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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 2007, Zl. 150.584/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 2007, Zl. 150.584/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des - auf Grund eines Devolutionsantrages zuständigen - Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. November 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 25. Jänner 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 FrG" gemäß § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des - auf Grund eines Devolutionsantrages zuständigen - Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. November 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 25. Jänner 2005 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Zweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, FrG" gemäß Paragraph 21, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 4. Jänner 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 14. Jänner 2000 einen Asylantrag gestellt habe, der am 1. August 2000 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 9. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; er sei seit 6. April 2001 durchgehend in Österreich gemeldet. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sei ersichtlich, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 25. Jänner 2005 sei gemäß § 82 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" zu werten. Da sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2000 und somit auch zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen; der Beschwerdeführer habe die Entscheidung über seinen Antrag vom 25. Jänner 2005 nicht im Ausland abgewartet.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom 25. Jänner 2005 sei gemäß Paragraph 82, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" zu werten. Da sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2000 und somit auch zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen; der Beschwerdeführer habe die Entscheidung über seinen Antrag vom 25. Jänner 2005 nicht im Ausland abgewartet.
Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein stelle "noch kein Aufenthaltsrecht" nach dem NAG dar. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner "Devolution" keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe angegeben. Unter Berücksichtigung, dass die Einreise des Beschwerdeführers illegal erfolgt und er allein wegen seines Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen sei, hätten seitens der belangten Behörde keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG erkannt werden können. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland sei daher gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen worden.Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin allein stelle "noch kein Aufenthaltsrecht" nach dem NAG dar. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner "Devolution" keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe angegeben. Unter Berücksichtigung, dass die Einreise des Beschwerdeführers illegal erfolgt und er allein wegen seines Asylantrages vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen sei, hätten seitens der belangten Behörde keine humanitären Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG erkannt werden können. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland sei daher gemäß Paragraph 74, NAG von Amts wegen nicht zugelassen worden.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass seine Ehefrau ihr Recht auf die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Fall sei die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar, die belangte Behörde sei somit nicht zuständig gewesen, auch aus Art. 6 EMRK ergebe sich die Notwendigkeit der Entscheidung durch ein Gericht und der Beschwerdeführer sei durch die Anwendung des NAG gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) benachteiligt worden, weil ihm nach den Bestimmungen des FrG Niederlassungsfreiheit zugekommen sei, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. Juni 2010, 2009/22/0347, verwiesen. Die belangte Behörde hat aus den dort genannten Gründen ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in seinem Fall sei die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar, die belangte Behörde sei somit nicht zuständig gewesen, auch aus Artikel 6, EMRK ergebe sich die Notwendigkeit der Entscheidung durch ein Gericht und der Beschwerdeführer sei durch die Anwendung des NAG gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) benachteiligt worden, weil ihm nach den Bestimmungen des FrG Niederlassungsfreiheit zugekommen sei, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. Juni 2010, 2009/22/0347, verwiesen. Die belangte Behörde hat aus den dort genannten Gründen ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Erledigung des gegenständlichen Antrages im Inland abgewartet wurde. Beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt es sich um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend hätte der Beschwerdeführer jedenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten müssen.Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Erledigung des gegenständlichen Antrages im Inland abgewartet wurde. Beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt es sich um einen Erstantrag im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, NAG. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend hätte der Beschwerdeführer jedenfalls die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten müssen.
Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf § 72 NAG vor, er sei seit sieben Jahren in Österreich aufhältig, seit vier Jahren hier beschäftigt, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, führe ein rechtstreues Leben und habe in Anbetracht seines langen Aufenthalts und seiner nachhaltigen persönlichen und wirtschaftlichen Integration einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familienzusammenführung.Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf Paragraph 72, NAG vor, er sei seit sieben Jahren in Österreich aufhältig, seit vier Jahren hier beschäftigt, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, führe ein rechtstreues Leben und habe in Anbetracht seines langen Aufenthalts und seiner nachhaltigen persönlichen und wirtschaftlichen Integration einen aus Artikel 8, EMRK ableitbaren Anspruch auf Familienzusammenführung.
Gemäß § 74 NAG (in der Stammfassung) kann die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG (in der Stammfassung) erfüllt werden. Nach § 72 Abs. 1 NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses (ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist die im § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch (etwa auf Familiennachzug) besteht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, mwN).Gemäß Paragraph 74, NAG (in der Stammfassung) kann die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zulassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG (in der Stammfassung) erfüllt werden. Nach Paragraph 72, Absatz eins, NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses (ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes) in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, so ist die im Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch (etwa auf Familiennachzug) besteht vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2010, mwN).
Bereits in seinem Antrag vom 25. Jänner 2005 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, als Lagerarbeiter unselbständig erwerbstätig zu sein, und eine Bestätigung eines näher genannten Unternehmens vom 15. Dezember 2004 vorgelegt, wonach er bei diesem Unternehmen seit 1. Juli 2004 beschäftigt sei. Dies wird auch durch einen im Verfahrensakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 21. Jänner 2005 bestätigt. Weiters sind dem Akt Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2007 zu entnehmen. Dennoch hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht für relevant erachtet, in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen und somit im angefochtenen Bescheid eine umfassende Interessenabwägung unterlassen. Hätte aber eine derartige Interessenabwägung zur Bejahung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG geführt, was in Anbetracht des beinahe achtjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner langjährigen Erwerbstätigkeit und seiner familiären Bindungen zu seiner österreichischen Ehefrau nicht von vornherein zu verneinen ist, wäre die Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG von Amts wegen zuzulassen gewesen, was die Abweisung des Antrages nach § 21 Abs. 1 NAG ausschließen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2008/22/0455, mwN).Bereits in seinem Antrag vom 25. Jänner 2005 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, als Lagerarbeiter unselbständig erwerbstätig zu sein, und eine Bestätigung eines näher genannten Unternehmens vom 15. Dezember 2004 vorgelegt, wonach er bei diesem Unternehmen seit 1. Juli 2004 beschäftigt sei. Dies wird auch durch einen im Verfahrensakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 21. Jänner 2005 bestätigt. Weiters sind dem Akt Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2007 zu entnehmen. Dennoch hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht für relevant erachtet, in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen und somit im angefochtenen Bescheid eine umfassende Interessenabwägung unterlassen. Hätte aber eine derartige Interessenabwägung zur Bejahung der besonderen Berücksichtigungswürdigkeit im Sinn des Paragraph 72, Absatz eins, NAG geführt, was in Anbetracht des beinahe achtjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner langjährigen Erwerbstätigkeit und seiner familiären Bindungen zu seiner österreichischen Ehefrau nicht von vornherein zu verneinen ist, wäre die Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 74, NAG von Amts wegen zuzulassen gewesen, was die Abweisung des Antrages nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG ausschließen würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2008/22/0455, mwN).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2010Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220465.X00Im RIS seit
07.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010