TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/29 2010/15/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260;
BAO §276;
BAO §311 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H S in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 6. Mai 2010, Zl. RD/0004-S/10, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde und eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftstreuhänder. Im Jänner 2005 erhob er Berufung gegen Bescheide, mit denen das Finanzamt die Umsatzsteuer der Jahre 2001 bis 2003 im Schätzungswege festgesetzt hatte.

Mit Eingabe vom 11. April 2010, bezeichnet als

"1. Säumnisbeschwerde 2. Devolutionsantrag" wandte sich der Beschwerdeführer an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (die belangte Behörde). Darin stellte er folgende Anträge:

"1. die angerufene Finanzbehörde II. Instanz hat gem. § 311 Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde I. Instanz aufzutragen, innerhalb Frist von 3 Monaten ab Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Berufungsvorentscheidungen die rechtmäßig angebrachten Berufungen zu erledigen. "1. die angerufene Finanzbehörde römisch zwei. Instanz hat gem. Paragraph 311, Absatz 3, BAO der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz aufzutragen, innerhalb Frist von 3 Monaten ab Einlangen des gegenständlichen Antrages mit Berufungsvorentscheidungen die rechtmäßig angebrachten Berufungen zu erledigen.

2. bei einer weiteren Verfristung zur Entscheidung gem. § 311 Abs. 4 wird bereits jetzt der Antrag gestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die angebrachten Berufungen auf die Finanzbehörde II. Instanz gem. § 276 Abs. 2 BAO übergeht. 2. bei einer weiteren Verfristung zur Entscheidung gem. Paragraph 311, Absatz 4, wird bereits jetzt der Antrag gestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die angebrachten Berufungen auf die Finanzbehörde römisch zwei. Instanz gem. Paragraph 276, Absatz 2, BAO übergeht.

3. wird gestellt der Antrag, dass zur Wahrung der Rechte der Partei dem Antragsteller gem. § 278 BAO die Zusammenstellung des angerufenen Senates vor Entscheidung schriftlich mitgeteilt wird. 3. wird gestellt der Antrag, dass zur Wahrung der Rechte der Partei dem Antragsteller gem. Paragraph 278, BAO die Zusammenstellung des angerufenen Senates vor Entscheidung schriftlich mitgeteilt wird.

4. die Kosten des Verfahrens der säumigen Abgabenbehörde

I. Instanz auferlegt werden."römisch eins. Instanz auferlegt werden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Säumnisbeschwerde und den Devolutionsantrag" des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Inanspruchnahme von Rechtsmitteln über seine Berufung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.Nach Paragraph 311, Absatz eins, BAO in der Fassung des AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach Paragraph 311, Absatz 2, BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 260, BAO in der Fassung des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (Paragraph eins, UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17).Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach Paragraph 276, BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich vergleiche , Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, Paragraph 311, Anmerkung 17, ).

Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere (vgl. das schon im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075). Die darauf abzielenden Anträge des Beschwerdeführers wurden daher zu Recht zurückgewiesen.Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Finanzsenat kann nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere vergleiche , das schon im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075). Die darauf abzielenden Anträge des Beschwerdeführers wurden daher zu Recht zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010150114.X00

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten