , Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 6 zu Paragraph 7, BO, Seite 231).
Die Beschwerdeführer bemängeln ferner, dass dem Bauansuchen der Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nicht angeschlossen war.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 63 Abs. 1 lit. d BO der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren zwar "die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bei Bauführungen, für die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 lit. a)" vorzulegen hat, hierbei handelt es sich aber um ein Belegerfordernis des Bauansuchens und um keine Entscheidungsvoraussetzung (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 13 zu § 63 BO, Seiten 438 f). Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat für den Nachbarn nur insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektive öffentliche Rechte erwachsen sind (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171). Der Nachbar kann gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiven öffentlichen Rechte berührende Widergabe des Inhaltes der bezughabenden Verordnung (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 8 zu § 9 BO, Seite, 250), das Fehlen der Vorlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bewirkt aber keine Rechtsverletzung des Parteistellung genießenden Nachbarn.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, BO der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren zwar "die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bei Bauführungen, für die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich ist (Paragraph 9, Absatz eins, Litera a,)" vorzulegen hat, hierbei handelt es sich aber um ein Belegerfordernis des Bauansuchens und um keine Entscheidungsvoraussetzung vergleiche , Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 13 zu Paragraph 63, BO, Seiten 438 f). Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat für den Nachbarn nur insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektive öffentliche Rechte erwachsen sind vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171). Der Nachbar kann gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiven öffentlichen Rechte berührende Widergabe des Inhaltes der bezughabenden Verordnung vergleiche , Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 8 zu Paragraph 9, BO, Seite, 250), das Fehlen der Vorlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bewirkt aber keine Rechtsverletzung des Parteistellung genießenden Nachbarn.
Die Beschwerdeführer vertreten weiters die Auffassung, weil ein Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes sei, hätte von der Baubewilligung auch das geplante mechanische Parksystem mitumfasst werden müssen. Eine Trennbarkeit des Bauvorhabens scheide insbesondere aus feuerpolizeilichen Überlegungen aus.
Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid nicht die Bewilligung des - grundsätzlich vorgesehenen - mechanischen Parksystems und des damit verbundenen - ebenfalls grundsätzlich vorgesehenen - automatischen Löschsystems umfasst. Damit ist jedoch aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verbunden.
Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0138, m. w. N.). Weder die antragstellende mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde waren aber im Beschwerdefall gehalten, das vorgesehene mechanische Parksystem und das dazugehörige konkrete Löschsystem dem Bewilligungsverfahren zu Grunde zu legen. Beide "Systeme" sind nämlich dem Begriff des Anlage im Sinne des § 61 BO zuzuordnen.Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0138, m. w. N.). Weder die antragstellende mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde waren aber im Beschwerdefall gehalten, das vorgesehene mechanische Parksystem und das dazugehörige konkrete Löschsystem dem Bewilligungsverfahren zu Grunde zu legen. Beide "Systeme" sind nämlich dem Begriff des Anlage im Sinne des Paragraph 61, BO zuzuordnen.
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass zwar eine Tiefgarage in Form einer (teilweise) automatischen Garage bewilligt wurde, das für den Betrieb der bewilligten Garage vorgesehene "mechanische (bzw. automatische) Parksystem" jedoch nicht Gegenstand der Bewilligung war. Der Verwaltungsgerichtshof hat für Bewilligung von Anlagen, welche unter § 61 BO zu subsumieren sind, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, solche Anlagen - sofern sie einer Bewilligungspflicht unterliegen - zum Gegenstand eines gesonderten Bewilligungsverfahrens zu machen (vgl. hierzu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, zu § 61 BO wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Sollte mit dem vorgesehenen mechanischen Parksystem, welches einer gesonderten Bewilligung nach dem Wiener Aufzugsgesetz bedarf, eine bauliche Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Wr GaragenG verbunden sein - hiefür besteht jedoch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt - wäre eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle unter den dort genannten Voraussetzungen erforderlich. Gleiches gilt für die einzubauende automatische Löschanlage.Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass zwar eine Tiefgarage in Form einer (teilweise) automatischen Garage bewilligt wurde, das für den Betrieb der bewilligten Garage vorgesehene "mechanische (bzw. automatische) Parksystem" jedoch nicht Gegenstand der Bewilligung war. Der Verwaltungsgerichtshof hat für Bewilligung von Anlagen, welche unter Paragraph 61, BO zu subsumieren sind, die Auffassung vertreten, dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, solche Anlagen - sofern sie einer Bewilligungspflicht unterliegen - zum Gegenstand eines gesonderten Bewilligungsverfahrens zu machen vergleiche , hierzu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, zu Paragraph 61, BO wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Sollte mit dem vorgesehenen mechanischen Parksystem, welches einer gesonderten Bewilligung nach dem Wiener Aufzugsgesetz bedarf, eine bauliche Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wr GaragenG verbunden sein - hiefür besteht jedoch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt - wäre eine Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle unter den dort genannten Voraussetzungen erforderlich. Gleiches gilt für die einzubauende automatische Löschanlage.
Im dem dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen Verfahren wurde grundsätzlich auch überprüft, ob für die bewilligte Garage in der Form einer automatischen Garage ein automatisches Löschsystem den Anforderungen der maßgeblichen Verordnung MA 35-B 368/93 idF MA 35-B 138/99 betreffend den dem Stand der Technik entsprechenden Brandschutz gerecht wird. (Dass ein Löschsystem für eine Tiefgarage der hier vorgesehenen Art diesen Anforderungen zu entsprechen hat, wird von den Beschwerdeführern auch nicht angezweifelt.) Diese Annahme wurde von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise bejaht. Das als grundsätzlich bewilligungsfähig festgestellte vorgesehene automatische Löschsystem, welches nach der Auflage Nr. 19 des angefochtenen Bescheides den Anforderungen der obzitierten Verordnung der MA 35 zu entsprechen hat, soll einem dem Stand der Technik entsprechenden Brandschutz im Falle des Betriebes des automatischen Parksystems dienen. Die konkrete Ausgestaltung des Löschsystems kann daher erst nach Bewilligung der Anlage für das automatische Parksystems mitbewilligt werden.Im dem dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen Verfahren wurde grundsätzlich auch überprüft, ob für die bewilligte Garage in der Form einer automatischen Garage ein automatisches Löschsystem den Anforderungen der maßgeblichen Verordnung MA 35-B 368/93 in der Fassung MA 35-B 138/99 betreffend den dem Stand der Technik entsprechenden Brandschutz gerecht wird. (Dass ein Löschsystem für eine Tiefgarage der hier vorgesehenen Art diesen Anforderungen zu entsprechen hat, wird von den Beschwerdeführern auch nicht angezweifelt.) Diese Annahme wurde von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise bejaht. Das als grundsätzlich bewilligungsfähig festgestellte vorgesehene automatische Löschsystem, welches nach der Auflage Nr. 19 des angefochtenen Bescheides den Anforderungen der obzitierten Verordnung der MA 35 zu entsprechen hat, soll einem dem Stand der Technik entsprechenden Brandschutz im Falle des Betriebes des automatischen Parksystems dienen. Die konkrete Ausgestaltung des Löschsystems kann daher erst nach Bewilligung der Anlage für das automatische Parksystems mitbewilligt werden.
Die Beschwerdeführer behaupten auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung ihrer im § 6 Abs. 1 Wr GaragenG gewährleistet subjektiven öffentlichen Rechte.Die Beschwerdeführer behaupten auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verletzung ihrer im Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG gewährleistet subjektiven öffentlichen Rechte.
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Wr GaragenG dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwächst daher den Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (vgl. hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 1 zu § 6 Wr GaragenG, Seite 998). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher § 6 Abs. 1 Wr GaragenG als lex specialis zur BO, insbesondere deren § 6 Abs. 6 beurteilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1981, Zl. 1285/80). Zu beachten ist jedoch, dass das Wr GaragenG die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verhältnis zu § 134a Wr BO nicht ausgeweitet hat, weshalb Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen zum Gegenstand haben, nur im Rahmen der Regelung des § 134a lit. e BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewähren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0166, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). § 134a BO schränkt die Durchsetzbarkeit der dort taxativ aufgezählten subjektivöffentlichen Nachbarrechte durch den Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" dahingehend ein, dass trotz des objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare Vorschrift jeder Nachbar dies nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, VwSlg 14671/A). Gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO wiederum gewähren nur solche Immissionsschutzbestimmungen subjektive öffentliche Nachbarrechte, die die widmungsgemäße Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage betreffen.Die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft. Aus ihnen erwächst daher den Nachbarn das subjektivöffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt vergleiche , hiezu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 1 zu Paragraph 6, Wr GaragenG, Seite 998). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG als lex specialis zur BO, insbesondere deren Paragraph 6, Absatz 6, beurteilt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1981, Zl. 1285/80). Zu beachten ist jedoch, dass das Wr GaragenG die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verhältnis zu Paragraph 134 a, Wr BO nicht ausgeweitet hat, weshalb Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen zum Gegenstand haben, nur im Rahmen der Regelung des Paragraph 134 a, Litera e, BO subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewähren vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0166, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Paragraph 134 a, BO schränkt die Durchsetzbarkeit der dort taxativ aufgezählten subjektivöffentlichen Nachbarrechte durch den Nebensatz "sofern sie ihrem Schutze dienen" dahingehend ein, dass trotz des objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare Vorschrift jeder Nachbar dies nur insoweit geltend machen kann, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, VwSlg 14671/A). Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO wiederum gewähren nur solche Immissionsschutzbestimmungen subjektive öffentliche Nachbarrechte, die die widmungsgemäße Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage betreffen.
Aus der dargestellten Rechtslage folgt daher, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren betreffend ein Bauvorhaben im Sinne des § 3 Wr GaragenG gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Wr GaragenG das subjektiv-öffentliche Recht erwächst, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung dieses Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung entsteht, soferne nicht im Sinne des § 134a Abs. 2 BO ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Die Nachbarn können daher geltend machen, dass bei der widmungsgemäßen Nutzung der gemäß § 3 Wr GaragenG bewilligungspflichtigen Anlage ein § 6 Abs. 1 Wr GaragenG hinsichtlich des Immissionsschutzes widersprechender Zustand herbeigeführt würde. Insoweit steht daher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auch ein Mitspracherecht bezüglich einer zu erwartenden Immissionsbelastung durch eine vom bewilligten Vorhaben ausgehende Brand- und/oder Explosionsgefahr zu. Dem widerspricht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185, weil in dem dort behandelten Beschwerdefall in Bezug auf eine mögliche Brandgefahr im Zusammenhang mit der Regelung des § 101 BO betreffend Feuer- und Brandmauern n