TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/26 2009/04/0172

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Veröffentlicht am 26.06.2009
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in 3350 Haag, Höllriglstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. April 2009, Zl. WST1-B-575/001-2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe in einem näher bezeichneten Standort entzogen. Der angefochtene Bescheid führt hiefür keine Rechtsgrundlage an, stützt sich aber seiner Begründung zufolge auf § 13 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GewO 1994.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe in einem näher bezeichneten Standort entzogen. Der angefochtene Bescheid führt hiefür keine Rechtsgrundlage an, stützt sich aber seiner Begründung zufolge auf Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GewO 1994.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Konkurs des Beschwerdeführers sei mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. November 2008 nicht eröffnet worden, weshalb dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid die näher bezeichnete Gewerbeberechtigung entzogen worden sei. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bestünden Schulden in der Höhe von EUR 28.003,72, die bisher im Exekutionswege nicht hereinzubringen gewesen seien. Rückzahlungen seien nach Einbringung der Berufung durch den Beschwerdeführer nicht mehr geleistet worden. Die SVA habe mitgeteilt, die weitere Gewerbeausübung bedeute das Anwachsen der Beitragsschuld. Aus einem Auszug aus dem Exekutionsregister des Bezirksgerichtes Haag sei ersichtlich, dass in den letzten 5 Jahren von Gläubigern versucht worden sei, insgesamt 32 Forderungen in der Gesamthöhe von etwa EUR 79.000 auf dem Exekutionsweg hereinzubringen. Nach Einbringung der Berufung sei ein (weiterer) Exekutionsantrag der SVA gestellt worden. Ein vorwiegendes Gläubigerinteresse an der weiteren Gewerbeausübung könne daher nicht festgestellt werden. Die laufend bis nach der Einbringung der Berufung angestrengten Exekutionsverfahren ließen auch nicht erkennen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers, wie von ihm in der Berufung dargestellt, verbessern könne. Eine weitere Gewerbeausübung ließe daher nicht erwarten, dass bestehende Schulden beglichen werden könnten. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass neue Forderungen entstünden, die bei Fälligkeit nicht beglichen werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde (Z 1) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Z 2). 1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde (Ziffer eins,) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgesehen werden, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 kann von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgesehen werden, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zu allem die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2009, Zl. 2008/04/0232 und Zl. 2008/04/0233, jeweils mwN). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt vergleiche , zu allem die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2009, Zl. 2008/04/0232 und Zl. 2008/04/0233, jeweils mwN).

3. Im vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer die Erfüllung des Tatbestandes des § 13 Abs. 3 GewO 1994, bei dessen Verwirklichung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zu entziehen ist, unbestritten. Er meint vielmehr, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 gelegen sei. 3. Im vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994, bei dessen Verwirklichung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zu entziehen ist, unbestritten. Er meint vielmehr, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 gelegen sei.

Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, er sei bemüht, nach wie vor Rückzahlungen bei seinen Gläubigern vorzunehmen und insbesondere auch alte Verbindlichkeiten in Raten weiter zu begleichen. Die SVA und das Finanzamt Amstetten-Melk-Scheibbs, jene beiden Gläubiger, welche nach Meinung des Beschwerdeführers zu seinem wirtschaftlichen Engpass beigetragen hätten, gäben in nicht nachvollziehbarer Weise an, der Beschwerdeführer werde seinen Ratenzahlungen nicht nachkommen können. Die NÖ Wirtschaftskammer führe dagegen aus, es werde dem Beschwerdeführer durchaus möglich sein, seine vorhandenen Verbindlichkeiten bei Weiterführung seines Unternehmens in angemessener Zeit zu bedienen. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung würde - so der Beschwerdeführer weiter - den Interessen der Gläubiger, insbesondere des SVA und des Finanzamtes Amstetten-Melk-Scheibbs, massiv schaden.

Als Verfahrensfehler macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe die Höhe des Schuldenstandes des Beschwerdeführers nicht konkret ermittelt. Die Schulden des Beschwerdeführers bei der SVA in der Höhe von EUR 28.003,72 vermögen daher nicht aufzuzeigen, inwieweit eine wirtschaftlich schlechte Situation des Beschwerdeführers gegeben sei.

4. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten:

Nach der oben dargestellten Rechtslage kommt es im vorliegenden Entziehungsverfahren alleine darauf an, ob trotz des zitierten Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. November 2008 über die Nichteröffnung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens ein Interesse der Gläubiger daran besteht, dass der Beschwerdeführer sein Gewerbe weiter ausübt. Dies ist nach dem Gesagten nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer seinen Zahlungspflichten pünktlich nachkommt, wobei dies nach der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist.

Der Beschwerdeführer bringt nun nicht vor, seinen Zahlungspflichten pünktlich nachzukommen, sondern verweist nur darauf, er sei bemüht, nach wie vor Rückzahlungen bei seinen Gläubigern vorzunehmen und insbesondere auch alte Verbindlichkeiten in Raten weiter zu begleichen. Der Feststellung der belangten Behörde, bei der SVA bestehende Schulden in der Höhe von EUR 28.003,72 seien bisher im Exekutionswege nicht hereinzubringen gewesen und Rückzahlungen nach Einbringung der Berufung durch den Beschwerdeführer nicht mehr geleistet worden, lässt der Beschwerdeführer unbestritten. Dass überhaupt eine Ratenzahlungsvereinbarung über den aushaftenden Betrag mit der SVA, insbesondere bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, bestanden habe, und vor allem dass der Beschwerdeführer dieser Vereinbarung im maßgebenden Zeitpunkt auch pünktlich entsprochen habe, wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet.

Nach dem Gesagten kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Interesse der Gläubiger (§ 87 Abs. 2 GewO 1994) gelegen ist.Nach dem Gesagten kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Interesse der Gläubiger (Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994) gelegen ist.

Die von der Beschwerde gerügte Nichtfeststellung der (Gesamt)Höhe der Schulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Ausmaß seiner wirtschaftlich schlechten Situation war nach der oben dargestellten Rechtslage nicht geboten.

5. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040172.X00

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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