TE Vwgh Erkenntnis 2010/8/10 2007/17/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2010
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich;
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §4;
LAO NÖ 1977 §150;
LAO NÖ 1977 §3;
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §6 Abs1;
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §6 Abs5;
VwRallg;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des J S in W, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2006, Zl. RU4-SV-244/002-2006, betreffend Seuchenvorsorgeabgabe 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 schrieb der Obmann des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk Melk dem Beschwerdeführer "mit Wirksamkeit ab: 01. 01.2006" für ein näher bezeichnetes Grundstück "nach dem jährlich zugeteilten Restmüllbehältervolumen in Höhe von 3.120,00 Liter die jährliche NÖ Seuchenvorsorgeabgabe" in Höhe von insgesamt EUR 12,--

vor, wobei er "ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3500 l zu Grunde legte. Weiters führte er aus, dass die festgesetzte NÖ Seuchenvorsorgeabgabe bis 15. Februar zu entrichten sei und mittels "Lastschriftanzeige/Rechnung" geltend gemacht werde. Bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides sei sie auch in den Folgejahren in unveränderter Höhe zu entrichten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der genannte Abgabenbescheid sei ihm erst am 27. Juni 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Obwohl noch kein rechtskräftiger Bescheid vorliege, sei ihm die Abgabe für das gesamte Jahr 2006 vorgeschrieben worden, was gegen § 6 NÖ Seuchenvorsorgegesetz verstoße.In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der genannte Abgabenbescheid sei ihm erst am 27. Juni 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Obwohl noch kein rechtskräftiger Bescheid vorliege, sei ihm die Abgabe für das gesamte Jahr 2006 vorgeschrieben worden, was gegen Paragraph 6, NÖ Seuchenvorsorgegesetz verstoße.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Raume Melk vom 8. August 1979 für das gegenständliche Grundstück ein Restmüllbehälter mit 240 l zugeteilt worden. Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk ergäben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liege ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 3.120 l vor. Damit sei der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre. Der Abgabenanspruch sei gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe werde auf § 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens lediglich der "Sockelbetrag" von EUR 12,-- vorgeschrieben worden.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Raume Melk vom 8. August 1979 für das gegenständliche Grundstück ein Restmüllbehälter mit 240 l zugeteilt worden. Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk ergäben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liege ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 3.120 l vor. Damit sei der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre. Der Abgabenanspruch sei gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe werde auf Paragraph 4, des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens lediglich der "Sockelbetrag" von EUR 12,-- vorgeschrieben worden.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe für das zugeteilte Restmüllbehältervolumen sei mit dem Inkrafttreten des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes - nämlich gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz mit 1. Jänner 2006 - entstanden. Im gegenständlichen Fall sei das Restmüllbehältervolumen für das Grundstück des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen am 1. Jänner 2006 rechtskräftig zugeteilt gewesen, sodass auch die Abgabepflicht mit diesem Datum entstanden sei. Eine neue Abgabepflicht oder auch eine Änderung einer bereits bestehenden Abgabepflicht sei im Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid setze die jährliche Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe fest. Diese sei bis zur Erlassung eines neuen Bescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides liege daher nicht vor.Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe für das zugeteilte Restmüllbehältervolumen sei mit dem Inkrafttreten des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes - nämlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz mit 1. Jänner 2006 - entstanden. Im gegenständlichen Fall sei das Restmüllbehältervolumen für das Grundstück des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen am 1. Jänner 2006 rechtskräftig zugeteilt gewesen, sodass auch die Abgabepflicht mit diesem Datum entstanden sei. Eine neue Abgabepflicht oder auch eine Änderung einer bereits bestehenden Abgabepflicht sei im Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid setze die jährliche Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe fest. Diese sei bis zur Erlassung eines neuen Bescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, dass ihm "keine höhere Seuchenvorsorgeabgabe vorgeschrieben" und von ihm eingehoben werde, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Niederösterreichische Seuchenvorsorgeabgabegesetz (im Folgenden: NÖ SVAG), LGBl. Nr. 3620-0, lautet (in seiner Stammfassung) auszugsweise:Das Niederösterreichische Seuchenvorsorgeabgabegesetz (im Folgenden: NÖ SVAG), Landesgesetzblatt Nr. 3620-0, lautet (in seiner Stammfassung) auszugsweise:

"…

§ 3Paragraph 3

Seuchenvorsorgeabgabe

Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

§ 4Paragraph 4

Berechnung

  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

§ 5Paragraph 5

Abgabepflichtiger

Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer

des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet.

§ 6Paragraph 6

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

  1. (1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
  2. (2)Absatz 2,Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
  4. (4)Absatz 4,Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
  5. (5)Absatz 5,Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde I. Instanz unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.

…"

Nach § 1 der Verordnung des geschäftsführenden Vereinsobmanns des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk Melk (GVS Melk) ist die Seuchenvorsorgeabgabe (§ 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz) jährlich in einem Betrag zu entrichten. Dieser Betrag ist jeweils am 15. Februar fällig.Nach Paragraph eins, der Verordnung des geschäftsführenden Vereinsobmanns des Gemeindeverbandes zur Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe im Bezirk Melk (GVS Melk) ist die Seuchenvorsorgeabgabe (Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz) jährlich in einem Betrag zu entrichten. Dieser Betrag ist jeweils am 15. Februar fällig.

§ 2 der genannten Verordnung bestimmt deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006. Paragraph 2, der genannten Verordnung bestimmt deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm die Seuchenvorsorgeabgabe für Zeiträume vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Abgabenbescheides nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen. Aus § 6 NÖ SVAG, welcher mit "Entstehen des Abgabenanspruches" überschrieben sei, ergebe sich nämlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgabepflicht möglichst spät (nämlich mit dem der Rechtskraft des Abgabenbescheides folgenden Monatsersten) eintreten und "möglichst gering (nur anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres ausfallen" solle.Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm die Seuchenvorsorgeabgabe für Zeiträume vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Abgabenbescheides nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen. Aus Paragraph 6, NÖ SVAG, welcher mit "Entstehen des Abgabenanspruches" überschrieben sei, ergebe sich nämlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgabepflicht möglichst spät (nämlich mit dem der Rechtskraft des Abgabenbescheides folgenden Monatsersten) eintreten und "möglichst gering (nur anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres ausfallen" solle.

Nach § 3 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden NÖ AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.Nach Paragraph 3, Absatz eins, der im Beschwerdefall noch anzuwendenden NÖ AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Diese Generalklausel des § 3 Abs. 1 NÖ AO - welche jener des § 4 Abs. 1 BAO entspricht - gilt nur, wenn keine spezielleren Regelungen diesen Zeitpunkt bestimmen.Diese Generalklausel des Paragraph 3, Absatz eins, NÖ AO - welche jener des Paragraph 4, Absatz eins, BAO entspricht - gilt nur, wenn keine spezielleren Regelungen diesen Zeitpunkt bestimmen.

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche , dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,).

Vom Abgabenanspruch zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch. Das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich u.a. aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/16/0036, mwN).Vom Abgabenanspruch zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch. Das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich u.a. aus einer bescheidmäßigen Festsetzung vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/16/0036, mwN).

Das NÖ SVAG, mit welchem die Seuchenvorsorgeabgabe eingeführt wurde, trat am 1. Jänner 2006 in Kraft. Es umschreibt in seinem § 3 den Abgabentatbestand, bei dessen Erfüllen der Abgabenanspruch entsteht. Dies ist der Fall, wenn einem Grundstück ein jährliches Restmüllbehältervolumen zugeteilt wurde oder ein solches für ein Grundstück vereinbart wurde.Das NÖ SVAG, mit welchem die Seuchenvorsorgeabgabe eingeführt wurde, trat am 1. Jänner 2006 in Kraft. Es umschreibt in seinem Paragraph 3, den Abgabentatbestand, bei dessen Erfüllen der Abgabenanspruch entsteht. Dies ist der Fall, wenn einem Grundstück ein jährliches Restmüllbehältervolumen zugeteilt wurde oder ein solches für ein Grundstück vereinbart wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auslegung mit dem Vorbringen, § 6 Abs. 1 NÖ SVAG sei die speziellere Regelung zu § 3 Abs. 1 NÖ AO. Auf Grund des Vorrangs der erstgenannten Bestimmung entstehe der Abgabenanspruch erst mit der Rechtskraft der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auslegung mit dem Vorbringen, Paragraph 6, Absatz eins, NÖ SVAG sei die speziellere Regelung zu Paragraph 3, Absatz eins, NÖ AO. Auf Grund des Vorrangs der erstgenannten Bestimmung entstehe der Abgabenanspruch erst mit der Rechtskraft der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung.

Dieses Verständnis des § 6 Abs. 1 NÖ SVAG findet aber in dessen Wortlaut keine Deckung. Aus diesem ergibt sich nämlich ausschließlich die "Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe" zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung, welche - mangels anders lautender Bestimmung im NÖ SVAG - einen bestehenden Abgabenanspruch voraussetzt. Unbeschadet der vom Gesetzgeber gewählten Überschrift enthält § 6 keine Regelungen über das Entstehen des Abgabenanspruches iSd § 3 NÖ AO.Dieses Verständnis des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ SVAG findet aber in dessen Wortlaut keine Deckung. Aus diesem ergibt sich nämlich ausschließlich die "Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe" zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung, welche - mangels anders lautender Bestimmung im NÖ SVAG - einen bestehenden Abgabenanspruch voraussetzt. Unbeschadet der vom Gesetzgeber gewählten Überschrift enthält Paragraph 6, keine Regelungen über das Entstehen des Abgabenanspruches iSd Paragraph 3, NÖ AO.

Die Fälligkeiten der Abgabe sind nach § 6 Abs. 5 NÖ SVAG durch Verordnung der Abgabenbehörde I. Instanz festzusetzen. Da der Abgabenzahlungsanspruch der Seuchenvorsorgeabgabe aber erst mit dem der Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten entsteht, ist der Abgabepflichtige auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 NÖ SVAG nicht verpflichtet, Fälligkeitstermine, die vor diesem Zeitpunkt liegen, wahrzunehmen. Einem vom Abgabepflichtigen erhobenen Rechtsmittel kommt somit im Ergebnis aufschiebende Wirkung zu.Die Fälligkeiten der Abgabe sind nach Paragraph 6, Absatz 5, NÖ SVAG durch Verordnung der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz festzusetzen. Da der Abgabenzahlungsanspruch der Seuchenvorsorgeabgabe aber erst mit dem der Rechtskraft des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten entsteht, ist der Abgabepflichtige auf Grund der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ SVAG nicht verpflichtet, Fälligkeitstermine, die vor diesem Zeitpunkt liegen, wahrzunehmen. Einem vom Abgabepflichtigen erhobenen Rechtsmittel kommt somit im Ergebnis aufschiebende Wirkung zu.

Im Beschwerdefall sind unstrittig die in § 3 NÖ SVAG genannten Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ SVAG per 1. Jänner 2006 erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass sich im Laufe des Kalenderjahres 2006 für die Abgabenbemessung dieses Jahres relevante Änderungen ergeben hätten. Er bestreitet auch nicht die Richtigkeit des der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Restmüllbehältervolumens und des Hebesatzes. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Seuchenvorsorgeabgabe für das gesamte Kalenderjahr 2006 in Höhe von insgesamt EUR 12,-- vorgeschrieben hat.Im Beschwerdefall sind unstrittig die in Paragraph 3, NÖ SVAG genannten Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ SVAG per 1. Jänner 2006 erfüllt gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass sich im Laufe des Kalenderjahres 2006 für die Abgabenbemessung dieses Jahres relevante Änderungen ergeben hätten. Er bestreitet auch nicht die Richtigkeit des der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Restmüllbehältervolumens und des Hebesatzes. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Seuchenvorsorgeabgabe für das gesamte Kalenderjahr 2006 in Höhe von insgesamt EUR 12,-- vorgeschrieben hat.

Die Beschwerde enthält im Übrigen kein Vorbringen, welches erkennen ließe, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 10. August 2010

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170012.X00

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten