TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/27 2008/21/0012

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
EO §291a;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 2007, Zl. 317.278/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein am 12. Juni 1981 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Juni 2006 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).Der Beschwerdeführer, ein am 12. Juni 1981 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Juni 2006 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Dezember 2006 gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 5 NAG abgewiesen, weil der Unterhalt des Beschwerdeführers angesichts des hiefür nicht ausreichenden Einkommens seines Vaters nicht gesichert sei.Dieser Antrag wurde mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Dezember 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, und 4 sowie Absatz 5, NAG abgewiesen, weil der Unterhalt des Beschwerdeführers angesichts des hiefür nicht ausreichenden Einkommens seines Vaters nicht gesichert sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der vor allem auf Sparbücher des Vaters des Beschwerdeführers mit einem Gesamtguthabensstand von EUR 104.000,-- unter Anschluss von diesbezüglichen Kopien hingewiesen wurde, wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2007 ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Vater des Beschwerdeführers, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle und der auch eine Haftungserklärung abgegeben habe, müsse als "Zusammenführender" im Sinne des § 47 NAG einen Einkommensnachweis erbringen. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO zu berücksichtigen; das bedeute, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten könne.Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges unter Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Vater des Beschwerdeführers, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle und der auch eine Haftungserklärung abgegeben habe, müsse als "Zusammenführender" im Sinne des Paragraph 47, NAG einen Einkommensnachweis erbringen. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO zu berücksichtigen; das bedeute, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten könne.

Aus dem erstinstanzlichen Akt und aus der Berufung ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers von EUR 1.480,94 (14 x jährlich), unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen durchschnittlich somit von EUR 1.727,73. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage unter Bedachtnahme auf die Unterhaltspflicht für seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind EUR 1.368,--, sodass dem Vater des Beschwerdeführers lediglich EUR 359,76 zur Deckung der sich aus der Haftungserklärung ergebenden Verpflichtungen verblieben. Laut Mietvertrag betrage der monatliche Mietzins EUR 340,--, wovon der "Wert der freien Station" von aktuell EUR 235,15 abzuziehen sei, sodass für die Mietbelastungen zusätzlich EUR 104,85 zur Verfügung stehen müssten. Der Betrag von EUR 359,76 reduziere sich daher auf EUR 254,91. Für den Beschwerdeführer wären jedoch nach dem heranzuziehenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG Unterhaltsmittel von monatlich EUR 726,-- erforderlich, sodass der Vater des Beschwerdeführers über ein Einkommen von EUR 2.198,85 verfügen müsste. Er erhalte aber lediglich ein Nettoeinkommen von EUR 1.727,73. Die in der Berufung ins Treffen geführten Guthaben auf drei mit Losungswort gesicherten Sparbüchern seien keine "festen und regelmäßigen Einkünfte" im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG und daher als Unterhaltsnachweis nicht geeignet. Zudem gehe aus den vorgelegten Kopien nicht hervor, "in welchem Bezug diese Sparbücher zur Person Ihres Vaters stehen bzw. ob dieser überhaupt darüber verfügungsberechtigt sind (ist)". Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall keine tragfähige Haftungserklärung vorliege.Aus dem erstinstanzlichen Akt und aus der Berufung ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters des Beschwerdeführers von EUR 1.480,94 (14 x jährlich), unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen durchschnittlich somit von EUR 1.727,73. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage unter Bedachtnahme auf die Unterhaltspflicht für seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind EUR 1.368,--, sodass dem Vater des Beschwerdeführers lediglich EUR 359,76 zur Deckung der sich aus der Haftungserklärung ergebenden Verpflichtungen verblieben. Laut Mietvertrag betrage der monatliche Mietzins EUR 340,--, wovon der "Wert der freien Station" von aktuell EUR 235,15 abzuziehen sei, sodass für die Mietbelastungen zusätzlich EUR 104,85 zur Verfügung stehen müssten. Der Betrag von EUR 359,76 reduziere sich daher auf EUR 254,91. Für den Beschwerdeführer wären jedoch nach dem heranzuziehenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG Unterhaltsmittel von monatlich EUR 726,-- erforderlich, sodass der Vater des Beschwerdeführers über ein Einkommen von EUR 2.198,85 verfügen müsste. Er erhalte aber lediglich ein Nettoeinkommen von EUR 1.727,73. Die in der Berufung ins Treffen geführten Guthaben auf drei mit Losungswort gesicherten Sparbüchern seien keine "festen und regelmäßigen Einkünfte" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG und daher als Unterhaltsnachweis nicht geeignet. Zudem gehe aus den vorgelegten Kopien nicht hervor, "in welchem Bezug diese Sparbücher zur Person Ihres Vaters stehen bzw. ob dieser überhaupt darüber verfügungsberechtigt sind (ist)". Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall keine tragfähige Haftungserklärung vorliege.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK führte die belangte Behörde dann noch aus, den öffentlichen Interessen müsse auch deshalb gegenüber den privaten Interessen des volljährigen und somit nicht mehr zur Kernfamilie zählenden Beschwerdeführers "absolute Priorität" eingeräumt werden, weil im vorliegenden Fall keine tragfähige Haftungserklärung vorliege. Es sei daher die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen und demzufolge der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK führte die belangte Behörde dann noch aus, den öffentlichen Interessen müsse auch deshalb gegenüber den privaten Interessen des volljährigen und somit nicht mehr zur Kernfamilie zählenden Beschwerdeführers "absolute Priorität" eingeräumt werden, weil im vorliegenden Fall keine tragfähige Haftungserklärung vorliege. Es sei daher die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen und demzufolge der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages - in Bestätigung des Bescheides der Erstbehörde - der Sache nach nur auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, somit auf die Nichterfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, gestützt. Nach der erstangeführten Bestimmung dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Unter welchen Bedingungen diese Voraussetzung verwirklicht ist, wird in § 11 Abs. 5 NAG bestimmt, der in der hier maßgeblichen Stammfassung (damals) wie folgt lautete:Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages - in Bestätigung des Bescheides der Erstbehörde - der Sache nach nur auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG, somit auf die Nichterfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, gestützt. Nach der erstangeführten Bestimmung dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Unter welchen Bedingungen diese Voraussetzung verwirklicht ist, wird in Paragraph 11, Absatz 5, NAG bestimmt, der in der hier maßgeblichen Stammfassung (damals) wie folgt lautete:

  1. "(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen."

    Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, grundlegend Stellung genommen.

    Unter anderem hat er - für die Rechtslage vor der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 - klargestellt, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, das zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch Wohnkosten zu schmälern oder den "Wert der freien Station" hinzuzurechnen (siehe Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe). Soweit daher die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dem Vater des Beschwerdeführers müsse für "Mietbelastungen" ein zusätzlicher Betrag (EUR 104,85) zur Verfügung stehen, der sich aus der Differenz der tatsächlichen Wohnungskosten und dem sogenannten "Wert der freien Station" (§ 292 Abs. 3 ASVG) errechne, steht dies somit nicht im Einklang mit dieser Rechtslage.Unter anderem hat er - für die Rechtslage vor der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - klargestellt, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, das zu berücksichtigende Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch Wohnkosten zu schmälern oder den "Wert der freien Station" hinzuzurechnen (siehe Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe). Soweit daher die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dem Vater des Beschwerdeführers müsse für "Mietbelastungen" ein zusätzlicher Betrag (EUR 104,85) zur Verfügung stehen, der sich aus der Differenz der tatsächlichen Wohnungskosten und dem sogenannten "Wert der freien Station" (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) errechne, steht dies somit nicht im Einklang mit dieser Rechtslage.

    In dem genannten Erkenntnis (Punkt 5.3.) hat der Verwaltungsgerichtshof weiters mit eingehender Begründung dargelegt, dass das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG, die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen sei, angewendet werden könne. Insbesondere sei bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreiche, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen sei.In dem genannten Erkenntnis (Punkt 5.3.) hat der Verwaltungsgerichtshof weiters mit eingehender Begründung dargelegt, dass das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen sei, angewendet werden könne. Insbesondere sei bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreiche, wobei in einer solchen Konstellation auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht Bedacht zu nehmen sei.

    Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis somit im Grundsätzlichen aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am "Familienrichtsatz" zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls einem Kind iSd § 252 ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt. Nichts anderes gilt für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG abgegeben hat. Gesteht nämlich der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf den Ausgleichszulagenrichtsatz einer mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zu, dass der sogenannte "Haushaltsrichtsatz" für die Unterhaltsbedürfnisse beider Ehepartner ausreicht, ist die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann somit von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637).Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis somit im Grundsätzlichen aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am "Familienrichtsatz" zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls einem Kind iSd Paragraph 252, ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt. Nichts anderes gilt für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgegeben hat. Gesteht nämlich der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf den Ausgleichszulagenrichtsatz einer mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zu, dass der sogenannte "Haushaltsrichtsatz" für die Unterhaltsbedürfnisse beider Ehepartner ausreicht, ist die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann somit von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637).

    Auch das hat die belangte Behörde verkannt, indem sie hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den Vater der Beschwerdeführerin und für seine (mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende) Ehefrau und das minderjährige Kind auf das pfändungsfreie Existenzminimum nach § 291a EO und nicht auf den diesbezüglichen Ausgleichszulagenrichtsatz abstellte. Demnach wäre in Bezug auf den Bedarf des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG auszugehen gewesen; dieser hatte nach der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 532/2006 damals EUR 1.091,14 betragen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind erhöht sich dieser Betrag nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG um EUR 76,09 auf EUR 1.167,23. Zutreffend hat die belangte Behörde angenommen, dass zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entsprechender Betrag von (damals) EUR 726,-- zur Verfügung hätte stehen müssen. Demnach wäre auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers, seiner Eltern und des minderjährigen Kindes ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von insgesamt EUR 1.893,23 erforderlich gewesen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0304, 0305), das ausgehend vom damaligen Gesamteinkommen des Vaters des Beschwerdeführers rein rechnerisch somit um EUR 165,50 unterschritten wurde.Auch das hat die belangte Behörde verkannt, indem sie hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den Vater der Beschwerdeführerin und für seine (mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende) Ehefrau und das minderjährige Kind auf das pfändungsfreie Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO und nicht auf den diesbezüglichen Ausgleichszulagenrichtsatz abstellte. Demnach wäre in Bezug auf den Bedarf des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG auszugehen gewesen; dieser hatte nach der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, damals EUR 1.091,14 betragen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind erhöht sich dieser Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG um EUR 76,09 auf EUR 1.167,23. Zutreffend hat die belangte Behörde angenommen, dass zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers ein dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG entsprechender Betrag von (damals) EUR 726,-- zur Verfügung hätte stehen müssen. Demnach wäre auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers, seiner Eltern und des minderjährigen Kindes ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von insgesamt EUR 1.893,23 erforderlich gewesen vergleiche , dazu auch das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0304, 0305), das ausgehend vom damaligen Gesamteinkommen des Vaters des Beschwerdeführers rein rechnerisch somit um EUR 165,50 unterschritten wurde.

    Damit wird relevant, dass die belangte Behörde die Rechtslage noch in einem weiteren Punkt, nämlich hinsichtlich der Tauglichkeit von Sparguthaben zum Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs, verkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0859). Dass die erwähnte Differenz sogar auf Dauer durch Sparguthaben in der Höhe von über EUR 100.000,-- bei Weitem gedeckt werden könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Soweit die belangte Behörde aber Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Vaters des Beschwerdeführers äußerte, verletzte sie - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der somit keine Möglichkeit hatte, diesbezügliche Bedenken der belangten Behörde durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung zu entkräften.Damit wird relevant, dass die belangte Behörde die Rechtslage noch in einem weiteren Punkt, nämlich hinsichtlich der Tauglichkeit von Sparguthaben zum Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs, verkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0859). Dass die erwähnte Differenz sogar auf Dauer durch Sparguthaben in der Höhe von über EUR 100.000,-- bei Weitem gedeckt werden könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung. Soweit die belangte Behörde aber Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Vaters des Beschwerdeführers äußerte, verletzte sie - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der somit keine Möglichkeit hatte, diesbezügliche Bedenken der belangten Behörde durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung zu entkräften.

    Die belangte Behörde nahm zwar - der Sache nach - auch auf § 11 Abs. 3 NAG Bedacht, demzufolge ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens (u.a.) der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist. In der Folge ging sie jedoch mit der Begründung der mangelnden Tragfähigkeit der Haftungserklärung wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers davon aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Begründung würde dazu führen, dass bei fehlendem Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel die Interessenabwägung niemals zu Gunsten des Fremden ausgehen könne. Dass diese Rechtsmeinung mit dem Gesetz nicht in Einklang steht, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie hier zur Klarstellung zu wiederholen ist - aber bereits mehrfach dargelegt (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0396, mit weiteren Nachweisen).Die belangte Behörde nahm zwar - der Sache nach - auch auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG Bedacht, demzufolge ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens (u.a.) der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist. In der Folge ging sie jedoch mit der Begründung der mangelnden Tragfähigkeit der Haftungserklärung wegen des nicht gesicherten Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers davon aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" einzuräumen sei. Diese Begründung würde dazu führen, dass bei fehlendem Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel die Interessenabwägung niemals zu Gunsten des Fremden ausgehen könne. Dass diese Rechtsmeinung mit dem Gesetz nicht in Einklang steht, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie hier zur Klarstellung zu wiederholen ist - aber bereits mehrfach dargelegt vergleiche , zuletzt das Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0396, mit weiteren Nachweisen).

    Der angefochtene Bescheid war aber schon aus den vorgenannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aber schon aus den vorgenannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

    Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210012.X00

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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