Index
E3R E02202000;Norm
31992R2913 ZK 1992 Art232 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0037Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), jeweils vom 10. Dezember 2003, GZ ZRV/0022-Z4I/03 und ZRV/0023-Z4I/03, betreffend Säumniszinsen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (römisch eins), jeweils vom 10. Dezember 2003, GZ ZRV/0022-Z4I/03 und ZRV/0023-Z4I/03, betreffend Säumniszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 setzte das Hauptzollamt Feldkirch für den Beschwerdeführer eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von S 643.905,00 fest.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit Bescheiden vom 24. Juli 2001, 30. Juli 2001 und 30. August 2001 schrieb das Hauptzollamt Feldkirch dem Beschwerdeführer Säumniszinsen für die Säumniszeiträume 15. Juni bis 14. Juli 2001, 15. Juli bis 14. August 2001 bzw. 15. August bis 14. September 2001 in Höhe von jeweils S 3.563,-- (EUR 258,93) vor.
In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Erwartung, dass die Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid vom 21. Juni 2001 prompt ergehen würde, keine aufschiebende Wirkung beantragt. Weil die Vorschreibung von Säumniszinsen erst in Betracht komme, wenn der "Hauptsachenbetrag" feststehe, seien die angefochtenen Bescheide verfrüht ergangen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung gegen die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 7. März 2003 wies das Hauptzollamt Feldkirch die Berufungen gegen die Vorschreibung von Säumniszinsen als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass Säumniszinsen eine formelle Abgabenzahlungsschuld, nicht jedoch die Rechtskraft der "Stammabgabe" voraussetzen würden. Ein Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenschuld sachlich unrichtig sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass in der Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2002 seiner Berufung stattgegeben und die Abgabenvorschreibung vom 21. Juni 2001 wegen Verjährung aufgehoben worden sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde jeweils nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen aus, der mit Bescheid vom 21. Juni 2001 mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag sei nach Zustellung dieses Bescheides innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist, somit unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum Ablauf des 9. Juli 2001, zu entrichten gewesen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb dieser Frist keine Anträge auf Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung gestellt. Er habe die Eingangsabgaben weder innerhalb der Zahlungsfrist noch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen entrichtet. Damit sei als Säumnisfolge die Verpflichtung der Zahlungszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK iVm § 80 ZollR-DG entstanden. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde jeweils nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen aus, der mit Bescheid vom 21. Juni 2001 mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag sei nach Zustellung dieses Bescheides innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist, somit unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum Ablauf des 9. Juli 2001, zu entrichten gewesen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb dieser Frist keine Anträge auf Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung gestellt. Er habe die Eingangsabgaben weder innerhalb der Zahlungsfrist noch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen entrichtet. Damit sei als Säumnisfolge die Verpflichtung der Zahlungszinsen nach Artikel 232, Absatz eins, Buchstabe b ZK in Verbindung mit Paragraph 80, ZollR-DG entstanden.
Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung", welcher als Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu werten sei, habe zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), könne aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Die Pflicht zur Erhebung von Nebengebühren, wie Säumniszinsen, setze nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung", welcher als Antrag auf Aussetzung nach Artikel 244, ZK in Verbindung mit Paragraph 212 a, BAO zu werten sei, habe zwar vollstreckungshemmende Wirkung (Paragraph 230, Absatz 6, BAO), könne aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Die Pflicht zur Erhebung von Nebengebühren, wie Säumniszinsen, setze nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der - erkennbar - Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht keine Säumniszinsen vorgeschrieben zu erhalten, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gemäß Artikel 221, Absatz eins, Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Nach Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK ist der nach Art. 221 ZK mitgeteilte Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Art. 244 zweiter Absatz ZK darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten. Nach Artikel 222, Absatz eins, Buchstabe a ZK ist der nach Artikel 221, ZK mitgeteilte Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Artikel 244, zweiter Absatz ZK darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten.
Art. 232 Abs. 1 ZK lautet: Artikel 232, Absatz eins, ZK lautet:
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004160036.X00Im RIS seit
05.12.2006