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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitaa;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0167 2008/21/0169 2008/21/0168Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. der AA,
2. des DA, 3. des PA, und 4. der LA, alle vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 9. November 2006, 1.) Zl. 145.978/2-III/4/06 (hg. Zl. 2008/21/0166), 2.) Zl. 145.978/4-III/4/06 (hg. Zl. 2008/21/0167), 3.) Zl. 145.978/3-III/4/06 (hg. Zl. 2008/21/0168) und 4.) Zl. 145.978/5-III/4/06 (hg. Zl. 2008/21/0169), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die erst- und viertangefochtenen Bescheide werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erst- und Viertbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von (zusammen) EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (zusammen) EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörige von Ghana, stellten am 23. Jänner 2006 an den Magistrat der Stadt Innsbruck gerichtete Anträge "auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Dabei bezogen sie sich jeweils auf ihre in Österreich lebende und arbeitende Mutter, eine österreichische Staatsbürgerin, mit der sie im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigten.Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, alle Staatsangehörige von Ghana, stellten am 23. Jänner 2006 an den Magistrat der Stadt Innsbruck gerichtete Anträge "auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG". Dabei bezogen sie sich jeweils auf ihre in Österreich lebende und arbeitende Mutter, eine österreichische Staatsbürgerin, mit der sie im gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigten.
Über Vorhalt der (zwischenzeitig eingetretenen) Volljährigkeit der Erst- bis Drittbeschwerdeführer und des Fehlens einer Verpflichtung der Mutter, "für den Lebensunterhalt ihrer großjährigen Kinder aufzukommen", äußerten sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 dahin, dass alle Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aufrecht bleiben. Sollte das Einkommen der Mutter nicht für den Nachzug aller Kinder ausreichen, werde ersucht, den Antrag der Erstbeschwerdeführerin und der (minderjährigen) Viertbeschwerdeführerin zu bewilligen.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden wies die belangte Behörde sämtliche Anträge gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 sowie § 47 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden wies die belangte Behörde sämtliche Anträge gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 47, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.
Begründend führte sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Beschwerdeführer strebten die Familienzusammenführung mit ihrer österreichischen Mutter an. Deren durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 1.557,08 netto reiche jedoch zur Abdeckung der dazu erforderlichen Unterhaltsmittel nach den Richtsätzen des § 293 ASVG nicht aus. Demnach müssten für eine Einzelperson (Mutter) EUR 690,-- und für ein minderjähriges Kind (Viertbeschwerdeführerin) EUR 72,32 monatlich zur Verfügung stehen. Für die volljährigen Erst- bis Drittbeschwerdeführer wären jeweils EUR 690,-- hinzuzurechnen, was in Summe einen Bedarf von EUR 2.832,32 monatlich ergäbe. Dazu kämen noch "die monatlichen Mietkosten". Das erwähnte Einkommen von lediglich EUR 1.557,08 reiche somit zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nicht aus, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.Begründend führte sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Beschwerdeführer strebten die Familienzusammenführung mit ihrer österreichischen Mutter an. Deren durchschnittliches Monatseinkommen von EUR 1.557,08 netto reiche jedoch zur Abdeckung der dazu erforderlichen Unterhaltsmittel nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG nicht aus. Demnach müssten für eine Einzelperson (Mutter) EUR 690,-- und für ein minderjähriges Kind (Viertbeschwerdeführerin) EUR 72,32 monatlich zur Verfügung stehen. Für die volljährigen Erst- bis Drittbeschwerdeführer wären jeweils EUR 690,-- hinzuzurechnen, was in Summe einen Bedarf von EUR 2.832,32 monatlich ergäbe. Dazu kämen noch "die monatlichen Mietkosten". Das erwähnte Einkommen von lediglich EUR 1.557,08 reiche somit zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie nicht aus, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.
Bei der nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch den Aufenthalt ihrer Mutter im Bundesgebiet familiäre Bindungen aufwiesen. Mangels bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich wäre. Eine aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verpflichtung Österreichs, ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet zuzulassen, sei ebenso zu verneinen wie aus der Richtlinie 2004/38/EG unmittelbar ableitbare Ansprüche (wird jeweils näher dargestellt). Die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel sei somit nicht in Betracht gekommen.Bei der nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch den Aufenthalt ihrer Mutter im Bundesgebiet familiäre Bindungen aufwiesen. Mangels bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Familienlebens erforderlich wäre. Eine aus Artikel 8, EMRK abzuleitende Verpflichtung Österreichs, ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet zuzulassen, sei ebenso zu verneinen wie aus der Richtlinie 2004/38/EG unmittelbar ableitbare Ansprüche (wird jeweils näher dargestellt). Die Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel sei somit nicht in Betracht gekommen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 10-13/07-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (am 17. November 2006) nach der Rechtslage des NAG idF des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (am 17. November 2006) nach der Rechtslage des NAG in der Fassung , des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - die Wohnungsmiete nicht in die Berechnung der aufzubringenden Unterhaltsmittel mit einzubeziehen ist (vgl. dazu ausführlich Punkt 5.4. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - die Wohnungsmiete nicht in die Berechnung der aufzubringenden Unterhaltsmittel mit einzubeziehen ist vergleiche , dazu ausführlich Punkt 5.4. des hg. Erkenntnisses vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).
Zutreffend ist die belangte Behörde allerdings davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für die Beschwerdeführer und ihre Mutter auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abzustellen ist (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0012, mwN). Demnach war in Bezug auf den Bedarf der Mutter sowie der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG auszugehen, der in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 446/2005 monatlich EUR 690,-- betrug. Dazu kam die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind, wofür gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG in der genannten Fassung monatlich EUR 72,32 zu veranschlagen waren.Zutreffend ist die belangte Behörde allerdings davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für die Beschwerdeführer und ihre Mutter auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abzustellen ist vergleiche , dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0012, mwN). Demnach war in Bezug auf den Bedarf der Mutter sowie der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG auszugehen, der in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, monatlich EUR 690,-- betrug. Dazu kam die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind, wofür gemäß Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der genannten Fassung monatlich EUR 72,32 zu veranschlagen waren.
Hieraus folgt, dass die österreichische Mutter der Beschwerdeführer als Zusammenführende im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide finanziell zwar in der Lage war, ihren eigenen Unterhalt sowie die für die (laut der wiedergegebenen, inhaltlich unbestrittenen Stellungnahme vom 23. Oktober 2006) primär zu berücksichtigenden Erst- und Viertbeschwerdeführerinnen erforderlichen Mittel aufzubringen. Der notwendige Unterhalt für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer (von jeweils EUR 690,-- monatlich) war dagegen von ihren Einkünften - bei jedem der Genannten - nicht gedeckt.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich dieser Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG als nicht erfüllt angesehen hat. Auch wendet sich die Beschwerde nicht gegen die (vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandende) behördliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 3 NAG. Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich dieser Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG als nicht erfüllt angesehen hat. Auch wendet sich die Beschwerde nicht gegen die (vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandende) behördliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Insoweit war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Erst- und Viertbeschwerdeführerin gegenüber sind die bekämpften Bescheide dagegen aus den dargestellten Gründen mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.Der Erst- und Viertbeschwerdeführerin gegenüber sind die bekämpften Bescheide dagegen aus den dargestellten Gründen mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - jeweils im Umfang des Begehrens - auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - jeweils im Umfang des Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 24. Juni 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210166.X00Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010