TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/31 2006/13/0075

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Veröffentlicht am 31.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §311 Abs2 idF 2002/I/097;
VwGG §27;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Dr. H W in W, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Cesky, Steuerberater in 1190 Wien, Grinzingerstraße 87, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 28. Februar 2006, Zl. RD/0012-W/06, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an der T. KG. Für diese KG wurde vom Finanzamt am 10. Oktober 2003 ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO für das Jahr 2001 erlassen, in dem für den Beschwerdeführer ein Gewinnanteil von 19.444,59 EUR festgestellt wurde. Am 4. November 2003 erging ein geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2001, mit dem der Gewinnanteil für den Beschwerdeführer auf 19.482,35 EUR korrigiert wurde. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 10. und 26. November 2003 jeweils Berufung.Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2001 u.a. Einkünfte aus der Beteiligung an der T. KG. Für diese KG wurde vom Finanzamt am 10. Oktober 2003 ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO für das Jahr 2001 erlassen, in dem für den Beschwerdeführer ein Gewinnanteil von 19.444,59 EUR festgestellt wurde. Am 4. November 2003 erging ein geänderter Feststellungsbescheid für das Jahr 2001, mit dem der Gewinnanteil für den Beschwerdeführer auf 19.482,35 EUR korrigiert wurde. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 10. und 26. November 2003 jeweils Berufung.

Mit dem am 15. Februar 2006 bei der belangten Behörde eingelangten Devolutionsantrag begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Berufungen auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Diesen Devolutionsantrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Werde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und mache das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und "wird bei der Abgabebehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt", sei dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach § 311 BAO. Die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel falle nämlich unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter § 311 BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung sei daher zurückzuweisen.Diesen Devolutionsantrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Werde gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung eingebracht und mache das Finanzamt nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und "wird bei der Abgabebehörde zweiter Instanz ein Devolutionsantrag betreffend diese Berufung gestellt", sei dieser Schritt der Partei seinem Wesen nach kein Antrag nach Paragraph 311, BAO. Die Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel falle nämlich unter die Sanktion des Paragraph 27, VwGG und nicht unter Paragraph 311, BAO. Ein förmlicher Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung sei daher zurückzuweisen.

Nach der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde habe die belangte Behörde der "gesetzlichen Regel des Überganges der Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht entsprochen, weil in der Sache keine Entscheidung gefällt wurde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.Nach Paragraph 311, Absatz eins, BAO in der Fassung des AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach Paragraph 311, Absatz 2, BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 260, BAO in der Fassung des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (Paragraph eins, UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058, und vom 29. Mai 1996, 92/13/0301, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17). Die Zurückweisung des Devolutionsantrages ist deshalb mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt.Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach Paragraph 276, BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des Paragraph 27, VwGG und nicht unter die des Paragraph 311, BAO vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1993, 91/13/0058, und vom 29. Mai 1996, 92/13/0301, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 311, Anmerkung 17, ). Die Zurückweisung des Devolutionsantrages ist deshalb mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von dem Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von dem Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130075.X00

Im RIS seit

28.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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