TE Vwgh Erkenntnis 2010/8/25 2010/12/0088

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/12/0085 E 17. Oktober 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der A M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 19. März 2010, Zl. BMASK-613100/0001-I/A/3/2010, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der A M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 19. März 2010, Zl. BMASK-613100/0001-I/A/3/2010, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht auf Grund des angefochtenen Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie stand zuletzt beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, in Verwendung.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 versetzte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2009 in den Ruhestand, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 versetzte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2009 in den Ruhestand, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Ihre Berufung vom 26.8.2009 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.7.2009 betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, i.d.g.F. (DVG) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, i.d.g.F. (AVG) und § 14 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, i. d.g.F. (BDG) als unbegründet abgewiesen.""Ihre Berufung vom 26.8.2009 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.7.2009 betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 29, i.d.g.F. (DVG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, i.d.g.F. (AVG) und Paragraph 14, Absatz eins, und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333, i. d.g.F. (BDG) als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer gesetzwidrigen, den Bestimmungen des BDG 1979, nämlich insbesondere im Widerspruch zu dessen § 14 stehenden Ruhestandsversetzung verletzt erachtet. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer gesetzwidrigen, den Bestimmungen des BDG 1979, nämlich insbesondere im Widerspruch zu dessen Paragraph 14, stehenden Ruhestandsversetzung verletzt erachtet. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit u. a. darin, sie sei mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28. Juli 2009 mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand versetzt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen beschwerdegegenständlichen Bescheid gebe die belangte Behörde ihrer Berufung keine Folge und bestätige den Erstbescheid, ohne am Pensionierungsdatum etwas zu ändern. § 14 Abs. 5 BDG 1979 bestimme, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam werde, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides in Zusammenhalt mit dem von diesem bestätigten Erstbescheid könne nur dahingehend verstanden werden, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats August 2009 "bestätigte". Die belangte Behörde handle rechtswidrig, wenn sie der Berufung keine Folge gebe und den erstinstanzlichen Bescheid bestätige, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im Erstbescheid zu einem Tag verfügt worden sei, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides gelegen sei. Sie ordne damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige, rückwirkende Ruhestandsversetzung an.Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit u. a. darin, sie sei mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28. Juli 2009 mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand versetzt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen beschwerdegegenständlichen Bescheid gebe die belangte Behörde ihrer Berufung keine Folge und bestätige den Erstbescheid, ohne am Pensionierungsdatum etwas zu ändern. Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 bestimme, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam werde, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides in Zusammenhalt mit dem von diesem bestätigten Erstbescheid könne nur dahingehend verstanden werden, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats August 2009 "bestätigte". Die belangte Behörde handle rechtswidrig, wenn sie der Berufung keine Folge gebe und den erstinstanzlichen Bescheid bestätige, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im Erstbescheid zu einem Tag verfügt worden sei, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides gelegen sei. Sie ordne damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige, rückwirkende Ruhestandsversetzung an.

Die belangte Behörde entgegnet dem in ihrer Gegenschrift, der angefochtene Bescheid sei von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 22. März 2010 übernommen worden und somit rechtskräftig. Das Bundessozialamt als zuständige Dienstbehörde habe dem BVA-Pensionsservice daher mit Schreiben vom 1. April 2010 mitgeteilt, dass die Bezüge mit Ablauf des 31. März 2010 eingestellt würden, da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. März 2010 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende Ruhestandsversetzung habe somit nicht stattgefunden; sie sei vielmehr nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG 1979 mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem der Berufungsbescheid rechtskräftig geworden sei, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht beschwert erscheine.Die belangte Behörde entgegnet dem in ihrer Gegenschrift, der angefochtene Bescheid sei von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 22. März 2010 übernommen worden und somit rechtskräftig. Das Bundessozialamt als zuständige Dienstbehörde habe dem BVA-Pensionsservice daher mit Schreiben vom 1. April 2010 mitgeteilt, dass die Bezüge mit Ablauf des 31. März 2010 eingestellt würden, da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. März 2010 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende Ruhestandsversetzung habe somit nicht stattgefunden; sie sei vielmehr nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem der Berufungsbescheid rechtskräftig geworden sei, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht beschwert erscheine.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage (nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) aber diesbezüglich vergleichbare Stammfassung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 in seinen Erkenntnissen vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0027 = Slg. 12.925/A, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0167, vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, sowie vom 16. April 1997, Zl. 96/12/0192, dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden (bestätigenden) Bescheides schließt § 14 Abs. 5 BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten ohne ausdrücklich festgelegten Wirksamkeitsbeginn durch die Dienstbehörden), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Die Berufungsbehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides liegt. Sie ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an (vgl. das zur geltenden Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0131; siehe auch die Rechtsprechung zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 LDG 1984 idF BGBl. Nr. 201/1996, z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0223).Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage (nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) aber diesbezüglich vergleichbare Stammfassung des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 in seinen Erkenntnissen vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0027 = Slg. 12.925/A, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0167, vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, sowie vom 16. April 1997, Zl. 96/12/0192, dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden (bestätigenden) Bescheides schließt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten ohne ausdrücklich festgelegten Wirksamkeitsbeginn durch die Dienstbehörden), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Die Berufungsbehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides liegt. Sie ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an vergleiche , das zur geltenden Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0131; siehe auch die Rechtsprechung zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0223).

Dies trifft auch im vorliegenden Beschwerdefall zu. Am normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, nämlich einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin, ändert der Umstand nichts, dass auf Veranlassung der Dienstbehörde erster Instanz - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet - die Aktivbezüge der Beschwerdeführerin faktisch erst mit Ablauf des 31. März 2010 eingestellt wurden. Ausgehend vom normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides hätten Aktivbezüge nur bis zum Ablauf des 31. August 2009 gebührt.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der Voraussetzung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 rückwirkend aussprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dadurch, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 rückwirkend aussprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. August 2010

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120088.X00

Im RIS seit

22.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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