Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässige Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen" gemäß § 13 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Berufung und dem Hinweis auf den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20. Juli 2007, wonach der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei, im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 25. Juni 2008 aufgefordert worden, binnen einem Monat sämtliche Forderungen gegen ihn aufzulisten, abgeschlossene Zahlungsvereinbarungen nachzuweisen und einen Liquiditätsnachweis beizubringen. Nachdem dieser Aufforderung nicht entsprochen, sondern nur um Fristerstreckung angesucht worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2008 letztmalig aufgefordert worden nachzuweisen, dass er über die liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Gewerbeausübung verbunden Zahlungspflichten verfüge und ein entsprechendes Gläubigerinteresse an der Weiterführung des Gewerbes bestehe, andernfalls die Berufung abgewiesen werde. Daraufhin seien vom Beschwerdeführer Ratenvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern - teilweise jedoch ohne Einzahlungsbelege - vorgelegt worden. Weiter heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich: Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässige Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen" gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GewO 1994 entzogen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Berufung und dem Hinweis auf den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 20. Juli 2007, wonach der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei, im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 25. Juni 2008 aufgefordert worden, binnen einem Monat sämtliche Forderungen gegen ihn aufzulisten, abgeschlossene Zahlungsvereinbarungen nachzuweisen und einen Liquiditätsnachweis beizubringen. Nachdem dieser Aufforderung nicht entsprochen, sondern nur um Fristerstreckung angesucht worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2008 letztmalig aufgefordert worden nachzuweisen, dass er über die liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Gewerbeausübung verbunden Zahlungspflichten verfüge und ein entsprechendes Gläubigerinteresse an der Weiterführung des Gewerbes bestehe, andernfalls die Berufung abgewiesen werde. Daraufhin seien vom Beschwerdeführer Ratenvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern - teilweise jedoch ohne Einzahlungsbelege - vorgelegt worden. Weiter heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:
"Eine daraufhin erfolgte Anfrage bei den Gläubigern ergab, dass
die Weiterführung des Gewerbes nicht im Interesse der SVA (Sozialversicherungsanstalt) gelegen ist, da der (Beschwerdeführer) ständig um neue Ratenvereinbarungen ansucht und diese nicht einhält,
seitens der Kanzlei (S), dass zwar eine Ratenvereinbarung vorliegt, diese jedoch nicht eingehalten werde und somit kein Gäubigerinteresse an der Weiterführung des Gewerbes gelegen ist und
bei der Kanzlei Dr. (M), dass gar keine Ratenvereinbarung abgeschlossen wurde und die Weiterführung des Gewerbes demnach nicht im Interesse des Gläubigers gelegen ist."
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, gehe es ausschließlich darum, dass die Zahlungsverpflichtungen gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es müsse demnach die pünktliche Zahlung aller Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erwartet werden können. Die Gewerbeausübung sei nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden könne, dass er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Die Partei treffe eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Dies treffe bei § 87 Abs. 2 GewO 1994 zu, weil die damit in Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzten. Es sei daher Sache der Partei - nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Behörde - mitzuteilen, über welches Vermögen sie verfüge und wie sie beabsichtige, daraus die noch offenen Verbindlichkeiten zu berichtigen. Der bloße Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit regeln werde sowie vereinzelt abgeschlossene Ratenvereinbarungen - ohne die hierfür nötigen Belege, dass diese auch eingehalten werden - sei nicht geeignet gewesen, die belangte Behörde von einer Änderung der wirtschaftlichen Lage zu überzeugen, weshalb auch nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde.In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, gehe es ausschließlich darum, dass die Zahlungsverpflichtungen gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Es müsse demnach die pünktliche Zahlung aller Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erwartet werden können. Die Gewerbeausübung sei nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden könne, dass er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Die Partei treffe eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Dies treffe bei Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 zu, weil die damit in Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzten. Es sei daher Sache der Partei - nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Behörde - mitzuteilen, über welches Vermögen sie verfüge und wie sie beabsichtige, daraus die noch offenen Verbindlichkeiten zu berichtigen. Der bloße Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit regeln werde sowie vereinzelt abgeschlossene Ratenvereinbarungen - ohne die hierfür nötigen Belege, dass diese auch eingehalten werden - sei nicht geeignet gewesen, die belangte Behörde von einer Änderung der wirtschaftlichen Lage zu überzeugen, weshalb auch nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn 1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn 1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde von dieser vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Behörde von dieser vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und dass er (noch) nicht hinsichtlich aller gegen ihn bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Er meint jedoch, die Behörde habe zu Unrecht nicht gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen, zumal sie eine Interessenabwägung in der Hinsicht hätte anstellen müssen, ob die "Fortführung der Tätigkeit - mit all ihren Chancen" oder die "Beendigung der Tätigkeit - mit all ihren Konsequenzen" eine bessere Situation für die Gläubiger darstellen würde.In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde und dass er (noch) nicht hinsichtlich aller gegen ihn bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Er meint jedoch, die Behörde habe zu Unrecht nicht gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen, zumal sie eine Interessenabwägung in der Hinsicht hätte anstellen müssen, ob die "Fortführung der Tätigkeit - mit all ihren Chancen" oder die "Beendigung der Tätigkeit - mit all ihren Konsequenzen" eine bessere Situation für die Gläubiger darstellen würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende nicht nur die mit dem laufenden Gewerbebetrieb verbundenen Forderungen zu erfüllen vermag, sondern auch, dass er hinsichtlich ALLER gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 756 f, Rz 33 zu § 87, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende nicht nur die mit dem laufenden Gewerbebetrieb verbundenen Forderungen zu erfüllen vermag, sondern auch, dass er hinsichtlich ALLER gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt vergleiche , zum Ganzen die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 756 f, Rz 33 zu Paragraph 87,, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer hat es im Verwaltungsverfahren trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde verabsäumt, Zahlungsvereinbarungen mit allen Gläubigern sowie deren Erfüllung nachzuweisen. Auch in der Beschwerde tritt er den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach zwei mit Gläubigern getroffene Ratenvereinbarungen nicht erfüllt würden und mit einem anderen Gläubiger eine solche gar nicht abgeschlossen worden sei, nicht entgegen. Schon deshalb kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Gewerbeausübung nicht im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z 2 und des § 87 Abs. 2 GewO 1994 der Behörde nicht die Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage oder die familiäre Situation des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 763, Rz 42 zu § 87 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 der Behörde nicht die Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage oder die familiäre Situation des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen vergleiche , dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, 763, Rz 42 zu Paragraph 87, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Zum Beschwerdevorbringen, das Verfahren leide durch Unterlassung gebotener, amtswegiger Beweisaufnahme und unzulänglicher Manuduktion des Beschwerdeführers an wesentlichen Verfahrensmängeln, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft bei § 87 Abs. 2 GewO 1994 insofern zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei - was im Beschwerdefall, wie dargestellt, nicht erfolgt ist - voraussetzen (vgl. auch dazu die bei Grabler/StolzlechnerWendl, aaO, 762 ff, Rz 40 zu § 87 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Zum Beschwerdevorbringen, das Verfahren leide durch Unterlassung gebotener, amtswegiger Beweisaufnahme und unzulänglicher Manuduktion des Beschwerdeführers an wesentlichen Verfahrensmängeln, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft bei Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 insofern zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei - was im Beschwerdefall, wie dargestellt, nicht erfolgt ist - voraussetzen vergleiche , auch dazu die bei Grabler/StolzlechnerWendl, aaO, 762 ff, Rz 40 zu Paragraph 87, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2009