TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2004/16/0036

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

E3R E02202000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art232 Abs1 litb;
BAO §198;
BAO §201;
BAO §276;
BAO §289;
BAO §4;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §80;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), jeweils vom 10. Dezember 2003, GZ ZRV/0022-Z4I/03 und ZRV/0023-Z4I/03, betreffend Säumniszinsen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (römisch eins), jeweils vom 10. Dezember 2003, GZ ZRV/0022-Z4I/03 und ZRV/0023-Z4I/03, betreffend Säumniszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 setzte das Hauptzollamt Feldkirch für den Beschwerdeführer eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von S 643.905,00 fest.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit Bescheiden vom 24. Juli 2001, 30. Juli 2001 und 30. August 2001 schrieb das Hauptzollamt Feldkirch dem Beschwerdeführer Säumniszinsen für die Säumniszeiträume 15. Juni bis 14. Juli 2001, 15. Juli bis 14. August 2001 bzw. 15. August bis 14. September 2001 in Höhe von jeweils S 3.563,-- (EUR 258,93) vor.

In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Erwartung, dass die Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid vom 21. Juni 2001 prompt ergehen würde, keine aufschiebende Wirkung beantragt. Weil die Vorschreibung von Säumniszinsen erst in Betracht komme, wenn der "Hauptsachenbetrag" feststehe, seien die angefochtenen Bescheide verfrüht ergangen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung gegen die Festsetzung der Eingangsabgabenschuld "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen.

Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 7. März 2003 wies das Hauptzollamt Feldkirch die Berufungen gegen die Vorschreibung von Säumniszinsen als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass Säumniszinsen eine formelle Abgabenzahlungsschuld, nicht jedoch die Rechtskraft der "Stammabgabe" voraussetzen würden. Ein Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen sei daher auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenschuld sachlich unrichtig sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass in der Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2002 seiner Berufung stattgegeben und die Abgabenvorschreibung vom 21. Juni 2001 wegen Verjährung aufgehoben worden sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde jeweils nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen aus, der mit Bescheid vom 21. Juni 2001 mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag sei nach Zustellung dieses Bescheides innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist, somit unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum Ablauf des 9. Juli 2001, zu entrichten gewesen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb dieser Frist keine Anträge auf Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung gestellt. Er habe die Eingangsabgaben weder innerhalb der Zahlungsfrist noch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen entrichtet. Damit sei als Säumnisfolge die Verpflichtung der Zahlungszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK iVm § 80 ZollR-DG entstanden. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde jeweils nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen aus, der mit Bescheid vom 21. Juni 2001 mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag sei nach Zustellung dieses Bescheides innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist, somit unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum Ablauf des 9. Juli 2001, zu entrichten gewesen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb dieser Frist keine Anträge auf Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung gestellt. Er habe die Eingangsabgaben weder innerhalb der Zahlungsfrist noch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen entrichtet. Damit sei als Säumnisfolge die Verpflichtung der Zahlungszinsen nach Artikel 232, Absatz eins, Buchstabe b ZK in Verbindung mit Paragraph 80, ZollR-DG entstanden.

Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung", welcher als Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu werten sei, habe zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), könne aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Die Pflicht zur Erhebung von Nebengebühren, wie Säumniszinsen, setze nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus. Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung", welcher als Antrag auf Aussetzung nach Artikel 244, ZK in Verbindung mit Paragraph 212 a, BAO zu werten sei, habe zwar vollstreckungshemmende Wirkung (Paragraph 230, Absatz 6, BAO), könne aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Die Pflicht zur Erhebung von Nebengebühren, wie Säumniszinsen, setze nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der - erkennbar - Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht keine Säumniszinsen vorgeschrieben zu erhalten, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gemäß Artikel 221, Absatz eins, Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Nach Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK ist der nach Art. 221 ZK mitgeteilte Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Art. 244 zweiter Absatz ZK darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten. Nach Artikel 222, Absatz eins, Buchstabe a ZK ist der nach Artikel 221, ZK mitgeteilte Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Artikel 244, zweiter Absatz ZK darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Betrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten.

Art. 232 Abs. 1 ZK lautet: Artikel 232, Absatz eins, ZK lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
    1. a)Litera a
      ...
    2. b)Litera b
      so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein."
    Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind nach § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind nach Paragraph 80, ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
    Die Vorschreibung von Säumniszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK dient der Sicherung des Abgabenanspruches (Witte, Zollkodex4, Rz 8 zu Art. 232).Die Vorschreibung von Säumniszinsen nach Artikel 232, Absatz eins, Buchstabe b ZK dient der Sicherung des Abgabenanspruches (Witte, Zollkodex4, Rz 8 zu Artikel 232,).
    Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen, als die Vorschreibung von Säumniszinsen den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraussetzt. Das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2001, Zl. 2000/16/0080, mwN).Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen, als die Vorschreibung von Säumniszinsen den Bestand eines formellen Abgabenzahlungsanspruches voraussetzt. Das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (Paragraph 198, BAO) oder bei Selbstbemessungsabgaben auf Grund des Abgabengesetzes selbst bzw. aus der Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. März 2001, Zl. 2000/16/0080, mwN).
    In seinen Beschwerden an die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Abgabenbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2002 die Eingangsabgabenvorschreibung vom 21. Juni 2001 ersatzlos beseitigt hat. Diese Tatsachenbehauptung wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.
    Durch die ersatzlose Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides, die ex tunc wirkt, trat aber das Verfahren über die Eingangsabgabenvorschreibung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl.  Ritz, BAO3, Tz 12f zu § 289).Durch die ersatzlose Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides, die ex tunc wirkt, trat aber das Verfahren über die Eingangsabgabenvorschreibung in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat vergleiche , Ritz, BAO3, Tz 12f zu Paragraph 289,).
    Das bedeutet für den Beschwerdefall, dass der formal begründete Abgabenanspruch in der Folge rückwirkend wieder beseitig wurde.
    Somit erweist sich die Vorschreibung von Säumniszinsen für die nicht festgesetzten Eingangsabgaben als rechtswidrig (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/299, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301).Somit erweist sich die Vorschreibung von Säumniszinsen für die nicht festgesetzten Eingangsabgaben als rechtswidrig vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/299, und vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301).
    Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beschwerden über die Festsetzung der Säumniszinsen abgewiesen wurden, waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beschwerden über die Festsetzung der Säumniszinsen abgewiesen wurden, waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
    Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
    Wien, am 25. Oktober 2006

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004160036.X00

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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