Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BRWO 1974 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Wählergruppe X, vertreten durch F S in S, dieser vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres vom 13. Jänner 2010, Zl. 02-FA Kärnten/10-ZWA, betreffend Anfechtung der am 25. und 26. November 2009 abgehaltenen Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos für Kärnten (mitbeteiligte Parteien: 1. Wählergruppe A, Fraktion B, Zustellbevollmächtigter H M in K, 2. Wählergruppe C, Fraktion D, Zustellbevollmächtigter R B in K, 3. Wählergruppe E, Zustellbevollmächtigter F H in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Wählergruppe römisch zehn, vertreten durch F S in S, dieser vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres vom 13. Jänner 2010, Zl. 02-FA Kärnten/10-ZWA, betreffend Anfechtung der am 25. und 26. November 2009 abgehaltenen Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos für Kärnten (mitbeteiligte Parteien: 1. Wählergruppe A, Fraktion B, Zustellbevollmächtigter H M in K, 2. Wählergruppe C, Fraktion D, Zustellbevollmächtigter R B in K, 3. Wählergruppe E, Zustellbevollmächtigter F H in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Wählergruppe hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Jänner 2010 wurde die am 25. und 26. November 2009 abgehaltene Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos für Kärnten gemäß § 20 Abs. 14 PVG für gültig erklärt und die Anfechtung der Wahl zum genannten Fachausschuss durch die beschwerdeführende Wählergruppe als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Jänner 2010 wurde die am 25. und 26. November 2009 abgehaltene Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos für Kärnten gemäß Paragraph 20, Absatz 14, PVG für gültig erklärt und die Anfechtung der Wahl zum genannten Fachausschuss durch die beschwerdeführende Wählergruppe als unbegründet abgewiesen.
Der Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Wählergruppe sei am 27. Oktober 2009 vom stellvertretenden Vorsitzenden des Fachwahlausschusses Kärnten, Wolfgang U., unter Bestätigung der Zeit der Empfangnahme entgegengenommen worden. In seiner Sitzung vom 28. Oktober 2009 habe der Fachwahlausschuss Kärnten die eingebrachten Wahlvorschläge aller Wählergruppen gemäß § 10 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) fristgerecht geprüft und zugelassen. Eine Verständigung der Wählergruppen über die Zulassung sei nicht erfolgt. Am selben Tag habe der Fachwahlausschuss Kärnten der belangten Behörde die zugelassenen Wählergruppen unter Anschluss aller eingebrachten Wahlvorschläge zur Vorbereitung der Stimmzettel bekannt gegeben. Im Begleitschreiben sei die beschwerdeführende Wählergruppe genannt worden. Die zugelassenen Wahlvorschläge seien als PDF-Datei angeschlossen gewesen. Außerdem seien die zugelassenen Wahlvorschläge am 4. bzw. 16. November 2009 - noch vor Ablauf der in der PVWO festgelegten Frist - den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung mitgeteilt worden.Der Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Wählergruppe sei am 27. Oktober 2009 vom stellvertretenden Vorsitzenden des Fachwahlausschusses Kärnten, Wolfgang U., unter Bestätigung der Zeit der Empfangnahme entgegengenommen worden. In seiner Sitzung vom 28. Oktober 2009 habe der Fachwahlausschuss Kärnten die eingebrachten Wahlvorschläge aller Wählergruppen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) fristgerecht geprüft und zugelassen. Eine Verständigung der Wählergruppen über die Zulassung sei nicht erfolgt. Am selben Tag habe der Fachwahlausschuss Kärnten der belangten Behörde die zugelassenen Wählergruppen unter Anschluss aller eingebrachten Wahlvorschläge zur Vorbereitung der Stimmzettel bekannt gegeben. Im Begleitschreiben sei die beschwerdeführende Wählergruppe genannt worden. Die zugelassenen Wahlvorschläge seien als PDF-Datei angeschlossen gewesen. Außerdem seien die zugelassenen Wahlvorschläge am 4. bzw. 16. November 2009 - noch vor Ablauf der in der PVWO festgelegten Frist - den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung mitgeteilt worden.
Weder das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) noch die PVWO würden ausdrücklich eine Verständigungspflicht über die Zulassung eines Wahlvorschlages vorsehen. Im Gegensatz dazu sehe § 4 PVWO vor, dass der Vorsitzende des (Dienststellen-)Wahlausschusses einem Bediensteten zu bescheinigen habe, dass er berechtigt sei, an den Sitzungen des (Dienststellen-)Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfülle. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe - da nicht explizit angeführt - nicht notwendig sei. Es könne der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden. Es obliege der Wählergruppe, den Ablauf von Fristen wahrzunehmen und - falls erforderlich - die notwendigen Maßnahmen einzuleiten (z.B. Namhaftmachung eines Wahlzeugen). Keine der Wählergruppen für die Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten beim Landespolizeikommando für Kärnten habe eine schriftliche Verständigung (über die Zulassung gemäß § 10 Abs. 2 PVWO) erhalten. Somit sei eine Gleichbehandlung aller Wählergruppen gegeben.Weder das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) noch die PVWO würden ausdrücklich eine Verständigungspflicht über die Zulassung eines Wahlvorschlages vorsehen. Im Gegensatz dazu sehe Paragraph 4, PVWO vor, dass der Vorsitzende des (Dienststellen-)Wahlausschusses einem Bediensteten zu bescheinigen habe, dass er berechtigt sei, an den Sitzungen des (Dienststellen-)Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfülle. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe - da nicht explizit angeführt - nicht notwendig sei. Es könne der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden. Es obliege der Wählergruppe, den Ablauf von Fristen wahrzunehmen und - falls erforderlich - die notwendigen Maßnahmen einzuleiten (z.B. Namhaftmachung eines Wahlzeugen). Keine der Wählergruppen für die Wahl des Fachausschusses für die Bediensteten beim Landespolizeikommando für Kärnten habe eine schriftliche Verständigung (über die Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVWO) erhalten. Somit sei eine Gleichbehandlung aller Wählergruppen gegeben.
Was die "fehlerhaften" Stimmzettel betreffe, so habe es an einem kanzleitechnischen Versehen im Bereich der belangten Behörde gelegen, dass die beschwerdeführende Wählergruppe ursprünglich nicht auf dem Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses aufgeschienen sei. Dies sei jedoch nach Bekanntwerden umgehend "repariert" worden. Die (richtigen) Stimmzettel seien noch rechtzeitig "per EMS an alle DWA" versendet worden.
Durch den für die Wahlanfechtung angegebenen Grund könne das Wahlergebnis nicht iSd § 20 Abs. 14 PVG beeinflusst werden, weil bei einem Stimmenanteil für die beschwerdeführende Wählergruppe von 25 Stimmen bei einer Wahlzahl von 196,50 durch die in der Wahlanfechtung angeführten Argumente keine Mandatsänderung herbeigeführt würde.Durch den für die Wahlanfechtung angegebenen Grund könne das Wahlergebnis nicht iSd Paragraph 20, Absatz 14, PVG beeinflusst werden, weil bei einem Stimmenanteil für die beschwerdeführende Wählergruppe von 25 Stimmen bei einer Wahlzahl von 196,50 durch die in der Wahlanfechtung angeführten Argumente keine Mandatsänderung herbeigeführt würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erst- und drittmitbeteiligte Wählergruppe - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Wählergruppe bringt vor, der Fachwahlausschuss habe die Wahlvorschläge (durch internen Beschluss) zugelassen, jedoch die beschwerdeführende Wählergruppe nicht davon verständigt. Ihr sei daher die Möglichkeit genommen worden, Wahlzeugen namhaft zu machen, den Ablauf der Wahl zu beobachten und an den Sitzungen des Fachwahlausschusses teilzunehmen. Ihr sei die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle des Fachwahlausschusses und die Einsichtnahme in die Wahlakten verwehrt worden. Sie habe - abgesehen von der fehlenden Verständigung von ihrer Zulassung - auch deswegen nicht davon ausgehen können, zugelassen worden zu sein, weil an die Dienststellenwahlausschüsse gedruckte Stimmzettel versendet worden seien, in denen ihr Wahlvorschlag nicht aufgeschienen sei. Daher habe sich sowohl für sie als auch für Dritte der Eindruck ergeben, dass der Wahlvorschlag nicht zugelassen worden sei. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses sei schon deshalb anzunehmen, weil es der beschwerdeführenden Wählergruppe nicht möglich gewesen sei, sich am Wahlablauf entsprechend zu beteiligen. Darüber hinaus habe sich eine Behinderung dadurch ergeben, dass sie sich - anstatt sich entsprechend präsentieren zu können - mit der Einbringung von Beschwerden und mit der Abwendung formaler Missstände habe befassen müssen.
§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 53/2009, lautet: Paragraph 16, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2009,, lautet:
"Wahlausschüsse
§ 16. (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.Paragraph 16, (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.
§ 4 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, lautet: Paragraph 4, der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,, lautet:
"§ 4. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen." "§ 4. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (Paragraph 16, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen."
§ 20 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009, lautet: Paragraph 20, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, lautet:
"Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.Paragraph 20, (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den Paragraphen 24 und 24 a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
§ 10 PVWO, BGBl. Nr. 215/1967 idF BGBl. Nr. 525/1975, lautet: Paragraph 10, PVWO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1975,, lautet:
"§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen."§ 10. (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde; a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt; b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält. c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält.
Gemäß § 20 Abs. 3 letzter Satz PVG hatte der Fachwahlausschuss über die Zulassung des gegenständlichen Wahlvorschlages binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Auch wenn die belangte Behörde nicht zu jenen Behörden zählt, die das AVG anzuwenden haben (vgl. Art. I EGVG sowie die Ausnahmen in § 20 Abs. 13 letzter Satz und § 26 Abs. 4 PVG sowie § 53 PVWO und das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 84/09/0015 = VwSlg. 12.350/A), so finden in der Verwaltung doch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im AVG niedergelegt sind, ganz allgemein Anwendung, so etwa der Grundsatz des Parteiengehörs, des Ausschlusses wegen Befangenheit, der Begründungspflicht von Bescheiden, der Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel oder der Gedanke der materiellen Rechtskraft (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 59, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2000, Zl. 98/19/0121).Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz PVG hatte der Fachwahlausschuss über die Zulassung des gegenständlichen Wahlvorschlages binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Auch wenn die belangte Behörde nicht zu jenen Behörden zählt, die das AVG anzuwenden haben vergleiche , Artikel römisch eins, EGVG sowie die Ausnahmen in Paragraph 20, Absatz 13, letzter Satz und Paragraph 26, Absatz 4, PVG sowie Paragraph 53, PVWO und das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 84/09/0015 = VwSlg. 12.350/A), so finden in der Verwaltung doch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie im AVG niedergelegt sind, ganz allgemein Anwendung, so etwa der Grundsatz des Parteiengehörs, des Ausschlusses wegen Befangenheit, der Begründungspflicht von Bescheiden, der Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel oder der Gedanke der materiellen Rechtskraft vergleiche , Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 59, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2000, Zl. 98/19/0121).
Zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört auch, dass eine Erledigung, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben werden muss (vgl. § 18 AVG sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 2009, Seite 131). Der Fachwahlausschuss beim Landespolizeikommando für Kärnten hätte innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung des gegenständlichen Wahlvorschlags (oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln) über dessen Zulassung entscheiden und dem Zustellungsbevollmächtigten der den Wahlvorschlag einbringenden Bediensteten bzw. der (zugelassenen) Wählergruppe die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitteilen müssen. Diese aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ableitbare Mitteilungspflicht besteht trotz des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung des Fachwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nicht um einen Bescheid handelt und die Entscheidung gemäß § 29 iVm § 10 Abs. 6 PVWO nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 PVG) bekämpft werden kann.Zu den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört auch, dass eine Erledigung, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt ist, bekannt gegeben werden muss vergleiche , Paragraph 18, AVG sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 2009, Seite 131). Der Fachwahlausschuss beim Landespolizeikommando für Kärnten hätte innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung des gegenständlichen Wahlvorschlags (oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln) über dessen Zulassung entscheiden und dem Zustellungsbevollmächtigten der den Wahlvorschlag einbringenden Bediensteten bzw. der (zugelassenen) Wählergruppe die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitteilen müssen. Diese aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ableitbare Mitteilungspflicht besteht trotz des Umstandes, dass es sich bei der Entscheidung des Fachwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages nicht um einen Bescheid handelt und die Entscheidung gemäß Paragraph 29, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 6, PVWO nur im Zuge der Wahlanfechtung (Paragraph 20, Absatz 13, PVG) bekämpft werden kann.
Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe nicht notwendig sei bzw. dass der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden könne, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Wäre diese Auffassung zutreffend, dann könnte die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages von Fällen, in denen über die Zulassung - entgegen § 20 Abs. 3 PVG bzw. § 29 iVm § 10 Abs. 2 PVWO - nicht innerhalb von drei Arbeitstagen entschieden worden ist, nicht unterschieden werden (vgl. die dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/09/0101, zu Grunde liegende Fallkonstellation).Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es könne davon ausgegangen werden, dass eine Verständigung der Wählergruppe nicht notwendig sei bzw. dass der Grundsatz "Zustimmung durch Verschweigen" angenommen werden könne, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Wäre diese Auffassung zutreffend, dann könnte die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages von Fällen, in denen über die Zulassung - entgegen Paragraph 20, Absatz 3, PVG bzw. Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PVWO - nicht innerhalb von drei Arbeitstagen entschieden worden ist, nicht unterschieden werden vergleiche , die dem hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/09/0101, zu Grunde liegende Fallkonstellation).
Nicht jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist indes in Form der Ungültigerklärung der Wahl aufzugreifen, sondern nur eine solche, durch welche das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Eine Aufhebung der Wahl hat im Fall der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zu erfolgen, wenn ein Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis möglich war, was danach zu beurteilen ist, ob das Wahlergebnis bei rechtmäßigem Vorgehen anders hätte lauten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0154, mwN). Unter "Wahlergebnis" iSd § 20 Abs. 14 PVG ist grundsätzlich nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gegenstand der Wahl die Bestellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist und grundsätzlich nicht die Feststellung der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0053).Nicht jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist indes in Form der Ungültigerklärung der Wahl aufzugreifen, sondern nur eine solche, durch welche das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Eine Aufhebung der Wahl hat im Fall der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zu erfolgen, wenn ein Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis möglich war, was danach zu beurteilen ist, ob das Wahlergebnis bei rechtmäßigem Vorgehen anders hätte lauten können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0154, mwN). Unter "Wahlergebnis" iSd Paragraph 20, Absatz 14, PVG ist grundsätzlich nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gegenstand der Wahl die Bestellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist und grundsätzlich nicht die Feststellung der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0053).
Die beschwerdeführende Wählergruppe behauptet, durch die Nichtverständigung von ihrer Zulassung sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss zu entsenden.
Gemäß § 16 Abs. 5 PVG (bzw. § 48 Abs. 2 PVWO) kann jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeugen) in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, der berechtigt ist, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Nach den EBzRV 208 BlgNR 11. GP zum Bundes-Personalvertretungsgesetz BGBl. Nr. 133/1967 sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass auch kleine oder neu auftretende Wählergruppen an der Überprüfung des Wahlvorganges teilnehmen können. Unter "kandidierenden Wählergruppen" iSd § 16 Abs. 5 PVG sind auch solche zu verstehen, deren Wahlvorschlag noch nicht zugelassen wurde. Ein vergleichbares Recht wahlwerbender Gruppen, Zeugen in einen Wahlausschuss zu entsenden, die berechtigt sind, an Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, kennt § 27 Abs. 9 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996 (§ 20 Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung, BGBl. II Nr. 147/1998). Nur die Entsendung eines Wahlzeugen mit dem Recht, die Wahlhandlung zu beobachten, wird dort von der vorhergehenden Zulassung des Wahlvorschlags abhängig gemacht (vgl. § 30 Post-Betriebsverfassungsgesetz; ähnlich § 23 Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319, oder § 42 Abs. 5 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157).Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, PVG (bzw. Paragraph 48, Absatz 2, PVWO) kann jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe eine Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeugen) in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, der berechtigt ist, an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Nach den EBzRV 208 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode zum Bundes-Personalvertretungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, sollte mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass auch kleine oder neu auftretende Wählergruppen an der Überprüfung des Wahlvorganges teilnehmen können. Unter "kandidierenden Wählergruppen" iSd Paragraph 16, Absatz 5, PVG sind auch solche zu verstehen, deren Wahlvorschlag noch nicht zugelassen wurde. Ein vergleichbares Recht wahlwerbender Gruppen, Zeugen in einen Wahlausschuss zu entsenden, die berechtigt sind, an Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen, kennt Paragraph 27, Absatz 9, Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, (Paragraph 20, Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,). Nur die Entsendung eines Wahlzeugen mit dem Recht, die Wahlhandlung zu beobachten, wird dort von der vorhergehenden Zulassung des Wahlvorschlags abhängig gemacht vergleiche , Paragraph 30, Post-Betriebsverfassungsgesetz; ähnlich Paragraph 23, Betriebsrats-Wahlordnung 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 319, oder Paragraph 42, Absatz 5, Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 157).
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Wählergruppe war diese nach Einbringung ihres Wahlvorschlages nicht daran gehindert, dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses gemäß § 4 PVWO einen Bediensteten als Wahlzeugen namhaft zu machen. Sonstige aus der Nichtverständigung von der Zulassung des Wahlvorschlages resultierende Nachteile, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte, hat die beschwerdeführende Wählergruppe nicht geltend gemacht.Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Wählergruppe war diese nach Einbringung ihres Wahlvorschlages nicht daran gehindert, dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses gemäß Paragraph 4, PVWO einen Bediensteten als Wahlzeugen namhaft zu machen. Sonstige aus der Nichtverständigung von der Zulassung des Wahlvorschlages resultierende Nachteile, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte, hat die beschwerdeführende Wählergruppe nicht geltend gemacht.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Wählergruppe, eine Behinderung durch die Unterlassung der Verständigung von der Zulassung des Wahlvorschlages habe sich auch dadurch ergeben, dass sie sich mit der Einbringung von Beschwerden und Abwendung formaler Missstände befassen musste, statt sich entsprechend präsentieren zu können, ist auf Grund der fehlenden Konkretisierung und Substanziierung nicht geeignet, einen solchen nachteiligen Zusammenhang darzutun.
Die beschwerdeführende Wählergruppe macht weiters geltend, dass an die jeweiligen Dienststellenausschüsse unterschiedliche Stimmzettel versendet worden seien. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, wann die ersten, den Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Wählergruppe nicht enthaltenden Stimmzettel an die Dienststellenwahlausschüsse verschickt worden seien, wann die korrigierten Stimmzettel an diese Ausschüsse verschickt worden seien, was mit den ersten Stimmzetteln geschehen sei, ob und in welchem Umfang solche Stimmzettel bereits an Briefwähler ausgefolgt worden seien, ob sonst bei der Wahl noch diese ersten Stimmzettel verwendet worden seien und ob anlässlich der Wahl verwendete alte Stimmzettel bei der Stimmauszählung berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe weiters festgestellt, dass die (Mitteilung über die) zugelassenen Wahlvorschläge am 4. bzw. 16. November 2009 an die Dienststellenwahlausschüsse zur Kundmachung versendet worden seien. Sie habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wann diese nachträglichen Übermittlungen durch die betroffenen Dienststellen tatsächlich kundgemacht worden seien. Dazu hätte spätestens am 18. November 2009 der Anschlag an der Amtstafel erfolgen müssen. Gerade im Zusammenhang mit der Übermittlung falscher Stimmzettel erlange dieses Faktum zusätzliche Bedeutung, weil die Wahrnehmbarkeit der beschwerdeführenden Wählergruppe für die Wahlberechtigten herabgesetzt gewesen sei und deswegen weit weniger Stimmen hätten erreicht werden können.
Diesem Vorbringen ist zusammengefasst zu erwidern, dass die beschwerdeführende Wählergruppe in ihrer Anfechtung der Personalvertretungswahl und dem darauf folgenden Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, dass die ursprünglich zur Verteilung gelangten fehlerhaften Stimmzettel bei der gegenständlichen Wahl verwendet worden wären oder dass die Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 33 iVm § 5 Abs. 2 lit. g PVWO) nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Es bildet daher keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen nicht vorgenommen hat, zumal sich auch sonst keine Anhaltspunkte für ein in diese Richtung fehlerhaftes Wahlverfahren ergeben haben.Diesem Vorbringen ist zusammengefasst zu erwidern, dass die beschwerdeführende Wählergruppe in ihrer Anfechtung der Personalvertretungswahl und dem darauf folgenden Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, dass die ursprünglich zur Verteilung gelangten fehlerhaften Stimmzettel bei der gegenständlichen Wahl verwendet worden wären oder dass die Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (Paragraph 33, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, PVWO) nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Es bildet daher keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen nicht vorgenommen hat, zumal sich auch sonst keine Anhaltspunkte für ein in diese Richtung fehlerhaftes Wahlverfahren ergeben haben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. Juli 2010Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 2. Juli 2010
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Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090046.X00Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015