Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Oktober 2009, Zl. Ge(Wi)-220974/3-2009- EW/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge ist im Beschwerdefall unstrittig, dass (mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 1. Dezember 2008) der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde und weiters bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) erhebliche Beitragsrückstände des Beschwerdeführers bestanden. Nicht bestritten wird in der Beschwerde weiters, dass der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994 noch nicht abgelaufen ist.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge ist im Beschwerdefall unstrittig, dass (mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 1. Dezember 2008) der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde und weiters bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (OÖGKK) erhebliche Beitragsrückstände des Beschwerdeführers bestanden. Nicht bestritten wird in der Beschwerde weiters, dass der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 noch nicht abgelaufen ist.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Bodenleger (§ 94 Z 7 GewO 1994) eingeschränkt auf Estrichverlegung" gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GewO 1994 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde neben einem Verweis auf den genannten Beschluss vom 1. Dezember 2008 aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, außer der OÖGKK gäbe es keine weiteren Gläubiger, die offene Forderungen gegen den Beschwerdeführer hätten. Mit der OÖGKK habe der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2009 eine Zahlungsvereinbarung getroffen und bereits die bisher fälligen Raten für Februar und März 2009 beglichen. Auf Grund der guten Auftragslage sei er im Stande alle Verbindlichkeiten - jedenfalls die neu anfallenden Beiträge bei der OÖGKK und die sonstigen Forderungen - abzudecken. Auf Grund einer Anfrage der belangten Behörde habe die OÖGKK am 14. September 2009 telefonisch mitgeteilt, dass mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung vereinbart worden sei, der Rückstand des Beschwerdeführers aber bereits EUR 15.280,-- betrage. Der Beschwerdeführer bezahle zwar (zumeist) die laufenden Beiträge, die zusätzlichen Raten würden von ihm aber nicht bedient. Daher könne auf Grund der ständig anwachsenden Rückstände bei der OÖGKK nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewerbeausübung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Der bloße Hinweis, der Beschwerdeführer würde über eine positive Auftragslage verfügen, könne die belangte Behörde nicht von einer nunmehrigen Änderung der wirtschaftlichen Lage überzeugen.Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 7, GewO 1994) eingeschränkt auf Estrichverlegung" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GewO 1994 entzogen. Begründend führte die belangte Behörde neben einem Verweis auf den genannten Beschluss vom 1. Dezember 2008 aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, außer der OÖGKK gäbe es keine weiteren Gläubiger, die offene Forderungen gegen den Beschwerdeführer hätten. Mit der OÖGKK habe der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2009 eine Zahlungsvereinbarung getroffen und bereits die bisher fälligen Raten für Februar und März 2009 beglichen. Auf Grund der guten Auftragslage sei er im Stande alle Verbindlichkeiten - jedenfalls die neu anfallenden Beiträge bei der OÖGKK und die sonstigen Forderungen - abzudecken. Auf Grund einer Anfrage der belangten Behörde habe die OÖGKK am 14. September 2009 telefonisch mitgeteilt, dass mit dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung vereinbart worden sei, der Rückstand des Beschwerdeführers aber bereits EUR 15.280,-- betrage. Der Beschwerdeführer bezahle zwar (zumeist) die laufenden Beiträge, die zusätzlichen Raten würden von ihm aber nicht bedient. Daher könne auf Grund der ständig anwachsenden Rückstände bei der OÖGKK nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewerbeausübung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Der bloße Hinweis, der Beschwerdeführer würde über eine positive Auftragslage verfügen, könne die belangte Behörde nicht von einer nunmehrigen Änderung der wirtschaftlichen Lage überzeugen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. 1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 kann die Behörde von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. zu allem das hg. Erkentnis vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/04/0172, mwN). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt vergleiche , zu allem das hg. Erkentnis vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/04/0172, mwN).
3. Vorliegend bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, die Vorgangsweise der belangten Behörde, telefonisch bei der OÖGKK den aktuellen Beitragsrückstand des Beschwerdeführers abzufragen und das (behauptete) Ergebnis dieser telefonischen Anfrage in ihrem Bescheid zu verwerten, sei nicht gesetzeskonform und verletze auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör. Der angefochtene Bescheid sei nicht nachprüfbar und somit unzureichend begründet, da aus dem Akteninhalt weder hervorgehe, ob das Telefonat tatsächlich geführt worden sei, bejahendenfalls mit welchem Mitarbeiter der OÖGKK und auch nicht, was der belangten Behörde tatsächlich mitgeteilt worden sei.
Die Beschwerde unterlässt es dabei die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun:
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist wesentlich, ob der Gewerbetreibende Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde in der Zahlungsvereinbarung mit der OÖGKK eine Ratenzahlung der Beitragsrückstände durch den Beschwerdeführer vereinbart. Gegen diesen festgestellten Inhalt der Zahlungsvereinbarung bringt die Beschwerde nichts vor. Ausgehend davon kann das Vorbringen, der Beschwerdeführer bediene sämtliche laufenden Forderungen und werde durch weitere Tätigkeiten auch in der Lage sein, seine rückständigen Verbindlichkeiten bei der OÖGKK abzudecken, nicht dartun, dass der Beschwerdeführer die Zahlungsvereinbarung pünktlich erfüllt. Insbesondere bringt die Beschwerde nicht vor, dass rückständige Verbindlichkeiten (die von der Zahlungsvereinbarung erfassten Beitragsrückstände) in Raten pünktlich gezahlt werden. Auch gegen die Feststellung, dass die Rückstände bei der OÖGKK ständig anwachsen würden und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Rückstand von EUR 15.280,-- bestehe, bringt die Beschwerde konkret nichts vor. Auch legt sie nicht dar, welches Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Sachverhalt erstattet hätte, wäre ihm (ordnungsgemäß) Parteiengehör zu den telefonischen Erhebungen der belangten Behörde gewährt worden.
Daher muss nach dem Gesagten mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen wäre. Der behauptete Verfahrensmangel ist vor diesem Hintergrund nicht relevant.
4. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040308.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010