Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
ASVG §293;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. April 2008, Zl. 316.760/2- III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte
Behörde den - von der Behörde nach Rücksprache als solchen gewerteten - Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 26 iVm § 42 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer über Aufforderung, die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen, die Kopie eines Kontoauszuges vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass er über ein "Eigenkapital" in der Höhe von EUR 19.370,-- verfüge.Behörde den - von der Behörde nach Rücksprache als solchen gewerteten - Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer über Aufforderung, die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachzuweisen, die Kopie eines Kontoauszuges vorgelegt habe, aus dem hervorgehe, dass er über ein "Eigenkapital" in der Höhe von EUR 19.370,-- verfüge.
Gemäß § 42 Abs. 1 NAG seien jedoch feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG erforderlich, somit EUR 1.494,-- monatlich. Bei dem genannten Barguthaben handle es sich weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte. Unter festen Einkünften seien nämlich solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden hätten und die auch weiter zu erwarten seien, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG seien jedoch feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG erforderlich, somit EUR 1.494,-- monatlich. Bei dem genannten Barguthaben handle es sich weder um feste noch um regelmäßige Einkünfte. Unter festen Einkünften seien nämlich solche Einnahmen zu verstehen, die bereits in der Vergangenheit bestanden hätten und die auch weiter zu erwarten seien, um damit für eine Zukunftsprognose herangezogen werden zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers allein deswegen abgewiesen hat, weil die in § 42 Abs. 1 NAG genannten Einkünfte nicht vorhanden seien; sie hat jedoch dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen, dass er über das genannte Sparguthaben verfügen könne.Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers allein deswegen abgewiesen hat, weil die in Paragraph 42, Absatz eins, NAG genannten Einkünfte nicht vorhanden seien; sie hat jedoch dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen, dass er über das genannte Sparguthaben verfügen könne.
Damit kommt der Beschwerde Berechtigung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (etwa im Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391) unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 ausgesprochen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 sowie der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 42 Abs. 1 Z 3 NAG u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt. Da gemäß § 20 Abs. 1 NAG der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen wäre, ist zufolge der behördlichen Berechnung ein Gesamtbetrag von EUR 17.928,-- erforderlich, um der Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Z 3 NAG zu entsprechen. Demnach ist diesem Erfordernis des § 42 Abs. 1 NAG durch das Sparguthaben in Höhe von EUR 19.370,-- Genüge getan.Der Verwaltungsgerichtshof hat (etwa im Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391) unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaketes 2005 ausgesprochen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, sowie der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, NAG u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt. Da gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen wäre, ist zufolge der behördlichen Berechnung ein Gesamtbetrag von EUR 17.928,-- erforderlich, um der Voraussetzung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu entsprechen. Demnach ist diesem Erfordernis des Paragraph 42, Absatz eins, NAG durch das Sparguthaben in Höhe von EUR 19.370,-- Genüge getan.
Somit war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Somit war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220859.X00Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
10.02.2010