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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 2010, Zl. M63/010696/2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 2010, Zl. M63/010696/2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge ist im Beschwerdefall unstrittig, dass (mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. April 2008) der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet und in der Insolvenzdatei in diesem Insolvenzfall noch Einsicht gewährt wurde.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)" in einem näher bezeichneten Standort in Wien gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 entzogen.Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)" in einem näher bezeichneten Standort in Wien gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde neben einem Verweis auf den genannten Beschluss des Handelsgerichtes Wien aus, es sei nur noch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt sei, weil die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger des Beschwerdeführers gelegen sei. Hiezu führte die belangte Behörde unter anderem aus, von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei mitgeteilt worden, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Rückstand in näher bezeichneter Höhe aushafte und der Beschwerdeführer bisher keine einzige Zahlung geleistet und auch keine Ratenvereinbarung getroffen habe. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe bekannt gegeben, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers ein näher bezeichneter Beitragsrückstand aushafte und eine Ratenvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. Zu den Rückständen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der behauptete Rückstand sei tatsachenwidrig (und belaufe sich statt angeblich EUR 8.878,41 auf EUR 4.047,10). Zur Forderung der Wiener Gebietskrankenkasse (Beitragsrückstand EUR 460,66) sei ihm alsbaldige Rückäußerung angekündigt worden, die aber bislang nicht vorliege.Begründend führte die belangte Behörde neben einem Verweis auf den genannten Beschluss des Handelsgerichtes Wien aus, es sei nur noch zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfüllt sei, weil die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger des Beschwerdeführers gelegen sei. Hiezu führte die belangte Behörde unter anderem aus, von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei mitgeteilt worden, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Rückstand in näher bezeichneter Höhe aushafte und der Beschwerdeführer bisher keine einzige Zahlung geleistet und auch keine Ratenvereinbarung getroffen habe. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe bekannt gegeben, dass auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers ein näher bezeichneter Beitragsrückstand aushafte und eine Ratenvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. Zu den Rückständen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der behauptete Rückstand sei tatsachenwidrig (und belaufe sich statt angeblich EUR 8.878,41 auf EUR 4.047,10). Zur Forderung der Wiener Gebietskrankenkasse (Beitragsrückstand EUR 460,66) sei ihm alsbaldige Rückäußerung angekündigt worden, die aber bislang nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer habe daher bis dato nicht nachgewiesen, dass sämtliche Forderungen beglichen bzw. mit allen seinen Gläubigern Ratenvereinbarungen abgeschlossen worden seien, die auch pünktlich erfüllt würden. Auch habe der Beschwerdeführer das Vorhandensein von liquiden Mitteln nicht bescheinigt, sodass das Tatbestandselement des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe daher bis dato nicht nachgewiesen, dass sämtliche Forderungen beglichen bzw. mit allen seinen Gläubigern Ratenvereinbarungen abgeschlossen worden seien, die auch pünktlich erfüllt würden. Auch habe der Beschwerdeführer das Vorhandensein von liquiden Mitteln nicht bescheinigt, sodass das Tatbestandselement des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 nicht erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer habe mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, dass er in die derzeit ihn belastende finanzielle Situation ausschließlich durch strafgerichtlich verfolgte Handlungen seines näher bezeichneten seinerzeitigen Geschäftspartners gebracht worden sei. Zu diesem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, durch die Gewerberechtsnovelle 1992 sei die davor geltende Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 (wonach ein Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht in Frage komme, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei) entfallen. Es sei daher rechtlich irrelevant, ob tatsächlich einen Dritten ein Verschulden an der rechtskräftigen Konkursabweisung treffe, weshalb diesbezüglich auch keine Ermittlungen anzustellen waren.Der Beschwerdeführer habe mit besonderem Nachdruck darauf hingewiesen, dass er in die derzeit ihn belastende finanzielle Situation ausschließlich durch strafgerichtlich verfolgte Handlungen seines näher bezeichneten seinerzeitigen Geschäftspartners gebracht worden sei. Zu diesem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, durch die Gewerberechtsnovelle 1992 sei die davor geltende Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Halbsatz GewO 1973 (wonach ein Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht in Frage komme, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei) entfallen. Es sei daher rechtlich irrelevant, ob tatsächlich einen Dritten ein Verschulden an der rechtskräftigen Konkursabweisung treffe, weshalb diesbezüglich auch keine Ermittlungen anzustellen waren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Z 1) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Ziffer eins,) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 kann die Behörde von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung dieses Tatbestandselementes erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0308, und vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/04/0172). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung dieses Tatbestandselementes erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0308, und vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/04/0172).
3. Vorliegend bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, die Wiener Gebietskrankenkasse habe ihre Forderungen dermaßen reduziert, dass diese Außenstände zwischenzeitig zur Gänze bezahlt seien. Weiters sei der Beschwerdeführer durch nach Wiederaufnahme der Verfahren erlassene Bescheide des zuständigen Finanzamtes finanziell massiv entlastet worden. Mit sämtlichen anderen Gläubigern bestünden Ratenzahlungsvereinbarungen, wobei zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde zur Vorlage entsprechender Vereinbarungen aufgefordert worden sei und einige Vereinbarungen infolge Säumigkeit der Gläubiger nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien. Durch sein erfolgreiches eigenes Unternehmen sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen und noch immer in der Lage, die eingegangenen Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu bezahlen. Daher sei die Fortführung der Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen.
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist wesentlich, ob der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt. Die belangte Behörde hat unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer Rückstände gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe und diesbezüglich keine Ratenvereinbarung getroffen habe. Dieser Feststellung tritt die Beschwerde nicht entgegen, sodass nach dem Gesagten mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen wäre.
Insoweit der Beschwerdeführer auf strafrechtlich relevante Handlungen seines seinerzeitigen Geschäftspartners verweist, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es nach der maßgeblichen Rechtslage des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht entscheidend ist, ob der Konkurs durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.Insoweit der Beschwerdeführer auf strafrechtlich relevante Handlungen seines seinerzeitigen Geschäftspartners verweist, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass es nach der maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht entscheidend ist, ob der Konkurs durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.
4. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040053.X00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010