TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/16 2010/12/0040

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art137;
DVG 1984 §1 Abs1;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der E J in T, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2010, Zl. 6-SchA-70069/62- 2009, betreffend Zurückweisung eines Antrages i.A.

Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, sowie vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096, verwiesen.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, sowie vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0096, verwiesen.

Mit Erledigung vom 10. Juni 2009 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin u.a. Folgendes mit (Schreibung im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof - dies auch im Folgenden):

"Betreff:

Beschwerdeführerin, Übergenuss,

Belassung in Ausgabe

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. 12. 2003 ... wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, i.d.g.F., wegen dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid geht von einer Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 2.578,47 aus; die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde mit EUR 1.598,65 angegeben und der Ruhegenuss mit EUR 1.494,74 festgesetzt. Der genannte Bescheid wurde von Ihnen nicht angefochten und ist daher im Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. 12. 2003 ... wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, i.d.g.F., wegen dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid geht von einer Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 2.578,47 aus; die Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde mit EUR 1.598,65 angegeben und der Ruhegenuss mit EUR 1.494,74 festgesetzt. Der genannte Bescheid wurde von Ihnen nicht angefochten und ist daher im Rechtskraft erwachsen.

...

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. April 2007

... wurde sodann ausgehend von einer Ruhegenussberechungsgrundlage

von EUR 2.638,16, die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit EUR 1.635,66 und der Ruhegenuss mit EUR 1.529,34 festgesetzt.

...

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr mit Erkenntnis vom 13. März 2009 den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. April 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, allerdings nur insoweit, als die Einbehaltung eines Netto-Übergenusses in der Höhe von EUR 2.018,30 ausgesprochen wurde. Damit ist aber auch die Neubemessung des Ruhegenusses ab 1. 1. 2004 unter Berücksichtigung der rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 angewiesenen Leiterzulage in Rechtskraft erwachsen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde von Ihnen ausschließlich die Verletzung des Rechtes auf Unterbleiben der Übergenussrückforderung nach § 39 des Pensionsgesetzes i. d. Höhe von EUR 2.018,30 netto geltend gemacht.Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde von Ihnen ausschließlich die Verletzung des Rechtes auf Unterbleiben der Übergenussrückforderung nach Paragraph 39, des Pensionsgesetzes i. d. Höhe von EUR 2.018,30 netto geltend gemacht.

Die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Übergenusses liegen allerdings nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht mehr vor.

Erst anlässlich der rückwirkenden Neuberechnung Ihres Ruhebezuges ab 01. Jänner 2004 musste im Zusammenhang mit der Ermittlung der 24 besten monatlichen Beitragsgrundlagen festgestellt werden, dass Ihnen seit 01. Jänner 2004 anstelle des mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 zuerkannten Ruhegenusses von EUR 1.494,74 brutto monatlich ein Betrag von EUR 1.598,65 bis einschließlich April 2007 unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen Pensionserhöhungen durch die Buchhaltung des Amtes der Kärntner Landesregierung angewiesen worden ist. Im rechtskräftigen Pensionsbescheid vom 18. Dezember 2003 wurde allerdings die Höhe des Ruhegenusses eindeutig mit EUR 1.494,74 festgesetzt. Der Betrag von EUR 1.598,65 bildete lediglich die 'Ruhegenussbemessungsgrundlage' von der ausgehend die Höhe des Ruhegenusses berechnet wurde.

Auf Grund der auch Ihnen vorliegenden Bezugsnachweise der Buchhaltung steht fest, dass ihnen für den Monat Jänner 2004 noch der Aktivbezug in der Höhe von EUR 2.547,60 angewiesen worden ist. Für den Monat Februar wurde zunächst der Ruhegenuss in der Höhe von EUR 1.494,74 angewiesen und der durch die Anweisung des Aktivbezuges für Jänner entstandene Nettoübergenuss im Ausmaß von EUR 441,48 bis auf EUR 203,99 einbehalten. Für den Monat März 2004 erfolgte sodann die Anweisung des Ruhegenusses in der Höhe von EUR 1.598,65 gleichzeitig wurde auch der noch offene Übergenuss von EUR 203,99 einbehalten und der Differenzbetrag zwischen dem Ruhegenuss von EUR 1.598,65 und EUR 1.494,74 in der Höhe von EUR 103,91 für die Monate Jänner und Februar 2004 nachbezahlt.

Wie es dazu kam, dass Ihnen durch die Buchhaltung des Amtes der Landesregierung zunächst für die Monate Jänner und Februar 2004 der Ruhegenuss in der richtigen Höhe von EUR 1494,74 und ab März 2004, sowie rückwirkend für die Monate Jänner und Februar 2004 in der Höhe von EUR 1598,65 angewiesen wurde lässt sich an Hand des Personalaktes in keiner Weise nachvollziehen. Es gibt weder einen diesbezüglichen Aktenvermerk der zuständigen Personalsachbearbeiterin aufgrund einer von ihnen behaupteten Intervention der Gewerkschaft und schon gar nicht einen entsprechenden Auftrag an die Buchhaltung; es ist auch kein etwaiger Berichtigungsbescheid ergangen. Erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde von ihnen eine Pensionsberechnung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Vorlage gebracht, welche fälschlicherweise von einer monatlichen Bruttopension in der Höhe von EUR 1598,65 ausgeht.

Im Zweifelsfall muss daher nun davon ausgegangen werden, dass guter Glaube beim Empfang des Übergenusses vorliegt. Die bereits einbehaltene Rate in der Höhe von EUR 255,59.- wird Ihnen durch die Buchhaltung des Amtes der Landesregierung wieder angewiesen werden; der somit bestehende Übergenuss in der Höhe von EUR 2.018,30.- wurde in Ausgabe belassen.

Da gemäß § 13 a Abs. 3 des Gehaltsgesetzes nur die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen sind erübrigt sich eine Fortsetzung des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens."Da gemäß Paragraph 13, a Absatz 3, des Gehaltsgesetzes nur die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen sind erübrigt sich eine Fortsetzung des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens."

In ihrer Eingabe vom 4. November 2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, (offenbar gemeint:) die belangte Behörde habe dadurch, dass diese nach der "Entscheidung des VwGH" vom 13. März 2009 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, deren Entscheidungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe daher eine Beschwerde im Sinn des § 27 VwGG eingebracht. Eine Berichtigung des offenkundig unrichtigen Bescheides vom 18. Dezember 2003 sei, wie im Näheren dargestellt, seitens der belangten Behörde nie erfolgt, obwohl die Beschwerdeführerin ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Bescheidberichtigung habe. Dies auf Grund des Umstandes, dass ihr bescheidmäßig monatlich EUR 103,91 weniger zuerkannt worden sei als ihr nach der richtig erfolgten Berechnung durch die Gewerkschaft zustünde. Wäre diese auf Grund der Intervention der Gewerkschaft vorgenommene neue Berechnung nicht zu Recht erfolgt, wäre wohl kaum die Nachzahlung über einen Zeitraum von drei Jahren entsprechend den Berechnungen der Gewerkschaft erfolgt. Gerade im Lichte des (eingangs zitierten) Erkenntnisses vom 13. März 2009 sei dies beachtlich. Die belangte Behörde habe auf Grund des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2007 einen neuen Bescheid, nämlich jenen vom 16. April 2007 erlassen. Allerdings sei bei dieser neuen Bescheidausstellung keinerlei Berücksichtigung der seinerzeit de facto erfolgten Bescheidberichtigung, welche jedoch nie einen Niederschlag in einen Berichtigungsbescheid gefunden habe, erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher ein berechtigtes rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung des ihr auf Grund der Neuberechnung tatsächlich seit 26. Februar 2004 während des Zeitraumes von drei Jahren ausbezahlten Pensionsbezuges im Detail. Der Bescheid vom 16. April 2007 enthalte lediglich die Aussage, dass ein Übergenuss infolge Anweisung eines Ruhegenusses von EUR 1.598,65 anstatt EUR 1.494,74 entstanden sei. In diesem Bescheid sei nicht dargelegt worden, dass es schon auf Grund der Kontoauszüge der Beschwerdeführerin und der Bezugsnachweise der Buchhaltung nicht in Abrede gestellt werden könne, dass von einem unzutreffenden Bruttobezug ausgegangen worden sei und ein überhöhter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Die Verwaltungsbehörde sei befugt, auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass dazu gegeben sei. Selbst die Frage der Anrechnung von Dienststunden, die ein bloßes Berechnungselement im Rahmen der Überstundenvergütung darstelle, sei im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu beantworten. Es bestehe die Möglichkeit des Recht suchenden Beamten, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlangen. Sie stelle denIn ihrer Eingabe vom 4. November 2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, (offenbar gemeint:) die belangte Behörde habe dadurch, dass diese nach der "Entscheidung des VwGH" vom 13. März 2009 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, deren Entscheidungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe daher eine Beschwerde im Sinn des Paragraph 27, VwGG eingebracht. Eine Berichtigung des offenkundig unrichtigen Bescheides vom 18. Dezember 2003 sei, wie im Näheren dargestellt, seitens der belangten Behörde nie erfolgt, obwohl die Beschwerdeführerin ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Bescheidberichtigung habe. Dies auf Grund des Umstandes, dass ihr bescheidmäßig monatlich EUR 103,91 weniger zuerkannt worden sei als ihr nach der richtig erfolgten Berechnung durch die Gewerkschaft zustünde. Wäre diese auf Grund der Intervention der Gewerkschaft vorgenommene neue Berechnung nicht zu Recht erfolgt, wäre wohl kaum die Nachzahlung über einen Zeitraum von drei Jahren entsprechend den Berechnungen der Gewerkschaft erfolgt. Gerade im Lichte des (eingangs zitierten) Erkenntnisses vom 13. März 2009 sei dies beachtlich. Die belangte Behörde habe auf Grund des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2007 einen neuen Bescheid, nämlich jenen vom 16. April 2007 erlassen. Allerdings sei bei dieser neuen Bescheidausstellung keinerlei Berücksichtigung der seinerzeit de facto erfolgten Bescheidberichtigung, welche jedoch nie einen Niederschlag in einen Berichtigungsbescheid gefunden habe, erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daher ein berechtigtes rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung des ihr auf Grund der Neuberechnung tatsächlich seit 26. Februar 2004 während des Zeitraumes von drei Jahren ausbezahlten Pensionsbezuges im Detail. Der Bescheid vom 16. April 2007 enthalte lediglich die Aussage, dass ein Übergenuss infolge Anweisung eines Ruhegenusses von EUR 1.598,65 anstatt EUR 1.494,74 entstanden sei. In diesem Bescheid sei nicht dargelegt worden, dass es schon auf Grund der Kontoauszüge der Beschwerdeführerin und der Bezugsnachweise der Buchhaltung nicht in Abrede gestellt werden könne, dass von einem unzutreffenden Bruttobezug ausgegangen worden sei und ein überhöhter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Die Verwaltungsbehörde sei befugt, auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlass dazu gegeben sei. Selbst die Frage der Anrechnung von Dienststunden, die ein bloßes Berechnungselement im Rahmen der Überstundenvergütung darstelle, sei im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu beantworten. Es bestehe die Möglichkeit des Recht suchenden Beamten, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlangen. Sie stelle den

"Antrag

In Berichtigung des Bescheides vom 18.12.2003 ... und zur

Feststellung der tatsächlich zu Recht bestehenden Pensionshöhe einen Bescheid hinsichtlich der Berechnungsmethode und der Pensionsbestandteile im Einzelnen des in Höhe von EUR 1598,65 ausgemittelten Pensionsbezuges und des Zeitraumes der tatsächlichen Auszahlung des in Höhe von EUR 1598,65 ausgemittelten Pensionsbezuges zu erlassen."

In einer Säumnisbeschwerde vom 4. November 2009 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die belangte Behörde habe nach Ergehen des eingangs zitierten Erkenntnisses vom 13. März 2009 kein fortgesetztes Verfahren geführt, in welchem beachtet worden wäre, dass im Falle der Feststellung eines Übergenusses eine Rückforderung in der Höhe der Differenz zwischen dem zu Unrecht ausbezahlten zu hohen Betrag einerseits und dem mit dem angefochtenen Bescheid mit rechtskräftigen Wirkungen vom 1. Jänner 2004 neu bemessenen Ruhegenuss zulässig sei und dass die Ermittlung des Übergenusses nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen habe. Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie nach der "Entscheidung des VwGH vom 13.03.2009" nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, ihre Entscheidungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt. Sie stelle die Anträge,

"der VwGH möge

  1. a)Litera a
    das Verfahren ... fortsetzen und in der Sache selbst erkennen
  2. b)Litera b
    gemäß den §§ 47 ff VwGH ..."gemäß den Paragraphen 47, ff VwGH ..."
Mit Beschluss vom 19. März 2010, Zl. 2009/12/0192, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück.Mit Beschluss vom 19. März 2010, Zl. 2009/12/0192, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den eingangs wiedergegebenen Antrag vom 4. November 2009 wie folgt ab:
"Spruch
Ihr Antrag vom 4.11.2009 um Erlassung eines Feststellungsbescheides wird gemäß §§ 56 und 68 Abs. 1 AVG 1991... i. V. mit § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ... zurückgewiesen."Ihr Antrag vom 4.11.2009 um Erlassung eines Feststellungsbescheides wird gemäß Paragraphen 56, und 68 Absatz eins, AVG 1991... i. römisch fünf. mit Paragraph eins, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes ... zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus:
"In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde haben Sie ausschließlich die Verletzung des Rechtes auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit seinem Erkenntnis vom 13. März 2009 den angefochtenen Bescheid vom 16. April 2007, Zl. - 6-SchA-70069/53-2007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften ausdrücklich nur hinsichtlich der Einbehaltung des Netto-Übergenusses in der Höhe von EUR 2.018,30.- aufgehoben, da die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht nachvollziehbar dargelegt wurde und die Ermittlung des Übergenusses nicht nach dem Bruttoprinzip erfolgte; im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Damit ist aber auch die Neubemessung des Ruhegenusses ab 1. 1. 2004 unter Berücksichtigung der rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 angewiesenen Leiterzulage in Rechtskraft erwachsen.
Ihr nunmehr gestellter Antrag vom 4.11.2009, in Berichtigung
des Bescheides vom 18.12.2003 ... zur Feststellung der tatsächlich
zu Recht bestehenden Pensionshöhe, einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berechnungsmethode und der Pensionsbestandteile im Einzelnen sowie des Zeitraumes der Auszahlung des Pensionsbezuges in der Höhe von EUR 1598,65.- zu erlassen, ist daher zurückzuweisen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen (Pensions) Bezugsbestandteiles dann nicht erlassen werden, wenn über die strittige Gebührlichkeit der Pensionsberechnung im gesetzlich vorgezeichneten Pensionierungsverfahren entschieden werden kann, wobei die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf entgegensteht ... Darüber hinaus sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 Anbringen von Beteiligten, die - außer den hier nicht in Betracht kommenden Fällen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen (Pensions) Bezugsbestandteiles dann nicht erlassen werden, wenn über die strittige Gebührlichkeit der Pensionsberechnung im gesetzlich vorgezeichneten Pensionierungsverfahren entschieden werden kann, wobei die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf entgegensteht ... Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Anbringen von Beteiligten, die - außer den hier nicht in Betracht kommenden Fällen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da sowohl der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. 12. 2003 ... mit dem ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 1.494,74.- ermittelt wurde in Rechtskraft erwachsen ist und auch der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. April 2007 ... vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 2009 nur hinsichtlich der Einbehaltung des Netto-Übergenusses in der Höhe von EUR 2.018,30.- aufgehoben worden ist, ist auch die unter Berücksichtigung der rückwirkend für den Zeitraum vom 1. 11. 2003 bis 31. 12. 2003 angewiesenen Leiterzulage erfolgte Neubemessung des Ruhegenusses ab 1. 1. 2004 in der Höhe von EUR 1529,34.- in Rechtskraft erwachsen.
..."
Nach weiterer Zitierung des § 39 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, schloss die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen gleichlautend mit jener der eingangs zitierten Erledigung vom 10. Juni 2009 und fügte dem hinzu, die bereits einbehaltene Rate (in der Höhe von EUR 255,59) sei der Beschwerdeführerin durch die Buchhaltung des Amtes der (Kärntner) Landesregierung in der Zwischenzeit bereits wieder angewiesen worden, der letztlich noch bestehende Übergenuss in Höhe von EUR 1.762,71 in Ausgabe belassen worden. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mitgeteilt worden, ohne dass ihrerseits eine Gegenäußerung erfolgt sei.Nach weiterer Zitierung des Paragraph 39, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, schloss die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen gleichlautend mit jener der eingangs zitierten Erledigung vom 10. Juni 2009 und fügte dem hinzu, die bereits einbehaltene Rate (in der Höhe von EUR 255,59) sei der Beschwerdeführerin durch die Buchhaltung des Amtes der (Kärntner) Landesregierung in der Zwischenzeit bereits wieder angewiesen worden, der letztlich noch bestehende Übergenuss in Höhe von EUR 1.762,71 in Ausgabe belassen worden. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mitgeteilt worden, ohne dass ihrerseits eine Gegenäußerung erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenbar in ihrem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und auf nachvollziehbare Begründung der Bescheide nach § 58 und § 60 AVG verletzt". Sie sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sie ein berechtigtes rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung des ihr auf Grund der Neuberechnung tatsächlich während des Zeitraumes von drei Jahren ausbezahlten Bezuges und der Berechnung und Zusammensetzung desselben habe. Sei doch durch die Ausbezahlung während des Zeitraumes von drei Jahren eine tatsächliche Gegebenheit und Tatsachenlage geschaffen worden, auf die die Beschwerdeführerin habe vertrauen können. Die belangte Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, einen Bescheid hinsichtlich der tatsächlich von der Gewerkschaft ermittelten Pensionshöhe und der Art der Berechnung derselben zu erlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Erhalt des Pensionsbescheides vom 18. Dezember 2003 im Jänner 2004 sofort an die Gewerkschaft mit der Bitte um Überprüfung des genannten Bescheides gewandt. In der Folge habe die Gewerkschaft mit dem Amt der Kärntner Landesregierung Rücksprache gehalten und offensichtlich infolge der Intervention der Gewerkschaft die Änderung des Pensionsbezuges veranlasst. Die von der Gewerkschaft richtig ermittelte Höhe des Pensionsbezuges sei von der Gewerkschaft in einem Schreiben vom 3. Februar 2004 an die Beschwerdeführerin dargelegt worden. In der Folge sei vom Amt der Kärntner Landesregierung tatsächlich der von der Gewerkschaft ermittelte Bezug in Höhe von EUR 1.598,65 während eines Zeitraumes von drei Jahren ausbezahlt worden. Insoweit die belangte Behörde, nachdem sie es verabsäumt habe, einen Bescheid zu erlassen, mit welchem jener vom 18. Dezember 2003 den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Beträgen angepasst werde und in der Folge trotz des darauf gerichteten Antrages den berichtigten Bescheid nicht erlassen habe, hafte dem nunmehr angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenbar in ihrem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und auf nachvollziehbare Begründung der Bescheide nach Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG verletzt". Sie sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass sie ein berechtigtes rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung des ihr auf Grund der Neuberechnung tatsächlich während des Zeitraumes von drei Jahren ausbezahlten Bezuges und der Berechnung und Zusammensetzung desselben habe. Sei doch durch die Ausbezahlung während des Zeitraumes von drei Jahren eine tatsächliche Gegebenheit und Tatsachenlage geschaffen worden, auf die die Beschwerdeführerin habe vertrauen können. Die belangte Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, einen Bescheid hinsichtlich der tatsächlich von der Gewerkschaft ermittelten Pensionshöhe und der Art der Berechnung derselben zu erlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Erhalt des Pensionsbescheides vom 18. Dezember 2003 im Jänner 2004 sofort an die Gewerkschaft mit der Bitte um Überprüfung des genannten Bescheides gewandt. In der Folge habe die Gewerkschaft mit dem Amt der Kärntner Landesregierung Rücksprache gehalten und offensichtlich infolge der Intervention der Gewerkschaft die Änderung des Pensionsbezuges veranlasst. Die von der Gewerkschaft richtig ermittelte Höhe des Pensionsbezuges sei von der Gewerkschaft in einem Schreiben vom 3. Februar 2004 an die Beschwerdeführerin dargelegt worden. In der Folge sei vom Amt der Kärntner Landesregierung tatsächlich der von der Gewerkschaft ermittelte Bezug in Höhe von EUR 1.598,65 während eines Zeitraumes von drei Jahren ausbezahlt worden. Insoweit die belangte Behörde, nachdem sie es verabsäumt habe, einen Bescheid zu erlassen, mit welchem jener vom 18. Dezember 2003 den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Beträgen angepasst werde und in der Folge trotz des darauf gerichteten Antrages den berichtigten Bescheid nicht erlassen habe, hafte dem nunmehr angefochtenen Bescheid inhaltliche Rechtswidrigkeit an.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht die Beschwerdeführerin zusammengefasst darin, die belangte Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet gewesen, einen Bescheid hinsichtlich der tatsächlich von der Gewerkschaft ermittelten Pensionshöhe und der Art der Berechnung derselben zu erlassen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2007 wurde mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 insoweit, als in diesem die Einbehaltung eines Netto-Übergenusses in Höhe von EUR 2.018,30 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - soweit der damals angefochtene Bescheid vom 16. April 2007 in Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 2003 den Ruhegenuss der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2004 bemaß und die Kinderzulage und eine Nebengebührenzulage zuerkannte - als unbegründet abgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Ruhebezug der Beschwerdeführerin durch die Spruchabschnitte des Bescheides der belangten Behörde vom 16. April 2007 betreffend die Bemessung des Ruhegenusses sowie der Kinderzulage und der Nebengebührenzulage rechtskräftig bemessen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, betreffend die (Unzulässigkeit der) Feststellung von Berechnungselementen für die Ruhegenussbemessung, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0219, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, betreffend die (Unzulässigkeit der) Feststellung von Berechnungselementen für die Ruhegenussbemessung, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0219, mwN).
Wendet man diese Grundsätze auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. November 2009 an, erweist sich ein gesonderter (Feststellungs-)Bescheid "hinsichtlich der Berechnungsmethode und der Pensionsbestandteile im Einzelnen des in Höhe von EUR 1598,65 ausgemittelten Pensionsbezuges und des Zeitraumes der tatsächlichen Auszahlung des in Höhe von EUR 1598,65 ausgemittelten Pensionsbezuges" (den die Beschwerdeführerin offenkundig - wie der Bezug auf die Berichtigung des Bescheides vom 18. Dezember 2003 zeigt - ab dem 1. Jänner 2004 antritt) als nicht zulässig, weil nach dem bisher Gesagten in Ansehung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 16. April 2007 der Ruhegenuss mit dem Betrag von EUR 1.529,34 bemessen worden war und eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige Bemessung des Ruhegenusses zum Gegenstand einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte erhoben werden können und müssen. Aber auch hinsichtlich des bemessenen Ruhegenusses von EUR 1.529,34 kommt nach dem bisher Gesagten eine gesonderte Feststellung hinsichtlich einzelner Berechnungsmethoden oder Pensionsbestandteilen nicht in Betracht, zumal die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides vom 16. April 2007 einzelne Berechnungselemente offengelegt hat.
Ebenso wenig erweist sich der Zeitraum der tatsächlichen Auszahlung eines Ruhebezuges von EUR 1.598,65 als feststellungsfähig, wäre doch die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.
Sollte die Beschwerdeführerin demgegenüber der Meinung sein, dass ihr - gemessen an dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 16. April 2007 - ein zu geringer Ruhebezug ausbezahlt worden wäre, hätte sie es jederzeit in der Hand, ihre Ansprüche auf die durch den Bescheid vom 16. April 2007 rechtskräftig bemessenen Ruhebezüge - gegebenenfalls auch durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG - durchzusetzen (vgl. den zitierten Beschluss vom 19. März 2010).Sollte die Beschwerdeführerin demgegenüber der Meinung sein, dass ihr - gemessen an dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 16. April 2007 - ein zu geringer Ruhebezug ausbezahlt worden wäre, hätte sie es jederzeit in der Hand, ihre Ansprüche auf die durch den Bescheid vom 16. April 2007 rechtskräftig bemessenen Ruhebezüge - gegebenenfalls auch durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG - durchzusetzen vergleiche , den zitierten Beschluss vom 19. März 2010).
Da die belangte Behörde das Feststellungsbegehren vom 4. November 2009 zu Recht als unzulässig zurückwies, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde das Feststellungsbegehren vom 4. November 2009 zu Recht als unzulässig zurückwies, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 16. September 2010

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120040.X00

Im RIS seit

13.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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