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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde
1. des SS in S., 2. des MV und 3. der AMV, beide in F., alle vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 2009, Zl. -11-GSLG-164/2-2009, betreffend Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: WT in F., vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007 als unbegründet ab. Durch diesen Bescheid der belangten Behörde war der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde K. (ABB) vom 27. März 2006 Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben worden. Die ABB hatte in diesem Spruchpunkt 2. zuvor den Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines "forstrechtlichen Bringungsrechtes" wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen.Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007 als unbegründet ab. Durch diesen Bescheid der belangten Behörde war der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde K. (ABB) vom 27. März 2006 Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben worden. Die ABB hatte in diesem Spruchpunkt 2. zuvor den Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines "forstrechtlichen Bringungsrechtes" wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen.
In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auch zu Fahrtzwecken zuständig sei, mit der Rechtslage übereinstimme. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Maßnahmen der Bodenreform seien nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt, sondern erstreckten sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Ein Waldgrundstück könne daher Gegenstand sowohl von Maßnahmen des Forstrechtes als auch von Bodenreform-Aktionen sein.
Liege - wie im Beschwerdefall - ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines Waldgrundstückes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), LGBl. Nr. 4/1998, vor, so sei die Agrarbehörde zuständig, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden. Sollten die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG nicht vorliegen, sei der Antrag abzuweisen. Dies auch dann, wenn zwar nicht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG vorlägen, aber die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 gegeben seien. Dem betroffenen Antragsteller stünde es in einem solchen Fall frei, allenfalls um die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 anzusuchen. Keinesfalls führe eine solche Konstellation aber dazu, dass der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückzuweisen wäre.Liege - wie im Beschwerdefall - ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines Waldgrundstückes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, vor, so sei die Agrarbehörde zuständig, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden. Sollten die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG nicht vorliegen, sei der Antrag abzuweisen. Dies auch dann, wenn zwar nicht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG vorlägen, aber die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 gegeben seien. Dem betroffenen Antragsteller stünde es in einem solchen Fall frei, allenfalls um die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 anzusuchen. Keinesfalls führe eine solche Konstellation aber dazu, dass der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückzuweisen wäre.
Damit bestünde aber - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - jedenfalls eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines forstwirtschaftlichen Grundstückes, auch im Hinblick auf die begehrte Zufahrtsmöglichkeit. Daraus folge, dass die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB ersatzlos behoben habe.
Bereits vor Erlassung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2008 wurde das Verfahren durch die ABB fortgeführt.
Mit Bescheid vom 16. April 2008 entschied die ABB auf der Grundlage der §§ 1 bis 3 und 7 des K-GSLG wie folgt:Mit Bescheid vom 16. April 2008 entschied die ABB auf der Grundlage der Paragraphen eins, bis 3 und 7 des K-GSLG wie folgt:
"1.
Dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle 187/1, derzeitiger
Eigentümer: ... (Mitbeteiligter) ... wird auf Grund des Antrages
... (Mitbeteiligter) ... zur zweckmäßigen Bewirtschaftung dieser
Parzelle ein unbefristetes Bringungsrecht eingeräumt, das in dem
Recht besteht,
- die in der Natur vorhandene und im beiliegenden Lageplan
./A, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides
bildet, rot dargestellte Weganlage, die vom Zubringer 5 der
Bringungsanlage "U.-S." im Bereich der Parzelle 187/14 abzweigt,
und weiter über die Parzellen 187/14, ..., 187/151, ..., 187/9,
... und 187/8, ... unter Einschaltung zweier Kehren in vorwiegend
nördliche Richtung führt, bis zu deren Ende beim Objekt auf der
Parzelle 187/8 und von dort auf den bestehenden Weg in
nordwestliche Richtung in einer Breite von 4 m bis zur
Parzelle 187/151, und einer Gesamtlänge von 530 m zu begehen, zu
benutzen sowie mit geländegeeigneten Maschinen und Geräten zu
befahren und zu benützen.
Bayern 14 betrage und diese nur auf besten Standorten vorzufinden sei. Vor diesem Hintergrund werde ein - von den Beschwerdeführerin ins Treffen geführter - Bodenwert von EUR 2/m2 jedenfalls im Waldbereich als unrealistisch eingestuft. Damit sei für die belangte Behörde nicht erkennbar gewesen, inwieweit die erstinstanzlich vorgenommene Entschädigungsberechnung mit den Vorgaben des § 7 Abs. 2 K-GSLG im Widerspruch stehen sollte. Bayern 14 betrage und diese nur auf besten Standorten vorzufinden sei. Vor diesem Hintergrund werde ein - von den Beschwerdeführerin ins Treffen geführter - Bodenwert von EUR 2/m2 jedenfalls im Waldbereich als unrealistisch eingestuft. Damit sei für die belangte Behörde nicht erkennbar gewesen, inwieweit die erstinstanzlich vorgenommene Entschädigungsberechnung mit den Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 2, K-GSLG im Widerspruch stehen sollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift - ebenso wie der Mitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2003, haben folgenden Wortlaut: 1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2003,, haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, als unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
a) jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
§ 2. (1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wennParagraph 2, (1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b) dieser Nachteil durch ein Bringungsrecht, das öffentlichen Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann. b) dieser Nachteil durch ein Bringungsrecht, das öffentlichen Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
...
§ 3. (1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dassParagraph 3, (1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung oder Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile, die die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
...
§ 7. (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.Paragraph 7, (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.
2. Die Beschwerdeführer machen eine Befangenheit des für die belangte Behörde tätigen Amtssachverständigen geltend. Zum einen sehen die Beschwerdeführer § 7 Abs. 1 Z. 2 AVG verwirklicht, wonach ein Sachverständiger von weiteren Verfahren auszuschließen sei, wenn er "z.B. als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist". Sinn dieser Bestimmung sei, zu gewährleisten, dass ein bereits erstattetes Gutachten nicht später durch den Sachverständigen allein deshalb wiederholt und bestätigt werden müsse, weil er es bereits einmal abgegeben habe. Gerade diese Situation liege im Gegenstand aber vor. Darüber hinaus sei natürlich § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG anwendbar, da der im zweitinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger beigezogene Sachverständige auch als Sachverständiger an der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich mitgewirkt habe. 2. Die Beschwerdeführer machen eine Befangenheit des für die belangte Behörde tätigen Amtssachverständigen geltend. Zum einen sehen die Beschwerdeführer Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verwirklicht, wonach ein Sachverständiger von weiteren Verfahren auszuschließen sei, wenn er "z.B. als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist". Sinn dieser Bestimmung sei, zu gewährleisten, dass ein bereits erstattetes Gutachten nicht später durch den Sachverständigen allein deshalb wiederholt und bestätigt werden müsse, weil er es bereits einmal abgegeben habe. Gerade diese Situation liege im Gegenstand aber vor. Darüber hinaus sei natürlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG anwendbar, da der im zweitinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger beigezogene Sachverständige auch als Sachverständiger an der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich mitgewirkt habe.
Eingangs sind die Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu verweisen, wonach die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) ist. Die Berufungsbehörde kann somit denselben Amtssachverständigen heranziehen wie die erste Instanz (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, und vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0146).Eingangs sind die Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG zu verweisen, wonach die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) ist. Die Berufungsbehörde kann somit denselben Amtssachverständigen heranziehen wie die erste Instanz vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, und vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0146).
Darüber hinaus erweist sich dieses Beschwerdevorbringen auch als aktenwidrig. Der im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren für die belangte Behörde tätige Amtssachverständige war im erstinstanzlichen Verfahren vor der ABB nie als Amtssachverständiger tätig. Die Beschwerdeführer beziehen sich offensichtlich mit ihren missverständlichen Ausführungen auf den Umstand, dass der Amtssachverständige, den die Beschwerdeführer für befangen halten, bereits am 17. Oktober 2006 ein Gutachten erstattet hatte. Dieses Gutachten fand Eingang in den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007. Dieser Bescheid war Anfechtungsgegenstand des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107.
Aus der Tatsache, dass derselbe Amtssachverständige nunmehr im fortgesetzten Verfahren neuerlich für die belangte Behörde als Amtssachverständiger tätig gewesen ist (Schreiben der Landesforstdirektion vom 29. Juli 2008), kann entgegen den Beschwerdeausführungen keine Befangenheit hergeleitet werden. Selbst in einem gemäß § 63 Abs. 1 VwGG fortgesetzten Verfahren - im vorliegenden Fall war jedoch ohnehin mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008 die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen worden - liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG nicht vor, wenn Sachverständige beigezogen werden, die schon vor dem aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten erstattet haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/03/0061).Aus der Tatsache, dass derselbe Amtssachverständige nunmehr im fortgesetzten Verfahren neuerlich für die belangte Behörde als Amtssachverständiger tätig gewesen ist (Schreiben der Landesforstdirektion vom 29. Juli 2008), kann entgegen den Beschwerdeausführungen keine Befangenheit hergeleitet werden. Selbst in einem gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG fortgesetzten Verfahren - im vorliegenden Fall war jedoch ohnehin mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008 die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen worden - liegt der Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG nicht vor, wenn Sachverständige beigezogen werden, die schon vor dem aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten erstattet haben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/03/0061).
Die Beschwerdeausführungen, die sich auf eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AVG ("in Sachen, in denen sie als Bevollmächtige einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind") beziehen, sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.Die Beschwerdeausführungen, die sich auf eine Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ("in Sachen, in denen sie als Bevollmächtige einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind") beziehen, sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Auch sind für den Verwaltungsgerichtshof keine sonstigen wichtigen Gründe hervorgekommen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des in Rede stehenden Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Z. 3 AVG).Auch sind für den Verwaltungsgerichtshof keine sonstigen wichtigen Gründe hervorgekommen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des in Rede stehenden Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG).
3. Die Beschwerdeführer bestreiten - unter anderem mit der erneuten Behauptung der Möglichkeit einer Seilbringung - das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.
Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits im ersten Verfahrensgang sowohl von der ABB als auch von der belangten Behörde (jeweils auf der Grundlage als schlüssig und nachvollziehbar bewerteter Amtsgutachten) das Vorliegen eines Bringungsnotstandes hinsichtlich des antragsgegenständlichen Grundstückes Nr. 187/1 bejaht wurde. Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer auch im zum nunmehr angefochtenen Bescheid führenden Verfahren und mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entgegenzutreten.
4. Mit ihren Beschwerdebehauptungen im Zusammenhang mit dem im Nahebereich zur Bringungsrechtstrasse befindlichen Quellschutzgebiet machen die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend. Im Falle einer diesbezüglich ungerechtfertigten Bringungsrechtseinräumung hätte allenfalls eine Verletzung von Rechten der Stadtgemeinde F. in ihrer Funktion als Verfügungsberechtigte über die Wasserquellen bzw. als Betreiberin (auch des fraglichen Teiles) der Gemeindewasserversorgungsanlage eintreten können. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, war die Stadtgemeinde F., jeweils durch entsprechende Bedienstete des Stadtgemeindeamtes vertreten, am gesamten Bringungsrechtsverfahren, also sowohl auf erstinstanzlicher als auch auf berufungsbehördlicher Ebene, beteiligt und hat keine Bedenken geäußert.
5. Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern als zu gering erachteten Entschädigung ist auf die sachverständig untermauerten, bereits dargestellten Überlegungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu verweisen. Dabei haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, diesen schlüssigen fachgutachtlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Gleiches hat für die Kritik der Beschwerdeführer an den Ausführungen der belangten Behörde zu gelten, wonach eine Gefährdung von Menschen und Sachen ausgeschlossen sei und die zweckmäßige Bewirtschaftung mit den erforderlichen Fahrzeugen und Geräten über die Bringungsrechtstrasse gefahrlos möglich wäre.
6. Wenn die Beschwerdeführer schließlich vermeinen, dass die ABB zur Einräumung eines "rein forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für einen rein forstwirtschaftlichen Betrieb" gar nicht zuständig sei, genügt es in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107, zu verweisen.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Mai 2010
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Befangenheit von Sachverständigen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070052.X00Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010