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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0391 Arbeitnehmer-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. RM in S, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt/Wallersee, Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte vom 6. Juni 2007, Zl. S91551/31- SKFüKdo/Disz&BeschwW/2007, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Major des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Militärkommando G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof).
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
"1. Sie haben am 29. August 2006 ohne Ihren Kommandanten über Ihr Vorhaben zu informieren und ohne Genehmigung Ihres Kommandanten an der Baurechtsverhandlung des Objekts 3 (Obj. 3) am TÜ teilgenommen.
Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i. d.g.F., (BDG 1979) (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten - Unterstützungspflicht) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2002 begangen.Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i. d.g.F., (BDG 1979) (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten - Unterstützungspflicht) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2002 begangen.
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
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Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte
§ 79b. Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden." Paragraph 79 b, Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden."
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des 7. Abschnitts (Präventivdienste) des Bundes-Bedienstetensicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003 (B-BSG), lauten:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des 7. Abschnitts (Präventivdienste) des Bundes-Bedienstetensicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003, (B-BSG), lauten:
"Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:Paragraph 73, (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im
Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
2. durch Inanspruchnahme externer
Sicherheitsfachkräfte oder
3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen
Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.
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Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.Paragraph 74, (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
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Meldung von Mißständen
§ 82. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.Paragraph 82, (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.
…"
Die §§ 3 und 9 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (Allgemeine Dienstvorschrift, ADV), BGBl. Nr. 43/1979, lautet auszugsweise:Die Paragraphen 3, und 9 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (Allgemeine Dienstvorschrift, ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, lautet auszugsweise:
"Allgemeine Pflichten des Soldaten
Allgemeines Verhalten
§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.Paragraph 3, (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.
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Kameradschaft
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Meldungen
Allgemeine Meldepflicht
§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.Paragraph 9, (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.
Insbesondere sind zu melden:
1. besondere Vorfälle;
2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem
dienstlich begründeten Ortswechsel;
3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen
Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.
Form der Meldung
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar-(Straf-)tatbestandes erforderlich ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar-(Straf-)tatbestandes erforderlich ist.
Gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall
anzuwendenden § 62 Abs. 3 HDG 2002 hat der Spruch des
Disziplinarerkenntnisses zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne
Strafe,
4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Vorschrift stimmt fast wörtlich mit der Bestimmung des § 44a VStG überein. Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift (hier: die konkrete Dienstpflichtverletzung) richtig und vollständig vorgehalten wird (siehe zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0042, und vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139, mwN).Diese Vorschrift stimmt fast wörtlich mit der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG überein. Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift (hier: die konkrete Dienstpflichtverletzung) richtig und vollständig vorgehalten wird (siehe zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0042, und vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139, mwN).
Der Beschwerdeführer bringt zum Faktum 1. vor, dass er als Sicherheitsfachkraft (bei der Erfüllung der gegenständlichen dienstlichen Aufgabe) nicht dem Militärkommando G, sondern dem Kommando der Landstreitkräfte unterstellt gewesen sei. Er sei für ca. 20 Dienststellen zuständig und somit dem jeweiligen Dienststellenleiter unterstellt. Den gegenständlichen Auftrag zur Teilnahme an der Baurechtsverhandlung habe er vom Kommando der Landstreitkräfte, ADir W, erhalten. Daher sei der Militärkommandant G nicht zuständig gewesen.
Damit wendet der Beschwerdeführer erkennbar ein, dass der Militärkommandant G im gegenständlichen Fall kein Vorgesetzter iSd § 44 BDG 1979 gewesen sei. Vorgesetzter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beschwerdeführer kann daher die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 grundsätzlich nur dann begangen haben, wenn dem Militärkommandanten G die fachliche oder dienstliche Aufsicht über ihn zukam.Damit wendet der Beschwerdeführer erkennbar ein, dass der Militärkommandant G im gegenständlichen Fall kein Vorgesetzter iSd Paragraph 44, BDG 1979 gewesen sei. Vorgesetzter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beschwerdeführer kann daher die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 grundsätzlich nur dann begangen haben, wenn dem Militärkommandanten G die fachliche oder dienstliche Aufsicht über ihn zukam.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl für das Militärkommando G als auch für weitere Dienststellen, unter anderem das Kommando der Landstreitkräfte als Sicherheitsfachkraft nach § 73 Abs. 1 B-BSG bestellt war. Zwar wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom zuständigen Referenten des Kommandos der Landstreitkräfte der Auftrag zur Teilnahme an der Baurechtsverhandlung erteilt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die fachliche Aufsicht in diesem Fall nicht beim Militärkommandanten gelegen sein mag, so war die Dienststelle des Beschwerdeführers unbestritten das Militärkommando G, weshalb der Kommandant dieses Militärkommandos Vorgesetzter des Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 gewesen ist.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl für das Militärkommando G als auch für weitere Dienststellen, unter anderem das Kommando der Landstreitkräfte als Sicherheitsfachkraft nach Paragraph 73, Absatz eins, B-BSG bestellt war. Zwar wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom zuständigen Referenten des Kommandos der Landstreitkräfte der Auftrag zur Teilnahme an der Baurechtsverhandlung erteilt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die fachliche Aufsicht in diesem Fall nicht beim Militärkommandanten gelegen sein mag, so war die Dienststelle des Beschwerdeführers unbestritten das Militärkommando G, weshalb der Kommandant dieses Militärkommandos Vorgesetzter des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 gewesen ist.
Es kann auch die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn sie im Verhalten des Beschwerdeführers, seine beabsichtigte Teilnahme an der Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten zu verschweigen, als Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 erachtet hat, zumal die Stabsbesprechung vom 22. August 2007 gerade auch dem Zweck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente.Es kann auch die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn sie im Verhalten des Beschwerdeführers, seine beabsichtigte Teilnahme an der Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten zu verschweigen, als Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erachtet hat, zumal die Stabsbesprechung vom 22. August 2007 gerade auch dem Zweck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente.
Allerdings hat die belangte Behörde in Verkennung des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beschwerdeführer von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 1. im Grunde des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 freizusprechen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0202, mwN).Allerdings hat die belangte Behörde in Verkennung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beschwerdeführer von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 1. im Grunde des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 4, HDG 2002 freizusprechen gewesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0202, mwN).
Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass er bei der Baurechtsverhandlung und bei der Begehung des Ausbildungsheimes ausnahmslos als Sicherheitsfachkraft aufgetreten sei. Daher sei seine Tätigkeit angesichts des § 79b BDG 1979 nicht disziplinär zu ahnden.Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass er bei der Baurechtsverhandlung und bei der Begehung des Ausbildungsheimes ausnahmslos als Sicherheitsfachkraft aufgetreten sei. Daher sei seine Tätigkeit angesichts des Paragraph 79 b, BDG 1979 nicht disziplinär zu ahnden.
§ 79b BDG 1979 beinhaltet eine funktionelle Immunität für Beamte (zu diesem Begriff siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, S. 49), die von ihrem Dienstgeber zu Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 B-BSG bestellt wurden. Diese ist an die Ausübung der Funktion gebunden und umfasst daher lediglich Handlungen und Aussagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft stehen. Aus § 74 Abs. 1 und 2 B-BSG, mit welchem die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, umgesetzt wurden, ergibt sich, dass Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe haben, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft erstreckt sich daher auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt. Paragraph 79 b, BDG 1979 beinhaltet eine funktionelle Immunität für Beamte (zu diesem Begriff siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, S. 49), die von ihrem Dienstgeber zu Sicherheitsfachkräften gemäß Paragraph 73, B-BSG bestellt wurden. Diese ist an die Ausübung der Funktion gebunden und umfasst daher lediglich Handlungen und Aussagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft stehen. Aus Paragraph 74, Absatz eins, und 2 B-BSG, mit welchem die Bestimmungen des Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, umgesetzt wurden, ergibt sich, dass Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe haben, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft erstreckt sich daher auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt.
Die belangte Behörde hat zu diesem Einwand hinsichtlich des Faktums 3. festgestellt, dass § 79b BDG 1979 nicht anzuwenden sei, da der Beschwerdeführer als Sicherheitsfachkraft nicht zuständig gewesen sei, keine Parteistellung gehabt habe und sein Vorbringen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand der Kollaudierungsverhandlung nach dem Tiroler Baurecht gestanden sei.Die belangte Behörde hat zu diesem Einwand hinsichtlich des Faktums 3. festgestellt, dass Paragraph 79 b, BDG 1979 nicht anzuwenden sei, da der Beschwerdeführer als Sicherheitsfachkraft nicht zuständig gewesen sei, keine Parteistellung gehabt habe und sein Vorbringen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand der Kollaudierungsverhandlung nach dem Tiroler Baurecht gestanden sei.
In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid jedoch nicht ausreichend begründet, zumal der Beschwerdeführer unbestritten auch für den Sprengel des Militärkommandos R zuständig war. Ob seine Einwände in der Verhandlung der Wahrnehmung von Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zuordenbar gewesen sind, lässt sich nicht näher nachvollziehen. Das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers ist im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend konkret dargestellt (vgl. zu den Konkretisierungserfordernissen etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0222, wonach es den Disziplinarbehörden obliegt, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist).In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid jedoch nicht ausreichend begründet, zumal der Beschwerdeführer unbestritten auch für den Sprengel des Militärkommandos R zuständig war. Ob seine Einwände in der Verhandlung der Wahrnehmung von Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zuordenbar gewesen sind, lässt sich nicht näher nachvollziehen. Das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers ist im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend konkret dargestellt vergleiche zu den Konkretisierungserfordernissen etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2006/09/0222, wonach es den Disziplinarbehörden obliegt, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist).
Zum Faktum 4. hat die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens, § 79b BDG 1979 stehe einer disziplinären Ahndung entgegen, ausgeführt, dass der Sicherheitsfachkraft keine Weisungsbefugnis gegenüber Kommandanten oder Angehörigen von zu betreuenden Dienststellen zukommt. Die Aussage gegenüber Vzlt. EM, dieser wäre nicht fähig als Kommandant..., sei jedoch eindeutig eine dem Beschwerdeführer nicht zustehende, unsachliche und (ab)qualifizierende Äußerung, weshalb ein Verstoß gegen § 3 Abs. 6 ADV vorliege.Zum Faktum 4. hat die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens, Paragraph 79 b, BDG 1979 stehe einer disziplinären Ahndung entgegen, ausgeführt, dass der Sicherheitsfachkraft keine Weisungsbefugnis gegenüber Kommandanten oder Angehörigen von zu betreuenden Dienststellen zukommt. Die Aussage gegenüber Vzlt. EM, dieser wäre nicht fähig als Kommandant..., sei jedoch eindeutig eine dem Beschwerdeführer nicht zustehende, unsachliche und (ab)qualifizierende Äußerung, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 6, ADV vorliege.
Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt. Somit erfolgte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des § 74 B-BSG und war daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt.Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt. Somit erfolgte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des Paragraph 74, B-BSG und war daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt.
Wenn die belangte Behörde ausführt, diese Kritik sei "unsachlich" gewesen, so hat sie dies zum einen nicht ausreichend begründet, diese Bewertung kann schon angesichts des § 79b BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsfachkraft gegeben war.Wenn die belangte Behörde ausführt, diese Kritik sei "unsachlich" gewesen, so hat sie dies zum einen nicht ausreichend begründet, diese Bewertung kann schon angesichts des Paragraph 79 b, BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsfachkraft gegeben war.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert verzeichnete Umsatzsteuer, die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert verzeichnete Umsatzsteuer, die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 16. September 2010
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090151.X00Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016